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Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Abmessungen, Massen und höchstzulässige Zuladungen

1) ZIEL

Harmonisierung der Bestimmungen über Massen und Abmessungen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [Amtsblatt L 331 vom 14.12.1993].

Geändert durch Richtlinie 2004/86/EG der Kommission vom 5. Juli 2004 [Amtsblatt L 236 vom 7.7.2004].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie fügt sich ein in den Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.

Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:

  • Kleinkrafträder, d. h. zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3 und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h;
  • Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  • vierrädrige Kraftfahrzeuge, d. h. Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einer Leermasse von weniger als 350 kg, gelten als Kleinkrafträder;

die übrigen vierrädrigen Kraftfahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Festlegung der Abmessungen, Massen und höchstzulässigen Zuladungen:

  • Abmessungen: Länge 4 m, Breite 2 m, Höhe 2,50 m;
  • Massen:

- zweirädrige Kraftfahrzeuge: vom Hersteller angegebene technisch zulässige Masse;

- dreirädrige Kraftfahrzeuge: 1 000 kg;

- die Anhängelast von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen darf 50 % der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand nicht übersteigen;

  • Zuladung: die höchstzulässige Zuladung für dreirädrige Kleinkrafträder beträgt 800 kg, diejenige für dreirädrige Kraftfahrzeuge 1 500 kg.

Festlegung der Bedingungen für die Überprüfung der Massen und Abmessungen der betreffenden Fahrzeuge.

Verfahren für die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt.

Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung:

  • Der Antrag auf Bauartgenehmigung wird vom Hersteller bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gestellt;
  • die zuständige Behörde erteilt die Bauartgenehmigung für die Massen und Abmessungen der betreffenden Fahrzeuge, wenn diese den technischen Vorschriften dieser Richtlinie und den Angaben des Herstellers entsprechen;
  • die zuständige Behörde füllt zu diesem Zweck den Bauartgenehmigungsbogen in der Anlage zu dieser Richtlinie aus.

Die Vorschriften über die Massen und Abmessungen gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 93/93/EWG

16.11.1993

1.11.1993

Richtlinie 2004/86/EG

27.7.2004

31.12.2004

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 10.08.2006

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