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Modernisierter Zollkodex der Gemeinschaft

Der Zollkodex der Gemeinschaft definiert und legt die zollrechtlichen Vorschriften fest, die für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren zuwischen der Gemeinschaft und Drittländern gelten. Dieser neue Kodex soll den Handel erleichtern und dabei gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit an den Grenzen gewährleisten.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) [Amtsblatt L 145 vom 04.06.2008].

ZUSAMMENFASSUNG

Der modernisierte Zollkodex schafft ein neues elektronisches Umfeld im Zollbereich. Er fasst die gemeinsamen Zollverfahren der Mitgliedstaaten zusammen und stärkt gleichzeitig die Konvergenz zwischen den elektronischen Systemen der 28 Zollverwaltungen. Der neue Kodex ersetzt ab dem 1. November 2013 den Zollkodex der Gemeinschaften aus dem Jahr 1992 ersetzen.

Bestimmungen des Kodex

Der modernisierte Zollkodex von 2008 befasst sich mit:

  • den allgemeine Bestimmungen in Bezug auf den Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, den Auftrag des Zolls und die Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften;
  • den Grundlagen für die Erhebung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie sonstiger für den Warenverkehr vorgesehener Maßnahmen (Gemeinsamer Zolltarif, Warenursprung, Zollwert);
  • der Zollschuld und den Sicherheitsleistungen für diese Schuld;
  • der Zollbehandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;
  • den Vorschriften in Bezug auf den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren, sowie in Bezug auf die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren;
  • der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und der Befreiung von Einfuhrabgaben;
  • den besonderen Zollverfahren, die nach ihrer wirtschaftlichen Funktion in vier Gruppen unterteilt werden (Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung);
  • der Zollbehandlung bei Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ware, die das Zollgebiet verlässt, Ausfuhr und Wiederausfuhr, Befreiung von den Ausfuhrabgaben);
  • dem Ausschuss für den Zollkodex und den Verfahren zum Erlass von Durchführungsvorschriften für den Kodex durch die Kommission.

Die neuen Bestimmungen betreffen die Vereinfachung der Zollverfahren zur Erleichterung des Handels und zur Vorbeugung neuer Gefahren.

Der neue Kodex stärkt den gemeinsamen rechtlichen und operativen Rahmen der Zollbehörden und führt auf dieser Grundlage moderne computergestützte Verfahren ein, um auf diese Weise:

  • die Vereinfachung und einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften generell sicherzustellen;
  • die Zollkontrollen zu verbessern, die im Wesentlichen auf der Grundlage einer Risikoanalyse innerhalb eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement stattfinden. Andere Kontrollen als Zollkontrollen müssen, soweit dies möglich ist, gleichzeitig mit den Zollkontrollen an einer einzigen Anlaufstelle durchgeführt werden;
  • die Abwicklungsverfahren zu erleichtern, die vollständig informatisiert werden, ein Höchstmaß an Vereinfachung ermöglichen und zentralisiert durchgeführt werden können;
  • die derzeit angewandten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und/oder zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren zu vereinfachen und in besondere Verfahren umzugestalten, die den Versand (extern oder intern), die Lagerung (vorübergehende Verwahrung, Zolllager, Freizone), die Verwendung (vorübergehende Verwendung und Endverwendung) oder die Veredelung (aktive oder passive Veredelung) von Waren ermöglichen, damit diese besser den Bedürfnissen der Wirtschaftsbeteiligten entsprechen und den Zugang hierzu zu vereinfachen.

Aufgrund der Mitteilung der Kommission von 2003 über Eine papierlose Umgebung für Zoll und Handel wird der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zur Regel.

Gemeinsame elektronische Systeme ermöglichen den Datenaustausch zwischen Zollbehörden unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen. Diese Systeme betreffen insbesondere:

  • die von den Wirtschaftsbeteiligten erledigten Förmlichkeiten ;
  • die Zollverfahren (insbesondere bei einer zentralen Zollabwicklung) und die Erfassung/Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten (Identifizierung und Erfassung der Wirtschaftsbeteiligten: EORI; Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – Zollvereinfachungen und/oder Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – Sicherheitserleichterungen: AEO);
  • das Risikomanagement durch einen gemeinsamen Rahmen für Kommission und Mitgliedstaaten, damit die Zollbehörden auf der Grundlage nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Analysen Kontrollen durchführen können.

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

Der neue Rechtsrahmen erleichtert die Zollverfahren für den Handel mit Waren zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, für die die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gilt, und die Zollverfahren, für die diese Richtlinie nicht gilt.

Hintergrund

Der gemeinsame Zollkodex wurde infolge des Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags und der beiden aufeinanderfolgenden Erweiterungen der Europäischen Union modernisiert. Außerdem wird er in Übereinstimmung gebracht mit dem Internationales Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr.450/2008 [Annahme im Mitentscheidungsverfahren COD/2005/0246]

24.6.2008

-

ABl. L 145 vom 4.6.2008

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 528/2013

19.6.2013

-

ABl. L 165 vom 18.6.2013

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung Nr. 70/2008/CE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel [Amtsblatt L 23/21 vom 26.1.2008].

Letzte Änderung: 24.02.2014

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