EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Die Haftungsklage

Die Haftungsklage ist eine der Klagen, die vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden können. Sie ermöglicht es Einzelnen oder Mitgliedstaaten, denen ein Schaden entstanden ist, von dem europäischen Organ, das den Schaden verursacht hat, Schadenersatz zu erhalten.

Die Haftungsklage ist eine Klage, die vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verhandelt wird. Sie kann von den Mitgliedstaaten oder Einzelnen erhoben werden.

Mit der Haftungsklage kann Schadenersatz für einen Schaden gewährt werden, für den die Union verantwortlich ist. Es gibt zwei Arten von Klagen:

  • Klagen, in denen es um die vertragliche Haftung der Union geht, wenn diese Vertragspartner ist;
  • Klagen, in denen es um die außervertragliche Haftung der Union für einen Schaden geht, der durch Organe oder Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit entstanden ist.

Die vertragliche Haftung der Union

Die Organe und Bediensteten der Union können Verträge abschließen, für die die Union haftet. Der EuGH ist jedoch nicht für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, die sich aus diesen Verträgen ergeben.

Eine Haftungsklage kann nur dann vor dem EuGH erhoben werden, wenn dies in einer Schiedsklausel vorgesehen ist. Mit anderen Worten: Der Vertrag, in dem die Union Vertragspartner ist, muss unbedingt eine Klausel enthalten, die im Falle einer Rechtsstreitigkeit die Zuständigkeit des EuGH festlegt. Fehlt eine solche Schiedsklausel, entscheiden die Gerichte der Mitgliedstaaten über die aus dem Vertrag entstandene Rechtsstreitigkeit.

Die außervertragliche Haftung der Union

Die Union haftet für die von ihr verursachten Schäden. Die Schäden können beispielsweise von einem Bediensteten der EU in Ausübung seiner Amtstätigkeit verursacht worden sein. Sie können auch aus der Normungstätigkeit der europäischen Organe resultieren, wie etwa dem Erlass einer Verordnung.

Die außervertragliche Haftung der Union unterliegt einheitlichen Vorschriften, die von der Rechtsprechung des EuGH entwickelt wurden. Die Klagen können von Einzelnen oder von Mitgliedstaaten eingelegt werden, die geschädigt wurden und Schadenersatz verlangen. Die Frist für die Einlegung der beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts.

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Gerichtshof die Haftung der Union anerkennt:

  • dem Kläger ist ein Schaden entstanden;
  • die europäischen Organe oder deren Bedienstete haben gegen das europäische Recht verstoßen;
  • zwischen dem Schaden, der dem Kläger entstanden ist, und dem rechtswidrigen Handeln der europäischen Organe oder seiner Bediensteten muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

Bei den vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingelegten Haftungsklagen geht es ausschließlich um die Haftung der Union. Einzelne können auch die Mitgliedstaaten für Schäden, die durch eine falsche Anwendung des europäischen Rechts entstanden sind, zur Haftung heranziehen. Allerdings müssen die gegenüber den Mitgliedstaaten eingelegten Klagen vor den nationalen Gerichten verhandelt werden.

Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht

Das Gericht ist in erster Instanz für die von Einzelnen eingelegten Klagen zuständig.

Demgegenüber ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die von den Mitgliedstaaten eingelegt werden. Der Gerichtshof entscheidet auch über Urteile, die von dem Gericht in erster Instanz erlassen wurden. In diesem letzten Fall entscheidet er nur über rechtliche Fragen und nicht in der Sache.

Der Gerichtshof und das Gericht können auch über Klagen entscheiden, in denen es um die vertragliche Haftung der Union geht. Diese Klagen werden gemäß den Bedingungen eingelegt, die für die Verträge gelten, bei denen die Union Vertragspartner ist.

See also

Letzte Änderung: 26.11.2010

Top