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Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Überarbeitete Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts

Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)

WAS IST DER ZWECK DIESER LEITLINIEN UND VON ARTIKEL 3 EUV?

In den Leitlinien werden die operativen Instrumente aufgeführt, die der Europäischen Union (EU) zur Verfügung stehen, um die Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch ihre Beziehungen zur übrigen Welt zu fördern.

Die Leitlinien sind an alle jene gerichtet, die im Rahmen der Beziehungen der EU zur übrigen Welt tätig werden, um die Auswirkungen bewaffneter Konflikte für Zivilisten und Gefangene zu begrenzen. Sie ergänzen andere Leitlinien und Gemeinsame Standpunkte, die von der EU zum Thema Menschenrechte (beispielsweise zu Folter und zur Todesstrafe) angenommen worden sind.

In Artikel 3 Absatz 5 EUV sind die Werte aufgeführt, auf denen die EU beruht, einschließlich derer, die sie im Rahmen ihrer Außenbeziehungen fördert. Dabei handelt es sich um die Grundsätze der Freiheit und der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Leitlinien gelten für staatliche (einschließlich EU-institutionelle) und nichtstaatliche Handlungsträger (Nichtregierungsorganisationen usw.) in der EU.

Milderung der Auswirkungen bewaffneter Konflikte

Das humanitäre Völkerrecht wird auch als Kriegsvölkerrecht bezeichnet. Es reglementiert die Mittel und Wege der Kriegsführung, um die Auswirkungen bewaffneter Konflikte zu mildern. Durch die Einhaltung des humanitären Völkerrechts sollen diejenigen geschützt werden, die nicht oder nicht mehr an Konflikten teilnehmen (vor allem Zivilpersonen und Kriegsgefangene).

Das humanitäre Völkerrecht ist anwendbar auf:

  • internationale, aber auch auf innerstaatliche bewaffnete Konflikte, ohne dass die Ursache des Konflikts eine Rolle spielt. Für internationale bewaffnete Konflikte und für interne bewaffnete Konflikte gelten jedoch unterschiedliche Regelungen;
  • Besatzungssituationen, die sich aus einem bewaffneten Konflikt ergeben.

Darüber hinaus gelten die internationalen Menschenrechte in Friedenszeiten wie in Kriegszeiten. Sie ergänzen das humanitäre Völkerrecht.

Operative Leitlinien

Die EU setzt sich für eine wirksame Anwendung des humanitären Völkerrechts ein. Zunächst müssen die beteiligten Akteure ausführliche Informationen über die Konflikte zusammentragen und Berichte und Evaluierungen erstellen sowie Handlungsempfehlungen formulieren. Zu den Akteuren zählen:

Die EU verfügt über eine Reihe verschiedener Handlungsmittel:

  • politischer Dialog mit Nicht-EU-Ländern in Kriegs- wie in Friedenszeiten;
  • allgemeine öffentliche Stellungnahmen, in denen die EU Stellung für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts bezieht;
  • Initiativen und öffentliche Stellungnahmen, in denen die EU bestimmte Situationen oder Taten verurteilt;
  • restriktive Maßnahmen und Sanktionen, die in einem Konflikt gegenüber staatlichen Konfliktparteien oder Einzelpersonen angewandt werden können. Diese Maßnahmen sollten angemessen und völkerrechtlich zulässig sein;
  • Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen;
  • Krisenbewältigungsoperationen; dies kann gegebenenfalls die Feststellung von Tatsachen umfassen, die für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) oder bei anderen Kriegsverbrechen-Ermittlungen von Nutzen sein können;
  • Verfolgung von Personen, die für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind;
  • Schulung und Ausbildung für die gesamte Bevölkerung, im militärischen Bereich und für Polizei- und Strafverfolgungsbeamte;
  • Kontrolle der Waffenexporte im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP; darin ist vorgesehen, dass zunächst geprüft werden muss, inwieweit ein Land das humanitäre Völkerrecht beachtet, bevor eine Genehmigung der Ausfuhr in dieses Land erteilt wird.

Individuelle Verantwortlichkeit im Konfliktfall

Bestimmte ernste Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht gelten als Kriegsverbrechen. Kriegsverbrechen können unter den gleichen Umständen wie Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit auftreten. Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass Personen, die für Kriegsverbrechen verantwortlich sind, vor die innerstaatlichen Gerichte, die Gerichte eines anderen Landes oder den Internationalen Strafgerichtshof gestellt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Allgemeine Bestimmungen – Artikel 3 (ex-Artikel 2 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 17)

Überarbeitete Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts (ABl. C 303 vom 15.12.2009, S. 12–17)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56–58)

Letzte Aktualisierung: 02.03.2018

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