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Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Bremsanlagen

1) ZIEL

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und Einführung eines Bauartgenehmigungsverfahrens für Bremsanlagen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge [Amtsblatt L 121 vom 15.5.1993].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie fügt sich in den Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ein, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.

Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:

  • Kleinkrafträder, d. h. zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3 und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h;
  • Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  • vierrädrige Kraftfahrzeuge, d. h. Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einer Leermasse von weniger als 350 kg, gelten als Kleinkrafträder; die übrigen vierrädrigen Kraftfahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Vorschriften dieses Richtlinienvorschlags und derjenigen der Regelung Nr. 78 der UN-Wirtschaftskommission für Europa.

Vorschriften über Auslegung, Bau und Einbau von Bremsanlagen sowie über auf den Bremsweg bezogene Bremsprüfungen und Bremswirkungen.

Eigenschaften der Bremsanlagen der einzelnen Kraftfahrzeugtypen:

  • zweirädrige Kleinkrafträder oder Krafträder ohne Beiwagen: zwei Betriebsbremsanlagen mit unabhängigen Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen, wobei mindestens eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad einwirkt;
  • Krafträder mit Beiwagen: die gleichen Bestimmungen wie für Krafträder ohne Beiwagen; wird die erforderliche Wirksamkeit nicht erreicht, ist eine auf das Rad des Beiwagens einwirkende Bremse erforderlich;
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge: Betriebsbremsanlage, die auf alle Räder einwirkt, und Hilfsbremsanlage, bei der es sich um eine Feststellbremse handeln kann, sowie Feststellbremsanlage, die auf die Räder mindestens einer Achse einwirkt.

Besondere Anforderungen an Bremssysteme mit einem automatischen Blockierverhinderer, die in zweirädrige Kleinkrafträder, Krafträder ohne Beiwagen und dreirädrige Kraftfahrzeuge eingebaut sind.

Verfahren für die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt oder an die Änderungen der Regelung der UN-Wirtschaftskommission für Europa.

Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung:

  • Der Antrag auf Bauartgenehmigung wird vom Hersteller bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gestellt;
  • die zuständige Behörde erteilt die Bauartgenehmigung für Bremsanlagen, wenn diese den technischen Vorschriften dieses Vorschlags und den Angaben des Herstellers entsprechen;
  • die zuständige Behörde füllt zu diesem Zweck den Bauartgenehmigungsbogen in der Anlage zu dieser Richtlinie aus.

Die Bestimmungen über Bremsanlagen gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 93/14/EWG

23.4.1993

5.4.1994

4) durchführungsmasssnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 14.07.2005

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