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Einfachere Aufenthalts- und Arbeitsformalitäten für Arbeitnehmer aus Drittländern

Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung einer einzigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittländern. Ferner sind in ihr eine Reihe besonderer Rechte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung für Arbeitnehmer aus Drittländern definiert, die durch diese Richtlinie abgedeckt werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.

ZUSAMMENFASSUNG

Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung einer einzigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittländern. Ferner sind in ihr eine Reihe besonderer Rechte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung für Arbeitnehmer aus Drittländern definiert, die durch diese Richtlinie abgedeckt werden.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie schafft:

  • eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines EU-Landes aufhalten;
  • ein einheitliches Antragsverfahren für diese Erlaubnis;
  • ein Bündel von Rechten (einschließlich der Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen in diesem Land) für Arbeitnehmer aus Drittländern, das von dieser Richtlinie abgedeckt ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Wer ist betroffen?

Die Richtlinie gilt für Staatsangehörige von Drittländern, die rechtmäßig in der EU leben oder arbeiten, unabhängig vom ursprünglichen Grund ihrer Zulassung. Sie gilt für:

  • Drittstaatsangehörige, die in einem EU-Land aufgenommen werden möchten, um zu bleiben und zu arbeiten;
  • Drittstaatsangehörige, die bereits ansässig sind und Zugang zum Arbeitsmarkt haben oder bereits in einem EU-Land arbeiten.

Für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen gilt diese Richtlinie nicht - zum Beispiel für Personen, denen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt wurde (sie werden von anderen Bereichen der EU-Gesetzgebung abgedeckt).

Einheitliches Antragsverfahren

Die Behörden der EU-Länder müssen alle Anträge für diese kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (Erteilung, Änderung oder Verlängerung) als einheitliches Antragsverfahren behandeln. Sie entscheiden, ob Anträge auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis von dem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber (oder beiden) zu stellen sind.

Das Format der kombinierten Erlaubnis ist das gleiche wie in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige beschrieben.

Recht auf Gleichbehandlung

Die kombinierte Erlaubnis ermöglicht es Drittstaatsangehörigen, einen besonderen Schutz zu genießen, und zwar in Bezug auf:

  • das Recht, im ausstellenden EU-Land zu arbeiten, zu wohnen und sich frei zu bewegen;
  • dieselben Bedingungen wie Staatsangehörige des ausstellenden Landes in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitsentgelt und Entlassung, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitszeit und Urlaub), Bildung und Ausbildung, Anerkennung von Qualifikationen, bestimmte Aspekte der sozialen Sicherheit, Steuervergünstigungen, Zugang zu Waren und Dienstleistungen einschließlich Verfahren für die Erlangung von Wohnraum und Beratungsdienste der Arbeitsämter.

Die Richtlinie legt besondere Kriterien fest, auf deren Grundlage EU-Länder die Gleichbehandlung bei bestimmten Themen einschränken können (Zugang zu Bildung/Ausbildung, Sozialversicherungsleistungen, wie z. B. Familienleistungen oder Zugang zu Wohnraum).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Ab 25.12.2013.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2011/98/EU

24.12.2011

25.12.2013

ABl.L 343 vom 23.12.2011, S. 1-9

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1-7).

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44-53).

Letzte Aktualisierung: 02.01.2015

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