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Estland

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2006 endg.- Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1998) 705 endg.- Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 504 endg.- Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 704 endg.- Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001)1747 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1403 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1201 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Auffassung, dass Estland trotz der ermutigenden Fortschritte, die im Bereich Justiz und Inneres, vor allem bei den Grenzkontrollen, erzielt worden seien, noch große Anstrengungen unternehmen müsse, wenn es in diesem Bereich mittelfristig das Niveau der Europäischen Union erreichen wolle. Die Kommission forderte Estland ferner auf, sich intensiver mit Flüchtlings- und Asylfragen zu befassen und mit größerer Schärfe gegen die organisierte Kriminalität und die Geldwäsche vorzugehen.

Im Bericht vom November 1998 stellte die Kommission fest, dass Estland auf den Gebieten Einwanderung, Grenzkontrolle und Asyl erhebliche Fortschritte erzielt habe, wenngleich im Asylbereich noch Durchführungsvorschriften erlassen werden müssten. Auch die Polizei wurde umfassend neu organisiert. Zur Bekämpfung des Drogenhandels und der organisierten Kriminalität müsse Estland noch große Anstrengungen unternehmen und insbesondere die erforderlichen völkerrechtlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften annehmen. Auch die Korruptionsbekämpfung müsse entschlossen weiterverfolgt werden.

Im Bericht vom Oktober 1999 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Estland den meisten Empfehlungen aus dem Bericht 1998 nachgekommen sei. Die Neuorganisation der Polizei stelle einen großen Fortschritt dar, dem jedoch verstärkte Schulungsmaßnahmen und eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei der Polizei folgen müssten. Ferner sollte Estland die bereits getroffenen Maßnahmen zur Sicherung und Überwachung seiner Ostgrenze vervollständigen, um auch hier EU-Niveau zu erreichen, und zu diesem Zweck insbesondere Sicherungseinrichtungen und Infrastruktur an den Grenzen weiter ausbauen. Der Drogenproblematik und der Korruption sei besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Im Bericht vom November 2000 stellte die Kommission fest, dass im Bereich Justiz und Inneres erhebliche Fortschritte erzielt wurden. Dennoch müssten bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Drogenhandels und der Korruption bei Polizeibeamten sowie den Grenzkontrollen die Bemühungen um Angleichung des estnischen Rechts fortgesetzt werden.

Im Bericht vom November 2001 gelangte die Kommission zu dem Schluss, Estland habe im Bereich Justiz und Inneres gute Fortschritte erzielt.

Im Bericht vom Oktober 2002 bescheinigte die Kommission Estland weitere Fortschritte in den Bereichen Datenschutz, Grenzkontrolle, Visa und Migration sowie bei der Zusammenarbeit der Polizei- und der Justizbehörden. Bislang sei Estland bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften insgesamt recht gut vorangekommen.

Im Bericht vom November 2003 wurden die Betrugsbekämpfung, die (wenn auch sehr geringe) Korruption und die Geldwäsche als Schwachstellen des estnischen Systems ausgemacht. Besondere Aufmerksamkeit sei auch dem Datenschutz und den Vorbereitungen zur Umsetzung von Eurodac und Dublin II zu widmen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Freier Personenverkehr

Der Grundsatz der Reise- und Aufenthaltsfreiheit der europäischen Bürger ist in Artikel 14 (vormals Artikel 7a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und den Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft (Artikel 18, vormals Artikel 8a) EG-Vertrag verankert. Durch den Vertrag von Maastricht wurden die Asylpolitik, das Überschreiten der Außengrenzen der Union und die Einwanderungspolitik Bereiche von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten. Mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden diese Bereiche in den EG-Vertrag aufgenommen (Artikel 61 bis 69). Der freie Personenverkehr ist ein zentraler Bereich in einem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ".

Parallel dazu werden gegenwärtig gemeinsame Normen für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Visafragen sowie die Asyl - und Einwanderungspolitik festgelegt.

Durch die Übereinkommen von Schengen wenden die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen bereits gemeinsame Regeln an. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden diese zwischenstaatlichen Übereinkommen in den Rahmen der Europäischen Union aufgenommen. Sie sind nun Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands, der von den beitrittswilligen Staaten zu übernehmen ist. Der Großteil des Schengen-Besitzstands wird auf die Beitrittsstaaten jedoch nicht bei ihrem Beitritt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach einer eigenen Entscheidung des Rates Anwendung finden. Dies ist im Aktionsplan für die Annahme der Schengen-Kriterien aufgrund eines angemessenen Zeitplans zur Einführung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vorgesehen.

Die verbindlichen Vorschriften, die bereits mit dem Beitritt eingeführt werden müssen, umfassen einen Teil der Visabestimmungen, die Regeln für die Außengrenzen und den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asylrecht, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus, von Betrug und Korruption, des Drogenhandels, die Zusammenarbeit der Zollbehörden und die Rechtsakte im Bereich der Menschenrechte. In den Bereichen Grenzkontrollen, illegale Einwanderung, Drogenhandel, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen müssen die Beitrittsstaaten noch die nötigen Verwaltungskapazitäten schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Einrichtung eines unabhängigen, verlässlichen und wirksamen Justiz- und Polizeiwesens.

Asylpolitik

Die europäische Asylpolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse darstellt, ist mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit parallel zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten geworden.

Im Oktober 1999 haben die Staats- und Regierungschefs der Union auf dem Europäischen Rat von Tampere eine Strategie festgelegt, die in zwei Abschnitten umgesetzt werden sollte. Auf längere Sicht sollte ein gemeinsames europäisches Asylsystem eingeführt werden, das auf einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl gewährt wird, beruht. Der erste Abschnitt bestand in der Festlegung gemeinsamer Mindestnormen bis zum 1. Mai 2004.

Bisher wurden bereits zahlreiche Fortschritte erzielt wie zum Beispiel:

Über verschiedene Bereiche werden noch Verhandlungen geführt, etwa über den Vorschlag für eine Richtlinie über den Flüchtlingsstatus und die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Einwanderungspolitik

Die europäische Einwanderungspolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und seit dem Vertrag von Amsterdam ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit ist, wird derzeit noch gestaltet. Gemäß Artikel 63 EG-Vertrag beschließt der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, d. h. bis zum 1. Mai 2004:

  • Maßnahmen im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;
  • Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und Bedingungen, aufgrund deren sich Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen.

Im Bereich der „legalen Einwanderung" muss die Union entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen;
  • Sicherstellung einer angemessenen Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten;
  • Bemühungen zur Gewährleistung der Integration der Einwanderer.

Im Bereich der „illegalen Einwanderung" hat der Europäische Rat von Tampere 1999 beschlossen, diese an ihrer Wurzel zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die davon profitierende organisierte Kriminalität zu setzen. Im Februar 2002 wurde der „Globale Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung" angenommen.

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Die wesentlichen Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wurden auf internationaler Ebene ausgearbeitet (z. B. die Übereinkommen von Brüssel und Rom). Der Vertrag von Maastricht stellte einen wichtigen ersten Schritt in diesem Bereich dar: Er führte eine Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten ein und ermöglichte die Annahme mehrerer Übereinkommen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vergemeinschaftet, und diese Übereinkommen wurden schrittweise durch Verordnungen ersetzt. Die wichtigsten Verordnungen sind:

  • die Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen in der EU;
  • die Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung.

Der Europäische Rat von Tampere hat die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen 1999 als „Eckstein" des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezeichnet. Mit dem Vertrag von Nizza wurde das Verfahren der Mitentscheidung mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte auf den gesamten Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen ausgedehnt.

Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in Strafsachen

Der Besitzstand in diesen Bereichen leitet sich vor allem aus dem in Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Rahmen für die Zusammenarbeit ab, der auch als „ dritter Pfeiler " bezeichnet wird. Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die rechtlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet geändert und eine Verbindung mit dem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts " hergestellt. Titel VI umfasst seither vor allem die Bereiche polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung des Drogenhandels, Bekämpfung von Korruption und Betrug, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Zusammenarbeit der Zollbehörden.

Das (im Vertrag von Amsterdam festgelegte) Ziel des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts soll erreicht werden durch:

  • eine engere Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden über das Europäische Polizeiamt (Europol);
  • eine engere Zusammenarbeit der Justizbehörden, auch im Rahmen der mit dem Vertrag von Nizza eingerichteten Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust);
  • gegebenenfalls eine Annäherung der strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten;
  • die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen (Europäischer Haftbefehl).

Der Besitzstand auf dem Gebiet Justiz und Inneres setzt neben einem hohen Maß an konkreter Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auch die Ausarbeitung von Regelungen und ihre wirksame Anwendung voraus. Zu diesem Zweck wurden in den letzten Jahren verschiedene Programme durchgeführt: Grotius II Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates und Falcone. All diese Programme wurden in AGIS zusammengefasst, einem einzigen Rahmenprogramm zur Kofinanzierung von Projekten, die von Betreibern in den Mitglied- und den Beitrittsstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres vorgelegt werden.

Europa-Abkommen und Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt

Das Europa-Abkommen mit Polen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Geldwäsche.

Das Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Staaten und den Binnenmarkt betrifft nicht unmittelbar den dritten Pfeiler, sondern bezieht sich auf Fragen wie Geldwäsche und den freien Personenverkehr, die eng mit dem Bereich Justiz und Inneres zusammenhängen.

BEWERTUNG

Im November 2001 ratifizierte Estland das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das im März 2002 in Kraft trat. Außerdem wurden die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die Verwendung personenbezogener Daten durch die Polizei, angeglichen. Lediglich an der Satzung des 1999 errichteten Amtes für den Datenschutz müssen noch einige Änderungen vorgenommen werden.

Bemerkenswerte Fortschritte wurden bei der Visumpolitik erzielt. Estland hat inzwischen die Visumpflicht für alle Länder eingeführt, deren Staatsangehörige in der EU dieser Pflicht unterliegen. Fortschritte wurden auch beim Ausbau der Verwaltungskapazitäten erzielt: Dank eines nationalen Online-Visaregisters können sämtliche Visaanträge, die in den ausländischen Vertretungen in Estland eingehen, zentral bearbeitet werden. Allerdings muss Estland seine diplomatischen und konsularischen Vertretungen noch mit Geräten zur Feststellung falscher oder gefälschter Dokumente ausstatten.

Mit Blick auf den Beitritt muss Estland Anpassungen vornehmen, um der EU-Liste der Länder, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, u. a. durch Abschluss von Abkommen über Visafreiheit mit 17 Ländern, Rechnung zu tragen. Im Juli 2001 verabschiedete die Regierung den „Schengen"-Aktionsplan, der vorsieht, dass sich Estland weiter darauf vorbereitet, am Schengener Informationssystem (SIS II) mitzuarbeiten. Insgesamt muss das Land weitere Anstrengungen unternehmen, um den Schengen-Besitzstand nach dem Beitritt zur Union in vollem Umfang anzuwenden.

Die Kontrolle der Außengrenzen verläuft zufrieden stellend, wenn auch keine integrierte Grenzschutzstrategie ausgearbeitet wurde und die Rechtsvorschriften noch angepasst werden müssen. Allerdings wurden mit den Nachbarländern Grenzkooperationsabkommen geschlossen. Die eigentliche Kontrolle muss verstärkt werden, indem Personal eingestellt wird und die Schulungsmaßnahmen sowie die Lebensbedingungen der Grenzbeamten verbessert werden. Zurzeit werden die Ausrüstungen und die Infrastruktur erneuert; dies gilt auch für die Seegrenzen.

Im Bereich der Einwanderung hat Estland seine Rechtsvorschriften, u. a. die Bestimmungen über die Haftung von Beförderungsunternehmen, vollständig angeglichen. Handlungsbedarf besteht noch insbesondere im Bereich der Ausweisung.

Im Februar 2002 nahm das beim Amt für Staatsangehörigkeit und Einwanderungsfragen eingerichtete Referat für Visa und illegale Einwanderung seine Tätigkeit auf.

Im Juni 2002 hatte Estland mit 33 Ländern Rückübernahmeabkommen geschlossen. Es muss seine Anstrengungen in dieser Richtung fortsetzen und entsprechende Abkommen mit der Russischen Föderation, Belarus und der Ukraine schließen.

Auch wenn die Zahl der Asylbewerber in Estland nach wie vor sehr niedrig ist, änderte das Parlament im Januar 2001 und im Mai 2002 das Flüchtlingsgesetz. Im Februar 2002 wurde ein Dienst für Flüchtlingsfragen eingerichtet; Estland verfügt nun über angemessene Aufnahmekapazitäten. Was die Verwaltungskapazitäten anbelangt, so müssen die Vorbereitungen für die aktive Beteiligung an Eurodac und DubliNet beschleunigt werden.

Bei der polizeilichen Zusammenarbeit und dem Kampf gegen die organisierte Kriminalität wurden Fortschritte in den Bereichen Anpassung der Rechtsvorschriften, Schulung und internationale Zusammenarbeit erzielt. Im November 2001 unterzeichnete Estland das Übereinkommen des Europarats zur Cyberkriminalität. Die internationale Zusammenarbeit funktioniert gut und basiert auf Abkommen, u. a. einem Abkommen mit Europol, das 2002 verabschiedet wurde. Estland hat die drei Protokolle des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität aus dem Jahr 2000 zwar unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert.

Die Schulungsmaßnahmen für die Polizeikräfte sind zufrieden stellend, allerdings muss noch ein Beschluss hinsichtlich der Finanzierung des neuen 2004 in Kraft tretenden Schulungssystems gefasst werden. Die Kommission schlägt vor, die Kapazitäten der Dienststelle zu verstärken, die mit nachrichtendienstlichen Erkenntnissen über internationale kriminelle Aktivitäten befasst ist. Seit 2002 arbeiten alle Polizeidienststellen mit dem elektronischen Verbrechenserfassungssystem POLIS.

Im Bereich der Terrorismusbekämpfung hat Estland die wichtigsten Übereinkommen, mit Ausnahme des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, ratifiziert.

Im Juni 2001 verabschiedete das estnische Parlament das neue Strafgesetzbuch, mit dem das estnische Recht in den Bereichen Betrugs-, Korruptions- und Geldwäschebekämpfung an das Gemeinschaftsrecht angepasst werden soll.

Bei der Betrugsbekämpfung ist für die effektive Angleichung der Rechtsvorschriften und die vollständige Umsetzung des Besitzstands zu sorgen. Die wichtigsten Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung wurden erlassen; die letzten Änderungen des Antikorruptionsgesetzes traten im Februar 2003 in Kraft. Trotz des geringen Aufkommens an Korruption in Estland bedarf es einer globalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung, damit die verschiedenen Maßnahmen der zuständigen Behörden wirksam koordiniert werden können. Eine interministerielle Kommission, die diese Strategie ausarbeiten soll, wurde im Mai 2003 eingesetzt. Was das Völkerrecht anbelangt, so trat das im Dezember 2001 von Estland ratifizierte Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption im Juli 2002 in Kraft.

Die estnischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche müssen noch vollständig an den gemeinschaftlichen Besitzstand angepasst werden. Außerdem muss die Personalstärke der Meldestelle für Geldwäsche erhöht werden.

Im Bereich der Drogenbekämpfung hat Estland das einschlägige Übereinkommen der Vereinten Nationen ratifiziert und die Strafen für Drogendelikte verschärft. Darüber hinaus wurden innerhalb der Polizei Spezialeinheiten für die Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen. Die estnischen Rechtsvorschriften zur Drogenbekämpfung entsprechen bereits weitgehend dem gemeinschaftlichen Besitzstand. Dank der Umsetzung des Programms zur Prävention von Alkohol- und Drogenmissbrauch 1997-2007 kann Estland Fortschritte bei der Drogenbekämpfung verzeichnen.

Im Juli 2001 wurde das estnische Zentrum zur Drogenkontrolle eingerichtet, das auch als nationale Kontaktstelle der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) fungiert. Dennoch muss Estland seine Kapazitäten zur Bekämpfung des Drogenhandels ausbauen und zu diesem Zweck die administrativen und operativen Kapazitäten der für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständigen Stellen, insbesondere Polizei und Zoll, sowie die interinstitutionelle Koordinierung verstärken.

Bei der Zusammenarbeit im Zollwesen ist die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften noch nicht abgeschlossen. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit ist aufgrund von Vereinbarungen zwar gewährleistet, muss jedoch durch Einrichtung eines Registers für zollamtliche Untersuchungen verstärkt werden.

Auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit hat Estland die Anpassung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand nahezu abgeschlossen. Insbesondere muss es noch dem Beschluss über den Europäischen Haftbefehl nachkommen.

Im Bereich der Menschenrechte hat Estland mit der Ratifizierung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten alle einschlägigen Rechtsinstrumente ratifiziert.

Letzte Änderung: 12.09.2005

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