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Finanzielle Unterstützung für die Außengrenzen der EU und die gemeinsame Visumpolitik: Fonds für die innere Sicherheit

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Durch die als ISF-Grenzen und Visa bekannte Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument geschaffen. Sie legt die Ziele, Haushaltsmittel und Verfahren zur Umsetzung der förderfähigen Maßnahmen im Zeitraum 2014-2020 dar.

Das übergeordnete Ziel des Fonds besteht darin, zu einem hohen Maß an Sicherheit in der EU beizutragen und gleichzeitig den legalen Reiseverkehr zu erleichtern. Dies wird durch die Sicherung des effizienten Managements der Außengrenzen der EU und die effektive Bearbeitung von Visa für den Schengen-Raum (grenzfreier Raum zwischen 22 EU-Ländern und vier assoziierten Ländern – Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) gewährleistet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Fonds ISF-Grenzen unterstützt

  • eine gemeinsame Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, Visumantragstellern eine hohe Dienstleistungsqualität zu bieten, die Gleichbehandlung von Angehörigen von Ländern außerhalb des Schengen-Raums sicherzustellen und die illegale Einwanderung zu unterbinden;
  • das integrierte Grenzmanagement, darunter die Anwendung einheitlicher Standards und die Weitergabe von Informationen zwischen den Schengen-Staaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Europäische Grenz- und Küstenwache; allgemein Frontex genannt). Damit soll Folgendes sichergestellt werden:
    • ein hohes Maß an Kontrolle und Schutz der Außengrenzen;
    • ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand; und
    • die Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz für diejenigen, die ihn benötigen.

Das Instrument fördert Maßnahmen zur

  • Stärkung der Außengrenzkontrolle, um das Überschreiten von Außengrenzen zu überwachen;
  • stufenweisen Einrichtung eines integrierten Außengrenzenmanagements auf der Grundlage von Solidarität und verantwortungsbewusstem Handeln, beispielsweise durch
    • Überwachungssysteme für die Außengrenzen; und
    • Zusammenarbeit zwischen Grenzschutz-, Zoll-, Migrations-, Asyl- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, (einschließlich der Seegrenzgebiete);
  • Stärkung der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa und andere Aufenthaltstitel für kurze Aufenthalte sowie Mechanismen für die konsularische Zusammenarbeit;
  • Einführung und Betrieb von IT-Systemen zur Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik und Grenzkontrollen und zur Verbesserung des Lagebewusstseins an den Außengrenzen;
  • Verhinderung und Bekämpfung von illegaler Einwanderung in Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen unter anderem:

  • Infrastrukturen, IT-Systeme und Betriebsausrüstung, einschließlich Transportmitteln, für Grenzkontrollen und die Bearbeitung von Visumanträgen;
  • Studien, Schulungen und Pilotprojekte zu operativen Normen und bewährten Verfahren in diesem Bereich;
  • Maßnahmen, die in Verbindung mit der operativen Zusammenarbeit zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern stehen, einschließlich gemeinsamer Aktionen;

Die Durchführung des Fonds wird in erster Linie den teilnehmenden 26 EU-Ländern (alle EU-Länder mit Ausnahme von Irland und dem Vereinigten Königreich) und den vier assoziierten Schengen-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) überlassen. Die nationalen Programme legen die Finanzierungsprioritäten fest, indem sie den Zielen des Fonds Rechnung tragen.

Die Zuweisung von Ressourcen basiert auf einer Reihe von Kriterien, die die Art der Außengrenze betreffen (Seegrenzen, Landgrenzen und internationale Flughäfen) und den Reiseverkehr und das Ausmaß der Risiken und Bedrohungen berücksichtigen. Die Zuweisung von Ressourcen für die einzelnen Ziele der nationalen Programme hängt von den Herausforderungen und Bedürfnissen der teilnehmenden Länder ab.

In einer Tabelle in Anhang I der Verordnung sind die Beträge festgelegt, die als Grundlage für die nationalen Programme der teilnehmenden Länder dienen. Im Durchführungszeitraum haben sich solche Beträge durch die Zuweisung zusätzlicher Mittel an die nationalen Programme im Rahmen der im Jahr 2018 durchgeführten Halbzeitüberprüfung. Sie dienen besonders der Entwicklung von IT-Systemen und der Durchführung spezifischer Maßnahmen.

Ein Teil des Fonds wird in Form von Unionsmaßnahmen zentral von der Kommission verwaltet. Diese umfassen Unterstützungsleistungen, um in einer Notlage dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können (Soforthilfe).

Der Fonds wird durch das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (Fonds ISF-Polizei) ergänzt, der durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 eingerichtet wurde.

Haushalt

Die ursprüngliche Mittelzuweisung für ISF-Grenzen und Visa (2014-2020) belief sich insgesamt auf 2,76 Mrd. EUR (zu den aktuellen Preisen).

Durchführung

Die sogenannte „horizontale Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 514/2014 – siehe entsprechende Zusammenfassung) enthält die allgemeinen Regeln und Verfahren zur Durchführung dieses Instruments.

Ausweitung des Fonds auf die assoziierten Schengen-Länder

Zwischen der EU und den vier assoziierten Schengen-Ländern wurden Abkommen ausgehandelt, die ihre Beteiligung an ISF-Grenzen und Visa ermöglichen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom , S. 143-167)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 515/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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