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Document 32015D2042

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2042 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Schweiz für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

OJ L 298, 14.11.2015, p. 42–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/2042/oj

14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2042 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Schweiz für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der in diesem Rahmen vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-)Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union ansässige CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3)

Am 1. September 2013 erhielt die Kommission die fachliche Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) zu den Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in der Schweiz zugelassene CCPs. Diese fachliche Empfehlung gelangt zu dem Schluss, dass die in der Schweiz geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in der Schweiz für dort zugelassene zentrale Gegenparteien gelten, bestehen in der Nationalbankverordnung vom 18. März 2004 (im Folgenden „Nationalbankverordnung“) und den hiernach erlassenen Vorschriften der Schweizerischen Nationalbank (im Folgenden „SNB“) sowie dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (im Folgenden „Bankengesetz“) und den Verordnungen und Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden „FINMA“). Die Nationalbankverordnung wurde unlängst revidiert, um die von CPSS-IOSCO aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (im Folgenden „PFMIs“) umzusetzen und Gleichwertigkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 herzustellen. Der revidierte Rechtsrahmen beinhaltet eine Reihe von Unterschieden zwischen den rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs in der Schweiz und den rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Allerdings hat die SNB einen Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Nationalbankverordnung mit Auslegungshinweisen zur Nationalbankverordnung veröffentlicht, in dem es insbesondere heißt, dass mit der revidierten Nationalbankverordnung die PFMI umgesetzt werden sollten und bei der Auslegung der Nationalbankverordnung die PFMI sowie die Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu berücksichtigen seien.

(7)

Darüber hinaus müssen in der Schweiz zugelassene CCPs in ihren Satzungen, Organisationsvorschriften und Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung sowie in ihren Organisationsgrundsätzen (im Folgenden „Organisationsvorschriften und -grundsätze“) genau festlegen, wie sie diese Standards laut Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Nationalbankverordnung in Einklang mit den PFMI und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erfüllen gedenken.

(8)

Die SNB und die FINMA teilen sich die Zuständigkeit für die Regulierung und Beaufsichtigung von CCPs und arbeiten bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zusammen. In der Schweiz ansässige CCPs werden von der FINMA als Banken zugelassen. Die FINMA kann CCPs von bestimmten Vorschriften des Bankengesetzes freistellen und dessen Bestimmungen an die Clearingtätigkeiten und das Risikoprofil der CCPs anpassen. Die Rundschreiben der FINMA betreffen unter anderem Aspekte wie Solvenz, Governance, Risikomanagement, Prüfungen und Rechnungslegung.

(9)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen der Schweiz weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die zentralen Grundsätze für CCPs, die im Bankengesetz und der Nationalbankverordnung sowie den dazu erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Rundschreiben (im Folgenden „Primärvorschriften“) festgelegt sind, beinhalten die übergeordneten Standards, die CCPs erfüllen müssen, um in der Schweiz eine Bewilligung für die Erbringung von Clearingdiensten zu erhalten. Diese Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen der Schweiz dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen in der Schweiz zugelassene CCPs der FINMA ihre Organisationsvorschriften und -grundsätze zur Genehmigung vorlegen. Diese Organisationsvorschriften und -grundsätze stellen die zweite Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen der Schweiz dar. Mit der Genehmigung durch die FINMA werden diese Organisationsvorschriften und -grundsätze für die CCP rechtsverbindlich. Diese Vorschriften und Grundsätze sind somit integraler Bestandteil der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, an die in der Schweiz zugelassene CCPs gebunden sind. Bei Nichteinhaltung der Primärvorschriften oder der Organisationsvorschriften und -grundsätze der CCP kann die FINMA Verwaltungsmaßnahmen gegen die betroffene CCP ergreifen und ihr insbesondere auch die Bankbewilligung entziehen.

(10)

Die für CCPs geltenden Primärvorschriften, die durch ihre Organisationsvorschriften und -grundsätze ergänzt werden, führen zu einem gleichwertigen wesentlichen Ergebnis wie die Anforderungen in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Ausfälle, die durch die Summe der finanziellen Ressourcen gedeckt sein muss, sowie in Bezug auf das Liquiditätsrisiko, die Geschäftskontinuität, die Besicherungsanforderungen, die Anlagestrategie, das Abwicklungsrisiko, die Trennung und Übertragbarkeit, die Berechnung der Ersteinschusszahlungen und die Governance, einschließlich der organisatorischen Anforderungen, der Anforderungen an die Geschäftsleitung, den Risikoausschuss, die Führung von Aufzeichnungen, qualifizierte Beteiligungen, die Meldungen an die zuständige Behörde, Interessenkonflikte und das Geschäftsgebaren führen die für derzeit in der Schweiz zugelassene CCPs geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen der Schweiz zu gleichwertigen wesentlichen Ergebnissen wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und sollten daher als gleichwertig betrachtet werden.

(11)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(12)

Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in der Schweiz für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(13)

In der Schweiz zugelassene CCPs unterliegen der laufenden Beaufsichtigung durch die FINMA und der laufenden Kontrolle durch die SNB, wodurch die fortlaufende Einhaltung der Zulassungsbedingungen sowie der geltenden sonstigen rechtlichen Anforderungen sichergestellt werden soll. In der Schweiz zugelassene CCPs werden jährlich geprüft. Die CCPs müssen dem Prüfer alle für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Entdeckt der Prüfer einen Verstoß gegen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten, räumt er der betreffenden CCP eine Frist zur Wiederherstellung der Rechtskonformität ein und unterrichtet bei Nichterfüllung die FINMA. Bei gravierenden Verstößen gegen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder gravierenden Unregelmäßigkeiten unterrichtet der Prüfer die FINMA sofort. Darüber hinaus sind sowohl die CCPs als auch die Prüfer verpflichtet, der FINMA alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und ihr jedes aufsichtlich relevante Ereignis unverzüglich zu melden. Des Weiteren führt die FINMA auch gezielte Prüfungen vor Ort durch, überprüft die periodischen Meldungen und trifft regelmäßig mit dem Management und der Belegschaft der CCPs zusammen.

(14)

Gelangt die FINMA zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen vorliegt, kann sie gezielte Maßnahmen ergreifen. So kann die FINMA insbesondere einer Person die Ausübung einer Managementfunktion untersagen oder die durch einen Verstoß erzielten Erlöse beschlagnahmen. Die FINMA kann auch einen Ermittlungsbeamten mit der Untersuchung der genauen Umstände eines Verstoßes gegen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen oder mit der Umsetzung der von ihr angeordneten Maßnahmen betrauen. Die betroffene CCP muss dem Ermittlungsbeamten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren und alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die er für seine Untersuchung anfordert. Schließlich kann die FINMA einer CCP auch die Bankbewilligung entziehen oder ihre Registrierung aufheben, wenn sie sich nicht mehr an die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen hält, und kann Direktiven an die Leitungsorgane der CCP richten.

(15)

CCPs werden von der SNB in Zusammenarbeit mit der FINMA beaufsichtigt. Die SNB ist insbesondere dafür zuständig, zu bewerten, ob CCPs die in der Nationalbankverordnung festgelegten Mindeststandards erfüllen. CCPs müssen der SNB die Informationen zur Verfügung stellen, die für die Bewertung der Erfüllung der Mindeststandards erforderlich sind, und sich Prüfungen vor Ort unterziehen. Insbesondere müssen die CCPs der SNB periodisch und ad hoc Berichte vorlegen und sie über bestimmte Aspekte oder Veränderungen frühzeitig informieren. Falls angeforderte Informationen oder Nachweise der SNB nicht übermittelt werden, den Formvorschriften nicht entsprechen, unvollständig oder nicht korrekt sind, kann die SNB auch Strafen und sonstige Sanktionen verhängen. Bei ihren Bewertungen stützt sich die SNB auf eine breite Palette von Informationen, insbesondere auch eine Selbstbewertung und die interne Dokumentation der CCP, Prüfberichte sowie die regelmäßigen Berichte und Protokolle der Sitzungen mit dem Management und der Belegschaft der CCP. Die SNB richtet Empfehlungen an CCPs, die die in der Nationalbankverordnung festgelegten Mindeststandards nicht erfüllen. Kommt die betroffene CCP der Empfehlung nicht nach, erlässt die SNB eine Verfügung. Kommt die CCP der Verfügung nicht nach, kann die SNB ihre Feststellungen an die FINMA melden, die weitere Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegen die CCP verhängen kann.

(16)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz für dort zugelassene CCPs auf Dauer eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(17)

Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen.

(18)

Drittstaat-CCPs können bei der FINMA eine Anerkennung beantragen, die es ihnen ermöglicht, Dienste in der Schweiz zu erbringen. Die Anerkennung von Drittstaat-CCPs in der Schweiz setzt voraus, dass der betreffende Drittstaat über ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaat-CCPs verfügt. Die SNB kann eine Drittstaat-CCP als systemisch bedeutsam für die Stabilität der schweizerischen Finanzmärkte einstufen und kann sie auch von den in der Nationalbankverordnung festgelegten Mindeststandards freistellen, sofern die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des betreffenden Drittstaats als gleichwertig betrachtet werden und Kooperationsvereinbarungen mit den für die Beaufsichtigung von CCPs zuständigen Drittstaatsbehörden geschlossen wurden. Anerkannte CCPs haben außerdem bestimmte Melde- und Informationspflichten gegenüber der FINMA. Die bei den zuständigen Drittstaatsbehörden liegenden Aufsichtsaufgaben bleiben von den Melde- und Informationspflichten anerkannter CCPs gegenüber der FINMA jedoch unberührt.

(19)

Folglich ist davon auszugehen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleisten.

(20)

Aus dem gleichen Grund ist davon auszugehen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz für dort zugelassene CCPs die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, weswegen diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden sollten. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen der Schweiz für CCPs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(21)

Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in der Schweiz für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen.

(22)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz, die aus der Nationalbankverordnung und den dazu erlassenen Vorschriften sowie dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen und den dazu erlassenen Verordnungen und Rundschreiben, ergänzt durch den Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Nationalbankverordnung mit Auslegungshinweisen zur Nationalbankverordnung, bestehen und für dort zugelassene CCPs gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.


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