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Meldung einzelstaatlicher Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs abweichen

Sind die einzelstaatlichen Maßnahmen, die den freien Warenverkehr beeinträchtigen, transparent organisiert, können Probleme, die den Grundsatz dieses freien Verkehrs von Waren zu unterlaufen drohen, leichter gelöst werden. Seit dem Erlass dieser Entscheidung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle nationalen Maßnahmen melden, die von diesem Grundsatz abweichen. Mit einem solchen Vorgehen lassen sich die Probleme im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarktes leichter zur Zufriedenheit von Wirtschaft und Verbrauchern regeln.

RECHTSAKT

Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der Entscheidung Nr. 3052/95/EG wird ein System zum Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingeführt. Dieses Meldesystem bezieht sich auf einzelstaatliche Maßnahmen, die in nicht harmonisierten Sektoren vom Grundsatz des freien Warenverkehrs abweichen.

Anwendungsbereich

Zweck des Informationssystems ist die Meldung einzelstaatlicher Maßnahmen, die den freien Verkehr oder das Inverkehrbringen eines Musters oder eines bestimmten Erzeugnisses verhindern, das in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder auf den Markt gebracht worden ist, sofern die jeweilige Maßnahme direkt oder indirekt zur Folge hat, dass das Erzeugnis generell verboten wird, es nicht in den Verkehr gebracht werden darf, das betreffende Muster oder Erzeugnis vor dem Inverkehrbringen oder zum Marktverbleib geändert werden oder aber vom Markt genommen werden muss.

Ausnahmen und Abweichungen

Das Informationssystem bezieht sich nicht auf:

  • Maßnahmen, die ausschließlich in Anwendung gemeinschaftlicher Harmonisierungsvorschriften getroffen werden;
  • Maßnahmen, die der Kommission aufgrund besonderer Vorschriften gemeldet werden;
  • beabsichtigte Maßnahmen, die der Kommission im Entwurfsstadium aufgrund besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gemeldet worden sind;
  • Maßnahmen wie Sicherungs- und Prüfmaßnahmen, die lediglich der Vorbereitung einer Hauptmaßnahme dienen, welche den freien Verkehr oder das Inverkehrbringen eines Musters oder eines bestimmten Erzeugnisses verhindert, das in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder auf den Markt gebracht worden ist;
  • Maßnahmen, die ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung dienen;
  • Maßnahmen in Bezug auf Gebrauchtgegenstände, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Verwendung für das Inverkehrbringen oder die Beibehaltung auf dem Markt ungeeignet sind.

Hintergrund

Die Entscheidung Nr. 3052/95/EG wird durch die Verordnung Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, mit Wirkung vom 13. Mai 2009 aufgehoben und ersetzt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung Nr. 3052/95/EG [Erlass: Mitentscheidung]

30.12.1995

1.1.1997

ABl. L 321 vom 30.12.1995

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. April 2000 über die Anwendung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG in den Jahren 1997 und 1998 [KOM (2000) 194 endgültig – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In diesem Bericht wird die Wirksamkeit der Entscheidung in den Jahren 1997 und 1998 bewertet. Darauf folgen ein Überblick über die Anwendung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission in den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten sowie eine Reihe von Schlussfolgerungen.

See also

Weitere Informationen sind auf der Website der Generaldirektion Unternehmen und Industrie abrufbar.

Letzte Änderung: 27.11.2008

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