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Energie

EINLEITUNG

Im Vertrag von Lissabon wird der Energiepolitik besondere Bedeutung beigemessen, und sie erhält ein spezielles Kapitel in den Gründungsverträgen der Europäischen Union (EU). Die EU verfügt nunmehr über klar definierte Kompetenzen, um den gemeinsamen Zielen der Mitgliedstaaten im Energiebereich Rechnung zu tragen.

Die internationale Situation und die Entwicklung der Energieproblematik haben nämlich gezeigt, wie wichtig eine europäische Energiepolitik ist. Die beste Antwort auf Fragen wie Umweltschutz, Enerergieversorgungssicherheit oder Dialog mit den energieproduzierenden Ländern ist daher eine europäische Antwort .

EINE NEUE RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE EUROPÄISCHE ENERGIEPOLITIK

Vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon enthielten die Gründungsverträge der EU keine spezifischen Bestimmungen in Bezug auf ein Eingreifen der EU in der Energiepolitik.

Der Vertrag von Lissabon schafft nunmehr mit Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU eine spezifische Rechtsgrundlage im Energiebereich. Dank dieser Neuerung kann die EU vor allem gezielte und klare Maßnahmen im Energiebereich treffen.

Die EU ist nunmehr berechtigt, Maßnahmen auf europäischer Ebene zu ergreifen, um:

  • das Funktionieren des Energiemarkts sicherzustellen;
  • die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten;
  • die Energieeffizienz zu fördern;
  • die Interkonnektion der Energienetze zu fördern.

Darüber hinaus können der Rat und das Europäische Parlament nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Gesetzgebungsakte auf der Grundlage des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen. Maßnahmen steuerlicher Art erlässt der Rat allerdings nur einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

ABGRENZUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER EU IM ENERGIEBEREICH

Die Energiepolitik gehört nunmehr zu den Bereichen mit geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten und unterliegt damit dem Subsidiaritätsprinzip. Demzufolge kann die EU nur dann tätig werden, wenn sie in der Lage ist, wirkungsvoller zu handeln als die Mitgliedstaaten.

Ferner führt der Vertrag von Lissabon aus, dass die EU bei der Wahl der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Energieversorgungsquellen nur einstimmig und aus umweltbezogenen Gründen eingreifen kann (Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU). Eine solche Einschränkung betrifft insbesondere die Frage der Kernenergie. Die jeweilige Situation und die Standpunkte zu diesem Thema variieren stark in den einzelnen europäischen Staaten.

Der Vertrag von Lissabon verweist auf den Geist der Solidarität, der bei der Durchführung der europäischen Energiepolitik zwischen den Mitgliedstaaten herrschen soll. Diese Solidarität wird sich besonders in Krisenzeiten als wichtig erweisen; wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten von einer Versorgungsunterbrechung betroffen sind, können sie darauf zählen, dass sie von den anderen Mitgliedstaaten mit Energie versorgt werden.

Letzte Änderung: 19.04.2010

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