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Mechanismus zur gegenseitigen Information über nationale Asyl- und Einwanderungsmaßnahmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Entscheidung 2006/688/EG über die Einrichtung eines Mechanismus zur gegenseitigen Information über Maßnahmen der EU-Länder auf den Gebieten Asyl und Einwanderung

WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHEIDUNG?

Der Zweck besteht in der Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den EU-Ländern im Hinblick auf die nationalen asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen.

Sie regt die Einrichtung eines formellen Informationsverfahrens zwischen den EU-Ländern und der Europäischen Kommission für eine bessere Koordinierung der Asyl- und Einwanderungspolitiken zwischen den EU-Ländern an.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Informationsaustausch und Übertragung

Der Mechanismus zur gegenseitigen Information ermöglicht einen Informationsaustausch zwischen der Kommission und den EU-Ländern bezüglich des nationalen Rechts in den Bereichen Asyl und Einwanderung.

Von den EU-Ländern wird verlangt, die Maßnahmen, die sie vorhaben zu ergreifen oder die sie kürzlich ergriffen haben, zu übermitteln:

  • über ein webgestütztes Netz und
  • unter Verwendung des Berichtsformulars, das der Entscheidung beigefügt ist.

Diese Information sollte so bald wie möglich übermittelt werden und spätestens dann, wenn sie öffentlich verfügbar wird.

Die EU-Länder sind dazu angehalten, der Kommission und den anderen EU-Ländern nur die Maßnahmen mitzuteilen, die beträchtliche Auswirkungen haben könnten:

  • auf andere EU-Länder;
  • auf die gesamte Europäische Union.

Einrichtung und Betrieb des Netzwerks

Die Kommission ist für die Einrichtung und den Betrieb des Netzwerks verantwortlich. Bei der Einrichtung des Netzes nutzte sie die bestehende technische Plattform des transeuropäischen Telematiknetzes für den Informationsaustausch zwischen den Behörden der EU-Länder (bekannt als CIRCA). Das Netz ermöglicht der Kommission und den EU-Ländern, ein oder mehrere Länder um Zusatzinformationen zu den mitgeteilten Maßnahmen zu ersuchen.

Eine mithilfe dieses Systems mitgeteilte spezielle einzelstaatliche Maßnahme kann Anlass sein für einen Meinungsaustausch zwischen Sachverständigen der EU-Länder und der Kommission.

Abgesehen von diesen fachlichen Diskussionen muss die Kommission jedes Jahr einen Bericht mit einer Zusammenfassung der wichtigsten von den EU-Ländern übermittelten Informationen erstellen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und dient als Grundlage für die Erörterung der nationalen Asyl- und Einwanderungspolitiken auf Ministerebene.

Evaluierung

Die Kommission hat im Jahr 2009 einen Bericht veröffentlicht, der die Anwendung des Mechanismus zur gegenseitigen Information evaluiert. Zwischen April 2007 und dem 30. September 2009 hatten über den Mechanismus zur gegenseitigen Information nur 16 EU-Länder Informationen zu lediglich 45 Maßnahmen übermittelt. Zu endgültigen Entscheidungen der Gerichte und höchsten Gerichte wurden keine Mitteilungen gemacht.

Das Format, in dem die Mitteilungen getätigt wurden, war selten einheitlich, wobei nicht immer das der Entscheidung beigefügte Berichtsformular verwendet wurde.

Zuweilen wurden nur der englische Titel und der Text in der Originalsprache geliefert, was zu Verständigungsproblemen führte. Es gab auch Unterschiede beim Inhalt der eingereichten Berichtsformulare: Während manche vollständige Angaben enthielten, beschränkten sich andere auf eine oberflächliche Beschreibung, ohne darauf hinzuweisen, um welche Maßnahme es sich handelte.

Der Bericht kam zu dem Schluss, dass der Mechanismus zur gegenseitigen Information seine Ziele nicht erfüllte, da die eingereichte Menge an Informationen äußerst gering war. Da er jedoch erst seit kurzer Zeit betrieben wurde, wäre es nach Ansicht der Kommission verfrüht, eine Änderung der Entscheidung vorzuschlagen.

Der Mechanismus zur gegenseitigen Information über nationale asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen wurde weder von der Kommission noch den EU-Ländern aktiviert, und das nicht einmal während der beiden Jahre der sehr hohen Einwandererströme nach Europa, d. h. 2015 und 2016. Stattdessen schienen die EU-Länder (Präsidentschaften der Europäischen Union) die Verwendung des Kriseninformationsmechanismus der Europäischen Union für den Austausch von Informationen über die Flüchtlingsströme zu bevorzugen. Dieses Ersuchen um Informationen wurde dann sukzessive von den zuständigen Agenturen der Europäischen Union, EASO und FRONTEX, übernommen, die heute den Großteil der migrationsrelevanten Daten liefern, die für den aktuellen Flüchtlingszustrom benötigt werden. Weitere Informationen über wichtige Entwicklungen im Bereich der Migration in den EU-Ländern werden in den Nachrichtenbulletins des Europäischen Migrationsnetzwerks, die in jedem Quartal erscheinen, regelmäßig aktualisiert.

Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Mechanismus zur gegenseitigen Information beim zukünftigen Informationsaustausch im Migrationsbereich zwischen den EU-Ländern und der Europäischen Kommission als nützlich erweist und seine Existenz daher nach wie vor gerechtfertigt ist.

SEIT WANN IST DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?

Sie ist am 3. November 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung können Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben. Das ist zurückzuführen auf:

  • die Abwesenheit von Grenzübertrittskontrollen im Schengenraum;
  • die engen wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen den EU-Ländern und
  • die Entwicklung der gemeinsamen Visa-, Einwanderungs- und Asylpolitik.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Entscheidung 2006/688/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Einrichtung eines Mechanismus zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 40-43)

VERBUNDENES DOKUMENT

Bericht der Kommission gemäß Artikel 4 und Artikel 5 der Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Einrichtung eines Mechanismus zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2009) 687 endgültig vom 17.12.2009)

Letzte Aktualisierung: 22.11.2018

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