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Bekämpfung der Newcastle-Krankheit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 92/66/EWG – EU-Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Bei der Newcastle-Krankheit handelt es sich um eine hochansteckende Krankheit mit schwerwiegenden sozioökonomischen Folgen, die bei Geflügel und anderen Vögeln auftritt und sich insbesondere auf die Eierproduktion auswirkt. Das Ziel der Richtlinie ist es zu definieren, welche Maßnahmen bei einem Verdacht auf Ausbruch bzw. einem bestätigten Ausbruch der Krankheit von den Ländern der Europäischen Union (EU) zu ergreifen sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie gilt für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel einschließlich Brieftauben.
  • Besteht ein Verdacht, dass Geflügel in einem Betrieb mit der Newcastle-Krankheit infiziert oder kontaminiert ist, ist dies den zuständigen Behörden anzuzeigen und der Betrieb unter amtliche Überwachung zu stellen. Zudem sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
    • Das betroffene Geflügel wird gesondert ohne Kontakt zu anderem Geflügel untergebracht;
    • für den Verkehr von Personen und Fahrzeugen, die Verbringung von anderen Tieren und den Transport von Geflügelfleisch, Eiern, Futtermitteln, Abfällen, Gegenständen oder sonstigen potenziellen Trägern von Ansteckungsstoffen ist eine Genehmigung einzuholen;
    • es sind Desinfektionsvorkehrungen an den Ein- und Ausgängen der Geflügelstallungen und Wirtschaftsgebäude zu ergreifen;
    • andere Betriebe können unter Überwachung gestellt werden, wenn die Befürchtung auf Ansteckung besteht.
  • Wurde die Krankheit bestätigt, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
    • Tötung des Geflügels im Betrieb;
    • Beseitigung bzw. Behandlung aller Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten;
    • Beseitigung der Eier und des von während der vermuteten Inkubationszeit erschlachteten Geflügelfleischs;
    • Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung des Geflügels verwendeten Stallungen;
    • Einhaltung einer Wartefrist von mindestens 21 Tagen nach der Reinigung vor der Wiederaufstockung der Bestände;
    • für die Dauer von mindestens 21 Tagen Abgrenzung eines Sperrgebiets um den Betrieb, das aus einer Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und einer Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km besteht, und Durchführung amtlicher Kontrollen und klinischen Untersuchungen sowie Absonderung der Tiere.
  • Die EU-Länder benennen nationale Laboratorien zur Koordinierung der Bekämpfungsmaßnahmen, die mit den anderen EU-Ländern und dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für die Newcastle-Krankheit im Vereinten Königreich (1) zusammenarbeiten.
  • Es können amtlich zugelassene Impfungen gegen die Krankheit sowie, im Falle eines Ausbruchs, Notimpfungen durchgeführt werden.
  • Jedes EU-Land muss als Bekämpfungsmaßnahme einen eigenen Krisenplan unter Einhaltung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verfahren, darunter Einrichtung eines Krisenzentrums und örtlicher Seuchenbekämpfungszentren, erstellen. Sachverständige der Europäischen Kommission können Kontrollen an Ort und Stelle durchführen, um sicherzustellen, dass die Einrichtungen ihre Verantwortlichkeiten vollständig wahrnehmen.
  • Die EU-Länder haben gemäß Beschluss 90/424/EWG Anspruch auf Finanzhilfe bei der Bekämpfung der Newcastle-Krankheit.
  • Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt die Kommission bei der Bekämpfung der Newcastle-Krankheit.

Aufhebung

Die vorliegende Richtlinie wird durch Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 29. Juli 1992 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 1. Oktober 1993 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1-20)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 92/66/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1-24)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.10.2016



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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