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Bananen

Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Bananen ermöglicht eine zufriedenstellende Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Qualitätsbananen zu angemessenen Preisen für die Erzeuger und die Verbraucher und gewährleistet gleichzeitig ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Quellen für die Versorgung des Bananenmarktes. Diese GMO war am 1. Januar 2006 in eine reine Zollregelung umgewandelt worden. Ende 2006 hat der Rat eine grundlegende Reform der GMO beschlossen, insbesondere um sie an die regionalen Gegebenheiten anzupassen.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen [Vgl. Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für frische oder getrocknete Bananen, ohne Mehlbananen, gefrorene oder vorläufig haltbar gemachte Bananen, Zubereitungen aus Bananen, Bananensaft sowie Mehl, Grieß und Pulver von Bananen.

Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Gemeinsame Qualitäts- und Vermarktungsnormen

Für Bananen, die im frischen Zustand an den Verbraucher abgegeben werden sollen, werden von der Kommission Qualitätsnormen festgelegt. Für Verarbeitungserzeugnisse aus Bananen ist die Festlegung von Qualitätsnormen fakultativ. Die Mitgliedstaaten müssen sich über Kontrolleinrichtungen vergewissern, dass diese Regeln eingehalten werden.

Erzeugerorganisationen und Konzertierungsmechanismen

Ein Merkmal der Reform vom Dezember 2006 war die Aufhebung der geltenden Bestimmungen für Erzeugerorganisationen.

Die Gründung von Erzeugerorganisationen, die von den Mitgliedstaaten anerkannt werden, war bis dahin in den ersten fünf Jahren durch Beihilfen gefördert worden.

Die Vereinigungen oder Erzeugerorganisationen, denen auch Verarbeiter oder Händler angehören konnten, konnten Maßnahmen von gemeinsamem Interesse insbesondere im Bereich der angewandten Forschung oder der Fortbildung durchführen und sich an der Ausarbeitung von operationellen Programmen beteiligen. Die von den Vereinigungen oder Erzeugerorganisationen erlassenen Regeln konnten auch für Nichtmitglieder verbindlich gemacht werden, sofern die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags eingehalten wurden.

Seit 1. Januar 2007 ist die Beihilferegelung zur Förderung der Schaffung und Verwaltung von Erzeugerorganisationen aufgehoben. Denn da die Ausgleichsbeihilfe abgeschafft und in die mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführte Betriebsbeihilferegelung einbezogen wurde, wird eines der Ziele der Unterstützung von Erzeugerorganisationen hinfällig.

Allerdings wird diese Beihilfe an die Erzeugerorganisationen, die vor Kurzem anerkannt wurden oder die diese Förderung bereits beziehen, weiter gezahlt.

Die Beihilfen

Mit der Reform vom Dezember 2006 wird die bis dahin geltende Ausgleichsbeihilfenregelung aufgehoben.

Bis Dezember 2006 wurde die Erzeugung durch operationelle Programme gefördert, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderkonzepte erstellt und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Erzeugerorganisationen, den Vereinigungen und den Gruppen von Marktteilnehmern durchgeführt wurden. Dabei mussten mindestens zwei der folgenden drei Ziele erreicht werden:

  • bessere Vorbereitung der Vermarktung der Erzeugnisse,
  • Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit,
  • Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Nutzung der Ressourcen.

Zum Ausgleich etwaiger Erlöseinbußen wurde den Erzeugerorganisationen und den Einzelerzeugern, die aufgrund ihrer abgeschiedenen geografischen Lage keiner Erzeugerorganisation beitreten können, eine Beihilfe gewährt. Die Höchstmenge, die beihilfebegünstigt in der Gemeinschaft erzeugt und vermarktet werden kann, war auf 854 000 Tonnen festgesetzt, die auf die einzelnen Erzeugungsgebiete in der Gemeinschaft (Kanarische Inseln, Guadeloupe, Martinique, Azoren, Madeira, Kreta, Algarve und Lakonien) aufgeteilt waren. Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen war Zypern eine Garantiemenge von 13 500 Tonnen gewährt worden. Die Kommission setzte den Beihilfebetrag alljährlich im Frühjahr fest.

Seit 1. Januar 2007 gilt anstelle der Förderung der Erzeugung eine Regelung zur Unterstützung der Erzeuger. Dies beinhaltet die Streichung der Ausgleichsbeihilfen und die Einbeziehung der Mittel in die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Hierbei wird die Mittelausstattung des POSEI-Programms (Programm mit speziellen Maßnahmen zum Ausgleich der Rand- und Insellage) um weitere 278,8 Mio. EUR erhöht.

Die Bananenanbaugebiete, die nicht zu den Gebieten in äußerster Randlage zählen (und damit nicht unter das POSEI-Programm fallen) erhalten zusätzliche Mittel in Höhe von 4, 5 Mio. EUR und werden in die entkoppelte Betriebsprämienregelung einbezogen.

Die gesamte Mittelausstattung berechnet sich anhand der durchschnittlich in einem früheren Referenzzeitraum gezahlten Beihilfe. Die Aufteilung erfolgt nach dem Schlüssel von 2000.

Regelung für den Handel mit Drittländern (frische Bananen)

Auf eingeführte frische Bananen findet ab 1. Januar 2006 der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung, der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgesetzt wurde.

Übergang zur einheitlichen Regelung (oder reinen Zollregelung)

Seit 1. Januar 2006 gilt für die Bananen-GMO eine reine Zollregelung mit dem einheitlichen Zollsatz von 176 EUR je Tonne; bei Bananen aus AKP-Ländern gilt für ein Zollkontingent von 775 000 Tonnen der Zollsatz Null.

Außerdem wurden bei der Reform der GMO vom Dezember 2006 auch eine Reihe veralteter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 404/93 aufgehoben, die den Handel mit Drittländern vor der Einführung der reinen Zollregelung betrafen.

Allgemeine Maßnahmen

Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind beim Handel mit Drittländern untersagt.

Sonstige Vorschriften

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der Verordnung finden die für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften des EG-Vertrags auf den Bananensektor Anwendung. Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Angaben mit.21. Die Reform vom Dezember 2006 sieht vor, dass der Verwaltungsausschuss für Bananen, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und von einem Vertreter der Kommission geleitet wird, aufgelöst wird. Die Kommission wird jetzt vom Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse unterstützt.

2009 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der POSEI-Programme vorlegen. Er wird eine grundlegende Analyse der Wirksamkeit der Reform ermöglichen und den Bananensektor in den wichtigsten Erzeugungsgebieten einbeziehen.

Hintergrund

Infolge der Einbeziehung der neuen Mitgliedstaaten in die GMO im Jahr 2004 und der 2001 getroffenen Übereinkünfte mit Ecuador und den Vereinigten Staaten hat die Kommission 2005 beschlossen, im Jahr 2006 eine Reform der internen Aspekte dieser GMO vorzuschlagen. Bei dieser Reform berücksichtigt sie insbesondere die Fragen im Zusammenhang mit den Beihilfen an die europäischen Erzeuger.

Es wird außerdem angestrebt, die GMO für Bananen grundlegend umzugestalten, damit sie besser mit dem Vorschlag der Kommission zur Zusammenlegung der geltenden GMO in Übereinstimmung gebracht werden kann.

Bei einer Studie der Kommission über die Auswirkungen der verschiedenen Möglichkeiten zur Reform der Bananen-GMO wurde die Option POSEI zur Streichung der geltenden Erzeugerbeihilfe und zur Übertragung der Mittel für die Ausgleichsbeihilfe an die POSEI-Programme als die wirksamste Alternative angesehen, weil sie es gestattet, die Art der Stützung an die jeweiligen regionalen Gegebenheiten anzupassen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 404/93

26.2.1993

26.2.1993

ABl. L 160 vom 26.6.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 3518/93

29.12.1993

-

ABl. L 320 vom 22.12.1993

Verordnung (EG) Nr. 3290/94

1.1.1995

-

ABl. L 349 vom 31.12.1994

Verordnung (EG) Nr. 1637/98

31.7.1998

-

ABl. L 210 vom 28.7.1998

Verordnung (EG) Nr. 1257/99

24.5.1999

-

ABl. L 160 vom 26.6.1999

Verordnung (EG) Nr. 216/2001

5.2.2001

-

ABl. L 31 vom 2.2.2001

Verordnung (EG) Nr. 2587/2001

1.1.2002

1.1.2002 teilweise Umsetzung

ABl. L 345 vom 29.12.2001

Verordnung (EG) Nr. 414/2004

7.3.2004

-

ABl. L 68 vom 6.3.2004

Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur EU.

1.2.2004

-

ABl. L 236 vom 23.9.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Übergangs- und Sondermaßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 838/2004 der Kommission vom 28. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei [Amtsblatt L 127 vom 29.4.2004] Siehe konsolidierte Fassung (PDF)

Verordnung (EG) Nr. 414/2004 der Kommission vom 5. März 2004 mit Sondermaßnahmen zur Anpassung der Modalitäten für die Verwaltung der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 [Amtsblatt L 68 vom 6.3.2004].

Siehe konsolidierte Fassung (PDF)

Beihilfen

Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen. [Amtsblatt L 170 vom 13.7.1993] Siehe konsolidierte Fassung (PDF)

Erzeugerorganisationen

Verordnung (EG) Nr. 919/94 der Kommission vom 26. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Erzeugerorganisationen für Bananen [Amtsblatt L 106 vom 27.4.1994] Siehe konsolidierte Fassung (PDF)

Einfuhr

Mitteilung der Kommission über die Änderung der Einfuhrregelung der Europäischen Gemeinschaft für Bananen [KOM(2004) 399 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Die Gemeinschaft beabsichtigt, im Rahmen der WTO über mögliche Handelsausgleichsmaßnahmen für die durch die Anwendung des Zolltarifs der EU-15 auf die neuen Mitgliedstaaten bedingte Erhöhung der Einfuhrzölle zu verhandeln. Die Kommission hat den Rat ersucht, Verhandlungsdirektiven zu erlassen, um die Bindungen für Bananen in der Liste der Zollabbauverpflichtungen der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ändern. Die Kommission wird die WTO entsprechend notifizieren. Sie präzisiert, dass sie die Interessen der Bananenerzeuger der Gemeinschaft und der AKP-Länder bei den Verhandlungen über den Übergang zu einer reinen Zollregelung schützen will.

Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten [Amtsblatt L 108 vom 27.4.1999] Siehe konsolidierte Fassung (PDF)

Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten [Amtsblatt L 290 vom 23.7.1999]

Schutzmaßnahmen

Verordnung (EWG) Nr. 1662/93 der Kommission vom 29. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich Schutzmaßnahmen im Bananensektor [- Amtsblatt L 158 vom 30.6.1993]

Berichtssystem

Bericht der Kommission über die Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen [KOM(2005) 50, Amtsblatt C 125 vom 24.5.2005]

Der Bericht gibt einen Überblick über die Funktionsweise der GMO seit 1999 und zieht Bilanz hinsichtlich der Verwendung der Einfuhrlizenzen. Im Zeitraum Januar 1999 - Juni 2001 wurden die für Dollarbananen (mit Ursprung in Lateinamerika) verfügbaren Lizenzen praktisch vollständig in Anspruch genommen. Was die Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten angeht, ist die Zahl der neuen Marktteilnehmer im zweiten Halbjahr 2001 gestiegen und wurden alle Lizenzen für die drei Kontingente im Jahr 2001 in Anspruch genommen (was in den vorangegangenen Jahren nicht der Fall war). Im Januar 2004 teilte die Europäische Gemeinschaft der WTO mit, dass sie die Liste der Verpflichtungen der Gemeinschaft und die Listen der Verpflichtungen der zehn neuen Mitgliedstaaten zurückziehen und vorübergehend die Liste der Verpflichtungen für die EU-25 anwenden werde. Im Juli 2004 teilte die Kommission der WTO ihre Absicht mit, die Bindungen für Bananen in der Liste der Zollabbauverpflichtungen der Gemeinschaft im Anhang zum GATT zu ändern. Die Verhandlungen hierüber wurden im November 2004 aufgenommen. Durch den besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten konnten den Empfängerstaaten zwischen 1999 und 2003 insgesamt 216,18 Mio. EUR zugewiesen werden (51% der Mittel erhielten die Windward-Inseln). In dem Bericht wird die Entwicklung der Belieferung des Gemeinschaftsmarkts analysiert. So stieg die Erzeugung der EU insgesamt um 3,5% und erreichte im Jahr 2003 eine Größenordnung von 754 000 t. Der Bananenverbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt stieg im Zeitraum 1999-2003 um 5 %. Was die AKP-Staaten betrifft, hat sich die Belieferung des EU-Markts durch die einzelnen Lieferländer sehr unterschiedlich entwickelt. So sind die Lieferungen aus dem Karibischen Raum im Zeitraum 1999-2003 konstant zurückgegangen, während bei den Einfuhren aus der Dominikanischen Republik und den afrikanischen Staaten eine erhebliche Steigerung zu verzeichnen ist. Von den neuen Mitgliedstaaten ist Polen der größte Einfuhrmarkt. Die cif-Einfuhrpreise (Kosten, Versicherung, Fracht - an der Grenze des Einfuhrlandes) für grüne Bananen sind im Zeitraum 1999-2003 um 8% gestiegen (598 EUR/t im Jahr 2003). Im selben Zeitraum erreichten die Großhandelspreise für gelbe Bananen auf dem Markt der Europäischen Union eine Höhe von durchschnittlich 808 EUR/t.

Letzte Änderung: 05.06.2008

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