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Programm für bildungs- und ausbildungsrelevante Einrichtungen, Verbände und Maßnahmen (2004-2006)

Aufgrund des Gebots einer größeren Transparenz des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften haben das Europäische Parlament und der Rat ein neues Programm zur Unterstützung punktueller oder funktionaler Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung angenommen.

RECHTSAKT

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung [Amtsblatt L 138 vom 30.04.2004].

ZUSAMMENFASSUNG

Das Europäische Parlament und der Rat haben diesen Beschluss aufgrund des durch die Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002) im Jahr 2002 eingeführten Transparenzgebots gefasst, das die Annahme eines Basisrechtsakts für bestehende Fördermaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung erfordert. Dieses Gebot nehmen das Europäische Parlament und der Rat zum Anlass, die Fördermaßnahmen für Initiativen zugunsten der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa auszubauen.

Mit dem Programm sollen entweder Aktivitäten einer europaweit oder weltweit tätigen Einrichtung realisiert werden, deren Ziele im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung von allgemeinem europäischem Interesse sind, oder eine punktuelle Maßnahme zur Förderung der Tätigkeit der Europäischen Union in diesem Bereich, zur Information über die europäische Integration und über die Ziele, welche die Union im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen verfolgt, oder zur Unterstützung der Aktion der Gemeinschaft und ihrer Schnittstellen auf nationaler Ebene. Das Programm besteht vor allem aus drei Aktionen.

Begünstigte

Das Programm richtet sich an unabhängige Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und ohne Erwerbszweck, die in erster Linie im Bereich der allgemeinen oder beruflichen Bildung tätig sind und ein Ziel von öffentlichem Interesse verfolgen. Diese Einrichtungen müssen seit mehr als zwei Jahren rechtmäßig konstituiert sein.

Das Programm besteht vor allem aus drei Aktionen.

Die erste Aktion (Aktion 1) dient der Unterstützung von bestimmten Einrichtungen, die im Bereich der allgemeinen Bildung tätig sind:

  • Europakolleg (Campus von Brügge und von Natolin) (EN): Postgraduiertenstudium im Bereich der europäischen Dimension der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, der politischen Wissenschaften sowie der Sozial- und Humanwissenschaften;
  • Europäisches Hochschulinstitut Florenz (EN): Beitrag zur Entwicklung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes Europas durch Hochschulbildung und Forschung;
  • Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht: Schulung einzelstaatlicher und europäischer Beamter;
  • Europäische Rechtsakademie Trier: Weiterbildung auf Hochschulebene im Bereich Europarecht, für Fachkräfte und Benutzer;
  • European Inter-University Centre for Human Rights and Democratisation (EN): Weiterführung des Programms European Masters Degree in Human Rights and Democratisation (europäischer Master-Grad auf dem Gebiet Menschenrechte und Demokratisierung), Advanced Internship Programme (Praktika-Programm) und sonstige Bildungs-, Berufsbildungs- und Forschungstätigkeiten zur Förderung von Menschenrechten und Demokratisierung;
  • Europäische Agentur für Entwicklungen in der Sonderpädagogischen Förderung: Verbesserung der Bildungsangebote für Schüler mit besonderem Förderbedarf und Aufbau einer umfassenden und langfristigen europäischen Zusammenarbeit in diesem Bereich;
  • Internationales Zentrum für europäische Bildung: Studium, Lehre, Ausbildung und Forschung zu Fragen der Europäisierung und Globalisierung, des Föderalismus, Regionalismus und Wandels bei den Strukturen der modernen Gesellschaft (globale föderalistische Perspektive).

5.. Die zweite Aktion (Aktion 2) dient der Unterstützung von europäischen Verbänden, die im Bereich der allgemeinen oder beruflichen Bildung tätig sind und Mitglieder in mindestens zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Dabei handelt es sich um nationale, regionale oder lokale Verbände, die ihre Tätigkeit überwiegend in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und/oder den Bewerberländern ausüben. Diese Aktion steht Einrichtungen offen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen.

Die dritte Aktion (Aktion 3) dient der Unterstützung folgender Aktivitäten:

  • Tätigkeiten zur europäischen Integration, im Bereich der Hochschulbildung, einschließlich Jean-Monnet-Lehrstühle (Aktion 3A). Vor allem fallen darunter: die Einführung von Lehrveranstaltungen zur europäischen Integration an den Universitäten; die Einrichtung und Unterstützung nationaler Verbände von Lehrkräften, die sich auf die europäische Integration spezialisiert haben; die Förderung von Überlegungen und Diskussionen über den Prozess der europäischen Integration; die Förderung der akademischen Forschung über die prioritären Themen der EU;
  • Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa beitragen (Aktion 3B). Vor allem fallen darunter: die Förderung von Studien, Untersuchungen und Forschungsmaßnahmen in Verbindung mit der Verwirklichung der konkreten künftigen Ziele; Expertensitzungen, Seminare, Konferenzen und Studienaufenthalte zur Förderung der Durchführung des detaillierten Arbeitsprogramms zu den Zielen; die Vorbereitung und Realisierung von Informationsmaßnahmen und von Veröffentlichungen usw.;
  • Tätigkeiten zur Unterstützung der Schulung von Richtern aus den einzelnen Staaten im Bereich Europarecht und von Organisationen für die justizielle Zusammenarbeit (Aktion 3C).

An dem Programm können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich) und die drei Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie die beiden Beitrittskandidaten (Bulgarien und Rumänien) und die Türkei teilnehmen.

Finanzrahmen

Der Finanzrahmen von 77 Millionen Euro für den Zeitraum 2004-2006 ist wie folgt aufzuteilen:

  • zwischen 58 % und 65 % des Gesamtbudgets des Programms für die erste Aktion;
  • zwischen 20 % und 24 % des Gesamtbudgets des Programms für die Tätigkeiten im Bereich der Hochschulbildung (Aktion 3A);
  • zwischen 9 % und 14 % des Gesamtbudgets des Programms für die Tätigkeiten zur Verwirklichung der künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (Aktion 3B).

Dagegen soll der Anteil für die zweite Aktion und für die Tätigkeiten zur Schulung von Richtern aus den einzelnen Staaten (Aktion 3C) höchstens 4 % des Gesamtbudgets des Programms betragen.

Das Programm deckt (mit Ausnahme der ersten Aktion) höchstens 75 % der zuschussfähigen Kosten ab. Die Finanzhilfen für die Aktionen 2 und 3 werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt. Mit der Durchführung des Programms ist die Europäische Kommission beauftragt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele des Programms vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf der Grundlage des EG-Vertrags über eine eventuelle Fortsetzung des Programms ab dem 1. Januar 2007.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss Nr. 791/2004/EG [Annahme: Mitentscheidungsverfahren COD/2003/0114]

1.5.2004-31.12.2006

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ABl. L 138 vom 30.4.2004

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss Nr.1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens [Abl. L327 vom 24.11.2006]

Letzte Änderung: 20.02.2007

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