EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0912

Verordnung (EU) Nr. 912/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

OJ L 257, 28.8.2014, p. 121–134 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/912/oj

28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/121


VERORDNUNG (EU) Nr. 912/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik und kann Partei internationaler Übereinkünfte mit Bestimmungen über ausländische Direktinvestitionen sein.

(2)

Übereinkünfte mit Bestimmungen zum Investitionsschutz können einen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten („Investor-Staat-Streitigkeiten“) vorsehen; dieser Mechanismus ermöglicht es einem Investor aus einem Drittland, Klage gegen einen Staat einzureichen, in dem er eine Investition getätigt hat. Bei der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten kann eine finanzielle Entschädigung zugesprochen werden. In einer solchen Streitsache fallen darüber hinaus zwangsläufig beträchtliche Kosten für die Verwaltung des Schiedsverfahrens sowie Kosten für die Verteidigung an.

(3)

Die völkerrechtliche Zuständigkeit für die Behandlung, die Gegenstand der Streitbeilegung ist, folgt der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Somit ist grundsätzlich die Union zuständig für die Abwehr von Ansprüchen aus einem angeblichen Verstoß gegen die Vorschriften einer Übereinkunft, welche in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und zwar unabhängig davon, ob die Union selbst oder ein Mitgliedstaat die in Rede stehende Behandlung vorgenommen hat.

(4)

Übereinkünfte der Union sollten ausländischen Investoren das gleiche hohe Schutzniveau bieten wie jenes, das im Unionsrecht und in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, Investoren aus der Union eingeräumt wird; sie sollten jedoch kein höheres Schutzniveau bieten. Die Übereinkünfte der Union sollten gewährleisten, dass die Gesetzgebungsbefugnisse der Union und ihr Recht zum Erlass von Regelungen beachtet und gewahrt werden.

(5)

Sofern die Union als Rechtssubjekt, das Rechtspersönlichkeit besitzt, für die vorgenommene Behandlung völkerrechtlich verantwortlich ist, wird nach dem Völkerrecht davon ausgegangen, dass sie bei einem nachteiligen Schiedsspruch eine eventuelle finanzielle Entschädigung zahlt und dass sie die Kosten des Streits trägt. Es besteht indessen die Möglichkeit, dass sich ein nachteiliger Schiedsspruch aus der von der Union selbst vorgenommenen Behandlung ergibt oder aber aus einer von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Behandlung. Folglich wäre es unbillig, wenn Schiedssprüche und Schiedskosten aus dem Haushaltsplan der Union beglichen werden müssten, obgleich ein Mitgliedstaat die Behandlung vorgenommen hat, es sei denn, die betreffende Behandlung ist nach dem Unionsrecht vorgeschrieben. Es ist es deshalb geboten, die finanzielle Zuständigkeit nach Unionsrecht entsprechend den mit dieser Verordnung aufgestellten Kriterien zwischen der Union selbst und dem Mitgliedstaat aufzuteilen, der die Behandlung vorgenommen hat.

(6)

In seiner Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik hat das Europäische Parlament ausdrücklich gefordert, dass der in dieser Verordnung vorgesehene Mechanismus geschaffen wird. Zudem forderte der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 25. Oktober 2010 zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik auf, eine ausführliche Studie zu den einschlägigen Fragen durchzuführen.

(7)

Die finanzielle Verantwortung sollte der Rechtsperson zufallen, welche die mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft nicht zu vereinbarende Behandlung zu vertreten hat. Daher sollte die finanzielle Verantwortung in den Fällen, in denen die betreffende Behandlung von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommen wurde, bei der Union selbst liegen. Die finanzielle Verantwortung sollte bei dem betreffenden Mitgliedstaat liegen, wenn dieser Mitgliedstaat die betreffende Behandlung vorgenommen hat. Handelt der Mitgliedstaat hingegen in einer nach dem Unionsrecht vorgeschriebenen Weise, beispielsweise durch Umsetzung einer von der Union erlassenen Richtlinie, so sollte der Union selbst die finanzielle Verantwortung insofern zufallen, als die betreffende Behandlung nach dem Unionsrecht vorgeschrieben ist. Diese Verordnung sollte auch der Möglichkeit Rechnung tragen, dass in Einzelfällen sowohl die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung als auch eine nach dem Unionsrecht vorgeschriebene Behandlung betroffen sind und sollte auf alle Maßnahmen anwendbar sein, die von den Mitgliedstaaten und von der Union ergriffen werden. In solchen Fällen sollten der Mitgliedstaat und die Union die finanzielle Verantwortung jeweils für die von ihnen vorgenommene spezifische Behandlung übernehmen.

(8)

Die Union sollte immer als Schiedsbeklagte auftreten, wenn eine Streitigkeit ausschließlich eine Behandlung betrifft, die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorgenommen wurde, damit die etwaige finanzielle Verantwortung aus der Streitigkeit im Einklang mit den vorstehenden Kriterien bei der Union liegt.

(9)

Sofern die aus einer Streitigkeit entstehende etwaige finanzielle Verantwortung bei einem Mitgliedstaat liegen würde, ist es billig und angemessen, dass dieser Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auftritt, um die Behandlung zu verteidigen, die er dem Investor gewährt hat. Die Vorschriften dieser Verordnung haben das Ziel, sicherzustellen, dass der Haushalt der Union und die nichtfinanziellen Ressourcen der Union nicht belastet werden, auch nicht vorübergehend, wenn Schiedskosten anfallen oder ein etwaiger Schiedsspruch gegen den betroffenen Mitgliedstaat ergeht.

(10)

Dessen ungeachtet ziehen es die Mitgliedstaaten möglicherweise vor, dass die Union bei Streitigkeiten dieser Art als Schiedsbeklagte auftritt, beispielsweise aus Gründen der fachlichen Kompetenz. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb darauf verzichten können, als Schiedsbeklagte aufzutreten, und zwar unbeschadet ihrer finanziellen Verantwortung.

(11)

Um sicherzustellen, dass die Interessen der Union angemessen geschützt werden können, ist es unabdingbar, dass die Union bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bei Streitigkeiten, die eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betreffen, selbst als Schiedsbeklagte auftritt. Diese Umstände sind auf die Fälle beschränkt, in denen die Streitigkeit zusätzlich eine von der Union vorgenommene Behandlung betrifft, in denen die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung offenbar nach dem Unionsrecht vorgeschrieben ist und in denen eine vergleichbare Behandlung in einem verbundenen, gegen die Union geltend gemachten Anspruch im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) angefochten wird, sofern ein Gremium eingesetzt wurde und der Anspruch dieselbe spezifische Rechtsfrage betrifft und eine kohärente Argumentation in der WTO-Streitsache zu gewährleisten ist.

(12)

Wenn die Union in Fällen, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen, als Schiedsbeklagte auftritt, sollte die Kommission ihre Verteidigung so gestalten, dass die finanziellen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats geschützt werden.

(13)

Entscheidungen darüber, ob die Union oder ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auftreten soll, sollten innerhalb des in dieser Verordnung festgelegten Rahmens getroffen werden. Es ist angebracht, dass die Kommission das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich darüber unterrichtet, in welcher Weise dieser Rahmen Anwendung findet.

(14)

In dieser Verordnung sollten einige praktische Regelungen für die Durchführung der Schiedsverfahren bei Streitigkeiten über die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung festgelegt werden. Diese Regelungen sollten darauf abzielen, dass der Streitfall auf bestmögliche Weise abgewickelt wird, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der Verteidigung und dem Schutz der Interessen des betroffenen Mitgliedstaats Rechnung getragen wird.

(15)

In den Fällen, in denen die Union als Schiedsbeklagte auftritt, sollten diese Regelungen auf eine sehr enge Zusammenarbeit abstellen; dies umfasst auch die unverzügliche Mitteilung aller wesentlichen Verfahrensschritte, die Bereitstellung von einschlägigen Unterlagen, häufige Konsultationen und die Beteiligung an der Verfahrensdelegation.

(16)

Tritt ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auf, so ist es angebracht, dass er gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des EUV die Kommission über die Entwicklungen in der Streitsache auf dem Laufenden hält und insbesondere die rechtzeitige Mitteilung aller wesentlichen Verfahrensschritte, die Bereitstellung von einschlägigen Unterlagen, häufige Konsultationen und die Beteiligung an der Verfahrensdelegation sicherstellt. Ferner ist es angebracht, dass die Kommission angemessene Gelegenheit erhält, alle durch die Streitigkeit aufgeworfenen Rechtsfragen oder sonstigen Aspekte, die das Unionsinteresse berühren, zu ermitteln.

(17)

Unbeschadet des Ausgangs des Schiedsverfahrens sollte es einem Mitgliedstaat jederzeit möglich sein, zuzusagen, die finanzielle Verantwortung für den Fall zu übernehmen, dass ein Ausgleich zu zahlen ist. In einem solchen Fall sollten der Mitgliedstaat und die Kommission Vereinbarungen über die periodische Begleichung von Kosten sowie die Zahlung eines etwaigen Ausgleichs treffen können. Diese Zusage gilt jedoch nicht als Anerkennung der streitigen Forderung durch den Mitgliedstaat. Die Kommission sollte in diesem Fall einen Beschluss erlassen können, mit dem der Mitgliedstaat aufgefordert wird, für derartige Kosten Vorsorge zu treffen. Falls das Schiedsgericht Kostenentscheidungen zugunsten der Union fällt, sollte die Kommission sicherstellen, dass dem betroffenen Mitgliedstaat bereits geleistete Vorauszahlungen unverzüglich zurückerstattet werden.

(18)

In einigen Fällen kann es angebracht sein, einen Vergleich anzustreben, um kostspielige und unnötige Schiedsverfahren zu vermeiden. Es ist geboten, ein Verfahren zum Abschluss solcher Vergleiche festzulegen. Dieses Verfahren sollte die Kommission in die Lage versetzen, einen Streit, bei dem es um die finanzielle Verantwortung der Union geht, gemäß dem Prüfverfahren im Wege eines Vergleichs beizulegen, falls dies im Interesse der Union liegt. Betrifft die Streitsache auch eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, so sollte die Union einen Streit nur dann im Wege eines Vergleichs beilegen können, wenn der Vergleich keine finanziellen oder haushaltsmäßigen Auswirkungen für den betroffenen Mitgliedstaat hat. In diesen Fällen ist es angebracht, dass die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat eng zusammenarbeiten und Konsultationen führen. Es sollte dem Mitgliedstaat unbenommen sein, den Streit jederzeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, sofern er die uneingeschränkte finanzielle Verantwortung übernimmt und sofern der Vergleich mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

(19)

Erging ein Schiedsspruch zu Ungunsten der Union, so sollten die auferlegten Zahlungen unverzüglich geleistet werden. Die Kommission sollte Vorkehrungen für diese Zahlungen treffen, sofern ein Mitgliedstaat nicht bereits die finanzielle Verantwortung übernommen hat.

(20)

Die Kommission sollte intensive Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat führen, damit ein Einverständnis über die Aufteilung der finanziellen Verantwortung erzielt werden kann. Befindet die Kommission, dass ein Mitgliedstaat verantwortlich ist, und ist der Mitgliedstaat damit nicht einverstanden, so sollte die Kommission die auferlegten Zahlungen leisten, gleichzeitig aber einen Beschluss an den Mitgliedstaat richten, in dem sie ihn auffordert, die betreffenden Beträge zuzüglich etwaiger Zinsen dem Haushalt der Union zuzuführen. Die etwaigen Zinsen sollten sich nach Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) berechnen. Ein Rückgriff auf Artikel 263 AEUV ist möglich in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat die Auffassung vertritt, dass der Beschluss die Kriterien dieser Verordnung nicht erfüllt

(21)

Aus dem Haushalt der Union sollten die Ausgaben gedeckt werden, die sich aus Übereinkünften mit Bestimmungen über ausländische Direktinvestitionen, deren Vertragspartei die Union ist und in denen eine Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorgesehen ist, ergeben. Sofern ein Mitgliedstaat aufgrund dieser Verordnung finanziell verantwortlich ist, sollte die Union die Möglichkeit haben, entweder zuerst die Beiträge des betroffenen Mitgliedstaats zu bündeln, um dann die jeweilige Ausgabe zu tätigen, oder zuerst die jeweilige Ausgabe zu tätigen, um diese dann von dem betroffenen Mitgliedstaat zurückzufordern. Beide haushaltstechnischen Mechanismen sollten verwendet werden können, wobei jedoch die Machbarkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Planung, für den Einsatz des jeweiligen Mechanismus ausschlaggebend sein sollte. In beiden Fällen sollten die von dem betroffenen Mitgliedstaat gezahlten Beiträge oder Rückzahlungen als interne zweckgebundene Einnahmen des Haushalts der Union erfasst werden. Die Mittel aus diesen internen zweckgebundenen Einnahmen sollten nicht allein für die Deckung der jeweiligen Ausgabe bestimmt sein; sie sollten auch anderen Teilen des Haushalts der Union zugewiesen werden können, aus denen ursprünglich die Mittel entnommen wurden, die zur Tätigung der Ausgabe nach dem zweiten Mechanismus dienten.

(22)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(23)

Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikel 9 Absätze 2 und 3, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), ausgeübt werden.

(24)

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Beschlüssen angewendet werden, nach denen die Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 als Schiedsbeklagte auftreten soll, da es notwendig ist, dass die Union die Verteidigung in diesen Fällen übernimmt, wobei dies aber dennoch der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen sollte. Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Beschlüssen zur Beilegung von Streitigkeiten im Wege des Vergleichs nach Artikel 15 Absatz 3 angewandt werden, da diese Beschlüsse sich allenfalls vorübergehend auf den Haushalt der Union auswirken, weil der betroffene Mitgliedstaat die finanzielle Verantwortung für etwaige Streitfolgen übernehmen muss und wegen der detaillierten Kriterien zur Annehmbarkeit solcher Vergleiche, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Unbeschadet der im AEUV festgelegten Aufteilung der Zuständigkeiten gilt diese Verordnung für die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten auf Antrag eines Schiedsklägers aus einem Drittland aufgrund einer Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist oder bei der die Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. Insbesondere berührt die Annahme und Anwendung dieser Verordnung nicht die durch die Verträge festgelegte Abgrenzung der Zuständigkeiten, auch im Zusammenhang mit einer durch die Mitgliedstaaten oder die Union vorgenommenen Behandlung, die durch einen Schiedskläger im Rahmen der Beilegung einer Investor-Staat-Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Übereinkunft angefochten wird.

(2)   Zu Informationszwecken veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Übereinkünfte, die unter diese Verordnung fallen; dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Übereinkunft“ jede internationale Übereinkunft mit Bestimmungen über ausländische Direktinvestitionen, bei der die Union Vertragspartei ist oder bei der die Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, und in der die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorgesehen ist;

b)

„Schiedskosten“ die Gebühren und Kosten des Schiedsgerichts und der Schiedseinrichtung sowie die Vertretungskosten und Auslagen, die dem Schiedskläger vom Schiedsgericht zugesprochen werden, wie etwa Übersetzungskosten, Kosten für die rechtliche und wirtschaftliche Prüfung und andere entsprechende Kosten im Rahmen des Schiedsverfahrens;

c)

„Streitigkeit“ die Auseinandersetzung über einen vom Schiedskläger gegen die Union oder einen Mitgliedstaat gemäß einer Übereinkunft geltend gemachten Anspruch, über den ein Schiedsgericht befindet;

d)

„Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten“ einen in einer Übereinkunft vorgesehenen Mechanismus, nach dem ein Schiedskläger einen Anspruch gegen die Union oder einen Mitgliedstaat geltend machen kann;

e)

„Mitgliedstaat“ einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

f)

„betroffener Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der die vorgeblich nicht mit der Übereinkunft zu vereinbarende Behandlung vorgenommen hat;

g)

„finanzielle Verantwortung“ die Verpflichtung, einen Geldbetrag zu zahlen, den ein Schiedsgericht zugesprochen hat oder der im Rahmen eines Vergleichs vereinbart wurde, und zwar unter Einschluss der Schiedskosten;

h)

„Vergleich“ eine Vereinbarung zwischen der Union und/oder einem Mitgliedstaat einerseits und einem Schiedskläger andererseits, in der der Schiedskläger zusagt, seinen Anspruch gegen die Zahlung eines Geldbetrags oder einer anderen Handlung als der Zahlung eines Geldbetrags nicht weiter zu verfolgen; dies schließt den Fall ein, dass der Vergleich in einem Schiedsspruch eines Schiedsgerichts festgehalten ist;

i)

„Schiedsgericht“ jede Person oder Stelle, die aufgrund einer Übereinkunft dafür zuständig ist, in einer Investor-Staat-Streitigkeit zu entscheiden;

j)

„Schiedskläger“ jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund einer Übereinkunft einen Anspruch auf Beilegung einer Investor-Staat-Streitigkeit geltend machen kann, oder jede natürliche oder juristische Person, auf die der Anspruch des Schiedsklägers aus der Übereinkunft rechtmäßig übertragen wurde;

k)

„Unionsrecht“ den AEUV und den EUV sowie alle in Artikel 288 Absätze 2, 3 und 4 des AEUV genannten Rechtsakte der Union und alle internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union Vertragspartei ist oder bei denen die Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind; ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Unionsrecht“ nicht die Investitionsschutzbestimmungen in Übereinkünften;

l)

„nach dem Unionsrecht vorgeschrieben“ eine Behandlung, bei der der betroffene Mitgliedstaat den behaupteten Verstoß gegen die Übereinkunft nur durch eine Missachtung einer aus dem Unionsrecht erwachsenden Verpflichtung hätte vermeiden können, beispielsweise wenn er über kein Ermessen oder keinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses verfügt.

KAPITEL II

AUFTEILUNG DER FINANZIELLEN VERANTWORTUNG

Artikel 3

Aufteilungskriterien

(1)   Die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer unter eine Übereinkunft fallenden Streitigkeit ergibt, wird nach den folgenden Kriterien aufgeteilt:

a)

bei der Union liegt die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommenen Behandlung ergibt;

b)

bei dem betroffenen Mitgliedstaat liegt die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer von ihm vorgenommenen Behandlung ergibt;

c)

als Ausnahme von Buchstabe b liegt die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Behandlung ergibt, bei der Union, wenn die Behandlung nach Unionsrecht vorgeschrieben war.

Muss der betroffene Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht handeln, um die Unvereinbarkeit einer früheren Handlung mit dem Unionsrecht zu beseitigen, so ist er ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe c finanziell verantwortlich, es sei denn, die frühere Handlung war nach dem Unionsrecht vorgeschrieben.

(2)   In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erlässt die Kommission einen Beschluss zur Festlegung der finanziellen Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats nach den Kriterien des Absatzes 1. Das Europäische Parlament und der Rat werden über diesen Beschluss unterrichtet.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels liegt die finanzielle Verantwortung bei dem betroffenen Mitgliedstaat,

a)

wenn er die etwaige finanzielle Verantwortung nach Artikel 12 übernommen hat oder

b)

wenn er nach Artikel 15 einen Vergleich eingeht.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels liegt die finanzielle Verantwortung bei der Union, wenn sie nach Artikel 4 als Schiedsbeklagte auftritt.

KAPITEL III

ABWICKLUNG VON STREITIGKEITEN

ABSCHNITT 1

Abwicklung von Streitigkeiten über eine von der Union vorgenommene Behandlung

Artikel 4

Von der Union vorgenommene Behandlung

(1)   Die Union tritt als Schiedsbeklagte auf, wenn die Streitigkeit eine Behandlung betrifft, die von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommen wurde.

(2)   Geht der Kommission ein Antrag auf Konsultationen eines Schiedsklägers oder die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren nach Maßgabe einer Übereinkunft einzuleiten, so unterrichtet sie unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.

ABSCHNITT 2

Abwicklung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung

Artikel 5

Von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung

Dieser Abschnitt betrifft Streitigkeiten über eine Behandlung, die ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat gewährt wurde.

Artikel 6

Zusammenarbeit und Konsultationen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat

(1)   Gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergreifen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der Union und des betroffenen Mitgliedstaats zu verteidigen und zu schützen.

(2)   Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat führen Konsultationen über die Abwicklung von Streitigkeiten gemäß dieser Verordnung, wobei die in dieser Verordnung und in der betreffenden Übereinkunft festgelegten Fristen zu beachten sind, und sie tauschen gegebenenfalls Informationen über die Abwicklung von Streitigkeiten untereinander aus.

Artikel 7

Antrag auf Konsultationen

(1)   Geht der Kommission ein Antrag auf Konsultationen eines Schiedsklägers nach Maßgabe einer Übereinkunft zu, so unterrichtet sie unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaat. Wurde einem Mitgliedstaat ein Antrag auf Konsultationen zur Kenntnis gebracht oder ist ihm ein solcher Antrag zugegangen, so benachrichtigt er unverzüglich die Kommission.

(2)   Der Konsultationsdelegation der Union gehören auch Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats und der Kommission an.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission stellen einander unverzüglich die für die jeweilige Streitsache erheblichen Informationen zur Verfügung.

(4)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle derartigen Anträge auf Konsultationen.

Artikel 8

Mitteilung über die Absicht, ein Schiedsverfahren einzuleiten

(1)   Geht der Kommission die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren nach Maßgabe einer Übereinkunft einzuleiten, so unterrichtet sie unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaat. Bekundet ein Schiedskläger seine Absicht, ein Schiedsverfahren gegen die Union oder einen Mitgliedstaat einzuleiten, so teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Namen des Schiedsklägers, die Bestimmungen der Übereinkunft, deren Verletzung behauptet wird, den betroffenen Wirtschaftszweig, die Behandlung, von welcher behauptet wird, dass sie die Verletzung der Übereinkunft begründe, und die Höhe des geltend gemachten Schadens mit.

(2)   Geht einem Mitgliedstaat die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren einzuleiten, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission.

(3)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle derartigen Mitteilungen über die Absicht, ein Schiedsverfahren einzuleiten.

Artikel 9

Status als Schiedsbeklagter

(1)   Der betroffene Mitgliedstaat tritt als Schiedsbeklagter auf, es sei denn, einer der folgenden Fälle tritt ein:

a)

Die Kommission hat nach Konsultationen gemäß Artikel 6 innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Mitteilung oder Unterrichtung gemäß Artikel 8 einen Beschluss nach den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels erlassen, oder

b)

der Mitgliedstaat hat der Kommission nach Konsultationen gemäß Artikel 6 innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Mitteilung oder Unterrichtung gemäß Artikel 8 schriftlich bestätigt, dass er nicht beabsichtigt, als Schiedsbeklagter aufzutreten.

Tritt einer der in Buchstabe a oder in Buchstabe b genannten Fälle ein, so tritt die Union als Schiedsbeklagte auf.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren beschließen, dass die Union als Schiedsbeklagte auftritt, wenn mindestens einer der nachstehenden Fälle eintritt:

a)

Der Union würde nach den Kriterien gemäß Artikel 3 die etwaige finanzielle Verantwortung im Zusammenhang mit der Streitigkeit ganz oder zumindest teilweise zufallen oder

b)

die Streitigkeit betrifft auch eine Behandlung, die von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommen wurde.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren beschließen, dass die Union als Schiedsbeklagte auftritt, wenn eine vergleichbare Behandlung in einem damit zusammenhängenden, gegen die Union geltend gemachten Anspruch im Rahmen der WTO angefochten wird, sofern ein WTO-Panel eingesetzt wurde und der Anspruch dieselbe spezifische Rechtsfrage betrifft und eine kohärente Argumentation in der WTO-Streitsache sichergestellt werden muss.

(4)   Bei einem Vorgehen nach diesem Artikel stellt die Kommission sicher, dass die Verteidigung der Union die finanziellen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats schützt.

(5)   Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat nehmen nach Eingang der Mitteilung oder Unterrichtung nach Artikel 8 unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 6 über die Abwicklung der Streitsache nach Maßgabe dieses Artikels auf. Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat gewährleisten die Einhaltung etwaiger Fristen, die in der Übereinkunft festgelegt sind.

(6)   Wenn die Union gemäß den Absätzen 2 und 5 als Schiedsbeklagte auftritt, konsultiert die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat zu allen Schriftsätzen oder Stellungnahmen vor deren Fertigstellung und Einreichung. Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats nehmen auf Ersuchen des Mitgliedstaats und auf dessen Kosten an der Delegation der Union bei den Anhörungen teil, und die Kommission trägt den Interessen des Mitgliedstaats gebührend Rechnung.

(7)   Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über etwaige Streitigkeiten in Kenntnis, bei denen dieser Artikel angewendet wird, wobei sie auch mitteilt, wie er angewendet wurde.

Artikel 10

Durchführung eines Schiedsverfahrens durch einen Mitgliedstaat

(1)   Tritt ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auf, so verfährt er in allen Stadien der Streitigkeit, einschließlich einer etwaigen Nichtigerklärung, Berufung oder Überprüfung, gemäß Artikel 6 wie folgt:

a)

Er stellt der Kommission rechtzeitig die einschlägigen Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung;

b)

er unterrichtet die Kommission rechtzeitig über alle bedeutsamen Verfahrensschritte und führt auf Ersuchen Konsultationen mit der Kommission zur gebührenden Berücksichtigung aller Rechtsfragen oder aller anderen Fragen von Interesse für die Union, die im Rahmen der Streitigkeit vorgebracht und von der Kommission in einer nicht verbindlichen schriftlichen Analyse, die dem betroffenen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wird, ermittelt werden, und

c)

er ermöglicht Vertretern der Kommission, auf Ersuchen und auf eigene Kosten der Kommission der Delegation anzugehören, die den Mitgliedstaat vertritt.

(2)   Die Kommission stellt dem Mitgliedstaat die einschlägigen Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung, damit eine möglichst wirksame Verteidigung gewährleistet ist.

(3)   Sobald ein Schiedsspruch ergeht, informiert der Mitgliedstaat die Kommission. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat.

Artikel 11

Durchführung eines Schiedsverfahrens durch die Union

(1)   Gemäß Artikel 6 gelten die folgenden Bestimmungen im gesamten Schiedsverfahren, wenn die Union als Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auftritt, in der einem Mitgliedstaat die etwaige finanzielle Verantwortung ganz oder teilweise zufallen würde:

a)

Die Kommission ergreift alle Maßnahmen, die zur Verteidigung und zum Schutz der Interessen des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich sind;

b)

der betroffene Mitgliedstaat leistet der Kommission alle nötige Unterstützung;

c)

die Kommission stellt dem betroffenen Mitgliedstaat alle einschlägigen Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung, hält den Mitgliedstaat über alle wesentlichen Verfahrensschritte auf dem Laufenden und nimmt auf jeden Fall, wenn der betroffene Mitgliedstaat dies verlangt, Konsultationen mit ihm auf, damit eine möglichst wirksame Verteidigung gewährleistet ist;

d)

die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat bereiten die Verteidigung in enger Zusammenarbeit vor, und

e)

der Verfahrensdelegation der Union gehören die Kommission und Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats an, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, dass er nicht beabsichtigt, der Verfahrensdelegation der Union anzugehören.

(2)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bei den Schiedsverfahren nach Absatz 1.

Artikel 12

Übernahme der etwaigen finanziellen Verantwortung durch den betroffenen Mitgliedstaat, wenn die Union Schiedsbeklagte ist

Tritt die Union als Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auf, in der einem Mitgliedstaat die etwaige finanzielle Verantwortung ganz oder teilweise zufallen würde, kann der betroffene Mitgliedstaat jederzeit die etwaige finanzielle Verantwortung übernehmen, die sich aus dem Schiedsverfahren ergibt. Zu diesem Zweck können der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission Vereinbarungen treffen, die sich unter anderem mit Folgendem befassen:

a)

Verfahren für die periodische Begleichung von Schiedskosten;

b)

Verfahren für die Zahlung von Beträgen, die sich aus etwaigen Schiedssprüchen gegen die Union ergeben.

KAPITEL IV

VERGLEICH ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN, IN DENEN DIE UNION SCHIEDSBEKLAGTE IST

Artikel 13

Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine von der Union vorgenommene Behandlung

(1)   Vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Vergleich zur Beilegung einer Streitigkeit über eine ausschließlich von der Union vorgenommene Behandlung im Interesse der Union liegt, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um den Vergleich zu genehmigen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen..

(2)   Sollte ein Vergleich möglicherweise andere Handlungen als die Zahlung eines Geldbetrags beinhalten, gelten die einschlägigen Verfahren für derartige Handlungen.

Artikel 14

Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn die Union den Vergleich wünscht

(1)   Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auf, die eine ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betrifft, und ist die Kommission der Auffassung, dass ein Vergleich zur Beilegung der Streitigkeit im finanziellen Interesse der Union liegt, so konsultiert die Kommission zunächst den betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6. Der Mitgliedstaat kann ebenfalls entsprechende Konsultationen mit der Kommission aufnehmen.

(2)   Vereinbaren die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat, dass die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beigelegt werden soll, so bemüht sich der betroffene Mitgliedstaat, eine Vereinbarung mit der Kommission zu treffen, in der die nötigen Einzelheiten für die Aushandlung und Abwicklung des Vergleichs festgehalten sind.

(3)   Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, bei der die finanzielle Verantwortung einem Mitgliedstaat zufallen würde, und besteht keine finanzielle Verantwortung der Union, so kann gemäß Artikel 15 nur der betroffene Mitgliedstaat die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beilegen.

(4)   Ist die Union gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Schiedsbeklagte, so kann die Kommission nach Konsultationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 beschließen, die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, wenn ein Vergleich im finanziellen Interesse der Union liegt. In diesem Fall erstellt die Kommission eine umfassende und ausgewogene Sachverhaltsanalyse und eine rechtliche Begründung zum Nachweis der finanziellen Interessen der Union.

(5)   Ist die Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, bei der die finanzielle Verantwortung ausschließlich der Union zufällt, und besteht keine finanzielle Verantwortung eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission beschließen, die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen.

(6)   Ist die Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, bei der die finanzielle Verantwortung der Union und einem Mitgliedstaat zufällt, so darf die Kommission die Streitigkeit nicht ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats im Wege eines Vergleichs beilegen. Der betroffene Mitgliedstaat kann eine umfassende Analyse der Auswirkungen des vorgeschlagenen Vergleichs auf seine finanziellen Interessen vorlegen. Stimmt der Mitgliedstaat der Beilegung der Streitigkeit im Wege eines Vergleichs nicht zu, so kann die Kommission dennoch die Beilegung im Wege eines Vergleichs beschließen, sofern sich daraus auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, wobei auch die Analyse des Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist und die finanziellen Interessen der Union und des betroffenen Mitgliedstaats nachzuweisen sind, keine finanziellen oder haushaltsmäßigen Auswirkungen für den betroffenen Mitgliedstaat ergeben. In diesem Fall findet Artikel 19 keine Anwendung.

(7)   Die Bedingungen des Vergleichs nach den Absätzen 4, 5 und 6 dürfen keine anderen Handlungen des betroffenen Mitgliedstaats als die Zahlung eines Geldbetrags beinhalten.

(8)   Vergleiche gemäß diesem Artikel unterliegen der Genehmigung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine ausschließlich von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn der Mitgliedstaat den Vergleich wünscht

(1)   Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, die ausschließlich eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betrifft, so kann der betroffene Mitgliedstaat die Beilegung der Streitigkeit im Wege eines Vergleichs vorschlagen, sofern

a)

er die volle etwaige finanzielle Verantwortung im Zusammenhang mit dem Vergleich übernimmt;

b)

die Vergleichsvereinbarung nur gegen ihn vollstreckbar ist und

c)

die Vergleichsbedingungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(2)   Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat nehmen Konsultationen auf, um die Absicht eines Mitgliedstaats, eine Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, zu bewerten.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat notifiziert der Kommission den Entwurf der Vergleichsvereinbarung. Der Entwurf der Vergleichsvereinbarung gilt als von der Kommission gebilligt, es sei denn, sie fasst im Wege eines gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommenen Durchführungsrechtsakts binnen 90 Tagen nach der Notifikation des Vergleichsentwurfs durch den Mitgliedstaat einen anderslautenden Beschluss mit der Begründung, dass der Vergleichsentwurf nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt. Wenn der Vergleichsentwurf gebilligt ist, ergreift die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Vergleichsvereinbarungen wirksam werden.

Artikel 16

Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn dieser Mitgliedstaat den Vergleich wünscht

(1)   Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, die eine teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betrifft, und ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Vergleich zur Beilegung der Streitigkeit in seinem finanziellen Interesse liegt, so konsultiert er zunächst die Kommission gemäß Artikel 6.

(2)   Vereinbaren die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat, die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, so bemüht sich der betroffene Mitgliedstaat, eine Vereinbarung mit der Kommission zu treffen, in der die nötigen Einzelheiten für die Aushandlung und Abwicklung des Vergleichs festgehalten sind.

(3)   Stimmt die Kommission der Beilegung der Streitigkeit im Wege eines Vergleichs nicht zu, so kann sie auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, die Beilegung im Wege eines Vergleichs abzulehnen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL V

LEISTUNG DER AUS ABSCHLIEßENDEN SCHIEDSSPRÜCHEN ODER VERGLEICHEN RESULTIERENDEN ZAHLUNGEN

Artikel 17

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Fall, dass die Union in einer Streitigkeit als Schiedsbeklagte auftritt.

Artikel 18

Verfahren zur Leistung der aus Schiedssprüchen oder Vergleichen resultierenden Zahlungen

(1)   Ein Schiedskläger, zu dessen Gunsten ein abschließender Schiedsspruch auf der Grundlage einer Übereinkunft ergangen ist, kann die Kommission auffordern, die aus dem Schiedsspruch resultierenden Zahlungen zu leisten. Die Kommission leistet diese Zahlungen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat hat die finanzielle Verantwortung nach Artikel 12 übernommen; in diesem Fall leistet der Mitgliedstaat die entsprechenden Zahlungen.

(2)   Ist der Vergleich gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 nicht im Schiedsspruch festgehalten, kann ein Schiedskläger seine Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit dem Vergleich an die Kommission richten. Die Kommission leistet die entsprechenden Zahlungen innerhalb der in der Vergleichsvereinbarung festgesetzten Fristen.

Artikel 19

Verfahren bei Fehlen einer Vereinbarung über die finanzielle Verantwortung

(1)   Tritt die Union nach Artikel 9 als Schiedsbeklagte auf und gelangt die Kommission nach den Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 zu der Auffassung, dass die aus dem betreffenden Schiedsspruch oder dem betreffenden Vergleich resultierenden Zahlungen oder die betreffenden Schiedskosten ganz oder teilweise von dem betroffenen Mitgliedstaat geleistet werden sollten, so gilt das Verfahren der Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels.

(2)   Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat nehmen unverzüglich Konsultationen auf, um sich über die finanzielle Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls der Union zu verständigen.

(3)   Binnen drei Monaten nach Erhalt der Aufforderung zur Leistung der aus dem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen oder der Schiedskosten durch die Kommission erlässt die Kommission einen an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Beschluss, in dem festgesetzt ist, welchen Betrag der betreffende Mitgliedstaat zu zahlen hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diesen Beschluss und die finanzielle Begründung.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat leistet binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission eine Ausgleichszahlung zugunsten des Haushalts der Union für die aus dem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen oder die Schiedskosten, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat erhebt binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des in Absatz 3 genannten Beschlusses Einwände gegen die Festsetzung der Kommission. Der betroffene Mitgliedstaat ist zur Zahlung gegebenenfalls fälliger Zinsen verpflichtet, und zwar zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt der Union geschuldete Mittel gilt.

(5)   Erhebt der betroffene Mitgliedstaat Einwände und weist die Kommission die Einwände des Mitgliedstaats zurück, so erlässt sie binnen sechs Monaten nach Eingang der Einwände des Mitgliedstaats einen Beschluss, in dem der betroffene Mitgliedstaat aufgefordert wird, den von der Kommission gezahlten Betrag zu erstatten, und zwar zuzüglich Zinsen zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt der Union geschuldete Mittel gilt.

(6)   Die Beschlüsse der Kommission gemäß Absatz 3 und Absatz 5 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 20

Vorauszahlung der Schiedskosten

(1)   Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem sie den betroffenen Mitgliedstaat verpflichtet, Vorauszahlungen an den Haushalt der Union für absehbare oder bereits entstandene Schiedskosten zu leisten. Ein solcher Beschluss über die Leistung von Vorauszahlungen muss verhältnismäßig sein, wobei die Kriterien des Artikels 3 zu berücksichtigen sind.

(2)   Erlegt das Schiedsgericht die Schiedskosten der Union auf und hat der betroffene Mitgliedstaat periodische Zahlungen für die Schiedskosten geleistet, so gewährleistet die Kommission, dass sie — zuzüglich Zinsen zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt der Union geschuldete Mittel gilt — an den Mitgliedstaat, der diese Vorauszahlungen geleistet hat, überwiesen werden.

Artikel 21

Zahlung durch einen Mitgliedstaat

Die Zahlung oder Rückzahlung eines Mitgliedstaats an den Haushalt der Union für die Begleichung der aus einem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen oder der Schiedskosten, einschließlich der in Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Kosten, gilt als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Sie kann zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die sich aus nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften ergeben, die die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorsehen, oder zur Rückführung von Mitteln, die ursprünglich zur Deckung der Zahlung aufgrund eines Schiedsspruchs oder eines Vergleichs oder der Schiedskosten entnommen wurden.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschuss für Investitionsabkommen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 23

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält alle relevanten Informationen, einschließlich einer Auflistung der gegen die Union oder die Mitgliedstaaten geltend gemachten Ansprüche, der damit verbundenen Verfahren und Entscheidungen sowie der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union. Der erste Bericht wird bis zum 18. September 2019 vorgelegt. Danach wird alle drei Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr eine Liste der Konsultationsanträge von Schiedsklägern, der geltend gemachten Ansprüche und der Schiedssprüche.

(3)   Aufgrund der von ihr gesammelten Erkenntnisse kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Bericht nach Absatz 1 ferner einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung zuleiten.

Artikel 24

Streitigkeiten im Rahmen von Übereinkünften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden

In Bezug auf Streitigkeiten im Rahmen von Übereinkünften gemäß Artikel 1, die vor dem 17. September 2014 geschlossen wurden, gilt diese Verordnung nur hinsichtlich Streitigkeiten, bei denen der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens nach dem 17. September 2014 eingereicht wurde und die eine Behandlung betreffen, die nach dem 17. September 2014 vorgenommen wurde.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 40).


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Der Erlass und die Anwendung dieser Verordnung berührt nicht die in den Verträgen festgelegte Aufteilung der Zuständigkeiten und darf nicht als Ausübung einer geteilten Zuständigkeit durch die Union in Bereichen, in denen die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat, ausgelegt werden.


Top