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Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Diese Verfahrensordnung legt den internen Aufbau des Gerichtshofs der Europäischen Union fest. Außerdem beschreibt sie die Gerichtsverfahren und definiert deren Modalitäten.

RECHTSAKT

Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union regelt die Organisation und Arbeitsweise dieses Organs. Sie legt die Zusammensetzung und die verschiedenen Spruchkörper fest.

Außerdem nennt die Verfahrensordnung die Gerichtsverfahren, die vor dem Gerichtshof verhandelt werden können. Sie legt insbesondere die verschiedenen Verfahrensphasen sowie die Modalitäten der Verfahren fest.

Zusammensetzung

Der Gerichtshof besteht aus 27 Richtern und acht Generalanwälten, die einvernehmlich von den Mitgliedstaaten für sechs Jahre ernannt werden. Die Generalanwälte haben die Aufgabe, in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit Rechtsgutachten in den Rechtssachen zu stellen, die ihnen zugewiesen sind.

Darüber hinaus wählen die Richter aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für drei Jahre. Die Rolle des Präsidenten besteht darin, die rechtsprechende Tätigkeit des Gerichtshofs zu leiten und in den größeren Spruchkörpern den Vorsitz in den Sitzungen und bei den Beratungen zu führen.

Ferner muss der Gerichtshof einen Kanzler für die Dauer von sechs Jahren ernennen. Der Kanzler ist der Generalsekretär des Gerichtshofs.

Spruchkörper

Der Gerichtshof tagt in folgenden Spruchkörpern:

  • dem Plenum mit sämtlichen Richtern. Das Plenum wird befasst, wenn der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass die Rechtssache von außergewöhnlicher Bedeutung ist oder wenn sich der Gerichtshof zur Amtsenthebung des Europäischen Bürgerbeauftragten, eines Mitglieds der Europäischen Kommission, oder eines Mitglieds des Europäischen Rechnungshofs äußern muss;
  • als große Kammer mit 13 Richtern. Der Gerichtshof tagt auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Organs sowie in besonders komplexen oder bedeutsamen Rechtssachen als Große Kammer;
  • in den übrigen Rechtssachen entscheiden Kammern mit drei oder fünf Richtern.

Verfahren vor dem Gerichtshof

Die vor dem Gerichtshof verhandelten Verfahren umfassen mehrere Phasen.

Die Rechtssachen umfassen zunächst eine schriftliche Phase. Die Anrufung des Gerichtshofs erfolgt durch eine an seine Kanzlei zu richtende Klageschrift. Nach Zustellung der Klageschrift an die Gegenpartei muss diese innerhalb von einem Monat eine Klagebeantwortung einreichen. Ergänzend zu seinem Vorbringen hat der Kläger anschießend Recht auf Erwiderung und der Beklagte auf eine Gegenerwiderung.

Sobald das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, entscheidet der Gerichtshof, ob die Rechtssache eine Beweisaufnahme erfordert. Folgende Beweismittel sind zulässig:

  • persönliches Erscheinen der Parteien;
  • Einholung von Auskünften und Vorlegung von Urkunden;
  • Vernehmung von Zeugen;
  • Begutachtung durch Sachverständige;
  • Einnahme des Augenscheins.

Im Anschluss daran beginnt die mündliche Phase des Verfahrens. Diese Phase umfasst insbesondere die Anhörung bzw. Vernehmung der Bevollmächtigten, der Anwälte und gegebenenfalls der Zeugen und Sachverständigen sowie das Verlesen der Schlussanträge des Generalanwalts.

Die Rechtssachen werden öffentlich vor dem Spruchkörper und dem Generalanwalt verhandelt. Die Mitgliedstaaten und die europäischen Organe werden von einem für die jeweilige Rechtssache ernannten Bevollmächtigten vertreten; die anderen Parteien müssen von einem Anwalt vertreten werden.

Beschleunigtes Verfahren

Der Gerichtshof kann ausnahmsweise entscheiden, dass eine Sache aufgrund ihrer außerordentlichen Dringlichkeit im beschleunigten Verfahren verhandelt wird. Dieser Verfahrenstyp ermöglicht maximal verkürzte Fristen und das Einräumen einer absoluten Priorität für diese Rechtssache.

Sonstige Verfahren

Darüber hinaus definiert diese Verfahrensordnung besondere Verfahren für bestimmte Arten von Rechtssachen:

  • Vorabentscheidungsverfahren, wenn der Gerichtshof bei Fragen in Bezug auf die Auslegung oder die Gültigkeit des EU-Rechts angerufen wird;
  • Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts. Die vor dem Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel sind auf Rechtsfragen beschränkt;
  • Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts. Die Überprüfung wird vom Ersten Generalanwalt vorgeschlagen, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Rechts der Europäischen Union gefährdet sind. Der Gerichtshof entscheidet daraufhin, ob die Entscheidung überprüft werden muss oder nicht.

Verfahrenskosten

Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist kostenfrei. Allerdings werden die Kosten des zum Auftreten vor einem Gericht eines Mitgliedstaats berechtigten Anwalts nicht vom Gerichtshof getragen.

Ist jedoch eine Partei außerstande, diese Kosten zu bestreiten, so kann sie Prozesskostenhilfe beantragen. Mit dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, aus denen sich die Bedürftigkeit dieser Partei ergibt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

1.9.1991

-

ABl. L 176, 4.7.1991

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Verfahrensordnung wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

See also

Letzte Änderung: 14.10.2011

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