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Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung)

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber künstlicher optischer Strahlung wie ultravioletter Strahlung, Laserstrahlung oder inkohärenter Strahlung* während ihrer Arbeit können chronische schädliche Auswirkungen auf Augen und Haut haben. Die Richtlinie zielt darauf ab, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dieser Strahlung durch die Einführung von Präventivmaßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Die Richtlinie legt ferner die Grenzwerte für die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber inkohärenter Strahlung und Laserstrahlung fest (Anhänge I und II).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Pflichten der Arbeitgeber

  • Bewertung des Ausmaßes der Strahlung. In erster Linie müssen die Arbeitgeber eine Bewertung oder Messung des Ausmaßes der optischen Strahlung vornehmen, der die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, um die Strahlung zu verringern, falls die geltenden Grenzwerte überschritten werden. Gegebenenfalls messen oder berechnen sie das Ausmaß der Exposition entsprechend den Normen des Internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik (International Electrotechnical Commission (IEC)), der Internationalen Beleuchtungskommission (International Commission on Illumination (CIE)), des Europäischen Komitees für Normung (European Committee for Standardisation (CEN)) oder, falls keine Normen vorliegen, entsprechend den nationalen oder internationalen wissenschaftlich untermauerten Leitlinien.
  • Verringerung der Risiken. Des Weiteren müssen die Arbeitgeber das Ausmaß der Strahlung verringern, falls bei der Risikobewertung festgestellt wird, dass die Expositionsgrenzwerte möglicherweise überschritten werden, etwa indem sie andere Arbeitsmittel auswählen oder die Dauer der Exposition begrenzen.
  • Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern die erforderlichen Informationen und/oder Unterweisungen bereitstellen, etwa in Bezug auf die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie oder zur Verwendung von Schutzausrüstung.
  • Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter bei Fragen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betreffen, im Voraus anhören. Die Arbeitnehmervertreter können Maßnahmen zur Verbesserung dieses Schutzes vorschlagen, und die Arbeitnehmer und/ihre Vertreter können sich sogar an die zuständigen Behörden wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass der Arbeitgeber keinen ausreichenden Gesundheitsschutz gewährleistet (gemäß Rahmenrichtlinie 89/391/EWG – siehe Zusammenfassung und der Hintergrundabschnitt unten).

Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer

  • Bei Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung unterliegt die Gesundheit der Arbeitnehmer einer angemessenen ärztlichen Überwachung gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften.
  • Für jeden Arbeitnehmer werden persönliche Gesundheitsakten geführt, die anlässlich jeder Gesundheitsüberwachung auf den neuesten Stand gebracht werden. Die einzelnen Arbeitnehmer erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.

Grenzwertüberschreitungen und/oder schädliche Wirkungen

Im Fall einer Exposition oberhalb der Expositionsgrenzwerte wird den Arbeitnehmern eine ärztliche Untersuchung angeboten. Wenn die Grenzwerte überschritten und/oder bei einem Arbeitnehmer gesundheitsschädliche Auswirkungen festgestellt werden, gilt Folgendes:

  • Die Arbeitnehmer werden von dem Arzt oder einer anderen entsprechend qualifizierten Person über die sie persönlich betreffenden Ergebnisse und über etwaige Gesundheitsüberwachungen unterrichtet, die sie nach Beendigung der Exposition durchführen sollten;
  • der Arbeitgeber überprüft die vorgenommene Risikobewertung und die durchgeführten Maßnahmen, setzt die von den zuständigen Personen empfohlenen Maßnahmen um und trifft Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen angemessene Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verhängt werden.

Delegierte Rechtsakte

  • Mit der Verordnung (EU) 2019/1243 wird die Richtlinie 2006/25/EG (Artikel 10) geändert und der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte ab dem 26. Juli 2019 zu erlassen.
  • Diese delegierten Rechtsakte würden sich auf rein technische Änderungen der Anhänge der Richtlinie beziehen, um der technischen Harmonisierung und Normung in Bezug auf Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln oder Arbeitsstätten, dem technischen Fortschritt, der Entwicklung der harmonisierten EU-Normen oder internationalen Spezifikationen und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Exposition gegenüber optischer Strahlung am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen. Diese Änderungen können jedoch nicht zu einer Änderung der Expositionsgrenzwerte in den Anhängen führen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 27. April 2006 in Kraft getreten und musste bis spätestens 27. April 2010 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Inkohärente Strahlung. Jede optische Strahlung außer Laserstrahlung.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38-59).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/25/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13-20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.11.2021

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