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Persönliche Schutzausrüstungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 89/686/EWG – persönliche Schutzausrüstungen

WAS IST DAS ZIEL DIESER RICHTLINIE?

  • Sie gilt für die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA). Sie regelt sowohl die Bedingungen für das Inverkehrbringen und den freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) als auch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die die PSA erfüllen müssen, um die Gesundheit der Benutzer zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten.
  • Sie fordert die EU-Länder auf, erforderliche Maßnahmen zu treffen, damit die in Verkehr gebrachten PSA die Gesundheit der Benutzer schützen und ihre Sicherheit gewährleisten, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Definition und Anwendungsbereich

PSA sind Vorrichtungen oder Mittel, die:

  • dazu bestimmt sind, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und die diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen sollen, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können (z. B. Sonnenbrillen);
  • zum beruflichen wie auch zum privaten Gebrauch (z. B. Sport, Freizeit oder Haushalt) bestimmt sind.

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

  • die PSA, die bereits unter eine andere Richtlinie fallen, die dieselben Ziele des Inverkehrbringens, des freien Verkehrs und der Sicherheit wie die vorliegende Richtlinie verfolgt;
  • Speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte und hergestellte PSA;
  • PSA für die Selbstverteidigung gegen Angreifer;
  • zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmte PSA, die nicht ständig getragen werden;
  • Helme und Visiere, die für Benutzer von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

Grundlegende Anforderungen

  • Die Gestaltung und die Herstellung von Ausrüstungen unterliegen grundlegenden Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit und Sicherheit.
  • PSA müssen bei der Herstellung und vor dem Inverkehrbringen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
    • allgemeine Anforderungen an alle PSA;
    • zusätzliche spezielle Anforderungen an bestimmte PSA-Arten (bei PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind und deren Leistungen durch Alterung beeinträchtigt werden, ist beispielsweise das Herstellungsdatum anzugeben);
    • weitere spezielle Anforderungen bei besonderen Gefahren (z. B. Schwimmhilfen – unter den vorhersehbaren Verwendungsbedingungen darf diese PSA keine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Benutzers mit sich bringen, so dass er insbesondere schwimmen oder handeln kann, um sich außer Gefahr zu begeben oder anderen Personen zu Hilfe zu kommen).

Harmonisierte Normen

  • Harmonisierte europäische Normen, die auf grundlegenden Anforderungen basieren, werden von den Europäischen Normungsgremien erarbeitet. Dabei handelt es sich um das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec).
  • Von jeder gemäß den harmonisierten Normen hergestellten PSA wird angenommen, dass sie die grundlegenden Anforderungen der einschlägigen Normen erfüllt.

Konformitätsbewertung und benannte Stellen

  • Die Bewertung, ob die PSA mit den grundlegenden Anforderungen und den sonstigen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie konform sind, obliegt:
    • entweder den von den EU-Ländern entsprechend bestimmter Mindestkriterien für die Bewertung benannten Einrichtungen
    • oder den Herstellern selbst.

Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

Die EU-Länder dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von PSA mit CE-Kennzeichnung nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn:

  • der Hersteller eine EG-Konformitätserklärung für sie vorlegen kann;
  • für PSA, die vor geringfügigen Risiken schützen, die Konformität vom Hersteller selbst durch eine EG-Konformitätserklärung nachgewiesen wird;
  • Alle anderen PSA sind einer EG-Baumusterprüfung* durch eine benannte Stelle zu unterziehen;
  • Bestimmte PSA, die vor besonders schwerwiegenden Gefahren schützen, müssen ein Verfahren durchlaufen, mit dem die Konformität der Produktion mit dem Baumuster sichergestellt werden soll, zum Beispiel Atemschutzgeräte. Für solche PSA ist eine EG-Baumusterprüfbescheinigung erforderlich sowie:
    • die andauernde Überwachung der Einhaltung durch Audits, um sicherzustellen, dass Qualitätsmanagementsysteme zur Herstellung eines konformen Produkts bestehen;
    • die jährliche Bereitstellung von Mustern zur Konformitätsprüfung.

Die CE-Kennzeichnung wird vom Hersteller oder von seinem in der EU ansässigen Bevollmächtigten angebracht.

Aufhebung

Die Richtlinie 89/686/EWG wird durch Verordnung (EU) 2016/425 mit Wirkung zum 21. April 2018 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 1. Juli 1992 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten Sie bis 31. Dezember 1991 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Die vorliegende Richtlinie wird von Arbeitsschutzrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 89/656/EWG über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ergänzt.

* SCHLÜSSELBEGRIFF

Baumusterprüfung: das Verfahren, mit dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, dass das PSA-Modell den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18-38)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Richtlinie 89/686/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51-98)

Letzte Aktualisierung: 20.09.2016

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