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Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten zuständig. Diese Verfahrensordnung legt die interne Organisation des Gerichts sowie den Ablauf der Gerichtsverfahren fest.

RECHTSAKT

Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union.

ZUSAMMENFASSUNG

Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (EU) erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof der EU und mit Genehmigung des Rates.

Diese Verfahrensordnung legt die Organisation und die Arbeitsweise des Gerichts für den öffentlichen Dienst fest. Sie beschreibt insbesondere die Gerichtsverfahren und legt die Modalitäten hierfür fest.

Zuständigkeiten

Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist dafür zuständig, in erster Instanz über einen Rechtsstreit zwischen der EU und ihren Bediensteten zu entscheiden. Diese Rechtsstreitigkeiten betreffen Fragen der Arbeitsverhältnisse oder der Sozialversicherung.

Darüber hinaus ist das Gericht für den öffentlichen Dienst auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen den verschiedenen Einrichtungen und ihrem Personal zuständig, wenn die Satzung der betreffenden Einrichtung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der EU vorsieht. Dies gilt etwa für Rechtsstreitigkeiten innerhalb von Europol oder der Europäischen Investitionsbank.

Zusammensetzung

Das Gericht für den öffentlichen Dienst setzt sich aus sieben Richtern zusammen, die vom Rat für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden, wobei eine Wiederernennung zulässig ist. Die Richter müssen ihr Amt vollkommen unabhängig und unparteiisch ausüben.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts für die Dauer von drei Jahren, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Der Präsident leitet die rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gerichts.

Die Richter ernennen außerdem für die Dauer von sechs Jahren einen Kanzler, wobei eine Wiederernennung zulässig ist. Der Kanzler ist für das Archiv und die Veröffentlichungen des Gerichts zuständig. Darüber hinaus hat er die Aufgabe, die Richter und den Präsidenten des Gerichts bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Spruchkörper

Wird das Gericht angerufen, tagt es in einer Kammer mit drei Richtern.

Allerdings kann eine Rechtssache an eine Kammer, die mit fünf Richtern tagt, oder das Plenum verwiesen werden, wenn die Bedeutung der Rechtssache oder die Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen dies rechtfertigen.

Umgekehrt kann eine Rechtssache aufgrund fehlender Schwierigkeit der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen oder begrenzter Bedeutung der Rechtssache an einen Einzelrichter verwiesen werden.

Verfahren

Das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

Das schriftliche Verfahren wird eingeleitet, indem der Kläger eine Klageschrift beim Kanzler einreicht. Die Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt, der innerhalb von zwei Monaten eine Klagebeantwortung einreichen muss. Klageschrift und Klagebeantwortung enthalten Informationen über beide Parteien (Name, Anschrift usw.) sowie die tatsächliche und die rechtliche Begründung jeder Partei. Darüber hinaus kann das Gericht beschließen, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel zwischen dem Kläger und dem Beklagten zur Ergänzung der Akten erforderlich ist.

Das Verfahren umfasst anschließend ein mündliches Verfahren, bei dem die Richter den Vertretern der Parteien oder den Parteien selbst Fragen stellen können. Die mündlichen Verhandlungen sind in der Regel öffentlich.

Darüber hinaus kann das Gericht prozessleitende Maßnahmen und solche der Beweisaufnahme beschließen. Diese Maßnahmen sollen die Vorbereitung der Entscheidungen und den Ablauf der Verfahren unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten.

Gütliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

Das Gericht kann jederzeit nach Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung des Streites suchen und eine Lösung zur Beendigung des Streites vorschlagen. Es trifft in diesem Fall die Maßnahmen, die geeignet sind, eine solche Einigung zu erleichtern.

Wenn sich die Parteien auf eine solche Lösung einigen, unterzeichnen sie eine Vereinbarung, die das gerichtliche Verfahren beendet.

Prozesskostenhilfe

Das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst ist kostenlos. Allerdings gehen die Kosten für Anwälte, die berechtigt sind, vor dem Gericht aufzutreten, zu Lasten der Parteien.

Sollte eine Partei nicht in der Lage sein, diese Kosten zu bestreiten, kann sie Prozesskostenhilfe beantragen. Mit dem Antrag sind Unterlagen einzureichen, aus denen sich die Bedürftigkeit des Antragstellers ergibt.

Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst

Gegen die Urteile und Beschlüsse des Gerichts für den öffentlichen Dienst können Rechtsmittel beim Gericht eingelegt werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

1.11.2007

-

ABl. L 225, 29.8.2007

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

1.3.2009

-

ABl. L 24, 28.1.2009

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

13.4.2010

-

ABl. L 92, 13.4.2010

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

1.7.2011

-

ABl. L 162, 22.6.2011

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 904/2012 des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union [Amtsblatt L 269 vom 4.10.2012].

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Letzte Änderung: 06.02.2013

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