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Der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen

DER RECHNUNGSHOF

Die Rolle des Rechnungshofs als Gemeinschaftsorgan wurde gestärkt durch:

  • Seine Nennung in Artikel 5 (vormals Artikel E) des Vertrags über die Europäische Union;
  • Die Möglichkeit, gemäß Artikel 230 (vormals Artikel 173) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage zu erheben, um die Wahrung seiner Rechte zu erwirken.

Der Rechnungshof hat zusätzliche Prüfungs- und Untersuchungsbefugnisse erhalten, damit er Betrug gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksamer bekämpfen kann. Er muss dem Europäischen Parlament und dem Rat über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten bei den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft berichten. In diesem Zusammenhang wurde seine Prüfungsbefugnis auf die Mittel der Gemeinschaft ausgedehnt, die von externen Einrichtungen, einschließlich der Europäischen Investitionsbank (EIB), verwaltet werden.

Der Rechnungshof kann alle für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Unterlagen und Informationen anfordern und erforderlichenfalls Prüfungen an Ort und Stelle bei „den anderen Organe der Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natürlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchführen" (Artikel 248 Absatz 3).

Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit der Prüfung der von der EIB verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt (diese Vereinbarung bestand bereits de facto, und die drei Organe werden in einer Erklärung aufgefordert, diese Dreiervereinbarung in Kraft zu belassen).

Neben der damit verbundenen Erweiterung der Prüfungsbefugnisse des Rechnungshofs wird in Artikel 248 (vormals Artikel 188 c) eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof und den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen verlangt.

Überdies ist die Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Der Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss muss künftig zu einer größeren Zahl von Fragen gehört werden. Dies gilt für die folgenden neuen Bereiche, die in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgenommen werden:

  • Leitlinien und Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (Artikel 128 und 129);
  • Die aus dem Abkommen über die Sozialpolitik übernommene Sozialgesetzgebung (Artikel 136 bis 143);
  • Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung (Artikel 141);
  • Gesundheitswesen (Artikel 152).

Ferner kann das Europäische Parlament den Wirtschafts- und Sozialausschuss hören, wenn es dies für zweckmäßig erachtet.

Verwaltungsmäßig verfügt der Wirtschafts- und Sozialausschuss künftig über eine vom Ausschuss der Regionen unabhängige Organisationsstruktur. Das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll betreffend den gemeinsamen organisatorischen Unterbau wurde aufgehoben.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Der Ausschuss der Regionen muss im Rahmen der folgenden zusätzlichen Bestimmungen gehört werden:

  • In allen Fragen, die bereits für den Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss aufgeführt worden sind;
  • Umwelt (Artikel 175);
  • Sozialfonds (Artikel 148);
  • Berufliche Bildung (Artikel 150);
  • Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Artikel 265, erster Unterabsatz);
  • Verkehr (Artikel 71 und 80);

Der Ausschuss kann vom Europäischen Parlament auch in anderen Fragen gehört werden.

Der Ausschuss der Regionen erhält ebenso wie der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss verwaltungsmäßige Unabhängigkeit. Ferner ist er bei der Festlegung seiner Geschäftsordnung nicht mehr auf die einstimmige Genehmigung des Rates angewiesen, wie dies bislang der Fall ist.

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