EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Geschäftsordnung des Rates der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2009/937/EU des Rates zur Änderung seiner Geschäftsordnung

WAS IST DER ZWECK DIESER GESCHÄFTSORDNUNG?

  • Mit der Geschäftsordnung werden Bestimmungen für die Beratungen des Rates der Rat der Europäischen Union (des Rates) festgelegt.
  • Die Befugnis, die Geschäftsordnung zu erlassen, wird dem Rat gemäß Artikel 240 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verliehen.
  • Anhang III wird jedes Jahr, zuletzt im Dezember 2022, geändert, um der Entwicklung der Bevölkerung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten für die Anwendung des Verfahrens der qualifizierten Mehrheit im Rat Rechnung zu tragen.
  • Die Geschäftsordnung wurde zudem zweimal in größerem Umfang geändert – 2014 (Beschluss 2014/692/EU, Euratom) in Bezug auf Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit und 2022 (Beschluss (EU) 2022/1242) in Bezug auf die Abstimmungsregel für Beschlüsse des Ausschusses der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV), das gewöhnliche schriftliche Verfahren anzuwenden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Rat ist das EU-Organ, in dem Vertreter der Mitgliedstaaten zusammentreten. Jeder Mitgliedstaat ist durch einen Vertreter auf Ministerebene vertreten, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln. Zusammen mit dem Europäischen Parlament erfüllt der Rat legislative Aufgaben. Er nimmt Rechtsakte gemäß einem ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren an. Der Rat übt gemeinsam mit dem Parlament die Haushaltsbefugnisse aus. Schließlich erfüllt der Rat Aufgaben der Politikgestaltung und der Koordinierung.

Die Ratsformationen

Der Vorsitz des Rates

  • Der Vorsitz im Rat wird, mit Ausnahme der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“, von zuvor festgelegten Gruppen von drei Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von 18 Monaten wahrgenommen. Jedes Mitglied der Gruppe nimmt den Vorsitz in allen Zusammensetzungen des Rates außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr. Die Gruppe von drei Mitgliedstaaten erstellt einen Entwurf eines Programms für die Tätigkeiten des Rates in einem Zeitraum von 18 Monaten, der nach einer öffentlichen Diskussion darüber vom Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ gebilligt wird.
  • Der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ hat einen ständigen Vorsitzenden: den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Der Hohe Vertreter der Union kann sich von dem Mitgliedstaat vertreten lassen kann, das den Vorsitz des Rates wahrnimmt. Das ist üblicherweise der Fall, wenn der Rat im Zusammenhang mit Fragen der gemeinsamen Handelspolitik einberufen wird.
  • Der Vorsitz ist die treibende Kraft für die Durchführung der Arbeiten des Rates.

AStV, Ausschüsse und Arbeitsgruppen

  • Der Rat wird vom AStV und von über 150 Expertengruppen und Ausschüssen, die die Vorbereitungsgremien des Rates bilden, unterstützt.
  • Der AStV bereitet die Arbeit für alle Tagungen des Rates vor und führt die ihm vom Rat übertragenen Aufgaben aus. Dem AStV II gehören die Ständigen Vertreter an, während sich der AStV I aus Stellvertretern der Ständigen Vertreter zusammensetzt.
  • Der AStV:
    • achtet auf die Kohärenz der Politiken und Maßnahmen der EU wie auch darauf, dass die Grundsätze der Legalität, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, die Vorschriften über die Befugnisse der EU-Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie Verfahrensregeln, Transparenz und redaktionelle Qualität beachtet werden;
    • unterzieht alle Punkte auf der Tagesordnung einer Ratstagung einer vorherigen Prüfung und ist verantwortlich für die Vorbereitung aller Dossiers für den Rat;
    • bemüht sich, für jedes Dossier Einvernehmen zu erzielen, das dann dem Rat zur Annahme unterbreitet wird;
    • kann Ausschüsse oder Arbeitsgruppen zur Durchführung von Vorarbeiten oder Untersuchungen einsetzen;
    • kann eine Reihe an Verfahrensbeschlüssen annehmen, etwa den Beschluss, dass eine Tagung des Rates an einem anderen Ort als Brüssel oder Luxemburg abgehalten wird, den Beschluss zur Anwendung des schriftlichen Verfahrens etc.

Arbeitsweise des Rates

  • Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel, tagt in den Monaten April, Juni und Oktober aber in Luxemburg.
  • Die Tagungen werden vom Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Europäischen Kommission einberufen. Der Präsident stellt die vorläufige Tagesordnung jeder Ratstagung auf.
  • Vor der Abstimmung ist zu prüfen, ob der Rat beschlussfähig ist. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mehrheit der Ratsmitglieder physisch anwesend ist. Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung seines Präsidenten. Der Präsident ist ferner verpflichtet, auf Veranlassung eines Ratsmitglieds oder der Kommission ein Abstimmungsverfahren einzuleiten, sofern sich die Mehrheit der dem Rat angehörenden Mitglieder dafür ausspricht.

Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit

Am 1. November 2014 wurde ein neues Verfahren zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit eingeführt: das Prinzip der doppelten Mehrheit.

  • Bei Abstimmungen über einen Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist die qualifizierte Mehrheit dann erreicht, wenn folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:
    • 55 % der Mitglieder des Rates stimmen zu — d. h. 15 von 27 (seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU);
    • der Vorschlag wird von den Ratsmitgliedern unterstützt, die mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung der EU vertreten.
  • Handelt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, gilt der Beschluss als angenommen, wenn:
    • 72 % der Mitglieder des Rates zustimmen; und
    • sie mindestens 65 % der EU-Bevölkerung vertreten.

Schriftliche Abstimmungen (gewöhnliches schriftliches Verfahren)

  • Rechtsakte des Rates über eine dringende Angelegenheit können durch schriftliche Abstimmung angenommen werden, wenn der Rat oder der AStV die Anwendung dieses Verfahrens einstimmig beschließt.
  • Der Präsident kann unter besonderen Umständen ebenfalls vorschlagen, dieses Verfahren anzuwenden; in diesem Fall kann die schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn sich alle Mitgliedstaaten mit diesem Verfahren einverstanden erklären.

Transparenz und Veröffentlichung der Rechtsakte

  • Die Beratungen und Abstimmungen über Rechtsakte sind der Öffentlichkeit zugänglich.
  • Die ersten Beratungen des Rates über wichtige neue Vorschläge für Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die rechtlich bindende Vorschriften in den oder für die Mitgliedstaaten enthalten, sind öffentlich.
  • Auf einen gefassten Beschluss des Rates oder des AStV führt der Rat öffentliche Aussprachen über wichtige Fragen, die die Interessen der EU und ihrer Bürger berühren. Der Rat hält ebenfalls eine Reihe öffentlicher Orientierungsaussprachen ab.
  • Rechtsakte müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden, ebenso Verordnungen und Richtlinien, die sich auf alle Mitgliedstaaten beziehen, Beschlüsse, in denen nicht festgelegt ist, auf wen sie sich beziehen sowie von der EU geschlossene internationale Übereinkünfte. In Artikel 17 der Geschäftsordnung werden andere Rechtsakte aufgelistet, die im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen, einschließlich wenn der Rat oder der AStV das beschließt.

WANN TRITT DIE GESCHÄFTSORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35-61).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2009/937/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2023

Top