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Verordnungen der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – Verordnungen

WAS IST DER ZWECK DIESES ARTIKELS?

Er legt die Art der Rechtsakte fest, die von der Europäischen Union (EU) angenommen werden können, einschließlich Verordnungen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Verordnungen sind in Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definierte Rechtsakte. Sie haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU.
  • Zu beachten ist jedoch, dass manche Verordnungen nicht für alle Mitgliedstaaten gelten und dass es Ausnahmen, sogenannte Nichtbeteiligungsklauseln, für bestimmte Mitgliedstaaten gibt. Beispiele hierfür sind:
  • Als die EU beispielsweise entschied, Maßnahmen zur Förderung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor der Gefährdung durch chemische Substanzen zu ergreifen, erließ sie dazu eine Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (bekannt als REACH-Verordnung – siehe Zusammenfassung).
  • Verordnungen sind Teil des Sekundärrechts der EU. Sie werden von den Organen der EU auf der Grundlage der Verträge angenommen. Sie sollen die einheitliche Anwendung des EU-Rechts in der EU sicherstellen.
  • Eine Verordnung kann ein Gesetzgebungsakt, ein delegierter Rechtsakt oder ein Durchführungsrechtsakt sein. Verordnungen, die mittels eines ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahrens vom Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament angenommen werden, sind Gesetzgebungsakte.
  • Verordnungen richten sich an abstrakte Personengruppen und nicht an bestimmbare Adressaten und sind in all ihren Teilen verbindlich. Hingegen kann ein Beschluss an einen oder mehrere Adressaten gerichtet sein und ist dann nur für diese(n) verbindlich.
  • Eine Verordnung ist von ihren Adressaten in vollem Umfang zu befolgen und sie gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Dies bedeutet,
    • dass sie sofort nach ihrem Inkrafttreten in allen Mitgliedstaaten gilt, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss;
    • dass sie Rechte und Pflichten auf Einzelpersonen übertragen kann, die sich in der Folge vor nationalen Gerichten unmittelbar auf die Verordnung berufen können;
    • dass sich Einzelpersonen in ihren Beziehungen zu anderen Einzelpersonen, den EU-Mitgliedstaaten und den europäischen Behörden auf sie berufen können.
  • Sie tritt an dem in ihr festgelegten Datum bzw., falls kein Datum angegeben ist, 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Verordnungen gelten gleichzeitig, automatisch und einheitlich überall in der EU.

Delegierte Verordnungen

Gemäß dem Verfahren für delegierte Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) kann die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um bestimmte wesentliche Vorschriften eines Rechtsakts zu ergänzen oder zu ändern.

Durchführungsverordnungen

  • Gemäß dem Verfahren für Durchführungsrechtsakte (Artikel 291 AEUV) kann die Kommission und in Sonderfällen der Rat Verordnungen zur Durchführung von Rechtsakten erlassen, die einer einheitlichen Umsetzung in der EU bedürfen. Die Kommission nimmt ihre Durchführungsbefugnisse im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (siehe Zusammenfassung) wahr.
  • Die Organe der Europäischen Union können zudem Durchführungsverordnungen für den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erlassen. Diese Verordnungskategorie ist in Artikel 164 und Artikel 178 AEUV definiert.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

  • Recht (Website der Europäischen Union).

HAUPTDOKUMENT

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union – Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 171-172).

Letzte Aktualisierung: 16.03.2022

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