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Exekutivagentur für die Forschung

Dieser Beschluss setzt die „Exekutivagentur für die Forschung“ ein, welche die Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der spezifischen Programme Menschen, Kapazitäten und Zusammenarbeit, die das Siebte Rahmenprogramm (RP7) der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) umsetzen, verwalten soll.

RECHTSAKT

Beschluss 2008/46/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur für die Forschung“ für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates.

ZUSAMMENFASSUNG

Dieser Beschluss richtet die „Exekutivagentur für die Forschung“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2017 ein. Die Agentur, die der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 unterfällt, ist für die Verwaltung verschiedener Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung verantwortlich. Die Aufgaben der Agentur liegen im Bereich des Siebten Rahmenprogramms (RP7) der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013). Insbesondere bestehen sie in speziellen Projekten, mit denen das spezifische Programm „Menschen“, die Forschung zugunsten KMU im Rahmen des spezifischen Programms „Kapazitäten“ und die Themen Raumfahrt und Sicherheit des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ umgesetzt werden.

Die Agentur hat folgende Aufgaben:

  • Verwaltung von Teilen der oben aufgeführten spezifischen Programme;
  • Vollzug der entsprechenden Teile des Haushalts;
  • Erhebung, Auswertung und Weiterleitung der für die Leitung der Programmdurchführung erforderlichen Informationen;
  • Erbringung logistischer und administrativer Unterstützungsleistungen.

Die Kommission kann die Agentur auch damit beauftragen, ähnliche Aufgaben für weitere Bereiche des RP7 zu übernehmen.

Die Agentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor verwaltet. Beide werden von der Kommission ernannt, Ersterer für zwei und Letzterer für vier Jahre. Die Amtszeiten sind verlängerbar.

Finanzierung und Kontrolle

Die Agentur wird aus den Mitteln der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ des RP7 finanziert. Für alle zusätzlichen Aufgaben aus dem Bereich des RP7, mit denen die Agentur betraut wird, erfolgt die Finanzierung aus den entsprechenden Mitteln. Die Finanzvorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission festgelegt.

Die Kommission übt die Kontrolle über die Agentur aus, die verpflichtet ist, regelmäßige Fortschrittsberichte über die Durchführung ihrer Programme zu erstellen.

Bezug

RECHTSAKT

Datum des Inkrafttretens –Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2008/46/EG

14.12.2007 – 31.12.2017

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ABl. L 11 vom 15.1.2008

Letzte Änderung: 23.07.2008

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