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Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Ländern
Das Übereinkommen hat das Ziel, die Rechtshilfe zwischen den Justiz-, Polizei und Zollbehörden in Strafsachen zu fördern und zu erleichtern und die Geschwindigkeit und die Effektivität der Zusammenarbeit der Justizbehörden zu verbessern. Sie ergänzt das Übereinkommen des Europarates von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich des Protokolls von 1978.
Der Rechtsakt ist die Zustimmung der EU zu dem Übereinkommen.
Die Sonderregelungen gelten für:
Das Übereinkommen ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Übereinkommen gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — Erklärung des Rates zu Artikel 10 Absatz 9 — Erklärung des Vereinigten Königreichs (1) zu Artikel 20 (ABl. C 197 vom , S. 3-23)
Rechtsakt des Rates vom über die Erstellung des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom , S. 1-2)
Letzte Aktualisierung
(1) Zum tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).