EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Slowenien

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2010 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(98) 709 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(99) 512 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2000) 712 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1755 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1411 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1208 - Nicht im Amtsblatt veröffentlichtVertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die in Slowenien geltenden Rechtsvorschriften im Kartellbereich unzureichend sind. Sie wies auch darauf hin, dass das Amt für den Schutz des Wettbewerbs im Interesse einer wirksamen Rechtsanwendung ausgebaut werden muss. Im Bereich der staatlichen Beihilfen stellte die Kommission fest, dass zufrieden stellende Informations- und Überwachungssysteme fehlen, und forderte Slowenien auf, große Anstrengungen zu unternehmen, um die von der Gemeinschaft festgelegten Anforderungen mittelfristig zu erfüllen.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass der Ausbau der Verwaltung - trotz einiger Fortschritte bei der Umsetzung der Kartellvorschriften - unabdingbar für eine wirksame Anwendung des Wettbewerbsrechts ist. In Bezug auf staatliche Beihilfen werden Anstrengungen zur Angleichung der Rechtsvorschriften, zur Erstellung eines Inventars und zur Funktionsfähigkeit der Überwachungsbehörde gefordert.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurden ermutigende Fortschritte festgestellt. Es hieß, Slowenien müsse diese Fortschritte nunmehr insbesondere im Bereich der staatlichen Beihilfen konsolidieren.

Dem Bericht vom November 2000 zufolge hat Slowenien im Jahresverlauf große Fortschritte gemacht; sie waren mit Inkrafttreten des neuen Kartellgesetzes und des Rahmengesetzes über staatliche Beihilfen möglich geworden.

Der Bericht vom November 2001 stellte weitere Fortschritte in diesem Bereich und vor allem bei den staatlichen Beihilfen fest. Das Amt für den Schutz des Wettbewerbs und die Kommission für staatliche Beihilfen haben bei der Umsetzung des neuen Kartellgesetzes und des Gesetzes über staatliche Beihilfen eine führende Rolle gespielt. Der Bericht und das Verzeichnis der staatlichen Beihilfen waren zudem aussagekräftig.

Im Bericht vom Oktober 2002 wurde festgestellt, dass Slowenien in diesem Bereich weiter vorangekommen ist, aber auf die Umsetzung der Vorschriften für staatliche Beihilfen und das Budget des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs achten muss.

Der Bericht vom November 2003 stellt fest, dass Slowenien im Bereich der staatlichen Beihilfen zwar in der Lage sein dürfte, den gemeinschaftlichen Besitzstand umzusetzen, aber beim Kartellrecht noch weitere Fortschritte nötig sind. Die geltenden Rechtsvorschriften müssen so geändert werden, dass dem Amt für den Schutz des Wettbewerbs die Möglichkeit eingeräumt wird, wirksame und abschreckende Sanktionen zu verhängen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft beruhen auf Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag, dem zufolge die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, „das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt". Schwerpunktbereiche sind das Kartellrecht und die staatlichen Beihilfen.

Das Europa-Abkommen mit Slowenien wurde am 10. Juni 1996 unterzeichnet. Es sieht vor, dass in die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Slowenien Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 81, 82 und 87 EG-Vertrag (vormals Artikel 85, 86 und 92) betreffend Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Missbrauch einer beherrschenden Stellung und staatliche Beihilfen einbezogen werden und legt fest, dass die erforderlichen Durchführungsvorschriften binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu erlassen sind.

Ferner hat Slowenien seine Rechtsvorschriften im Bereich des Wettbewerbs mit denjenigen der Gemeinschaft in Einklang zu bringen.

Im Weißbuch ist die schrittweise Anwendung der vorgenannten Bestimmungen, der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (4064/89) sowie der Artikel 31 (vormals Artikel 37) und 86 (vormals Artikel 90) EG-Vertrag über Handelsmonopole und besondere Rechte vorgesehen.

BEWERTUNG

Im Kartellbereich wurden durch die Annahme des neuen Gesetzes im Jahr 2000 bedeutende Fortschritte erzielt. Damit können die slowenischen Rechtsvorschriften nunmehr die meisten Vorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstands abdecken und dem Gemeinschaftsrecht angeglichen werden. Allerdings sollte das Amt zum Schutz des Wettbewerbs bei schweren Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln abschreckendere Sanktionen anwenden und auf eine korrekte Anwendung der Vorschriften durch die Gerichte achten.

Nach Inkrafttreten des neuen Rahmengesetzes zur Kontrolle staatlicher Beihilfen im Jahr 2000 entspricht das slowenische Recht weitgehend dem gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Kommission für staatliche Beihilfen ist die Stelle, die mit der Durchführung der neuen Rechtsvorschriften beauftragt ist.

Slowenien hat bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Kartellbereich, bei den staatlichen Beihilfen und dem Ausbau der Verwaltungskapazität der Kommission für staatliche Beihilfen anhaltende Fortschritte erzielt. Im Hinblick auf den Beitritt muss Slowenien in erster Linie seine Verwaltungskapazität noch weiter ausbauen, um eine glaubwürdige Umsetzung der Kartellvorschriften zu gewährleisten.

Die Verhandlungen zu diesem Kapitel wurden vorläufig abgeschlossen (siehe Bericht 2002). Slowenien muss nunmehr seine Angleichung an die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands fortsetzen.

Letzte Änderung: 03.03.2004

Top