EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Grünbuch über zusätzliche Altersversorgung

1) ZIEL

Es soll darauf hingewirkt werden, daß sich die im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Zusatzrentensysteme unabhängig von der ihnen durch die Mitgliedstaaten zugedachten Rolle im Umfeld von Binnenmarkt und Freizügigkeit der Arbeitnehmer wirksam entfalten können.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Grünbuch der Kommission vom 10. Juni 1997 über die zusätzliche Altersversorgung im Binnenmarkt.

3) INHALT

Die Rentenversorgung ist ein grundlegender Aspekt des Sozialschutzes in der EU.

In den vergangenen Jahrzehnten kam es zu zwei wichtigen demographischen Veränderungen, die der erwarteten Zunahme der Alterslastquote zugrunde liegen:

  • der Rückgang der Fruchtbarkeitsziffer;
  • der Anstieg der Lebenserwartung.

Durch diese Entwicklungen steigt die Alterslastquote an. Kommen gegenwärtig fünf Personen im Erwerbsalter über die Sozialversicherungsbeiträge für einen Rentner auf, so werden sie im Jahre 2040 voraussichtlich zwei Rentner zu versorgen haben.

Gegenwärtig beträgt der Anteil des BIP, der für die staatliche Altersversorgung aufgewendet werden muß, zehn Prozent. Ändert sich die derzeitige Politik nicht, so wird er bis 2030 erheblich ansteigen, was den Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bereiten wird, da die öffentlichen Ausgaben in der EU ohnehin schon sehr hoch sind und die Mitgliedstaaten sich auf eine strenge Haushaltsdisziplin festgelegt haben.

Derzeit kommt die staatliche Altersversorgung (erste Säule) für ca. 88 % sämtlicher in der EU gezahlten Renten auf und liegt damit weit vor den betrieblichen Rentensystemen (zweite Säule, 7%) und der privaten Altersvorsorge (dritte Säule, 0,9%).

Von mehreren Mitgliedstaaten wurden bereits Reformen eingeleitet, die die Auswirkungen der demographischen Entwicklung auffangen: Erhöhung der Beiträge bzw. Kürzung der Leistungen. Ein anderer Ansatz besteht darin, parallel zum umlagefinanzierten System ein staatliches, voll vorfinanziertes System aufzubauen. Eine weitere - bereits genutzte - Möglichkeit besteht darin, daß die Mitgliedstaaten schrittweise Voraussetzungen schaffen, die sich günstig auf die Herausbildung privater ergänzender Altersversorgungssysteme nach dem Kapitaldeckungsverfahren auswirken.

Der Ausbau der Alterversorgungssysteme nach dem Kapitaldeckungsverfahren wird die gegenwärtigen Probleme nicht wirklich lösen, kann jedoch die Reform der umlagefinanzierten Systeme erleichtern.

Die für künftige Alterversorgungsverpflichtungen angelegten Mittel sind bereits beträchtlich:

  • 1200 Milliarden ECU für zusätzliche Altersversorgungssysteme (auf des Vereinigte Königreich und die Niederlande entfallen davon 89%)
  • 1600 Milliarden ECU an Vermögenswerte der Lebensversicherer, wovon ein bescheidener, jedoch nicht unbedeutender Teil auf Renten entfällt.

Diese Anlagenmittel dürften weiter ansteigen.

In den Zusatzrentensystemen spielen fest verzinsliche Wertpapiere eine wichtige Rolle, besonders Staatsanleihen, der Anteil der Aktien ist viel geringer. Manche Pensionsfonds könnten ihre Rendite durch Diversifizierung ihres Portefeuille und unter Nutzung des gemeinsamen Anlagemarkts steigern.

Mit der Zunahme von ergänzenden, auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Altersversorgungssystemen in der EU erhöht sich auch der Umfang der finanziellen Vermögenswerte, die für Kapitalanlagen bereitstehen. Das Angebot an Staatsanleihen dürfte diesem Wachstum kaum folgen können. Die Kapitalmärkte müssen sich auf die Aufnahme dieser Anlagenmittel einstellen. Die gemeinsame Währung, der Wettbewerb unter Finanzinstituten und Finanzplätzen und der Anstieg der verfügbaren Anlagenmittel dürften die EU-Kapitalmärkte günstig beeinflussen.

Vom Grundsatz des freien Kapitalverkehrs und den dafür geltenden allgemeinen Regelungen abgesehen, bestehen für die Anlagetätigkeit von Pensionsfonds keine spezifischen EU-Harmonisierungsvorschriften. Der Vertrag gestattet nur Beschränkungen, sofern diese aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind. Offenbar gehen manche aufsichtsrechtliche Vorschriften der Mitgliedstaaten über das hinaus, was für eine angemessene Aufsicht objektiv notwendig ist, und hemmen die Entwicklung des Binnenmarkts.

Es gibt andere Aufsichtsregeln und -verfahren, die mit einem Binnenmarkt in Einklang stehen, die gleiche Sicherheit bieten und gleichzeitig den Pensionsfonds höhere Renditen bieten.

Während jedoch bei der staatlichen Altersversorgung Vorkehrungen für die Freizügigkeit getroffen worden sind, gibt es für die ergänzenden Altersversorgung keinerlei Gemeinschaftsvorschriften. Die Frage der ergänzenden Altersvorsorgung von Wanderarbeitnehmern war Gegenstand eines Berichts der Hochrangigen Gruppe zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Simone Veil vorstand. Darin wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu ergreifen, die mindestens folgenden drei Aspekten Rechnung tragen:

  • Erhalt der erworbenen Anwartschaften von Mitgliedern, deren aktive Mitgliedschaft in einem ergänzenden Altersversorgungssystem aufgrund eines Wohnsitzwechsels innerhalb der Gemeinschaft erlischt;
  • Maßnahmen zur Gewährleistung der Zahlungen aller im Rahmen von Zusatzrentensystemen fällig werdenden Leistungen in anderen Mitgliedstaaten;
  • Maßnahmen, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, im Auftrag ihres Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu sein und dabei in dem ergänzenden Altersversorgungssystem des Landes Mitglied zu bleiben, in dem sie bis dahin beschäftigt waren.

Die Kommission will demnächst einen Richtlinienvorschlag hierzu vorlegen.

Andere Hindernisse bestehen weiterhin:

  • strenge Voraussetzungen für den Erwerb von Zusatzrentenansprüchen einschließlich langer Anwartschaftszeiten;
  • Schwierigkeiten bei der Übertragung von Rentenanwartschaften zwischen den Mitgliedstaaten;
  • steuerrechtliche Probleme beim Erwerb von Rentenanwartschaften in mehr als einem Mitgliedstaat;
  • konkrete Nachteile bei einem Rentensystemwechsel, wenn Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Rentenanwartschaften erworben haben, ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen.

Die Schaffung eines Pensionsforums der Gemeinschaft könnte bei der Lösung der technischen Probleme im Zusammenhang mit der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen gute Dienste leisten.

Die Mannigfaltigkeit der steuerrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Altersversorgung kann zu einem Hindernis für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr werden. Um in den Genuß von steuerlichen Vergünstigungen zu kommen, muß ein Pensionsplan in der Regel eine Reihe genau festgelegter Auflagen erfüllen. Folglich ist es eher unwahrscheinlich, daß ein in einem bestimmten Mitgliedstaat anerkanntes Altersversorgungssystem auch die für die Systeme in einem anderen Mitgliedstaat geltenden steuerrechtlichen Anforderungen erfüllt. Bilaterale Abkommen haben den Vorteil, daß sie maßgeschneidert sein können, sind jedoch schwerfällig (gegenwärtig müßten in der Gemeinschaft 105 Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet werden) und können zu Ungleichbehandlung führen. Unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips könnte die Verbesserung der Koordinierung und Ausweitung des Geltungsbereichs der steuerrechtlichen Regelungen für die Altersvorsorge sinnvoll sein.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß, den Ausschuß der Regionen, die Sozialpartner, die Wirtschaftskreise, Fachverbände, Verbraucher und sonstige interessierten Kreise auf, ihr bis 31. Dezember 1997 ihre Stellungnahmen zu übermitteln.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Entfällt

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

6) quellen

Grünbuch der Kommission KOM(97) 283 endg.Noch nicht veröffentlicht

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen der kommission

Top