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Kontrollmaßnahmen: Fischseuchen

Es werden Gemeinschaftsmaßnahmen getroffen, um bestimmte Fischseuchen zu bekämpfen und somit ihre Verschleppung zu verhüten

RECHTSAKT

Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

In der genannten Richtlinie werden die Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen zur Verhütung ihrer Verschleppung innerhalb der Europäischen Union (EU) festgelegt. Die Richtlinie wird ab 1. August 2008 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse (siehe „Verbundene Rechtsakte") aufgehoben.

Die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Fischseuchen sind entsprechend der Einteilung in der Richtlinie mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse in zwei Gruppen unterteilt:

  • infektiöse Anämie der Lachse;
  • virale hämorrhagische Septikämie, hämatopoetische Nekrose, Bonamiose und Marteilliose.

Alle Betriebe, die für diese Krankheiten anfällige Fische halten, müssen ein Register mit einer Liste der zugegangenen, abgegangenen und verendeten Fische führen und es auf dem neuesten Stand halten.

Wenn bei bestimmten Fischen der Verdacht auf eine dieser Krankheiten besteht, müssen die Mitgliedstaaten die zuständige amtliche Stelle entsprechend informieren, die dann die erforderlichen Untersuchungen einleiten wird, um den Krankheitsverdacht zu entkräften oder zu erhärten.

Die amtliche Stelle stellt den Betrieb bis zur Entkräftung des Krankheitsverdachts unmittelbar unter Überwachung.

Sollte sich der Krankheitsverdacht erhärten, ergreift die amtliche Stelle eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen, unter anderem die Entfernung sämtlicher lebender Tiere, Desinfektion der Teiche, Beseitigung der kranken Fische usw.

Bei Verdacht auf eine dieser Krankheiten in einem zugelassenen Betrieb führen die Mitgliedstaaten eine epizootiologische Untersuchung durch. Sollte sich bei dieser Untersuchung der Krankheitsverdacht bestätigen, wird der Betrieb als seuchenverdächtig eingestuft. In diesem Fall sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Befinden sich die Fische, bei denen der Verdacht auf Infektion mit einer dieser Krankheiten besteht, in einem nicht zugelassenen Betrieb, ergreifen die Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen, unter anderem zur Erhärtung oder Entkräftung des Krankheitsverdachts, Erfassung der Seuchenbetriebe usw.

Jeder Mitgliedstaat benennt ein Referenzlaboratorium, das mit der Durchführung der in der genannten Richtlinie geforderten Analysen beauftragt wird. Die Referenzlaboratorien müssen mit dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium in Aarhus (Dänemark) zusammenarbeiten, das eine Koordinierungs- und Unterstützungsfunktion ausübt.

Sachverständige der Kommission können Kontrollen vor Ort durchführen, um die ordnungsgemäße Anwendung der genannten Richtlinie zu überprüfen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/53/EWG

19.7.1993

1.7.1994

ABl. L 175 vom 19.7.1993

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2000/27/EG

13.5.2000

1.12.2000

ABl. L 114 vom 13.5.2000

Entscheidung 2001/288/EG

10.4.2001

-

ABl. L 99 vom 10.4.2001

Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

1.5.2004

-

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Entscheidung 2006/911/EG

12.12.2006

-

ABl. L 346 vom 9.12.2006

Richtlinie 2006/88/EG

13.12.2007

1.5.2008

ABl. L 328 vom 24.11.2006

Richtlinie 2006/104/EG

1.1.2007

-

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Richtlinie 2007/729/EG

13.11.2007

-

ABl. L vom 13.11.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten [Amtsblatt L 328 vom 24.11.2006] Mit dieser Richtlinie werden die Gesundheits- und Hygienevorschriften für den Handel mit Tieren in Aquakultur, einschließlich der Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung der bei diesen Tieren und Erzeugnissen auftretenden Krankheiten, aktualisiert, neu gefasst und konsolidiert.

Entscheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA) [Amtsblatt L 156 vom 25.6.2003]

Entscheidung 2001/183/EG der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG [Amtsblatt L 67 vom 9.3.2001]

See also

Zusätzliche Informationen sind der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission zu dem Themenfeld Handel und Einfuhr (EN) von Tieren der Aquakultur und den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Veterinärwesen und Tierzucht zu entnehmen.

Letzte Änderung: 22.04.2008

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