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Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungen zur Bescheinigung eines langen Hochschulstudiums

Die Richtlinie zielt darauf ab, die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Hochschuldiplome durch einen Aufnahmestaat, der einen bestimmten Beruf reglementiert, zu ermöglichen, und dies ohne vorherige Harmonisierung der Ausbildungsgänge.

RECHTSAKT

Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen [Vgl. ändernde Rechtsakte]

Geändert durch die folgende Richtlinie:

Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 95/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes [Amtsblatt L 206 vom 31.7.2001].

Die Richtlinie wird am 20. Oktober 2007 außer Kraft gesetzt und durch die Richtlinie 2005/36/EG ersetzt.

ZUSAMMENFASSUNG

In der Richtlinie werden folgende Begriffe bestimmt: „Diplom", „Aufnahmestaat", „reglementierter Beruf", „reglementierte berufliche Tätigkeit", „Berufserfahrung", „Anpassungslehrgang" und „Eignungsprüfung".

Ein Mitgliedstaat, der einen Beruf reglementiert, muss die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen anerkennen und dem Diplominhaber erlauben, seine Tätigkeit(en) auf seinem Hoheitsgebiet unter denselben Voraussetzungen wie die Inländer auszuüben.

Die Richtlinie gilt für alle Berufe, für die eine Hochschulbildung erforderlich ist und die nicht Gegenstand einer Einzelrichtlinie zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise sind. Ein Beruf wird einem reglementierten Beruf gleichgestellt, wenn er von Mitgliedern privater Organisationen ausgeübt wird, die von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt werden (zum Beispiel „chartered bodies" im Vereinigten Königreich und die entsprechenden Verbände in Irland). Unter die Richtlinie fallen ebenfalls die in einem Drittland erworbenen Diplome von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in einem der beiden Fälle:

  • Die durch die Diplome bescheinigte Ausbildung wurde überwiegend in der Gemeinschaft erworben.
  • Der Inhaber besitzt eine dreijährige Berufserfahrung, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der diese Diplome anerkannt hat.

Die Richtlinie sieht folgenden Anerkennungsmechanismus vor:

  • Generell gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung durch den Aufnahmestaat;
  • Ausnahme: Anerkennung durch den Aufnahmestaat nach einem Ausgleich:- durch einen Anpassungslehrgang oder- durch eine Eignungsprüfung, wenn der Aufnahmestaat wesentliche Unterschiede zwischen der geforderten und der tatsächlichen Ausbildung nachweist,- oder durch eine vorherige Berufserfahrung, wenn die Dauer der Ausbildung des Zuwanderers unter der in dem Aufnahmestaat geforderten Ausbildungsdauer liegt.

Der Antragsteller hat die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten des Ausgleichs. Bei Rechtspflegeberufen ist die Wahl dem Aufnahmestaat vorbehalten.

Die Richtlinie sieht die Einsetzung einer Koordinierungsgruppe bei der Kommission vor, die aus den nationalen Koordinatoren besteht und die Durchführung der Richtlinie erleichtern soll.

Die Richtlinie sieht vor, dass ab Inkrafttreten:

  • die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie übermitteln;
  • die Kommission innerhalb einer Frist von fünf Jahren dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Anwendung der Richtlinie, einschließlich ihrer Schlussfolgerungen hinsichtlich etwaiger Änderungen vorlegt.

Die Richtlinie 2001/19/EWG zielt insbesondere darauf ab,

  • den Begriff „reglementierte Ausbildung", der bereits in der Richtlinie 92/51/EWG verwendet wird, in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen. Dadurch soll der Aufnahmestaat dazu verpflichtet werden, die vom Antragsteller erhaltene Ausbildung zu berücksichtigen, einschließlich derjenigen, die er in einem Mitgliedstaat absolviert hat, in dem die entsprechende Ausbildung nicht reglementiert wäre. Dank dieser neuen Bestimmung wird vermieden, dass der Aufnahmemitgliedstaat eine zweijährige Berufserfahrung verlangt;
  • darauf zu achten, dass der Aufnahmemitgliedstaat bei der Prüfung eines Anerkennungsantrags die im Anschluss an den Erwerb des Diploms erworbene Erfahrung berücksichtigt. Der Aufnahmestaat könnte nicht mehr systematisch Ausgleichsmaßnahmen wie Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgänge usw. verlangen, sondern sollte diese Maßnahmen vereinfachen und, falls möglich, abschaffen;
  • die Rechtssicherheit im Hinblick auf die Anerkennung einer Ausbildung, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten in einem Drittstaat absolviert haben, zu gewährleisten: Das vorgesehene System lässt jedem Mitgliedstaat das Recht, eine solche Ausbildung anzuerkennen oder nicht, es sei denn ein vorheriges Aufnahmeland hätte die Berufserfahrung der Betroffen bereits anerkannt. In diesem Fall kann ein anderer Aufnahmitgliedstaat den Anerkennungsantrag nicht ohne weiteres ablehnen, sondern er muss diese Ablehnung begründen;

das bereits für praktische Ärzte geltende Verfahren der automatischen Anerkennung von Befähigungsnachweisen auf die übrigen Ärzte sowie auf Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Apotheker zu erweitern. Die wichtigste Vereinfachung betrifft die Aktualisierung der Listen der Berufsbefähigungsnachweise, die europaweit anerkannt werden, da die Kommission nunmehr regelmäßig Listen der Diplome veröffentlichen kann, über die sie von den Mitgliedstaaten informiert wurde (siehe beigefügten Anhang).

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/48/EG

4.1.1989

4.1.1991

ABl. L 19 vom 24.1.1989

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/19/EG

31.7.2001

1.1.2003

ABl. L 206 vom 31.7.2001

Letzte Änderung: 28.03.2008

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