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Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer: Vorschriften in Arbeitsstätten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 89/654/EWG – Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Durch sie werden Mindestvorschriften zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Arbeitnehmern in Arbeitsstätten* festgelegt.

Sie ergänzt die allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 89/391/EWG hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Arbeitsstätte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie findet keine Anwendung auf:

  • Transportmittel, die außerhalb des Unternehmens genutzt werden, sowie für Arbeitsstätten in Transportmitteln;
  • zeitlich begrenzte und ortsveränderliche Baustellen;
  • die mineralgewinnende Industrie;
  • Fischereifahrzeuge;
  • Felder, Wälder und sonstige Flächen, die außerhalb der bebauten Fläche eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs liegen.

Pflichten der Arbeitgeber

Für Arbeitsstätten, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals genutzt oder die nach diesem Datum umgestaltet wurden, sind die Mindestanforderungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz in Anhang I aufgeführt. Bereits vor dem 1. Januar 1993 genutzte Arbeitsstätten müssen den in Anhang II aufgeführten Mindestvorschriften entsprechen.

Der Arbeitgeber muss zudem Folgendes gewährleisten:

  • das Vorhandensein von Notausgängen, die freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können;
  • die Instandhaltung der Arbeitsstätten, Anlagen und Einrichtungen sowie die umgehende Beseitigung von Mängeln, die ein Risiko darstellen;
  • angemessene Hygienebedingungen;
  • die regelmäßige Überprüfung und Wartung der Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren.

Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

  • Die Arbeitnehmer und/oder die Arbeitnehmervertreter werden über alle Maßnahmen unterrichtet, die hinsichtlich ihrer Sicherheit und ihres Gesundheitsschutzes getroffen werden müssen.
  • Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG werden sie zu allen in diesen Bereich fallenden Fragen und Maßnahmen angehört.

Berichterstattung

Die EU-Länder erstatten der Europäischen Kommission alle fünf Jahre Bericht über die Durchführung der Richtlinie 89/391/EWG und der damit verbundenen Richtlinien, einschließlich Richtlinie 89/654/EWG.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 15. Dezember 1989 in Kraft getreten und musste bis zum 31. Dezember 1992 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Arbeitsstätte: Arbeitsplätze in den Gebäuden des Unternehmens, bei dem Arbeitnehmer angestellt sind, einschließlich jedes Orts auf dem Gelände des Unternehmens, zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 1-12)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 89/654/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.11.2018

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