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Erasmus Mundus 2009-2013

Mit diesem Beschluss wird das Aktionsprogramm der Gemeinschaft Erasmus Mundus für den Zeitraum 2009-2013 festgelegt. Das Programm baut auf dem Programm für den Zeitraum 2004-2008 auf und sieht drei spezifische Aktionen vor. Ziel des Programms ist, die Qualität der Hochschulbildung in Europa und in Drittstaaten zu fördern, die Qualifizierung von Studierenden zu verbessern und ihr interkulturelles Verständnis durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu entwickeln.

RECHTSAKT

Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit diesem Beschluss wird das Programm Erasmus Mundus zur Steigerung der Qualität der europäischen Hochschulbildung, zur Verbesserung der beruflichen Perspektiven der Studierenden und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses festgelegt. Das Programm soll auch dazu beitragen, die Entwicklung der Hochschulbildung in Drittstaaten zu unterstützen. Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2009 und endet am 31 Dezember 2013.

Spezifische Zielvorgaben

Die Zielvorgaben des Programms sind insbesondere:

  • die Zusammenarbeit zwischen europäischen Hochschuleinrichtungen zu fördern;
  • die Qualität der Hochschulbildung zu verbessern;
  • Fähigkeiten und Qualifikationen der Bürger (der europäischen wie der von Drittstaaten) durch Förderung der Mobilität zu verbessern;
  • zur Entwicklung der Humanressourcen und der Fähigkeit zur internationalen Kooperation von Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten beizutragen;
  • den Zugang zur europäischen Hochschulbildung zu erleichtern und ihre Sichtbarkeit zu verbessern, auch für Staatsangehörige aus Drittstaaten.

Aktionen

Das Erasmus Mundus-Programm wird im Rahmen von drei Aktionen durchgeführt:

  • gemeinsame Erasmus Mundus-Programme von herausragender akademischer Qualität, einschließlich Master und Promotionen;
  • Erasmus Mundus-Partnerschaften zwischen europäischen Hochschuleinrichtungen und Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten;
  • Maßnahmen zur Förderung der europäischen Hochschulbildung.

Für die Durchführung dieser Programmaktionen können Konzepte eingesetzt werden, welche die Entwicklung gemeinsamer Bildungsprogramme und Kooperationsnetze, die Mobilität von Personen (insbesondere nach Europa), die Sprachkenntnisse und das Verständnis für andere Kulturen, Pilotprojekte mit externen Partnern und die Bewertung von Trends und Entwicklungen im Bereich der Hochschulbildung in einer internationalen Perspektive unterstützen.

Die Kommission gewährleistet die größtmögliche Verbreitung der Informationen über die Aktivitäten und die Entwicklung des Programms, insbesondere über das diesbezügliche Informationsportal.

Beteiligung

Folgende Personen und Einrichtungen können am Erasmus Mundus-Programm teilnehmen:

  • Hochschuleinrichtungen, Forschungszentren und Unternehmen;
  • Studierende auf allen Ebenen der Hochschulbildung;
  • Postdoktoranden, Wissenschaftler und Hochschulpersonal;
  • andere öffentliche oder private Stellen, die im Hochschulbereich tätig sind.

An dem Programm können nicht nur die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) teilnehmen, sondern auch folgende Länder: dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörende Länder der Europäischen Freihandelsassoziation, die Kandidatenländer für den Beitritt zur EU, die westlichen Balkanländer und die Schweizerische Eidgenossenschaft, vorausgesetzt, mit diesem Land wird ein spezifisches Übereinkommen für eine Teilnahme geschlossen.

Durchführung

Die Kommission gewährleistet die effektive und transparente Durchführung der Gemeinschaftsaktionen. Dabei trägt sie der bilateralen Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten Rechnung und berücksichtigt andere Gemeinschaftsprogramme und -aktionen im Bereich der Hochschulbildung und der Forschung. Sie konsultiert auch die maßgeblichen europäischen Vereinigungen und Organisationen im Hochschulbereich und hält ihre Delegationen in den betreffenden Drittstaaten über alle für die Öffentlichkeit nützlichen Informationen auf dem Laufenden.

Bei der Durchführung dieses Programms stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle an der Hochschulbildung beteiligten Kreise einbezogen werden, dass Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen getroffen werden, die mit den Austauschprogrammen zwischen den europäischen Staaten und den Drittstaaten verbunden sind, und dass sie Studierenden und Einrichtungen ausreichende Informationen zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten benennen auch Strukturen, die mit der Kommission zusammenarbeiten, und fördern mögliche Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und etwaigen gleichartigen nationalen Initiativen.

Das Programm soll die Ziele der Lissabon-Strategie, die Vielfalt und den interkulturellen Unterricht sowie die Gleichstellung und Chancengleichheit aller fördern, Studierende mit besonderen Bedürfnissen berücksichtigen, jegliche Art von Diskriminierungen bekämpfen und die Entwicklung von Drittländern unterstützen.

Für die Durchführung der Aktionen 1 und 3 stehen im Rahmen der Finanzausstattung für das Erasmus Mundus-Programm für den Zeitraum 2009-2013 493.690.000 EUR zur Verfügung. Für die Aktion 2 wird ein Richtbetrag in Höhe von 460.000.000 EUR festgesetzt.

Überwachung und Bewertung

Die Kommission gewährleistet die laufende Überwachung des Programms in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Sie ist auch zuständig für die regelmäßige Bewertung des Programms und unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. März des zweiten Jahres nach dem tatsächlichen Beginn der im Rahmen des Programms eingerichteten neuen Studiengänge einen Zwischenbewertungsbericht. Bis zum 30. Januar 2012 legt sie außerdem eine Mitteilung über die Fortsetzung des Programms und bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms vor.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens – Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss Nr. 1298/2008/EG

20.12.2008 – 99/99/9999

-

ABl. L 340 vom 19.12.2008

See also

Weitere Informationen finden Sie auf den Informationsportalen der Generaldirektion Bildung und Kultur (EN) und der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EN) der Europäischen Kommission zu Erasmus Mundus.

Letzte Änderung: 12.03.2009

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