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Maschinensicherheit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Die Richtlinie ermöglicht den freien Verkehr von Maschinen, die die EU-Anforderungen in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit erfüllen, innerhalb der Europäischen Union (EU). Dies bedeutet, dass ein angemessener Schutz für Arbeitnehmer und die Öffentlichkeit gewährleistet ist, die Maschinen verwenden oder mit ihnen in Kontakt kommen.
  • Die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen sind obligatorisch, doch die Normen, die eine Konformitätsvermutung* mit den Anforderungen begründen und deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind freiwillig.
  • Sie gilt für die Produkte nur, wenn sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.
  • Die Richtlinie verhilft der EU zu mehr Innovationskraft, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit.
  • Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2023/1230 (siehe Zusammenfassung) aufgehoben, gilt aber noch bis zum 19. Januar 2027.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Die Richtlinie gilt für Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen.
  • Sie gilt nicht für andere Arten von Maschinen, zum Beispiel für solche, die auf Jahrmärkten, in der Atomindustrie, Labors und Bergwerken oder durch das Militär oder die Polizei verwendet werden.

Pflichten der Hersteller

Die Hersteller müssen:

  • eine Risikobewertung vornehmen, um die für ihre Maschine geltenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen zu ermitteln;
  • diese Risikobewertung bei der Konstruktion und dem Bau ihrer Maschine berücksichtigen;
  • die Grenzen für die Nutzung der Maschine bestimmen;
  • jegliche Gefährdungen ermitteln;
  • das Risiko abschätzen, dass ihre Maschine schwere Verletzungen oder Schäden verursacht, und Maßnahmen ergreifen, um sie sicherer zu machen;
  • sicherstellen, dass ihre Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, die in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind;
  • ein technisches Dokument vorlegen, das die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie durch die Maschine bestätigt;
  • sicherstellen, dass sie Konformitätsbewertungsverfahren anwenden und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich einer Montage- und Betriebsanleitung;
  • die Konformitätserklärung ausstellen und sicherstellen, dass die CE-Konformitätskennzeichnung auf der Maschine angebracht wurde, damit sie in der gesamten EU verwendet werden kann.

Befugnisse der Europäischen Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten

Mit der Verordnung (EU) 2019/1243 zur Änderung erhält die Europäische Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zur Änderung der indikativen Liste der Sicherheitsbauteile in Anhang V der Richtlinie 2006/42/EG zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2006/42/EG zu gewährleisten, erhält die Kommission die Befugnis, im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für den Umgang mit potenziell gefährlichen Maschinen zu treffen. Diese Befugnisse müssen im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (siehe Zusammenfassung) wahrgenommen werden.

Aufhebung

Durch die Verordnung (EU) 2023/1230 (siehe Zusammenfassung) wurde Richtlinie 2006/42/EG mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2006/42/EC war bis zum 29. Juni 2008 in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften werden ab dem 29. Dezember 2009 gelten.

HINTERGRUND

Mit der Richtlinie 2006/42/EG wurde die Richtlinie 98/37/EG und ihre nachfolgenden Änderungen überarbeitet und ersetzt.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Konformitätsvermutung. Wenn sich die Hersteller bei der Konzeption und Herstellung ihrer Produkte an harmonisierte Normen halten, wird davon ausgegangen, dass ihre Produkte mit den entsprechenden EU-Vorschriften übereinstimmen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24-86).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/42/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13-18).

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) (ABl. C 54 vom 13.2.2015, S. 1-79).

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82-128).

Letzte Aktualisierung: 14.07.2023

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