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Verbraucherrecht

Die Kommission schlägt eine vollständige Harmonisierung der Verbraucherschutzbestimmungen im Verbrauchervertragsrecht vor, um konkurrierende Angebote auf dem Binnenmarkt unter gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu begünstigen.

RECHTSAKT

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2008 über Rechte der Verbraucher [KOM(2008) 614 endg.].

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Harmonisierung der Verbraucherschutzbestimmungen im Rahmen der zwischen Verbrauchern * und Gewerbetreibenden * abgeschlossenen Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen und Dienstleistungsverträge. Die vollständige Harmonisierung dieser Bestimmungen soll die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes verbessern und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.

Informationspflicht und Widerrufsrecht

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem Verbraucher in der Vorvertragsphase bestimmte Informationen vorzulegen. Diese Informationen sind später Bestandteil des Vertrags. Sie betreffen insbesondere:

  • die wesentlichen Merkmale des Produkts;
  • die Identität und die Anschrift des Gewerbetreibenden oder seines Geschäftssitzes;
  • den Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit Fracht, Lieferung oder Zustellung. Vom Gewerbetreibenden nicht angegebene Kosten brauchen vom Verbraucher nicht gezahlt zu werden;
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen;
  • das Bestehen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien;
  • das Bestehen eines Widerrufsrechts;
  • die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge;
  • die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht;
  • die Verpflichtung des Verbrauchers, eine Kaution zu stellen oder finanzielle Sicherheiten zu leisten.

Von Vermittlern * für Rechnung von Verbrauchern/Verkäufern (beispielsweise Second-hand-Shops) geschlossene Verträge fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Richtlinie. Mit Ausnahme der Verträge, in denen die Vermittler nicht angeben, dass sie für Rechnung eines Verbrauchers/Verkäufers handeln, gelten sie als zwischen zwei Verbrauchern geschlossene Verträge.

Für Verträge, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden *, beispielsweise im Internet außerhalb von Geschäftsräumen * oder in der Wohnung des Verbrauchers gelten besondere Bestimmungen für die vorvertragliche Informationspflicht. Des weiteren verfügen die Verbraucher bei diesen beiden Verträgen über ein vierzehntägiges Widerrufsrecht ohne Begründungsverpflichtung.

Verpflichtungen des Gewerbetreibenden in Bezug auf Verträge, die den Verkauf beweglicher Sachen betreffen

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, die Waren binnen dreißig Tagen gerechnet ab Datum des Vertragsabschlusses zu liefern. Im Falle der Nichtlieferung kann der Verbraucher die Rückerstattung der gezahlten Beträge binnen sieben Tagen nach dem vorgesehenen Liefertermin verlangen.

Die Risikohaftung für den Verlust oder die Beschädigung der Waren wird zum Zeitpunkt der materiellen Inbesitznahme oder der Lieferung der Ware vom Gewerbetreibenden auf den Verbraucher oder einen benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist, übertragen.

Der Gewerbetreibende hat dem Kaufvertrag entsprechende Waren zu liefern. Demzufolge müssen die Waren mit der vom Gewerbetreibenden gegebenen Beschreibung übereinstimmen, sich für den vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, sofern diese Bedingung vertraglich festgelegt war, , sich für die Zwecke, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden, eignen und eine Qualität und Leistungen aufweisen, die bei Waren der gleichen Art üblich sind. Im Falle einer schwerwiegenden Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher zunächst Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung und gegebenenfalls auf eine Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag. Der Gewerbetreibende haftet für die Dauer von zwei Jahren nach Risikoübergangs auf den Verbraucher für die Konformität der Ware.

Vertragsklauseln

Der Vorschlag für die Richtlinie sieht Sonderbestimmungen für den Schutz des Verbrauchers gegen im Voraus abgefasste Vertragsklauseln vor, die der Verbraucher nicht verhandeln konnte (z. B. Standardklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, sich mit den Vertragsklauseln vor Vertragsabschluss vertraut zu machen und seine ausdrückliche Zustimmung zu zusätzlich festgelegten Kosten geben (so sind z. B. vom Gewerbetreibende vorangekreuzte Felder für Zusatzoptionen untersagt).

1Anhang II enthält eine Liste von verbotenen Vertragsklauseln, die unter allen Umständen als missbräuchlich gelten und Anhang III eine Liste von Klauseln, deren Missbräuchlichkeit entsprechend ihrem Gegenstand oder ihrer Wirkung vermutet wird. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung.

Sanktionen

Im Falle des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen müssen die Mitgliedsstaaten Sanktionen in Übereinstimmungen mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen. Öffentliche Einrichtungen, Verbraucher- und Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, können sich an die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden wenden.

Hintergrund

Der Vorschlag ist das Ergebnis der im Jahre 2004 eingeleiteten Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz, mit dem Ziel, das geltende Recht zu vereinfachen und die Bedingungen für einen leistungsstärkeren Binnenmarkt für die Verbraucher zu schaffen.

Der Vorschlag soll die Richtlinien über Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge, missbräuchliche Klauseln, Vertragsabschlüsse im Fernabsatz und den Verbrauchsgüterkauf und -garantien ersetzen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Gewerbetreibender: jede natürliche oder juristische Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sowie jede Person, die im Namen oder im Auftrag eines Gewerbetreibenden handelt.
  • Verbraucher: jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen.
  • Vermittler: ein Gewerbetreibender, der den Vertrag im Namen oder im Auftrag des Verbrauchers schließt.
  • Fernabsatzvertrag: jeder Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, bei dessen Abschluss der Gewerbetreibende ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet, d. h. jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers benutzt werden kann.
  • Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag:
    • jeder Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird und bei dessen Abschluss der Gewerbetreibende und der Verbraucher gleichzeitig körperlich anwesend sind, oder jeder Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, für den der Verbraucher unter denselben Umständen ein Angebot gemacht hat, oder
    • jeder Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, der in Geschäftsräumen abgeschlossen wird, jedoch bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers außerhalb von Geschäftsräumen verhandelt wurde.

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2008) 614

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Mitentscheidung COD/2008/0196

Letzte Änderung: 26.01.2009

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