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Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen und jungen Müttern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie zielt darauf ab, die Gesundheit und Sicherheit von Frauen am Arbeitsplatz zu schützen, wenn es sich um schwangere* Frauen, um Wöchnerinnen* oder um stillende Arbeitnehmerinnen* handelt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen über die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz durch gefährliche Stoffe und industrielle Verfahren informieren.
  • Werden Risiken festgestellt, müssen Arbeitgeber zum Schutz der betreffenden Arbeitnehmerinnen handeln, beispielsweise durch einen Arbeitsplatzwechsel oder eine Beurlaubung.
  • Wird eine Beurlaubung gewährt, muss der Arbeitgeber die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte und die Zahlung einer angemessenen Sozialleistung als Entschädigung für Einkommensverluste garantieren.
  • Vorbehaltlich eines vorzulegenden ärztlichen Attests sind schwangere Arbeitnehmerinnen nicht verpflichtet, Nachtarbeit zu verrichten.
  • Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen ohne Lohn- oder Gehaltseinbußen Vorsorgeuntersuchungen während der Arbeitszeit wahrnehmen können.
  • Die Richtlinie sieht einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen vor, von denen zwei Wochen vor der Entbindung genommen werden müssen.
  • Frauen dürfen wegen ihrer Schwangerschaft oder Mutterschaft nicht entlassen werden.
  • Durch die Änderung der Verordnung (EU) 2019/1243 kann die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um rein technische Änderungen an Anhang I vorzunehmen, um dem technischen Fortschritt, Änderungen internationaler Vorschriften oder Spezifikationen und neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.
  • Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste physikalischer, biologischer und chemischer Arbeitsstoffe und Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (Bewertung und Information).
  • Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Arbeitsstoffen und Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (Fälle, in denen eine Exposition untersagt ist).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 24. November 1992 in Kraft getreten und musste bis spätestens 24. November 1994 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

  • Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verleiht der EU die Befugnis, Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu erlassen, um die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen.
  • Richtlinie 92/85/EWG ist eine von mehreren „Tochterrichtlinien“, die unter der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern bei der Arbeit erlassen wurden (Zusammenfassung).
  • Grundsatz 10 der Europäischen Säule sozialer Rechte besagt, dass Arbeitnehmer das Recht auf ein hohes Schutzniveau ihrer Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz haben.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Schwangere Arbeitnehmerin: eine schwangere Frau, die ihren Arbeitgeber gemäß nationaler Gesetzgebung und/oder nationaler Gepflogenheiten über ihre Schwangerschaft informiert.
Wöchnerin: eine Frau, die gemäß der nationalen Gesetzgebung und/oder der nationalen Gepflogenheiten kürzlich entbunden hat und ihren Arbeitgeber gemäß dieser Gesetzgebung und/oder dieser Gepflogenheiten über diesen Umstand informiert.
Stillende Arbeitnehmerin: eine Frau, die gemäß der nationalen Gesetzgebung und/oder der nationalen Gepflogenheiten stillt und ihren Arbeitgeber gemäß dieser Gesetzgebung und/oder dieser Gepflogenheiten über diesen Umstand informiert.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1-7)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 92/85/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel X – Sozialpolitik – Artikel 153 (ex-Artikel 137 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 114-116)

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.08.2021

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