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Gegenseitige Amtshilfe bei der Betrugsbekämpfung

Organisierte Kriminalität erstreckt sich häufig auf mehrere Mitgliedstaaten. Zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen widerrechtlichen Handlungen ist somit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich. Der vorliegende Rahmen für die Amtshilfe legt die Regeln für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission fest.

VORSCHLAG

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2006 über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige widerrechtliche Handlungen (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 EG-Vertrag).

ZUSAMMENFASSUNG

Gegenstand dieses Vorschlags für eine Verordnung ist die Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten widerrechtlichen Handlungen. Hierbei kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten und Informationen austauschen, vor allem in den Bereichen Geldwäsche, Mehrwertsteuerbetrug und Gemeinschaftsausgaben. Dieser Vorschlag für eine Verordnung steckt den gemeinschaftlichen Rahmen für die gegenseitige Amtshilfe ab.

Die Kommission legt Wert auf die Feststellung, dass sie den Mitgliedstaaten zwar ihre Unterstützung anbietet, dass diese Verordnung ihr jedoch keinerlei Untersuchungsbefugnisse einräumt.

Die Verordnung findet in Betrugsfällen und bei allen sonstigen widerrechtlichen Handlungen Anwendung, die von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaftsebene sind. Die Fälle müssen sich also auf mehrere Mitgliedstaaten auswirken oder Verbindungen zu anderen Mitgliedstaaten aufweisen, und der finanzielle Schaden muss über bestimmten Schwellenwerten liegen.

Zuständige Behörden

Die zuständigen Behörden, die sich gegenseitig Auskünfte erteilen, sind zum einen die Kommission einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zum anderen die Behörden der Mitgliedstaaten, die

  • für die Verwaltung von Finanzmitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt verantwortlich sind, oder
  • für die Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten widerrechtlichen Handlungen zuständig sind, oder
  • die zentralen Verbindungsbüros und die sonstigen Verbindungsstellen und zuständigen Behörden, die befugt sind, Fälle von Mehrwertsteuerbetrug zu untersuchen, oder
  • die zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units), die eingerichtet wurden, um die über Geldwäsche mitgeteilten Informationen zu sammeln und zu analysieren.

Unterschiede im Status der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dürfen ihre Zusammenarbeit nicht behindern.

Amtshilfe auf Antrag

Die zuständigen Behörden leisten einander auf Antrag Amtshilfe. Die ersuchte Behörde * ist verpflichtet, der ersuchenden Behörde * alle sachdienlichen Informationen zur Aufdeckung und Prävention von Unregelmäßigkeiten * sowie Finanzinformationen * in Zusammenhang mit diesen Unregelmäßigkeiten zu erteilen. Ihr stehen sechs Wochen für die Übermittlung der angeforderten Informationen zur Verfügung. Falls der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bei Eingang des Ersuchens bereits vorliegen, beträgt diese Frist vier Wochen. Auf Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte Behörde behördliche Ermittlungen * bei Transaktionen durch, bei denen Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit besteht, bzw. lässt solche Ermittlungen vornehmen.

Ein Bediensteter einer zuständigen Behörde kann seine Tätigkeit auch in einem anderen Mitgliedstaat ausüben und in den Büros der ersuchten Behörde Informationen sammeln.

Der Kommission kann Zugang zu den Informationen der Mitgliedstaaten über das Mehrwertsteuerinformationssystem gewährt werden.

Amtshilfe ohne Antrag

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf eigene Initiative, also ohne vorherigen Antrag, sachdienliche Informationen über Betrug oder andere Unregelmäßigkeiten sowie die diese Unregelmäßigkeiten betreffenden Finanzinformationen.

Die zuständigen Behörden und die Kommission teilen sich gegenseitig allgemeine Informationen mit, um die Rechtsvorschriften im Bereich Betrugsbekämpfung verbessern zu können. Diese Informationen betreffen beispielsweise neue Methoden der Begehung von Unregelmäßigkeiten oder auch deren Aufdeckung und Prävention.

Die Kommission wiederum analysiert die gesammelten Informationen und gibt das Ergebnis ihrer Analysen an die Mitgliedstaaten weiter.

Verwendung von Informationen

Jede mitgeteilte Information kann zu verschiedenen Zwecken verwendet werden, unter anderem Folgenden:

  • Als Beweismittel in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten. Die Kommission ist über die Folgemaßnahmen der Informationen, Ermittlungen, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden zu halten, die das Ergebnis von Amtshilfe gemäß dieser Verordnung sind;
  • sie können unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung der Behörden, von denen die Informationen stammen, an ein Drittland weitergegeben werden. Informationen, die von einem Drittland eingehen, sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen, die in derartigen Fällen eine Koordinierungsfunktion übernimmt.
  • sie können Gegenstand einer Risikoanalyse durch die Kommission sein.

Es können nur Informationen ausgetauscht werden, die zur Bekämpfung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten verwendet werden. Bei der Informationsübermittlung sind die Vorschriften über die Vertraulichkeit wie das Berufsgeheimnis und der Schutz personenbezogener Daten zu wahren.

Erleichterung von Einziehungsmaßnahmen

Um die Einziehung von Erträgen aus Unregelmäßigkeiten zu vereinfachen, holt die ersuchte Behörde bei Kreditinstituten, Finanzeineinrichtungen und folgenden juristischen und natürlichen Personen alle ihnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zugegangenen sachdienlichen Finanzinformationen ein; dabei handelt es sich um

  • Wirtschaftsprüfer, externe Buchhaltungsexperten und Steuerberater;
  • Notare und andere Angehörige freier Rechtsberufe;
  • Dienstleistungserbringer, die nicht in die beiden oben genannten Kategorien gehören;
  • Immobilienmakler;
  • andere natürliche oder juristische Personen, die mit Waren handeln, allerdings nur insoweit, als Barzahlungen von Beträgen von mindestens 15.000 EUR erfolgen;
  • Spielkasinos.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um unrechtmäßig erzielte Erträge aus Unregelmäßigkeiten einzuziehen. Dies gilt für aus Unregelmäßigkeiten erzielte Erträge von über 50.000 EUR.

Schlussbestimmungen

Aus Gründen der öffentlichen Ordnung können die zuständigen Behörden die Zusammenarbeit verweigern.

Zur Durchführung dieser Verordnung sind Durchführungsbestimmungen vorgesehen, die die Kommission im Ausschussverfahren verabschieden wird. Die Kommission wird also durch einen Regelungsausschuss unterstützt.

Hintergrund

Am 20. Juli 2004 legte die Kommission einen ersten Vorschlag für eine Verordnung über die Amtshilfe bei der Betrugsbekämpfung vor [KOM(2004) 509 endgültig]. Der vorliegende Vorschlag ändert den ursprünglichen Vorschlag und trägt einigen Abänderungen des Europäischen Parlaments Rechnung.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Ersuchte Behörde: zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.
  • Ersuchende Behörde: zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt.
  • Unregelmäßigkeit: Der Begriff ‚Unregelmäßigkeit' umfasst alle gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten Handlungen und erstreckt sich auch auf Geldwäsche und Mehrwertsteuerbetrug.
  • Finanzinformation: Informationen über verdächtige Transaktionen, die den zuständigen nationalen Kontaktstellen mitgeteilt werden, sowie sonstige Informationen, die die Verfolgung von finanziellen Transaktionen, die mit durch diese Verordnung erfassten Unregelmäßigkeiten verbinden sind, ermöglichen.
  • Behördliche Ermittlung: sämtliche Kontrollen, Nachprüfungen und sonstige Maßnahmen, die die zuständigen Behörden in Ausübung ihres Amtes vornehmen, um festzustellen, ob Unregelmäßigkeiten begangen wurden, ausgenommen Amtshandlungen, die auf Verlangen oder unter unmittelbarer Verantwortung einer Justizbehörde vorgenommen wurden.

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2006) 473

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COD/2004/0172

Letzte Änderung: 20.04.2007

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