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Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse – Gesundheitsvorschriften

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/88/EG – Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie legt Folgendes fest:

  • Tiergesundheitsvorschriften für den Verkauf, die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren aus Aquakultur (Zuchtfische und Krusten- und Schalentiere);
  • Mindestmaßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Bewusstseins und der Verhütung von Krankheiten;
  • Mindestmaßnahmen bei Verdacht oder bestätigtem Ausbruch von Krankheiten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt nicht für Fische oder Krusten- und Schalentiere, die zu Zierzwecken dienen, in freien Gewässern gefangen wurden oder zur Verarbeitung als Fischmehl, Fischfuttermittel, Öl oder ähnliche Erzeugnisse bestimmt sind.

Genehmigung

Die nationalen Behörden der EU-Länder gewährleisten, dass jeder Zuchtbetrieb ordnungsgemäß genehmigt wurde.

Für den Erhalt einer Genehmigung müssen die Zuchtbetriebe folgende Anforderungen erfüllen:

  • über sämtliche Bewegungen von Fischen und Krusten- und Schalentieren in den bzw. aus dem Zuchtbetrieb Buch führen;
  • hohe Hygienestandards nachweisen;
  • eine risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung ausüben, um Krankheiten und erhöhte Sterblichkeitsraten zu erkennen.

Die nationalen Behörden führen ein Register von genehmigten Zuchtbetrieben, halten es stets auf dem neuesten Stand und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.

Seuchenverhütung

  • Die Richtlinie legt eine Liste der Krankheiten und der für diese Krankheiten empfänglichen Arten dar.
  • Beim Transport von Tieren aus Aquakultur sind Vorkehrungen zur Seuchenverhütung einzuhalten.
  • Aus Zuchtbetrieben stammende Fische, Krusten- und Schalentiere müssen gesund sein. Für Tiere, die zum Verkauf angeboten werden, muss eine Tiergesundheitsbescheinigung vorliegen.
  • Eingeführte Fische, Krusten- und Schalentiere müssen den Tiergesundheitsvorschriften der EU entsprechen.
  • Die EU kann die Kontrolle der Zuchtbetriebe, aus denen die Tiere stammen, beschließen.

Meldung

  • Die Betreiber der Zuchtbetriebe sowie Tierärzte müssen bei erhöhter Mortalität oder Verdacht auf eine Krankheit die zuständige Behörde sofort darüber informieren.
  • Die nationalen Behörden melden den anderen EU-Ländern, der Europäischen Kommission sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein innerhalb von 24 Stunden die Bestätigung der Krankheit.

Seuchenbekämpfung

  • Bei Seuchenverdacht werden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, z. B. Durchführung von Labortests und Quarantänisierung des Zuchtbetriebs.
  • Bei Bestätigung der Krankheit müssen die Behörden:
    • den Zuchtbetrieb offiziell für verseucht erklären;
    • ein Sperrgebiet abgrenzen, das eine Schutzzone und Überwachungszonen umfasst;
    • Verbot der Wiederaufstockung und der Verbringung von Zuchtfisch und Krustentieren.
  • Die EU-Länder müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, bevor sie den Seuchenfreiheitsstatus zurückerlangen.
  • Sachverständige der Europäischen Kommission können in Begleitung nationaler Beamter Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Es bleibt den nationalen Behörden überlassen, auf Wunsch strengere Maßnahmen zu erlassen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 14. Dezember 2006 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Mai 2008 in nationales Recht umsetzen.

Die Richtlinie 2006/88/EG wird mit Wirkung zum 2. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14-56)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/88/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. L 138 vom 28.5.2008, S. 12-20)

Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7-11).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.05.2020

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