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Bulgarien

BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2008 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(98) 707 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(1999) 501 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2000) 702 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1744 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1400 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2003) 676 endg. - SEK(2003) 1210 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2004) 657 endg. - SEK(2004) 1199 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2005) 534 endg. - SEK(2005) 1352 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 157 vom 21.06.2005]

ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Auffassung, dass Bulgarien im Kartellbereich Fortschritte bei den institutionellen und rechtlichen Voraussetzungen erzielt hat, dass aber die Umsetzung, konkrete Anwendung und Kontrolle der Rechtsvorschriften nachhaltiger Strukturreformen bedürfen. Als bescheidener wurden die Fortschritte im Bereich der staatlichen Beihilfen bewertet, insbesondere hinsichtlich der Transparenz bei der Gewährung der Beihilfen und der Schaffung einer gut funktionierenden Überwachungsbehörde.

Im Bericht vom November 1998 wurden Bulgarien Fortschritte bei der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften bescheinigt, aber auch darauf hingewiesen, dass im Bereich der staatlichen Beihilfen (vor allem der Beihilfenkontrolle) noch weitere Anstrengungen erforderlich sind.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde festgestellt, dass Bulgarien die Prioritäten der Beitrittspartnerschaft zum Teil erfüllt hat. In seiner Kartellrechtspolitik erzielte das Land zwar Fortschritte, dennoch seien weitere Maßnahmen zur Kontrolle der staatlichen Beihilfen erforderlich.

Der Bericht vom November 2000 bescheinigte gewisse Fortschritte im Bereich Kartellrecht, die auf die Umstrukturierung der Kommission für den Schutz des Wettbewerbs zurückzuführen waren. Unbefriedigend dagegen waren noch immer die Fortschritte im Bereich der Beihilfenkontrolle.

Der Bericht vom November 2001 würdigte weitere Fortschritte Bulgariens in den Bereichen Kartellrecht und staatliche Beihilfen. Die im Jahr 2000 umstrukturierte Kommission für den Schutz des Wettbewerbs habe eine wichtige Arbeit in der Kontrolle des Kartellrechts und nunmehr auch der Beihilfen geleistet. Die Einsetzung einer Arbeitsgruppe im Finanzministerium, die sich mit den Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen befasst, sei ein positives Zeichen.

Der Bericht vom Oktober 2002 stellte fest, dass Bulgarien in der Verabschiedung von Rechtsvorschriften zum Kartellrecht und zur Kontrolle staatlicher Beihilfen beständig vorangekommen ist. Die Kapazitäten der Kommission für den Schutz des Wettbewerbs wurden erweitert und über die Anwendung der Rechtsvorschriften Bilanz gezogen.

Insgesamt aber erfüllte das Land nicht vollständig die Anforderungen der Gemeinschaft für die rechtliche Angleichung der Verwaltung und die effiziente Anwendung der Rechtsvorschriften, vor allem im Bereich der staatlichen Beihilfen.

Der Bericht vom November 2003 vertrat die Auffassung, dass Bulgarien beim Kartellrecht im Großen und Ganzen eine zufrieden stellende Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand erreicht hatte, während dies für den Bereich der staatlichen Beihilfen noch nicht zutraf.

Im Bericht vom Oktober 2004 wird festgestellt, dass die bulgarische Wettbewerbspolitik heute weitgehend mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand auf diesem Gebiet im Einklang steht. Bulgarien muss jedoch seine Anstrengungen im Hinblick auf den Beitritt fortsetzen, insbesondere angesichts der Entwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Wettbewerbspolitik.

Der Bericht vom Oktober 2005 begrüßt die Fortschritte Bulgariens im Wettbewerbsbereich und vertritt die Auffassung, dass das Land voraussichtlich in der Lage sein wird, die einschlägigen Vorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Bulgarien muss jedoch noch einige Anpassungen vornehmen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 25. April 2005 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Januar 2007 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft beruhen auf Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag, dem zufolge die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, „das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt". Schwerpunktbereiche sind das Kartellrecht und die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst folglich eine Reihe von Regeln und Verfahren, die zum einen der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Unternehmen (wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Missbrauch einer beherrschenden Stellung) dienen und zum anderen dazu, zu verhindern, dass staatliche Stellen Beihilfen gewähren, die den Wettbewerb zu verfälschen drohen.

Das Europa-Abkommen mit Bulgarien, das am 1. Februar 1995 in Kraft getreten ist, sieht gemäß den Artikeln 81, 82 und 87 EG-Vertrag über Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Missbrauch einer beherrschenden Stellung und staatliche Beihilfen die Einführung von Wettbewerbsregeln für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien vor und legt fest, dass die erforderlichen Durchführungsvorschriften binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu erlassen sind.

Ferner muss Bulgarien seine Rechtsvorschriften im Bereich des Wettbewerbs mit denen der Gemeinschaft in Einklang bringen.

Im Weißbuch ist die schrittweise Anwendung der vorgenannten Bestimmungen, der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und der Artikel 31 und 86 EG-Vertrag über Handelsmonopole und besondere Rechte vorgesehen.

BEWERTUNG

Das bulgarische Kartellrecht steht weitgehend im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand. Das Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs vereint die wichtigsten Aspekte der Gemeinschaftsvorschriften über wettbewerbseinschränkende Vereinbarungen, über den Missbrauch einer beherrschenden Stellung und die Kontrolle von Zusammenschlüssen. Seit 1998 ist der Ausschuss für Wettbewerbsschutz die nationale Behörde, die für die Anwendung der Wettbewerbsregeln in Bulgarien zuständig ist. Eine Umstrukturierung des Ausschusses wurde vorgenommen, um die Mittel auf die Lösung schwerwiegender Wettbewerbsprobleme auszurichten. Seine Verwaltungskapazitäten wurden ausgebaut und auch seine Vollzugsbilanz hat sich verbessert. Der Ausschuss verfolgt jetzt eine Politik, die verstärkt auf abschreckendere Sanktionen ausgelegt ist.

Bulgarien muss im Hinblick auf den Beitritt noch einige Anpassungen vornehmen. Im Gesetzgebungsbereich muss es nun die Umsetzung der Verordnung 1/2003 sowie seine Teilnahme am Europäischen Wettbewerbsnetz vorbereiten. Darüber hinaus muss die Arbeit des Ausschusses noch verbessert werden: Er muss er sich noch stärker dafür einsetzen, Wettbewerbshemmnisse aufzudecken und zu beseitigen, vor allem wenn es um besonders schwere Fälle von Wettbewerbsverzerrung geht. Außerdem muss er seine Ermittlungsmethoden verbessern und sicherstellen, dass die Sanktionen auch abschreckenden Charakter haben. Darüber hinaus müssen sich Regulierungs- und Vollzugsbehörden noch besser gegenseitig abstimmen.

Bulgarien hat auch die Rechts- und Durchführungsvorschriften über staatliche Beihilfen weiterentwickelt. Das 2002 in Kraft getretene Gesetz über staatliche Beihilfen, dessen Durchführungsvorschriften 2004 geändert wurden, ist ein geeigneter rechtlicher Rahmen für die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Der Ausschuss für den Schutz des Wettbewerbs ist für die Kontrolle dieser Beihilfen zuständig. Er verfügt über die notwendigen Befugnisse, um die Anwendung der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen sicherzustellen. Die Abteilung des Finanzministeriums für staatliche Beihilfen ist ihrerseits dafür verantwortlich, diese Kontrolle zu überwachen. Die Fortschritte Bulgariens zeigen sich in der verbesserten Transparenz des Kontrollsystems und der Verabschiedung einer Fördergebietskarte. Außerdem zeigt die Bilanz des Ausschusses deutliche Fortschritte bei der Durchsetzung der rechtlichen Bestimmungen über die staatliche Beihilfen, sowohl was den Umfang als auch die Qualität betrifft. Die Verwaltungskapazitäten des Ausschusses und der Abteilung für staatliche Beihilfen des Finanzministeriums werden darüber hinaus weiter ausgebaut. Im Energiesektor hat sich Bulgarien dazu verpflichtet, bis Ende 2005 die Beihilfen für die Kohleförderung und die Fernwärmegesellschaften zu streichen.

Um die Vorbereitung des Beitritts abzuschließen, muss Bulgarien seine Anstrengungen fortsetzen, um seine Bilanz bei der Anwendung und Einhaltung der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen zu konsolidieren. Seine Fortschrittsbilanz wird Bulgarien im Hinblick auf den neuen Besitzstand aktualisieren müssen. Außerdem müssen die Verwaltungskapazitäten weiter ausgebaut werden, insbesondere durch die Konsolidierung der Befugnisse des Ausschusses für Wettbewerbsschutz und der Abteilung für staatliche Beihilfen des Finanzministeriums sowie eine verstärkte Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltung. Darüber hinaus muss Bulgarien weitere Anstrengungen unternehmen, um die Vorgaben des nationalen Umstrukturierungsprogramms für die Stahlindustrie zu erfüllen und seiner Verpflichtung nachkommen, nach 2005 keine Beihilfen mehr für die Umstrukturierung dieses Sektors zu gewähren. Außerdem wird die Ausarbeitung eines Plans zur Koordinierung staatlicher Förderung sicherstellen, dass die gewonnenen Erfahrungen auch nach dem Beitritt dauerhaft Bestand haben.

Dieses Kapitel ist einstweilen abgeschlossen, sofern sich die positive Tendenz bei der Anwendung der Beihilfevorschriften bestätigt. Diese Tendenz hat sich fortgesetzt und Bulgarien ist voraussichtlich in der Lage, ab dem Beitritt den Besitzstand im Bereich Kartelle und staatliche Beihilfen umzusetzen. Bulgarien hat keine Übergangsregelung beantragt und kommt seinen Verpflichtungen nach.

Letzte Änderung: 10.01.2006

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