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Sozialpolitik

EINLEITUNG

Der Vertrag von Lissabon stärkt die soziale Dimension der Europäischen Union (EU). Er erkennt die in den Gründungsverträgen niedergelegten sozialen Werte der Union an und enthält neue Zielsetzungen im sozialen Bereich.

Dagegen haben sich die Zuständigkeiten der EU in diesem Bereich nur wenig verändert. Der Vertrag von Lissabon enthält einige Neuerungen, aber für die Festlegung und Durchführung der Sozialpolitik sind weiterhin im Wesentlichen die Mitgliedstaaten zuständig.

ANERKENNNUNG DER SOZIALEN GRUNDSÄTZE UND RECHTE

Die volle Anerkennung der sozialen Ziele, die in den Gründungsverträgen niedergelegt sind, hat nicht nur symbolische Bedeutung. Sie verlangt ebenso eine insgesamt bessere Einbeziehung sozialer Zielsetzungen bei der Festlegung und Durchführung der europäischen Politik.

Darüber hinaus ändert der Vertrag von Lissabon drei Artikel der Gründungsverträge, um die sozialen Ziele der EU zu verdeutlichen und zu betonen.

  • Gemäß Artikel 3 des EU-Vertrags gehören nunmehr Vollbeschäftigung, sozialer Fortschritt, Bekämpfung sozialer Ausgrenzung und sozialer Schutz zu den Zielen der Union;
  • Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU führt aus, dass ein hohes Beschäftigungsniveau, ein angemessener sozialer Schutz und die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung bei der Festlegung und Durchführung der EU-Politik berücksichtigt werden müssen;
  • In Artikel 152 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU wird die Rolle der Sozialpartner in der EU verankert; in diesem Artikel wird zudem der Beitrag des Dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung anerkannt, der Vertreter des Rats, der Kommission und der Sozialpartner an einen Tisch bringt.

Ferner erkennt der Vertrag von Lissabon die Rechtswirksamkeit der Charta der Grundrechte der EU an. Diese Charta ist nunmehr rechtsverbindlich und kann vor Gericht geltend gemacht werden. Diese Anerkennung stellt einen Fortschritt im sozialen Bereich dar, da die Charta allen Personen, die ihren Wohnsitz in der EU haben, soziale Rechte garantiert:

  • das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Unternehmen (Artikel 27 der Charta);
  • das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen (Artikel 28 der Charta);
  • das Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst (Artikel 29 der Charta);
  • Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung (Artikel 30 der Charta);
  • das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Artikel 31 der Charta);
  • Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz (Artikel 32 der Charta);
  • Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben (Artikel 33 der Charta);
  • Soziale Sicherheit (Artikel 34 der Charta);
  • Gesundheitsschutz (Artikel 35 der Charta);

DURCHFÜHRUNG DER SOZIALPOLITIK AUF EUROPÄISCHER EBENE

Die Sozialpolitik gehört zu den Bereichen mit geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Dennoch wird die Sozialpolitik auf der Ebene der Mitgliedstaaten wirksamer durchgeführt als auf europäischer Ebene. Demzufolge beschränkt sich, entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip, die Rolle der EU in diesem Bereich darauf, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen.

Der Vertrag von Lissabon wahrt diese Kompetenzverteilung. Außerdem gilt für die meisten sozialpolitischen Maßnahmen weiterhin, dass Rechtsakte gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden.

Dagegen ist für bestimmte Maßnahmen weiterhin die einstimmige Entscheidung des Rates mit Anhörung des europäischen Parlaments notwendig, und der Vertrag von Lissabon behält die spezifische Brückenklausel bei, die mit dem Vertrag von Nizza (Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU) eingeführt worden war. Gemäß dieser Brückenklausel kann der Rat einstimmig beschließen, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in folgenden Bereichen angewandt wird:

  • Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags;
  • Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen;
  • Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten.

Darüber hinaus enthält der Vertrag von Lissabon zwei Neuerungen:

  • die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit wird auf Maßnahmen im Bereich der Sozialleistungen für zu- und abwandernde Arbeitnehmer ausgedehnt (Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU);
  • Die Offene Koordinierungsmethode wurde institutionalisiert, und gleichzeitig wurde anerkannt, dass die Kommission Initiativen ergreifen kann, um die Zusammenarbeit zwischen den Migliedstaaten im sozialen Bereich zu stärken und die Koordinierung ihrer Maßnahmen zu vereinfachen. Diese Initiativen können beispielsweise Untersuchungen oder Stellungnahmen sein, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die regelmäßige Überwachung zu organisieren (Artikel 156 des Vertrags über die Funktionsweise der EU).

Letzte Änderung: 14.04.2010

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