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Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Huftiere

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/68/EG – Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die EU

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • In dieser Richtlinie sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern und die Durchfuhr von bestimmten Huftieren*, die in Anhang I aufgeführt sind, in bzw. durch die EU festgelegt.
  • Nur solche Tiere dürfen in die EU eingeführt oder durch die EU durchgeführt werden, die aus einem Land oder einer Region stammen, das bzw. die auf einer Liste zugelassener Nicht-EU-Länder aufgeführt ist, und die von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden. Die betreffenden Nicht-EU-Länder müssen außerdem besondere tierseuchenrechtliche Bedingungen erfüllen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Erstellung der Listen zugelassener Nicht-EU-Länder

Die Europäische Kommission erstellt mit Unterstützung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Listen der Nicht-EU-Länder, aus denen Einfuhren zulässig sind. Bei der Erstellung dieser Listen wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

  • der Gesundheitszustand des Tierbestands;
  • die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
  • der Aufbau der zuständigen Veterinärbehörde des Landes und ihrer Kontrolldienste;
  • die Beachtung der Tiergesundheitsvorschriften der EU;
  • die Mitgliedschaft bei der Weltorganisation für Tiergesundheit;
  • die Meldung von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen innerhalb des festgelegten Zeitraums;
  • Erfahrungen mit früheren Einfuhren lebender Tiere aus dem Nicht-EU-Land;
  • die Ergebnisse von Kontrollen in dem Nicht-EU-Land;
  • die Maßnahmen zur Bekämpfung von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen, die in dem Nicht-EU-Land durchgeführt wurden (siehe Anhang II).

Besondere Tiergesundheitsvorschriften

Für die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren aus Nicht-EU-Ländern können besondere Gesundheitsvorschriften erlassen werden. Diese berücksichtigen:

  • die betreffende Tierart;
  • das Alter und das Geschlecht der Tiere;
  • die vorgesehene Bestimmung oder den vorgesehenen Verwendungszweck der Tiere;
  • die nach der Einfuhr der Tiere zu treffenden Maßnahmen;
  • etwaige Sondervorschriften für den Handel innerhalb der EU.

Garantien von Nicht-EU-Ländern

Die zugelassenen Nicht-EU-Länder müssen garantieren, dass die Tiere von einem amtlichen Tierarzt untersucht worden sind und bestimmte tierseuchenrechtliche Bedingungen erfüllen.

Jede Sendung von Tieren muss von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die bestätigt, dass von den betreffenden Tieren kein Risiko ausgeht, und die bestimmte Angaben (z. B. zur öffentlichen Gesundheit, Tiergesundheit und artgerechten Tierhaltung) enthält.

Je nach Verwendungszweck des Tiers (zoologische Gärten, Zirkusvorstellungen, Heimtiere etc.) oder je nach den Maßnahmen, die von den Nicht-EU-Ländern zur Bekämpfung einer der in Anhang II aufgeführten Tierseuchen ergriffen wurden, können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Kontrollen in Nicht-EU-Ländern

Sachverständige der Kommission können Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften der EU bzw. die Gleichwertigkeit der Drittlandvorschriften zu überprüfen.

Aufhebung

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht) wird die Richtlinie ab dem 21. April 2021 aufgehoben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten und musste bis zum 19. November 2005 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Die Richtlinie 2004/68/EG wurde als Reaktion auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche und der Schweinepest in der EU erlassen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Huftiere: Säugetiere mit Hufen wie z. B. Rinder, Schweine, Schafe, Pferde und Rehe.

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321-360). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128-143)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2004/68/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1-121)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 06.03.2019

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