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Schutz des Euro gegen Fälschungen – Europol

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2005/511/JI zur Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Durch diesen Beschluss wird Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung benannt, um das 1929 in Genf geschlossene Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Genfer Abkommen) wirksam anzuwenden und die Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Europäischen Union (EU) untereinander und zwischen den EU-Ländern, Europol und Nicht-EU-Ländern zu vertiefen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EU möchte die Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern sowie zwischen den EU-Ländern und Europol vertiefen, um den Euro weltweit gegen Fälschung zu schützen. Nicht-EU-Länder brauchen eine zentrale Kontaktstelle für Informationen über Euro-Fälschungen. Alle derartigen Informationen sollten bei Europol zu Analysezwecken gesammelt werden. Dabei wird Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung im Sinne des Genfer Abkommens tätig.

Die Rolle von Europol

  • Europol wird als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung im Sinne von Artikel 12 des Genfer Abkommens tätig („In jedem Land sollen die Ermittlungen auf dem Gebiet der Falschmünzerei nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung von einer Zentralstelle in die Hand genommen werden.“).
  • Das Mandat von Europol umfasst folgende Aufgaben:
    • Sammlung aller Informationen und Unterlagen, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Euro-Fälschung zu erleichtern und unverzügliche Weiterleitung dieser Informationen an die nationalen Zentralstellen der EU-Länder;
    • unmittelbarer Kontakt mit den Zentralstellen der Nicht-EU-Länder unter Einhaltung der Bestimmungen über die Übermittlung personenbezogener Daten;
    • Übermittlung einer Sammlung von echten Musterstücken des umlaufenden Euro-Bargelds in dem von Europol als zweckdienlich erachteten Umfang an die Zentralstellen von Nicht-EU-Ländern;
    • regelmäßige Unterrichtung der Zentralstellen von Nicht-EU-Ländern über jede neue Ausgabe von Euro-Bargeld, jede Einziehung oder Außerkurssetzung von Euro-Bargeld, jede Entdeckung von falschem oder verfälschtem Euro-Bargeld, die festgestellten Einzelheiten der Fälschungen usw.
  • Bezüglich der Fälschung aller übrigen Währungen behalten die nationalen Zentralstellen ihre bisherigen Zuständigkeiten.

Wirksame Anwendung des Genfer Abkommens von 1929

  • Das Genfer Abkommen soll wirksamer angewendet werden. Es enthält wirksame Bestimmungen zur Verhütung und Ahndung von Geldfälschungsdelikten. Als „Geld“ gelten dabei sämtliche Banknoten und Metallmünzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind.
  • Der Rat hält es für sinnvoll, dass alle EU-Länder dem Abkommen beitreten.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 16. Juli 2005 in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2005/511/JI des Rates vom 12. Juli 2005 über den Schutz des Euro gegen Fälschung durch Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung (ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 35-36)

Letzte Aktualisierung: 23.03.2017

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