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Durch die als ISF-Grenzen und Visa bekannte Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument geschaffen. Sie legt die Ziele, Haushaltsmittel und Verfahren zur Umsetzung der förderfähigen Maßnahmen im Zeitraum 2014-2020 dar.
Das übergeordnete Ziel des Fonds besteht darin, zu einem hohen Maß an Sicherheit in der EU beizutragen und gleichzeitig den legalen Reiseverkehr zu erleichtern. Dies wird durch die Sicherung des effizienten Managements der Außengrenzen der EU und die effektive Bearbeitung von Visa für den Schengen-Raum (grenzfreier Raum zwischen 22 EU-Ländern und vier assoziierten Ländern – Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) gewährleistet.
Der Fonds ISF-Grenzen unterstützt
Das Instrument fördert Maßnahmen zur
Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen unter anderem:
Die Durchführung des Fonds wird in erster Linie den teilnehmenden 26 EU-Ländern (alle EU-Länder mit Ausnahme von Irland und dem Vereinigten Königreich) und den vier assoziierten Schengen-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) überlassen. Die nationalen Programme legen die Finanzierungsprioritäten fest, indem sie den Zielen des Fonds Rechnung tragen.
Die Zuweisung von Ressourcen basiert auf einer Reihe von Kriterien, die die Art der Außengrenze betreffen (Seegrenzen, Landgrenzen und internationale Flughäfen) und den Reiseverkehr und das Ausmaß der Risiken und Bedrohungen berücksichtigen. Die Zuweisung von Ressourcen für die einzelnen Ziele der nationalen Programme hängt von den Herausforderungen und Bedürfnissen der teilnehmenden Länder ab.
In einer Tabelle in Anhang I der Verordnung sind die Beträge festgelegt, die als Grundlage für die nationalen Programme der teilnehmenden Länder dienen. Im Durchführungszeitraum haben sich solche Beträge durch die Zuweisung zusätzlicher Mittel an die nationalen Programme im Rahmen der im Jahr 2018 durchgeführten Halbzeitüberprüfung. Sie dienen besonders der Entwicklung von IT-Systemen und der Durchführung spezifischer Maßnahmen.
Ein Teil des Fonds wird in Form von Unionsmaßnahmen zentral von der Kommission verwaltet. Diese umfassen Unterstützungsleistungen, um in einer Notlage dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können (Soforthilfe).
Der Fonds wird durch das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (Fonds ISF-Polizei) ergänzt, der durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 eingerichtet wurde.
Die ursprüngliche Mittelzuweisung für ISF-Grenzen und Visa (2014-2020) belief sich insgesamt auf 2,76 Mrd. EUR (zu den aktuellen Preisen).
Die sogenannte „horizontale Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 514/2014 – siehe entsprechende Zusammenfassung) enthält die allgemeinen Regeln und Verfahren zur Durchführung dieses Instruments.
Zwischen der EU und den vier assoziierten Schengen-Ländern wurden Abkommen ausgehandelt, die ihre Beteiligung an ISF-Grenzen und Visa ermöglichen.
Sie ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom , S. 143-167)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 515/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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