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Schutz von Jugendlichen bei der Arbeit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 94/33/EG – Jugendarbeitsschutz

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt, um einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit junger Arbeitnehmer zu gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Richtlinie gilt für Personen unter 18 Jahren, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen, der bzw. das durch das in einem Land der Europäischen Union (EU) geltende Recht definiert ist und/oder dem in einem EU-Land geltenden Recht unterliegt.
  • Die EU-Länder können vorsehen, dass diese Richtlinie keine Anwendung findet auf gelegentliche oder kurzfristige Hausarbeiten in einem Privathaushalt oder Arbeiten in Familienbetrieben, sofern diese Arbeiten als für junge Menschen weder schädlich noch nachteilig noch gefährlich anzusehen sind.
  • Die EU-Länder treffen die erforderlichen Maßnahmen für ein Verbot der Kinderarbeit und sie tragen dafür Sorge, dass die Arbeit Jugendlicher unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen streng geregelt und geschützt wird.
  • In der Richtlinie wird folgende Definition vorgenommen:
    • junger Mensch: jede Person unter 18 Jahren;
    • Kind: jeder junge Mensch, der noch nicht 15 Jahre alt ist oder gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt;
    • Jugendlicher: jeder junge Mensch, der mindestens 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist und gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt.
  • Das oberste Ziel der Richtlinie ist das Verbot der Kinderarbeit.
  • Die Richtlinie erlaubt den EU-Ländern jedoch, unter bestimmten Bedingungen vorzusehen, dass das Verbot der Kinderarbeit nicht gilt:
    • bei der Einstellung von Kindern im Hinblick auf ihre Mitwirkung bei kulturellen, künstlerischen, sportlichen oder Werbetätigkeiten, sofern die zuständige Stelle im Einzelfall eine Genehmigung erteilt hat;
    • für Kinder im Alter von mindestens 14 Jahren, die im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung arbeiten oder ein Praktikum in einem Unternehmen absolvieren, sofern die Arbeit den Vorschriften der zuständigen Behörde entspricht;
    • für Kinder im Alter von mindestens 14 Jahren, die andere als unter dem ersten Punkt vorgesehene leichte Arbeiten verrichten; bestimmte Arten leichter Arbeiten, die durch nationale Rechtsvorschriften festgelegt werden, können bei begrenzter Wochenstundenzahl auch von Kindern, die mindestens 13 Jahre alt sind, verrichtet werden.
  • Die Richtlinie enthält Bestimmungen über:
    • allgemeine Pflichten des Arbeitgebers wie den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit junger Menschen, die Bewertung der arbeitsbedingten Risiken für junge Menschen, die Gesundheitsbewertung und -überwachung junger Menschen, die Unterrichtung junger Menschen und der gesetzlichen Vertreter von Kindern über eventuelle Sicherheits- und Gesundheitsrisiken;
    • Arbeiten, deren Verrichtung durch junge Menschen verboten ist, z. B. Arbeiten, die junge Menschen physisch oder psychisch überfordern, Arbeiten, bei denen es zu einer schädlichen Exposition gegenüber gefährlichen Agenzien kommt.
  • Die Richtlinie 2014/27/EU passt die Richtlinie 94/33/EG an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an, durch die ein neues System der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der EU festgelegt wurde, basierend auf dem Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals, „GHS“) auf internationaler Ebene. Außerdem ersetzt die Richtlinie 2014/27/EU Verweise auf zurückgezogene Richtlinien (90/679/EWG und 90/394/EWG) durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen von Richtlinie 2000/54/EG und Richtlinie 2004/37/EG.
  • Die Richtlinie 94/33/EG enthält Bestimmungen über Arbeitszeiten, Nachtarbeit, Ruhezeiten, Jahresurlaub und Pausenzeiten.
  • Jedes EU-Land legt die Maßnahmen fest, die bei einem Verstoß gegen Bestimmungen zur Anwendung dieser Richtlinie zu treffen sind. Diese Maßnahmen müssen wirksam und verhältnismäßig sein.
  • Die Richtlinie enthält eine Klausel, wonach die Umsetzung dieser Richtlinie keinen Rückschritt gegenüber dem in jedem Mitgliedstaat bestehenden allgemeinen Jugendschutzniveau bedeuten darf.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 9. September 1994 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 22. Juni 1996 in nationales Recht umsetzen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12-20)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 94/33/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Anwendung der Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz (KOM(2004) 105 endgültig vom 16.2.2004)

Bericht der Kommission über die Auswirkungen der Übergangszeit, die dem Vereinigten Königreich für die Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz gewährt wurde (KOM(2000) 457 endgültig vom 20.7.2000)

Letzte Aktualisierung: 05.12.2016

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