This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Beschluss 2014/415/EU des Rates vom 24. Juni 2014 über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union
Dank der Solidaritätsklausel können die Europäische Union (EU) und die EU-Länder gemeinsam handeln und Unterstützung leisten, wenn ein EU-Land von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist.
In diesem Beschluss werden die Regeln und Verfahren für die Anwendung der Solidaritätsklausel festgelegt. Dadurch wird sichergestellt, dass alle betroffenen Parteien auf nationaler und auf EU-Ebene zusammenarbeiten, um rasch, wirksam und kohärent auf Terroranschläge, Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte Katastrophen reagieren zu können.
Die Klausel findet Anwendung:
Geltendmachung der Solidaritätsklausel
Das betroffene EU-Land kann die Solidaritätsklausel geltend machen, wenn es der Auffassung ist, dass die ihm zur Verfügung stehenden Bewältigungskapazitäten überstiegen sind.
Das Land richtet seinen Antrag über das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) an den Vorsitz des Rates und an den Präsidenten der Europäischen Kommission.
Krisenreaktionsmechanismus der EU
Nach Geltendmachung der Solidaritätsklausel mobilisiert die EU alle ihr zur Verfügung stehenden sektorspezifischen, operativen, politischen oder finanziellen Instrumente und Strukturen, wie zum Beispiel das Katastrophenschutzverfahren der Europäischen Union, die Instrumente im Rahmen der Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union und die im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) entwickelten Strukturen.
Der Rat übernimmt unter vollständiger Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Hohen Vertreters die politische und strategische Leitung der Maßnahmen. Er aktiviert unverzüglich die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR), um eine kohärente Reaktion auf EU-Ebene sicherzustellen.
Gleichzeitig ergreifen die Kommission und der Hohe Vertreter der EU folgende Maßnahmen:
Dieser Beschluss gilt seit dem 20. Juli 2014.
Mit der Solidaritätsklausel der EU wird der Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angewendet.
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Beschluss 2014/415/EUdes Rates |
21.7.2014 |
- |
|
- |
- |
||
- |
- |
Letzte Aktualisierung: 21.09.2015