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Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer – Europäische Betriebsräte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/38/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie soll das Recht auf länderübergreifende Unterrichtung* und Anhörung* der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen* (mit mindestens 1 000 Arbeitnehmern) und Unternehmensgruppen* sicherstellen. Dieses Ziel soll durch die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder anderer angemessener Verfahren erreicht werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Über Europäische Betriebsräte werden Arbeitnehmer auf transnationaler Ebene von der Leitung über die Entwicklung der Geschäftslage und jegliche wichtigen Entscheidungen, die sich auf sie auswirken könnten, unterrichtet und angehört.
  • Die zentrale Leitung ist für die Bereitstellung der Informationen zuständig, anhand derer Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung aufgenommen werden können.
  • Die genauen Modalitäten werden zwischen der zentralen Leitung und den Arbeitnehmervertretern, die in einem besonderen Verhandlungsgremium sitzen, ausgehandelt.
  • Den Arbeitnehmervertretern bzw. sie gegebenenfalls unterstützenden Sachverständigen ist es nicht gestattet, ihnen ausdrücklich als vertraulich mitgeteilte Informationen weiterzugeben.
  • Mitglieder des Europäischen Betriebsrats müssen über die Mittel verfügen, um die Rechte auszuüben, die sich aus dieser Rechtsvorschrift ergeben. Dazu gehören Schulungen für Arbeitnehmervertreter ohne Lohn- bzw. Gehaltseinbußen.
  • Ursprünglich konnten die EU-Länder das seefahrende Personal der Handelsmarine von der Rechtsvorschrift ausnehmen. Dieses Personal wurde jedoch in einer im Oktober 2015 angenommenen Änderung aufgenommen (Richtlinie (EU) 2015/1794).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 5. Juni 2009 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 5. Juni 2011 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Im Jahr 2016 haben die Kommissionsdienststellen die Auswirkung(en) der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG und insbesondere die sich aus der Änderung der Richtlinie 94/45/EG (der ursprünglichen Rechtsvorschrift über Europäische Betriebsräte, die durch Richtlinie 2009/38/EG ersetzt wurde) ergebenden Auswirkungen bewertet.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Unterrichtung: Übermittlung von Informationen durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zu geben, eine Fragestellung zu verstehen und ihre Auswirkungen einzuschätzen.
Anhörung: Dialog zwischen der zentralen Leitung und den Arbeitnehmervertretern, damit Letztere eine Stellungnahme abgeben können.
Gemeinschaftsweit operierendes Unternehmen: ein Unternehmen mit mindestens 1 000 Arbeitnehmern in mehr als einem EU-Land und 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei EU-Ländern.
Gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe: eine Gruppe mit mindestens 1 000 Arbeitnehmern insgesamt, zwei Unternehmen in verschiedenen EU-Ländern und 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei EU-Ländern.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28-44)

Nachfolgende Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2009/38/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates in Bezug auf Seeleute (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 1-5)

Letzte Aktualisierung: 03.06.2021

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