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Rechtssicherheit bei internationalen Handelsgeschäften für EU-Unternehmen durch Gerichtsstandsvereinbarungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2009/397/EG über die Unterzeichnung des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen

Beschluss 2014/887/EU über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen für Vertragsparteien bei internationalen Geschäften

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DES ÜBEREINKOMMENS?

  • Im Namen der Europäischen Union (EU) wird damit das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen* unterzeichnet und genehmigt.
  • Das Übereinkommen präzisiert die Vorschriften über internationale Handelsstreitigkeiten, für welche die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts festgelegt haben.
  • EU-Unternehmen, die mit Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern Geschäfte tätigen, erhalten durch das Übereinkommen mehr Rechtssicherheit, da es gewährleistet, dass die Zuständigkeit ihres vereinbarten Gerichts für Rechtsstreitigkeiten geachtet wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich des Übereinkommens

  • Das Übereinkommen gilt für ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen in internationalen Zivil- oder Handelssachen betreffend Länder, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
  • Eine Gerichtsstandsvereinbarung gilt als ausschließlich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
  • Bestimmte Streitgegenstände sind vom Übereinkommen ausgeschlossen. Beispiele dafür sind:
    • Verbraucher- und Arbeitsverträge,
    • die Rechts- und Handlungsfähigkeit von (natürlichen) Personen,
    • die Gültigkeit von juristischen Personen sowie die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums und familienrechtlichen Angelegenheiten,
    • Verfahren zur alternativen Streitbeilegung*.
  • Ferner können die Vertragsparteien des Übereinkommens bestimmte weitere Bereiche vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausschließen. Auf dieser Grundlage erklärte die EU, das Übereinkommen auf bestimmte Versicherungssachen nicht anzuwenden.

Gewährleistung des gewählten Gerichtsstands

  • Wille der Parteien – die Parteien können eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung abschließen, mit der für Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit eines Gerichts eines der Vertragsstaaten des Übereinkommens vereinbart wird. Die Vereinbarung muss in Schriftform oder auf andere Weise erfolgen, die einen späteren Zugriff auf die Informationen ermöglicht.
  • Gerichtliche Zuständigkeit – das benannte Gericht ist das einzige Gericht mit Zuständigkeit für Streitfälle, die in den Anwendungsbereich der Gerichtsstandsvereinbarung fallen, es sei denn, das Gericht erklärt die Vereinbarung nach seinem nationalen Recht für nicht rechtskräftig. Nicht vereinbarte Gerichte müssen Verfahren, die die Gerichtsstandsvereinbarung verletzen, aussetzen oder einstellen, es sei denn:
    • die Vereinbarung ist nach dem Recht des Landes des vereinbarten Gerichts ungültig;
    • der Partei fehlte nach dem nationalen Recht des angerufenen Gerichts die Fähigkeit, die Vereinbarung zu schließen;
    • die Umsetzung der Vereinbarung steht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des Landes des nicht vereinbarten Gerichts;
    • die Vereinbarung kann nicht erfüllt werden; oder
    • das vereinbarte Gericht entscheidet, den Fall nicht zu verhandeln.
  • Anerkennung und Vollstreckung – die anderen Vertragsstaaten müssen eine Entscheidung des vereinbarten Gerichts anerkennen und vollstrecken. Sie können die Vollstreckung jedoch aufschieben, wenn die Entscheidung noch Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung im Ursprungsland ist oder wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch nicht verstrichen ist. Das Übereinkommen legt darüber hinaus eine Reihe von Fällen fest, in denen die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden können. (Dies ist beispielsweise möglich, wenn die Entscheidung durch Prozessbetrug erlangt worden ist.) Im Text aufgeführt sind auch die erforderlichen Schriftstücke, um die Anerkennung und Vollstreckung zu beantragen.

WANN TRITT DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

Im Anschluss an den Beschluss 2014/887/EU ratifizierte die EU das Übereinkommen am 15. Juni 2015. Damit wurde es für alle EU-Länder (mit Ausnahme von Dänemark) sowie die übrigen Länder, die es ratifiziert haben, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Dezember 2015 bindend.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gerichtsstandsvereinbarung: eine Vereinbarung, in der die Parteien ein Gericht (oder mehrere bestimmte Gerichte) mit Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis benennen.
Alternative Streitbeilegung: die Beilegung von Streitigkeiten ohne Anrufung eines Gerichts.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2009/397/EG des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1-13)

Beschluss 2014/887/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 (ABl. L 353 vom 10.12.2014, S. 5-8)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1-32)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 24.07.2017

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