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Nichtautomatische Wiegevorrichtungen

Diese Richtlinie betrifft nichtselbsttätige Waagen. Sie basiert auf den Grundsätzen des „neuen Konzepts“ der technischen Harmonisierung und Normung. Nach diesem neuen Konzept unterliegen die Auslegung und der Bau von nichtselbsttätigen Waagen grundlegenden Sicherheitsanforderungen.

RECHTSAKT

Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie gilt für nichtselbsttätige Waagen *.

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen der Richtlinie in Bezug auf die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die Konformitätsfeststellung und das EG-Konformitätszeichen betreffen die Waagen mit folgenden Verwendungszwecken:

  • Bestimmung der Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs,
  • Bestimmung der Masse zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolls, einer Abgabe, einer Zulage, einer Strafe, eines Entgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen,
  • Bestimmung der Masse im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke,
  • Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
  • Bestimmung der Masse für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,
  • Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen.

Auf nichtselbsttätigen Waagen mit anderen Verwendungszwecken müssen das Zeichen oder der Name des Herstellers und die Höchstlast angegeben sein.

Grundlegende Anforderungen

Nichtselbsttätige Waagen müssen grundlegende Anforderungen in Bezug auf messtechnische Vorschriften, die Auslegung und den Bau erfüllen.

Inverkehrbringen

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur solche Waagen in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, die den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass nur solche Waagen in den Verkehr gebracht werden können, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Die Mitgliedstaaten gehen bei Waagen von der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen aus, wenn sie mit den einschlägigen nationalen Normen übereinstimmen, welche die den grundlegenden Anforderungen entsprechenden harmonisierten Normen umsetzen.

Konformitätsfeststellung

Waagen, die den grundlegenden Anforderungen genügen müssen, sind entweder einer EG-Baumusterprüfung, in deren Folge eine EG-Konformitätserklärung für die Produktion ausgestellt wird, oder einer EG-Einzeleichung zu unterziehen. Waagen, bei denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last verwendet, brauchen jedoch nicht der EG-Baumusterprüfung unterzogen zu werden.

Harmonisierte Normen

Die Europäischen Normungsgremien erarbeiten harmonisierte europäische Normen, die auf grundlegenden Anforderungen basieren. Es handelt sich um das Europäische Komitee für Normung (CEN) (EN) und um das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) (EN).

EG-Konformitätszeichen

An Waagen, deren Konformität mit den Vorschriften dieser Richtlinie festgestellt wurde, sind das EG-Konformitätszeichen CE, die im Anhang der Richtlinie genannten Aufschriften und eine Marke mit dem Aufdruck M anzubringen.

Die Anhänge der Richtlinie enthalten :

  • die grundlegenden messtechnischen Anforderungen,
  • die grundlegenden Anforderungen für die Auslegung und den Bau,
  • die Einzelheiten der EG-Baumusterprüfung,
  • die Konformitätserklärung,
  • die EG-Eichung,
  • die EG-Einzeleichung,
  • die technischen Bauunterlagen,
  • die einzuhaltenden Mindestkriterien für die Beauftragung der zu benennenden Stellen,
  • die EG-Konformitätskennzeichnung und andere Aufschriften für die Waagen.

Die Richtlinie 90/384/EWG wird durch die Richtlinie 2009/23/EG ersetzt.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Waage : Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. Eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.
  • Nichtselbsttätige Waage : Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 90/384/EWG

1.1.1993

1.7.1992

ABl. L 189 vom 20.7.1990

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/68/EWG

1.1.1995

1.7.1994

ABl. L 220 vom 30.8.1993

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften [Amtsblatt L 204 vom 21.7.1998].

In dieser Richtlinie sind für Industrieprodukte zwei Informationsverfahren vorgesehen: eines für den Bereich der Normen (freiwillige technische Spezifikationen), das andere für den Bereich der technischen Vorschriften (obligatorische technische Spezifikationen).

Benannte Stellen

In der Datenbank NANDO-IS können die in der EU sowie in Drittstaaten benannten Stellen gefunden werden, die mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Richtlinien des neuen Konzepts beauftragt sind.

Mitteilungen der Kommission zur Veröffentlichung der Liste der Titel und Bezugsnummern der harmonisierten europäischen Normen, die den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 90/384/EWG entsprechen: Amtsblatt C 153 vom 4.6.1994.

Liste der Titel und Bezugsnummern der harmonisierten Normen (EN).

See also

  • WELMEC – European Cooperation in Legal Metrology (Europäische Zusammenarbeit im Bereich des amtlichen Messwesens) (EN).
  • Zusätzliche Informationen auf der Internetseite zu Waagen (EN) der GD Unternehmen der Europäischen Kommission.

Letzte Änderung: 24.08.2009

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