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EU-Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung, bei verspätetem oder annulliertem Flug

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 legt gemeinsame Vorschriften für die Entschädigung der Fluggäste und Unterstützungsleistungen im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen fest

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Ihr Ziel ist die Sicherstellung eines hohen Niveaus des Schutzes für Fluggäste durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Entschädigung der Fluggäste und Unterstützungsleistungen im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung gilt für:

  • Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines EU-Landes, das den Bestimmungen der EU-Verträge unterliegt, einen Flug antreten; und
  • Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Nicht-EU-Land einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines EU-Landes, das den Bestimmungen der EG-Verträge unterliegt, antreten, falls das ausführende Luftfahrtunternehmen des Fluges ein EU-Luftfahrtunternehmen ist.

Voraussetzung ist, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich, außer im Fall einer Annullierung, zu der zuvor angegebenen Zeit, oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden. Diese Verordnung legt Rechte der Fluggäste für folgende Situationen fest:

  • im Falle einer Nichtbeförderung gegen ihren Willen;
  • bei Verspätung des Fluges;
  • bei Annullierung des Fluges.

Sie gilt nicht für Fluggäste, die:

  • kostenlos reisen oder
  • zu einem reduzierten Tarif reisen, der der Öffentlichkeit weder direkt noch indirekt zugänglich ist.

Nichtbeförderung

Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen eine entsprechende Entschädigung die Beförderung gegen ihren Willen verweigern.

Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen Vorrang.

Bei Annullierung eines Fluges oder der Nichtbeförderung haben die betroffenen Fluggäste folgende Ansprüche:

  • auf Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder einen Rückflug zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel;
  • auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung, Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden);
  • auf Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
    • 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger;
    • 400 EUR bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km;
    • 600 EUR bei allen nicht unter die obigen Punkte fallenden Flügen.

Verspätungen

Die Verordnung regelt die Ansprüche der Fluggäste für drei Kategorien von Verspätungen:

  • bei großen Verspätungen (zwei Stunden oder mehr, je nach Fluglänge) werden den Fluggästen grundsätzlich Mahlzeiten und Erfrischungen angeboten und sie erhalten die Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden;
  • bei Verschiebung des Abflugs auf den folgenden Tag wird den Fluggästen ferner eine Hotelunterbringung und die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung angeboten;
  • bei Verspätungen von mindestens fünf Stunden können die Fluggäste die Erstattung der Flugscheinkosten und ggf. einen Rückflug zum ersten Abflugort wählen.

In einem Vorabentscheidungsersuchen (Verbundene Rechtssachen C–402/07 und C–432/07) hat der Gerichtshof der Europäischen Union erklärt, dass, wenn die Fluggäste ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen, sie (ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge) von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen können, es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück. Gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung sind die Fluggäste, deren Flüge „in letzter Sekunde“ verspätet sind oder annulliert werden, als in einer vergleichbaren Situation im Hinblick auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Entschädigung anzusehen, da diese Fluggäste vergleichbaren Unannehmlichkeiten ausgesetzt sind, nämlich dem Zeitverlust.

Annullierung

Im Fall der Annullierung eines Flugs haben die betroffenen Fluggäste einen Anspruch:

  • auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung, Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden);
  • auf Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder einem Rückflug zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel;
  • auf Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
    • 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger;
    • 400 EUR bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km;
    • 600 EUR bei allen nicht unter die obigen Punkte fallenden Flügen.

Entschädigung

Eine Entschädigung ist zu erstatten, wenn der Fluggast von der Annullierung nicht ausreichend im Voraus in Kenntnis gesetzt wird. Sie ist jedoch nicht zu erstatten, wenn das Luftfahrtunternehmen belegen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die auch durch das Treffen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.

Höherstufung und Herabstufung

Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen:

  • bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Flugscheinpreises;
  • bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der EU-Länder und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Flugscheinpreises;
  • bei allen nicht unter die vorstehenden Punkte fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der EU-Länder und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Flugscheinpreises.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 17. Februar 2005 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

Infolge des Ausbruchs von COVID-19 und der Einführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise hat die Europäische Kommission Folgendes erlassen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1-8)

VERBUNDENES DOKUMENT

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2009. Christopher Sturgeon, Gabriel Sturgeon und Alana Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH (C–402/07) und Stefan Böck und Cornelia Lepuschitz gegen Air France SA (C–432/07). Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof – Deutschland und Handelsgericht Wien – Österreich. Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 2 Buchst. l sowie Art. 5, 6 und 7 – Begriffe „Verspätung“ und „Annullierung“ von Flügen – Ausgleichsanspruch bei Verspätung – Begriff „außergewöhnliche Umstände“. Verbundene Rechtssachen C–402/07 und C–432/07.

Letzte Aktualisierung: 02.06.2020

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