EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Seilbahnen zur Personenbeförderung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2000/9/EG – Seilbahnen für den Personenverkehr

WAS IST DAS ZIEL DIESER RICHTLINIE?

In der Richtlinie werden ein Katalog grundlegender Sicherheitsanforderungen auf Ebene der Europäischen Union (EU) sowie Überprüfungs- und Kontrollverfahren definiert, die auf Seilbahnen zur Personenbeförderung angewandt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Seilbahnen zur Personenbeförderung sind Investitionsgüter (d. h schwere Geräte, die relativ große Investitionen erfordern). Sie bestehen aus mehreren Bauteilen und werden geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern.

Geltungsbereich

  • Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um:
    • Standseilbahnen und andere Fahrzeuge, die durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
    • Seilschwebebahnen, die von Seilen getragen und/oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen,
    • Schleppaufzüge.

Die Richtlinie gilt nicht für:

  • Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG,
  • seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  • zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  • zur Freizeitgestaltung dienende Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks,
  • Anlagen für den Bergbau und für industrielle Zwecke,
  • seilbetriebene Fähren, Zahnradbahnen und durch Ketten gezogene Anlagen.

Begriffsbestimmungen

  • Die Richtlinie enthält Definitionen für die Begriffe „Anlage“*, „Sicherheitsbauteil“*, „Bauherr“*, „betriebstechnische Erfordernisse“* und „wartungstechnische Erfordernisse“*.
  • Es werden die Ziele oder „grundlegenden Anforderungen“ betreffend den Sicherheits-, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz festgelegt, die die Einrichtungen bei ihrer Herstellung und vor ihrer Inbetriebnahme erfüllen müssen.

Normung

  • Die grundlegenden Anforderungen dienen zur Erarbeitung europäischer Spezifikationen (gemeinsame technische Spezifikationen, europäische technische Vereinbarungen oder einzelstaatliche Normen zur Umsetzung europäischer Normen). Die Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
  • Harmonisierte europäische Normen werden von den europäischen Normungsgremien aufgestellt.
  • Jede gemäß den europäischen Spezifikationen hergestellte Einrichtung gilt als die grundlegenden Anforderungen erfüllend.

Konformitätsbewertungsverfahren

  • Die Bewertung, ob Sicherheitsbauteile oder die Einrichtungen selbst die grundlegenden Anforderungen erfüllen, geschieht nach dem modularen Konzept gemäß den Vorschriften über die CE-Konformitätskennzeichnung. Für die Konformitätsbewertung sind Stellen zuständig, die von den EU-Ländern nach gemeinsamen Bewertungskriterien benannt werden und der Europäischen Kommission und den anderen EU-Ländern mitzuteilen sind. Dieses Bewertungsverfahren wird für Sicherheitsbauteile entweder auf Antrag des Herstellers oder seines in der EU ansässigen Bevollmächtigten eingeleitet oder für Anlagen auf Antrag des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten.
  • Bevor sie auf den Markt gebracht werden, muss für die Einrichtungen eine CE-Konformitätserklärung ausgestellt werden, die ausdrückt, dass sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Sie wird für Sicherheitsbauteile entweder vom Hersteller oder seinem in der EU ansässigen Bevollmächtigten ausgestellt oder für Anlagen vom Bauherrn oder seinem Bevollmächtigten.
  • Gelten für Sicherheitsbauteile weitere EU-Richtlinien, so wird durch die EG-Konformitätserklärung ebenfalls ausgedrückt, dass die Sicherheitsbauteile den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen.
  • Auf der Grundlage dieser Richtlinie dürfen die EU-Länder in ihrem Hoheitsgebiet:
    • das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen für die Verwendung in einer Einrichtung oder
    • den Bau und die Indienstnahme von Anlagen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.
  • Ein EU-Land sollte feststellen, ob ein mit CE-Kennzeichen versehenes Sicherheitsbauteil oder eine Anlage, die genehmigt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann. Trifft dies dem Erachten des EU-Landes nach zu, so muss es alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Bedingungen für die Verwendung dieses Bauteils oder dieser Anlage einzuschränken. Die anzuwendenden Verfahren sind in der Richtlinie festgelegt, je nachdem ob die Nichtkonformität:
    • auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen,
    • auf die mangelhafte Anwendung der europäischen Spezifikationen oder
    • auf einen Mangel der europäischen Spezifikationen zurückzuführen ist.

Aufhebung

Die Richtlinie 2000/9/EG wird durch Verordnung (EU) 2016/424 mit Wirkung vom 21. April 2018 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 3. Mai 2000 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 3. Mai 2002 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

  • Seilbahnen auf der Website der Europäischen Kommission.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Anlage: im Kontext dieser Zusammenfassung eine aus mehreren Bauteilen bestehende Anlage, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen wird, um Personen zu befördern.

Sicherheitsbauteil: ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine vollständige Baugruppe oder jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, Teil der Anlage ist.

Bauherr: jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt.

Betriebstechnische Erfordernisse: die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.

Wartungstechnische Erfordernisse: die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21-48)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9 März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1-50)

Letzte Aktualisierung: 12.09.2016

Top