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Document JOL_2012_112_R_0006_01

Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union
Inhalt
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
ANHANG I Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte)
ANHANG II Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte)
ANHANG III Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe
ANHANG IV Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Sonstige ständige Bestimmungen
ANHANG V Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen
ANHANG VI Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 35 Absatz 2 der Beitrittsakte)
ANHANG VII Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte)
ANHANG VIII Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)
ANHANG IX Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)
Protokoll über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung
Schlussakte
I. Wortlaut der Schlussakte
II. Erklärungen
III. Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt

OJ L 112, 24.4.2012, p. 6–110 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/6


BESCHLUSS DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION

vom 5. Dezember 2011

über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 49,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

in der Erwägung, dass die Republik Kroatien beantragt hat, Mitglied der Europäischen Union zu werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Rat gibt diesem Aufnahmeantrag statt; die Aufnahmebedingungen und die durch diese Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien geregelt.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(2)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


INHALT

A.

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union

B.

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Erster Teil:

Grundsätze

Zweiter Teil:

Anpassungen der Verträge

Titel I:

Institutionelle Bestimmungen

Titel II:

Sonstige Änderungen

Dritter Teil:

Ständige Bestimmungen

Vierter Teil:

Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer

Titel I:

Übergangsmaßnahmen

Titel II:

Institutionelle Bestimmungen

Titel III:

Finanzbestimmungen

Titel IV:

Sonstige Bestimmungen

Fünfter Teil:

Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte

Titel I:

Anpassungen der Geschäftsordnungen der Organe und der Satzungen und Geschäftsordnungen der Ausschüsse

Titel II:

Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe

Titel III:

Schlussbestimmungen

ANHÄNGE

ANHANG I:

Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte)

ANHANG II:

Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte)

ANHANG III:

Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe

1.

Freier Dienstleistungsverkehr

2.

Vorschriften über geistiges Eigentum

I.

Gemeinschaftsmarke

II.

Ergänzende Schutzzertifikate

III.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

3.

Finanzdienstleistungen

4.

Landwirtschaft

5.

Fischerei

6.

Steuerliche Vorschriften

7.

Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente

8.

Umwelt

ANHANG IV:

Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Andere ständige Bestimmungen

1.

Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

2.

Wettbewerbspolitik

3.

Landwirtschaft

4.

Fischerei

5.

Zollunion

Anlage zu Anhang IV

ANHANG V:

Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen

1.

Freier Warenverkehr

2.

Freizügigkeit

3.

Freier Kapitalverkehr

4.

Landwirtschaft

I.

Übergangsmaßnahmen für Kroatien

II.

Vorübergehendes Zollkontingent für Rohzucker zur Raffination

III.

Direktzahlungen — Befristete Maßnahmen für Kroatien

5.

Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik

I.

Legehennen

II.

Betriebe (Fleisch-, Milch- und Fischerzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte)

III.

Vermarktung von Saatgut

IV.

Neum

6.

Fischerei

7.

Verkehrspolitik

8.

Steuerliche Vorschriften

9.

Freiheit, Sicherheit und Recht

10.

Umwelt

I.

Horizontale Rechtsvorschriften

II.

Luftqualität

III.

Abfallbewirtschaftung

IV.

Wasserqualität

V.

Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)

VI.

Chemikalien

Anlage zu Anhang V

ANHANG VI:

Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 35 Absatz 2 der Beitrittsakte)

ANHANG VII:

Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte).

ANHANG VIII:

Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)

ANHANG IX:

Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)

PROTOKOLL

Protokoll über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung

SCHLUSSAKTE

I.

Wortlaut der Schlussakte

II.

Erklärungen

A.

Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten

Gemeinsame Erklärung zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands

B.

Gemeinsame Erklärung verschiedener derzeitiger Mitgliedstaaten

Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Kroatien

C.

Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

Gemeinsame Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds

D.

Erklärung der Republik Kroatien

Erklärung der Republik Kroatien zu der Übergangsregelung für die Liberalisierung des kroatischen Marktes für landwirtschaftliche Flächen

III.

Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt

VERTRAG

ZWISCHEN

DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DER REPUBLIK BULGARIEN, DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DER HELLENISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN, DEM GROßHERZOGTUM LUXEMBURG, DER REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK MALTA, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK POLEN, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, RUMÄNIEN, DER REPUBLIK SLOWENIEN, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND

(MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION)

UND

DER REPUBLIK KROATIEN

ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK KROATIEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN,

DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,

DER PRÄSIDENT IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,

DER PRÄSIDENT MALTAS,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT RUMÄNIENS,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND —

EINIG in dem Willen, die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union fortzuführen,

ENTSCHLOSSEN, auf den bereits geschaffenen Grundlagen einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker herbeizuführen,

IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union den europäischen Staaten die Möglichkeit eröffnet, Mitglieder der Union zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Kroatien beantragt hat, Mitglied der Europäischen Union zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich der Rat nach Einholung der Stellungnahme der Kommission und der Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Aufnahme der Republik Kroatien ausgesprochen hat —

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

Elio DI RUPO

Premierminister

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN,

Boyko BORISSOV

Premierminister

DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

Petr NECAS

Ministerpräsident

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

Helle THORNING-SCHMIDT

Ministerpräsidentin

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

Dr. Angela MERKEL

Bundeskanzlerin

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,

Andrus ANSIP

Premierminister

DER PRÄSIDENT IRLANDS,

Enda KENNY

Premierminister (Taoiseach)

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

Lucas PAPADEMOS

Premierminister

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

José Luis RODRIGUEZ ZAPATERO

Ministerpräsident

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

Jean LEONETTI

Minister für europäische Angelegenheiten

DIE REPUBLIK KROATIEN,

Ivo JOSIPOVIĆ,

Präsident

Jadranka KOSOR

Premierministerin

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

Sen. Prof. Mario MONTI

Ministerpräsident

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,

Demetris CHRISTOFIAS

Präsident

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND,

Valdis DOMBROVSKIS

Premierminister

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,

Dalia GRYBAUSKAITĖ

Präsidentin

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

Jean-Claude JUNCKER

Premierminister, Ministre d'Etat

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,

Viktor ORBÁN

Ministerpräsident

DER PRÄSIDENT MALTAS,

Lawrence GONZI

Premierminister

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

Mark RUTTE

Ministerpräsident, Minister für allgemeine Angelegenheiten

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

Werner FAYMANN

Bundeskanzler

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,

Donald TUSK

Premierminister

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

Pedro PASSOS COELHO

Premierminister

DER PRÄSIDENT RUMÄNIENS,

Traian BĂSESCU

Präsident

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,

Borut PAHOR

Premierminister

DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

Iveta RADICOVA

Premierministerin

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

Jyrki KATAINEN

Premierminister

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

Fredrik REINFELDT

Ministerpräsident

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

The Rt. Hon. David CAMERON

Premierminister

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Republik Kroatien wird Mitglied der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

(2)   Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung.

(3)   Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der in Absatz 2 genannten Verträge sind in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.

Artikel 2

Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, denen die Republik Kroatien aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 beitritt, gelten auch für diesen Vertrag.

Artikel 3

(1)   Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bis zum 30. Juni 2013 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2)   Durch die Ratifizierung dieses Vertrags durch die Republik Kroatien gelten auch alle Änderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Verträge, die zum Zeitpunkt der Ratifizierung dieses Vertrags durch die Republik Kroatien gemäß Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union zur Ratifizierung oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten auflagen, sowie alle zu dem genannten Zeitpunkt oder davor angenommenen Rechtsakte der Organe, die erst nach Genehmigung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft treten, als durch die Republik Kroatien ratifiziert oder genehmigt.

(3)   Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 3 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in Artikel 3 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 3, Artikel 17, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 35 Absätze 3 und 4, den Artikeln 38, 39, 41, 42, 43, 44, 49, 50 und 51 und in den Anhängen IV bis VI der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Akte genannt sind.

Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

(5)   Ungeachtet des Absatzes 3 gilt Artikel 36 der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Akte ab der Unterzeichnung dieses Vertrags.

Artikel 4

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Съставено в Брюксел на девети декември две хиляди и единадесета година.

Hecho en Bruselas, el nueve de diciembre de dos mil once.

V Bruselu dne devátého prosince dva tisíce jedenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den niende december to tusind og elleve.

Geschehen zu Brüssel am neunten Dezember zweitausendelf.

Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta detsembrikuu üheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εννέα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες έντεκα.

Done at Brussels on the ninth day of December in the year two thousand and eleven.

Fait à Bruxelles, le neuf décembre deux mille onze.

Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an naoú lá de mhí na Nollag an bhliain dhá mhíle agus a haon déag.

Sastavljeno u Bruxellesu dana devetog prosinca godine dvije tisuće jedanaeste.

Fatto a Bruxelles, addì nove dicembre duemilaundici.

Briselē, divtūkstoš vienpadsmitā gada devītajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų gruodžio devintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év december havának kilencedik napján.

Magħmul fi Brussell, fid-disa jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u ħdax.

Gedaan te Brussel, de negende december tweeduizend elf.

Sporządzono w Brukseli dnia dziewiątego grudnia roku dwa tysiące jedenastego.

Feito em Bruxelas, em nove de Dezembro de dois mil e onze.

Întocmit la Bruxelles la nouă decembrie două mii unsprezece.

V Bruseli dňa deviateho decembra dvetisícjedenásť.

V Bruslju, dne devetega decembra leta dva tisoč enajst.

Tehty Brysselissä yhdeksäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattayksitoista.

Som skedde i Bryssel den nionde december tjugohundraelva.

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Für Seine Majestät den König der Belgier

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaams Gewest, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za prezidenta České republiky

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For Hendes Majestæt Danmarks Dronning

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Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi Presidendi nimel

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Thar ceann Uachtarán na hÉireann

For the President of Ireland

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Για τον Пρόεδρο της Еλληνικής Δημοκρατίας

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Por Su Majestad el Rey de España

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Pour le Président de la République française

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Za Republiku Hrvatsku

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Per il Presidente della Repubblica italiana

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Για τον Пρόεδρο της Кνπριαкής Δημοκρατίας

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Latvijas Republikas Valsts prezidenta vārdā –

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Lietuvos Respublikos Prezidentės vardu

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Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság Elnöke részéről

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Għall-President ta' Malta

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Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

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Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

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Za Prezydenta Rzeczypospolitej Polskiej

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Pelo Presidente da República Portuguesa

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Pentru Președintele României

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Za predsednika Republike Slovenije

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Za prezidenta Slovenskej republiky

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Suomen Tasavallan Presidentin puolesta

För Republiken Finlands President

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För Konungariket Sveriges regering

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For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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AKTE

über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

ERSTER TEIL

GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Im Sinne dieser Akte bezeichnet

der Ausdruck „ursprüngliche Verträge“

a)

den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor dem Beitritt der Republik Kroatien in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind;

b)

den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor dem Beitritt der Republik Kroatien in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind;

der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“ das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;

der Ausdruck „Union“ die durch den EUV und den AEUV geschaffene Europäische Union und/oder je nach Sachlage die Europäische Atomgemeinschaft;

der Ausdruck „Organe“ die durch den EUV geschaffenen Organe.

Artikel 2

Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Kroatien verbindlich und gelten in Kroatien nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.

Sind nach der Ratifizierung des Vertrags über den Beitritt durch Kroatien Änderungen an den ursprünglichen Verträgen von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 Absatz 4 EUV vereinbart worden und sind diese Änderungen bis zum Zeitpunkt des Beitritts nicht in Kraft getreten, so werden diese Änderungen von Kroatien nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert.

Artikel 3

(1)   Kroatien tritt den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten bei.

(2)   Kroatien tritt den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei.

(3)   Kroatien befindet sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der die Union betreffenden Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten. Kroatien wird demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4)   Kroatien tritt den in Anhang I aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Kroatien an dem Tag in Kraft, den der Rat in den in Absatz 5 genannten Beschlüssen festlegt.

(5)   Der Rat beschließt einstimmig auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, alle Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund des Beitritts zu den in Absatz 4 genannten Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind, und veröffentlicht den angepassten Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union.

(6)   Kroatien verpflichtet sich in Bezug auf die in Absatz 4 genannten Übereinkünfte und Protokolle, Verwaltungs- und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat bis zum Tag des Beitritts angenommen wurden, und die praktische Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen und Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

(7)   Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission in Anhang I die einschlägigen Übereinkünfte, Abkommen und Protokolle aufnehmen, die vor dem Tag des Beitritts unterzeichnet werden.

Artikel 4

(1)   Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden „Schengen-Protokoll“) aufgeführt sind, und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie alle weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem Tag des Beitritts für Kroatien bindend und in Kroatien anzuwenden.

(2)   Die Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind zwar für Kroatien ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in Kroatien jeweils nur nach einem entsprechenden Beschluss anzuwenden, den der Rat nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des einschlägigen Besitzstands — einschließlich der wirksamen Anwendung aller Schengen-Bestimmungen im Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Standards und mit den grundlegenden Prinzipien — in Kroatien gegeben sind, gefasst hat. Dieser Beschluss wird vom Rat gemäß den geltenden Schengen-Verfahren und unter Berücksichtigung eines Berichts der Kommission gefasst, in dem bestätigt wird, dass Kroatien weiterhin die bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, die für den Schengen-Besitzstand von Belang sind, erfüllt.

Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des Vertreters der Regierung der Republik Kroatien. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen insoweit an einem derartigen Beschluss teil, als er sich auf die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte bezieht, an denen diese Mitgliedstaaten teilnehmen.

Artikel 5

Kroatien nimmt ab dem Tag des Beitritts als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 AEUV gilt, an der Wirtschafts- und Währungsunion teil.

Artikel 6

(1)   Die von der Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines Drittlandes geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen sind für Kroatien nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte bindend.

(2)   Kroatien verpflichtet sich, den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern oder mit einer internationalen Organisation geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen nach Maßgabe dieser Akte beizutreten.

Soweit in spezifischen in Unterabsatz 1 genannten Abkommen nichts anderes festgelegt ist, wird dem Beitritt Kroatiens zu diesen Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern bzw. der betreffenden internationalen Organisation, zugestimmt. Die Kommission oder, wenn sich das Abkommen ausschließlich oder hauptsächlich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“), handelt diese Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Rat einstimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in Abstimmung mit einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss aus. Die Kommission bzw. der Hohe Vertreter, je nachdem, was angemessen ist, unterbreitet dem Rat einen Entwurf der Protokolle für deren Abschluss.

Dieses Verfahren gilt unbeschadet der Ausübung der eigenen Zuständigkeiten der Union und berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in Bezug auf den künftigen Abschluss derartiger Abkommen oder in Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende Änderungen.

(3)   Ab dem Tag des Beitritts und bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten erforderlichen Protokolle wendet Kroatien die Bestimmungen der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Abkommen an, die vor dem Beitritt geschlossen oder vorläufig angewendet wurden, mit Ausnahme des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1).

Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Protokolle ergreifen die Union und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemeinsam im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle geeigneten Maßnahmen.

(4)   Kroatien tritt dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2), sowie den beiden Abkommen zur Änderung dieses Abkommens, die am 25. Juni 2005 in Luxemburg (3) unterzeichnet bzw. am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (4) zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, bei.

(5)   Kroatien verpflichtet sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (5) gemäß Artikel 128 jenes Abkommens beizutreten.

(6)   Ab dem Tag des Beitritts wendet Kroatien die zwischen der Union und Drittländern geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder -vereinbarungen an.

Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen werden angepasst, um dem Beitritt Kroatiens zur Union Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck können Änderungen der in Unterabsatz 1 genannten bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen von der Union mit den betreffenden Drittländern vor dem Beitritt ausgehandelt werden.

Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen bis zum Tag des Beitritts nicht in Kraft getreten sein, so nimmt die Union an ihren Vorschriften für die Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus Drittländern die notwendigen Anpassungen vor, um dem Beitritt Kroatiens Rechnung zu tragen.

(7)   Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen werden auf der Grundlage der in den letzten Jahren erfolgten Einfuhren von Stahl und Stahlerzeugnissen aus den betreffenden Lieferländern nach Kroatien angepasst.

Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Änderungen an den zwischen der Union und den betreffenden Drittländern geschlossenen bilateralen Stahlabkommen und -vereinbarungen vor dem Beitritt ausgehandelt.

Sollten die Änderungen der bilateralen Stahlabkommen und -vereinbarungen bis zum Beitritt nicht in Kraft getreten sein, so gilt Unterabsatz 1.

(8)   Ab dem Tag des Beitritts werden Fischereiabkommen, die zwischen Kroatien und Drittländern vor diesem Tag geschlossen wurden, von der Union verwaltet.

Die Rechte und Pflichten Kroatiens, die aus diesen Abkommen erwachsen, werden während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht berührt.

So bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen, erlässt der Rat in jedem Einzelfall auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die geeigneten Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkommen ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte Abkommen um höchstens ein Jahr zu verlängern.

(9)   Kroatien tritt von allen Freihandelsabkommen mit Drittländern zurück; dies gilt auch für das geänderte Mitteleuropäische Freihandelsübereinkommen.

Insoweit Abkommen zwischen Kroatien einerseits und einem Drittland oder mehreren Drittländern andererseits nicht mit den Pflichten aus dieser Akte vereinbar sind, trifft Kroatien alle geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beseitigen. Stößt Kroatien bei der Anpassung eines mit einem Drittland oder mehreren Drittländern geschlossenen Abkommens auf Schwierigkeiten, so tritt es von dem Abkommen zurück.

Kroatien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Absatz ab dem Tag des Beitritts sicherzustellen.

(10)   Kroatien tritt zu den in dieser Akte vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen im Sinne der Absätze 2 und 4 geschlossen haben.

(11)   Kroatien ergreift geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls seine Stellung gegenüber internationalen Organisationen oder denjenigen internationalen Abkommen, denen auch die Union oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus dem Beitritt Kroatiens zur Union ergeben.

Kroatien tritt insbesondere von den internationalen Fischereiabkommen zurück, denen auch die Union als Vertragspartei angehört, und beendet seine Mitgliedschaft in den internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die Union als Mitglied angehört, sofern seine Mitgliedschaft nicht andere Angelegenheiten als die Fischerei betrifft.

Kroatien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Absatz ab dem Tag des Beitritts sicherzustellen.

Artikel 7

(1)   Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Änderung dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.

(2)   Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.

(3)   Die Bestimmungen dieser Akte, die eine Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe zum Gegenstand haben oder bewirken, haben — es sei denn, es handelt sich um Übergangsbestimmungen — denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.

Artikel 8

Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.

ZWEITER TEIL

ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE

TITEL I

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Das dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügte Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft vierzehn Richter.“

(2)

Artikel 48 erhält folgende Fassung:

„Artikel 48

Das Gericht besteht aus achtundzwanzig Mitgliedern.“

Artikel 10

Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1:

a)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bank wird mit einem Kapital von 233 247 390 000 EUR ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:“;

b)

zwischen den Einträgen für Rumänien und die Slowakei wird Folgendes eingefügt:

„Kroatien

854 400 000“.

(2)

In Artikel 9 Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Der Verwaltungsrat besteht aus neunundzwanzig ordentlichen und neunzehn stellvertretenden Mitgliedern.

Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure bestellt, wobei die einzelnen Mitgliedstaaten und die Kommission jeweils ein ordentliches Mitglied benennen.

Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:

zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;

zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;

zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;

zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;

ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Belgien, vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der Niederlande im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Dänemark, von der Hellenischen Republik, Irland und Rumänien im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

vier stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.“

Artikel 11

Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags über die Zusammensetzung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Ausschuss besteht aus zweiundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.“

TITEL II

SONSTIGE ÄNDERUNGEN

Artikel 12

In Artikel 64 Absatz 1 AEUV wird folgender Satz angefügt:

„Für in Kroatien nach innerstaatlichem Recht bestehende Beschränkungen ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 2002.“

Artikel 13

Artikel 52 Absatz 1 EUV erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Verträge gelten für das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“

Artikel 14

1.   Artikel 55 Absatz 1 EUV erhält folgende Fassung:

„(1)   Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.“

2.   Artikel 225 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:

„Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.“

DRITTER TEIL

STÄNDIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte werden nach Maßgabe jenes Anhangs angepasst.

Artikel 16

Die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen werden unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen angewandt.

Artikel 17

Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die aufgrund einer Änderung der Unionsregelung gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Bestimmungen dieser Akte über die Gemeinsame Agrarpolitik vornehmen.

VIERTER TEIL

BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER

TITEL I

ÜBERGANGSMASSNAHMEN

Artikel 18

Die in Anhang V aufgeführten Maßnahmen gelten für Kroatien unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.

TITEL II

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

(1)   Abweichend von Artikel 2 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen und abweichend von der Höchstzahl der Sitze nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 EUV wird die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments um 12 Mitglieder aus Kroatien erhöht, um dem Beitritt Kroatiens Rechnung zu tragen; dies gilt für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende der Wahlperiode 2009–2014 des Europäischen Parlaments.

(2)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 EUV hält Kroatien vor dem Tag des Beitritts nach Maßgabe des Besitzstands der Union allgemeine unmittelbare Ad-hoc-Wahlen seines Volkes zum Europäischen Parlament ab, bei denen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Anzahl von Abgeordneten gewählt wird. Liegt das Datum des Beitritts jedoch weniger als sechs Monate vor dem Termin der nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament, so können die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die die Bürger Kroatiens vertreten, vom nationalen Parlament Kroatiens aus dessen Mitte benannt werden, sofern die betreffenden Personen in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt wurden.

Artikel 20

Artikel 3 Absatz 3 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen erhält folgende Fassung:

„(3)   Bis zum 31. Oktober 2014 gelten unbeschadet des Artikels 235 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die nachstehenden Bestimmungen.

Ist für die Beschlussfassung im Europäischen Rat und im Rat eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewichtet:

Belgien

12

Bulgarien

10

Tschechische Republik

12

Dänemark

7

Deutschland

29

Estland

4

Irland

7

Griechenland

12

Spanien

27

Frankreich

29

Kroatien

7

Italien

29

Zypern

4

Lettland

4

Litauen

7

Luxemburg

4

Ungarn

12

Malta

3

Niederlande

13

Österreich

10

Polen

27

Portugal

12

Rumänien

14

Slowenien

4

Slowakei

7

Finnland

7

Schweden

10

Vereinigtes Königreich

29

In den Fällen, in denen Beschlüsse nach den Verträgen auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 260 Stimmen zustande, die die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 260 Stimmen zustande, die die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst.

Ein Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates kann beantragen, dass beim Erlass eines Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird der betreffende Rechtsakt nicht erlassen.“

Artikel 21

(1)   Für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum 31. Oktober 2014 wird ein kroatischer Staatsangehöriger zum Mitglied der Kommission ernannt. Das neue Mitglied der Kommission wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 EUV ernannt.

(2)   Die Amtszeit des nach Absatz 1 ernannten Mitglieds endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

Artikel 22

(1)   Die Amtszeit des Richters des Gerichtshofs und des Richters des Gerichts, die Kroatien anlässlich seines Beitritts gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 EUV ernennt, endet am 6. Oktober 2015 bzw. am 31. August 2013.

(2)   Bei der Entscheidung über die am Tag des Beitritts beim Gerichtshof und dem Gericht anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht bei Vollsitzungen sowie deren Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am Tag vor dem Tag des Beitritts geltenden Verfahrensordnungen an.

Artikel 23

(1)   Abweichend von Artikel 301 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses festlegt, erhält Artikel 7 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen folgende Fassung:

„Artikel 7

Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 301 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wie folgt:

Belgien

12

Bulgarien

12

Tschechische Republik

12

Dänemark

9

Deutschland

24

Estland

7

Irland

9

Griechenland

12

Spanien

21

Frankreich

24

Kroatien

9

Italien

24

Zypern

6

Lettland

7

Litauen

9

Luxemburg

6

Ungarn

12

Malta

5

Niederlande

12

Österreich

12

Polen

21

Portugal

12

Rumänien

15

Slowenien

7

Slowakei

9

Finnland

9

Schweden

12

Vereinigtes Königreich

24“

(2)   Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird vorübergehend auf 353 angehoben, um dem Beitritt Kroatiens für den Zeitraum vom Tag des Beitritts bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, oder bis zum Inkrafttreten des in Artikel 301 Absatz 2 AEUV genannten Beschlusses, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, Rechnung zu tragen.

(3)   Ist der in Artikel 301 Absatz 2 AEUV genannte Beschluss zum Zeitpunkt des Beitritts bereits erlassen, so wird Kroatien abweichend von Artikel 301 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses festlegt, bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, vorübergehend eine angemessene Zahl von Mitgliedern zugeteilt.

Artikel 24

(1)   Abweichend von Artikel 305 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen festlegt, erhält Artikel 8 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen folgende Fassung:

„Artikel 8

Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 305 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Ausschusses der Regionen wie folgt:

Belgien

12

Bulgarien

12

Tschechische Republik

12

Dänemark

9

Deutschland

24

Estland

7

Irland

9

Griechenland

12

Spanien

21

Frankreich

24

Kroatien

9

Italien

24

Zypern

6

Lettland

7

Litauen

9

Luxemburg

6

Ungarn

12

Malta

5

Niederlande

12

Österreich

12

Polen

21

Portugal

12

Rumänien

15

Slowenien

7

Slowakei

9

Finnland

9

Schweden

12

Vereinigtes Königreich

24“

(2)   Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird vorübergehend auf 353 angehoben, um dem Beitritt Kroatiens für den Zeitraum vom Tag des Beitritts bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, oder bis zum Inkrafttreten des in Artikel 305 Absatz 2 AEUV genannten Beschlusses, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, Rechnung zu tragen.

(3)   Ist der in Artikel 305 Absatz 2 AEUV genannte Beschluss zum Zeitpunkt des Beitritts bereits erlassen, so wird Kroatien abweichend von Artikel 305 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen festlegt, bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, vorübergehend eine angemessene Zahl von Mitgliedern zugeteilt.

Artikel 25

Die Amtszeit des ordentlichen Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank, das von Kroatien benannt und gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank unmittelbar nach dem Beitritt bestellt wird, endet mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure, in welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2017 geprüft wird.

Artikel 26

(1)   Die neuen Mitglieder der durch die ursprünglichen Verträge oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien werden unter den Bedingungen und nach den Verfahren ernannt, die für die Ernennung von Mitgliedern dieser Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien gelten. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

(2)   Sämtliche Mitglieder der durch die ursprünglichen Verträge oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien, deren Mitgliederzahl unabhängig von der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten unveränderlich bleibt, werden zum Zeitpunkt des Beitritts neu ernannt, es sei denn, die Amtszeit der im Amt befindlichen Mitglieder endet innerhalb von zwölf Monaten ab dem Beitritt.

TITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 27

(1)   Ab dem Tag des Beitritts zahlt Kroatien den folgenden Betrag entsprechend seinem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 der Satzung der Europäischen Investitionsbank festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde:

Kroatien

EUR 42 720 000

Der Beitrag wird in acht gleichen Raten gezahlt, die am 30. November 2013, 30. November 2014, 30. November 2015, 31. Mai 2016, 30. November 2016, 31. Mai 2017, 30. November 2017 und 31. Mai 2018 fällig werden.

(2)   Kroatien leistet zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Europäischen Investitionsbank ausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe des folgenden Prozentsatzes der Rücklagen und Rückstellungen:

Kroatien

0,368 %

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kapitalbeiträge und Einzahlungen werden von Kroatien in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt.

(4)   Die für Kroatien in Absatz 1 und in Artikel 10 Nummer 1 genannten Beträge können durch Beschluss der Leitungsgremien der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage der neuesten endgültigen Daten zum BIP, die Eurostat vor dem Beitritt veröffentlicht hat, angepasst werden.

Artikel 28

(1)   Kroatien überweist den folgenden Betrag an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (6):

(in EUR zu jeweiligen Preisen)

Kroatien

494 000.

(2)   Der Beitrag zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird beginnend mit dem Jahr 2015 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen:

2015: 15 %,

2016: 20 %,

2017: 30 %,

2018: 35 %.

Artikel 29

(1)   Vom Tag des Beitritts an werden die Vergabe von Aufträgen und von Zuschüssen sowie Zahlungen im Rahmen der finanziellen Heranführungshilfe gemäß der Komponente Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen und der Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), die durch den Beschluss (EG) Nr. 1085/2006 vom 17. Juli 2006 geschaffen wurde (7), im Rahmen von vor dem Beitritt gebundenen Mitteln mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Programme Kroatien-Ungarn und Kroatien-Slowenien sowie im Rahmen von Finanzhilfen nach der in Artikel 30 genannten Übergangsfazilität von kroatischen Durchführungsstellen verwaltet.

Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für die Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen wird mit einem entsprechenden Beschluss der Kommission aufgehoben, nachdem sich die Kommission gemäß den in Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) und in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (9) festgelegten Kriterien und Bedingungen davon überzeugt hat, dass das betreffende Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert.

Wird der Kommissionsbeschluss zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle nicht vor dem Tag des Beitritts erlassen, so können für keinen der Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet werden, Finanzhilfen nach den in Unterabsatz 1 genannten finanzielle Heranführungshilfen bzw. nach der Übergangsfazilität gewährt werden.

(2)   Mittelbindungen, die vor dem Tag des Beitritts im Rahmen der in Absatz 1 genannten finanziellen Heranführungshilfe und Übergangsfazilität erfolgt sind, einschließlich des Abschlusses und der Verbuchung späterer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach dem Beitritt, unterliegen weiterhin den für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente geltenden Regelungen und werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und Projekte in den entsprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt.

(3)   Die Bestimmungen über die Durchführung der Mittelbindungen im Rahmen der Finanzierungsabkommen betreffend die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte finanzielle Heranführungshilfe und die IPA-Komponente Entwicklung des ländlichen Raums gelten in Bezug auf vor dem Beitritt getroffene Finanzentscheidungen nach dem Beitritt weiterhin. Sie unterliegen den für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente geltenden Regelungen. Dessen ungeachtet werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die nach dem Beitritt eingeleitet werden, im Einklang mit den einschlägigen Richtlinien der Union durchgeführt.

(4)   Die Heranführungshilfen zur Deckung der in Artikel 44 genannten Verwaltungsausgaben können in den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt gebunden werden. Für Audit- und Evaluierungskosten können Heranführungshilfen für die Dauer von fünf Jahren nach dem Beitritt gebunden werden.

Artikel 30

(1)   Für das erste Jahr nach dem Beitritt stellt die Union Kroatien eine vorübergehende Finanzhilfe (nachstehend „Übergangsfazilität“ genannt) bereit, um seine Justiz- und Verwaltungskapazitäten zur Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts zu entwickeln und zu stärken und den gegenseitigen Austausch bewährter Praktiken zu fördern. Mit dieser Finanzhilfe werden Projekte zum Aufbau von Institutionen und damit verbundene kleinere Investitionen finanziert.

(2)   Die Hilfe dient dazu, dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen zu entsprechen, die nicht von den Strukturfonds oder dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden können.

(3)   Für Partnerschaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum Zweck des Aufbaus von Institutionen gilt weiterhin das Verfahren für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen über das Netz der Kontaktstellen der Mitgliedstaaten.

(4)   Die Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität für Kroatien betragen im Jahr 2013 insgesamt 29 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen und werden nationalen und horizontalen Prioritäten zugewiesen.

(5)   Die Hilfe im Rahmen der Übergangsfazilität soll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates oder auf der Grundlage anderer, von der Kommission zu erlassender technischer Bestimmungen, die für den Betrieb der Übergangsfazilität erforderlich sind, beschlossen und umgesetzt werden.

(6)   Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, dass eine angemessene Komplementarität mit der Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds für die Verwaltungsreform und den Aufbau der institutionellen Kapazitäten sichergestellt ist.

Artikel 31

(1)   Es wird eine Schengen-Fazilität (im Folgenden „zeitlich befristete Schengen-Fazilität“) eingerichtet, um Kroatien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2014 bei der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Durchführung des Schengen-Besitzstandes und der Kontrollen an den Außengrenzen zu unterstützen.

(2)   Im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 werden Kroatien die folgenden Beträge (jeweilige Preise) in Form von Pauschalbeträgen aus der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität bereitgestellt:

(in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen)

 

2013

2014

Kroatien

40

80

(3)   Der Jahresbetrag für 2013 wird Kroatien am 1. Juli 2013, der Jahresbetrag für 2014 am ersten Arbeitstag nach dem 1. Januar 2014 bereitgestellt.

(4)   Die Pauschalbeträge sind innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zahlung zu verwenden. Kroatien legt spätestens sechs Monate nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums einen umfassenden Bericht über die endgültige Verwendung der aus der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität gezahlten Beträge mit einer Begründung der Ausgaben vor. Nicht verwendete oder ungerechtfertigt ausgegebene Mittel werden von der Kommission wieder eingezogen.

(5)   Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die für das Funktionieren der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität erforderlich sind.

Artikel 32

(1)   Es wird eine Cashflow-Fazilität (im Folgenden „zeitlich befristete Cashflow-Fazilität“) eingerichtet, um Kroatien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2014 bei der Verbesserung der Liquidität im nationalen Haushaltsplan zu unterstützen.

(2)   Im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 werden Kroatien die folgenden Beträge (jeweilige Preise) in Form von Pauschalbeträgen aus der zeitlich befristeten Cashflow-Fazilität bereitgestellt:

(in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen)

 

2013

2014

Kroatien

75

28,6

(3)   Jeder Jahresbetrag ist in gleiche Monatsraten aufzuteilen, die jeweils am ersten Arbeitstag jedes Monats zahlbar sind.

Artikel 33

(1)   Im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds wird im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 449,4 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) als Verpflichtungsermächtigungen für Kroatien vorbehalten.

(2)   Ein Drittel des in Absatz 1 genannten Betrags wird für den Kohäsionsfonds vorbehalten.

(3)   Für den Zeitraum, der vom nächsten Finanzrahmen abgedeckt wird, werden die Beträge, die Kroatien als Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Strukturfonds und der Kohäsionsfonds zur Verfügung zu stellen sind, auf Grundlage des zu jenem Zeitpunkt geltenden Besitzstands der Union berechnet. Diese Beträge werden nach dem folgenden Zeitplan für die schrittweise Einführung der Zahlungen angepasst:

70 % im Jahr 2014,

90 % im Jahr 2015,

100 % ab dem Jahr 2016.

(4)   Soweit die Grenzen des neuen Besitzstands der Union dies zulassen, wird eine Anpassung vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Mittel für Kroatien im Jahr 2014 auf das 2,33-fache des Betrags für 2013 und im Jahr 2015 auf das Dreifache des Betrags für 2013 aufgestockt werden.

Artikel 34

(1)   Der Gesamtbetrag, der Kroatien im Rahmen des Europäischen Fischereifonds im Jahr 2013 zur Verfügung zu stellen ist, beträgt 8,7 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) als Verpflichtungsermächtigungen.

(2)   Die Heranführungshilfe aus dem Europäischen Fischereifonds beläuft sich auf 25 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags und wird in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt.

(3)   Für den Zeitraum, der vom nächsten Finanzrahmen abgedeckt wird, werden die Beträge, die Kroatien als Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung zu stellen sind, auf der Grundlage des zu jenem Zeitpunkt geltenden Besitzstands der Union berechnet. Diese Beträge werden nach dem folgenden Zeitplan für die schrittweise Einführung der Zahlungen angepasst:

70 % im Jahr 2014,

90 % im Jahr 2015,

100 % ab dem Jahr 2016.

(4)   Soweit die Grenzen des neuen Besitzstands der Union dies zulassen, wird eine Anpassung vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Mittel für Kroatien im Jahr 2014 auf das 2,33-fache des Betrags für 2013 und im Jahr 2015 auf das Dreifache des Betrags für 2013 aufgestockt werden.

Artikel 35

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (10) gilt für Kroatien nicht für den gesamten Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Im Jahr 2013 erhält Kroatien 27,7 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) im Rahmen der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates.

(2)   Weitere zeitlich befristete Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind in Anhang VI festgelegt.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen, die für die Anwendung des Anhangs VI erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren, das in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (11), festgelegt ist oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen.

(4)   Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments etwaige Anpassungen des Anhangs VI, wenn dies erforderlich ist, um die Kohärenz mit den Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen.

TITEL IV

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 36

(1)   Die Kommission überwacht aufmerksam alle von Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die vor oder zum Tag des Beitritts erfüllt sein müssen. Die Überwachung durch die Kommission umfasst regelmäßig aktualisierte Überwachungstabellen, den Dialog im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (12) (im Folgenden „SAA“), Missionen zur gegenseitigen Begutachtung, das Wirtschaftsprogramm für die Zeit vor dem Beitritt, Haushaltsmitteilungen und erforderlichenfalls frühzeitige Warnschreiben an die kroatischen Behörden. Im Herbst 2011 legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament ein Sachstandsbericht vor. Im Herbst 2012 legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Überwachungsbericht vor. Die Kommission stützt sich während des gesamten Überwachungsprozesses auch auf Beiträge der Mitgliedstaaten und trägt gegebenenfalls Beiträgen internationaler und zivilgesellschaftlicher Organisationen Rechnung.

Die Kommission legt den Schwerpunkt der Überwachung vor allem auf die Verpflichtungen Kroatiens im Bereich Justiz und Grundrechte (Anhang VII), einschließlich weiterer Leistungen bei der Justizreform und der Effizienz der Justiz, der unparteiischen Bearbeitung der Fälle von Kriegsverbrechen und der Korruptionsbekämpfung.

Weitere Schwerpunkte der Überwachung durch die Kommission bilden der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich der Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen der Union in Bezug auf den Schutz der Außengrenzen, die polizeiliche Zusammenarbeit, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie die Verpflichtungen im Bereich der Wettbewerbspolitik einschließlich der Umstrukturierung der Schiffbauindustrie (Anhang VIII) und der Stahlindustrie (Anhang IX).

Als Bestandteil ihrer regelmäßigen Überwachungstabellen und -berichte gibt die Kommission bis zum Beitritt Kroatiens halbjährliche Bewertungen zu den von Kroatien in diesen Bereichen eingegangenen Verpflichtungen ab.

(2)   Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn im Verlauf des Überwachungsprozesses Problempunkte festgestellt werden. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt erforderlich beibehalten und in jedem Fall vom Rat nach demselben Verfahren aufgehoben, wenn die betreffenden Punkte wirksam angegangen wurden.

Artikel 37

(1)   Ergeben sich bis zum Ende eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, so kann Kroatien die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Binnenmarkts anzupassen.

Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber Kroatien beantragen.

(2)   Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die auf diese anwendbaren Bedingungen und Vorkehrungen fest.

Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.

(3)   Die im Rahmen dieses Artikels genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EUV, des AEUV und von dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die Ziele dieser Schutzklausel zu erreichen. Es sind vorrangig solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören.

Artikel 38

Erfüllt Kroatien im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangene Verpflichtungen, einschließlich Verpflichtungen in sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen, nicht und ruft dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts oder eine Bedrohung der finanziellen Interessen der Union hervor oder besteht die unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung oder Bedrohung, so kann die Kommission bis zum Ende eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative geeignete Maßnahmen treffen.

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Die Schutzmaßnahmen gemäß diesem Artikel dürfen nicht als willkürliche Diskriminierung oder als versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden, und die Maßnahmen treten am Tag des Beitritts in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten Kroatiens bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen kann die Kommission die Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.

Artikel 39

Treten bei der Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten, die die Organe im Rahmen des Dritten Teils Titel V des AEUV erlassen haben, oder von Rechtsakten, die die Organe vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Rahmen des Titels VI des EUV oder im Rahmen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen haben, in Kroatien ernste Mängel auf oder besteht die Gefahr solcher ernsten Mängel, so kann die Kommission bis zum Ende eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und nach Konsultation der Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen und die auf diese Maßnahmen anwendbaren Bedingungen und Vorkehrungen festlegen.

Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen Kroatien und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erfolgen; die Fortsetzung einer engen justiziellen Zusammenarbeit bleibt hiervon unberührt. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden, und die angenommenen Maßnahmen treten am Tag des Beitritts in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschritten Kroatiens bei der Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnahmen nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.

Artikel 40

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften Kroatiens während der in Anhang V vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten führen.

Artikel 41

Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in Kroatien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Akte genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (13) in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Diese Maßnahmen können jederzeit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig verlängern.

Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 können auch vor dem Tag des Beitritts erlassen werden, wenn dies erforderlich ist. Diese Maßnahmen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder, wenn sie ursprünglich von der Kommission erlassene Rechtsakte betreffen, von der Kommission nach den Verfahren erlassen, die für den Erlass der betreffenden Rechtsakte erforderlich sind.

Artikel 42

Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in Kroatien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts sowie des Lebensmittelsicherheitsrechts der Union ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Diese Maßnahmen werden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts erlassen und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken.

Artikel 43

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Bedingungen fest, unter denen

a)

auf das Erfordernis einer summarischen Ausgangsanmeldung für die in Artikel 28 Absatz 2 AEUV genannten Waren, die das Hoheitsgebiet Kroatiens zwecks Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum („Korridor von Neum“) verlassen, verzichtet werden kann;

b)

auf das Erfordernis einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren, die in den Anwendungsbereich des Buchstaben a fallen, verzichtet werden kann, wenn diese Waren nach Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen.

Artikel 44

Die Kommission kann alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das erforderliche Statutspersonal in Kroatien für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach dem Beitritt beibehalten wird. In diesem Zeitraum gelten für Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete, die vor dem Beitritt Planstellen in Kroatien zugewiesen wurden und die ihren Dienst nach dem Beitritt weiterhin in Kroatien zu verrichten haben, die gleichen finanziellen und materiellen Bedingungen, wie sie vor dem Beitritt gemäß dem Statut der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften — der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) des Rates Nr. 259/68 (15) — angewandt wurden. Die Verwaltungsausgaben einschließlich der Gehälter für weiteres notwendiges Personal werden aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.

FÜNFTER TEIL

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE

TITEL I

ANPASSUNGEN DER GESCHÄFTSORDNUNGEN DER ORGANE UND DER SATZUNGEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN DER AUSSCHÜSSE

Artikel 45

Die Organe nehmen nach den jeweiligen Verfahren, die in den ursprünglichen Verträgen vorgesehen sind, die Anpassungen ihrer Geschäftsordnungen vor, die durch den Beitritt notwendig werden.

Infolge des Beitritts erforderliche Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen.

TITEL II

ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE

Artikel 46

Richtlinien und Beschlüsse im Sinne des Artikels 288 AEUV gelten vom Tag des Beitritts an gemäß den ursprünglichen Verträgen als an Kroatien gerichtet. Außer im Fall der Richtlinien und Beschlüsse, die nach Artikel 297 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 297 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV in Kraft getreten sind, wird Kroatien so behandelt, als wären ihm diese Richtlinien und Entscheidungen am Tage seines Beitritts notifiziert worden.

Artikel 47

(1)   Sofern in dieser Akte nicht eine andere Frist vorgesehen ist, setzt Kroatien die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Beschlüssen im Sinne des Artikels 288 AEUV vom Tag des Beitritts an nachzukommen. Kroatien teilt der Kommission diese Maßnahmen bis zum Tage seines Beitritts oder gegebenenfalls innerhalb der in dieser Akte festgelegten Frist mit.

(2)   Machen Änderungen an Richtlinien im Sinne des Artikels 288 AEUV, die aufgrund dieser Akte erfolgen, Änderungen an den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der derzeitigen Mitgliedstaaten erforderlich, so setzen die derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den geänderten Richtlinien ab dem Tag des Beitritts Kroatiens nachzukommen, sofern in dieser Akte nicht eine andere Frist vorgesehen ist. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum Tag des Beitritts oder, sollte dies der spätere Zeitpunkt sein, innerhalb der in dieser Akte festgelegten Frist mit.

Artikel 48

Kroatien teilt der Kommission nach Artikel 33 des EAG-Vertrags innerhalb von drei Monaten ab dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet Kroatiens den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.

Artikel 49

Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag Kroatiens, der der Kommission spätestens am Tag des Beitritts vorliegen muss, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission — oder kann die Kommission, sofern der ursprüngliche Rechtsakt von ihr erlassen wurde — vorübergehende Ausnahmeregelungen zu Rechtsakten beschließen, die die Organe zwischen dem 1. Juli 2011 und dem Tag des Beitritts erlassen haben. Diese Maßnahmen werden nach den Abstimmungsregeln erlassen, die für die Annahme des Rechtsakts gelten, zu dem eine befristete Ausnahmeregelung gewährt werden soll. Werden solche Ausnahmeregelungen nach dem Beitritt erlassen, so können sie ab dem Tag des Beitritts angewendet werden.

Artikel 50

Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt entweder der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder die Kommission, sofern sie selbst den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat, die erforderlichen Rechtsakte. Werden solche Rechtsakte nach dem Beitritt erlassen, so können sie ab dem Tag des Beitritts angewendet werden.

Artikel 51

Sofern in dieser Akte nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieser Akte erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 52

Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe in den von diesen Organen in kroatischer Sprache abgefassten Wortlauten sind vom Zeitpunkt des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den derzeitigen Amtssprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den derzeitigen Amtssprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 53

Die Anhänge I bis IX, die Anlagen dazu und das Protokoll sind Bestandteil dieser Akte.

Artikel 54

Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt der Regierung der Republik Kroatien eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland, des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sowie des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache.

Die in kroatischer Sprache abgefassten Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind unter den gleichen Bedingungen verbindlich wie die Wortlaute dieser Verträge in den derzeitigen Amtssprachen.

Artikel 55

Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates hinterlegten internationalen Abkommen wird der Regierung der Republik Kroatien vom Generalsekretär übermittelt.


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27, ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4, und ABl. L 168M vom 21.6.2006, S. 33.

(4)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(5)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(6)  ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.

(7)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.

(10)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1, und ABl. L 286M vom 4.11.2010, S. 26.

(11)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(12)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3.

(13)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(14)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(15)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

ANHANG I

Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte)

1.

Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10)

Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 26 vom 31.1.1996, S. 1)

Protokoll vom 25. Mai 1999 zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 202 vom 16.7.1999, S. 1)

Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 160 vom 30.6.2005, S. 1)

2.

Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49)

Protokoll vom 27. September 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 2)

Protokoll vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 151 vom 20.5.1997, S. 2)

Zweites Protokoll vom 19. Juni 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 12)

3.

Übereinkommen vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2)

4.

Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2)

5.

Übereinkommen vom 17. Juni 1998 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis (ABl. C 216 vom 10.7.1998, S. 2)

6.

Übereinkommen vom 29. Mai 2000 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3)

Protokoll vom 16. Oktober 2001 vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 2)

ANHANG II

Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte)

1.

Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (1).

2.

Folgende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und zugehörige Schlussakte und gemeinsame Erklärungen (2), geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte:

Artikel 1, soweit er mit den Bestimmungen dieser Nummer in Zusammenhang steht; Artikel 26; Artikel 39; Artikel 44 bis 49 (mit Ausnahme von Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 49 Buchstabe a), Artikel 51, Artikel 54 bis 58; Artikel 62 Absatz 3; Artikel 67 bis 69; Artikel 71 und 72; Artikel 75 und 76; Artikel 82; Artikel 91; Artikel 126 bis 130, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Absatzes in Zusammenhang stehen; und Artikel 136; gemeinsame Erklärungen 1 und 3 der Schlussakte.

3.

Folgende Bestimmungen der Übereinkommen über den Beitritt zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Schlussakten dieser Übereinkommen und zugehörige gemeinsame Erklärungen, geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte:

a)

das am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark:

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6

b)

das am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland:

Artikel 5

Erklärung der Regierung der Republik Finnland zu den Åland-Inseln in Teil III der Schlussakte

c)

das am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden:

Artikel 5.

4.

Folgende Abkommen und Vereinbarungen, die auf dem Schengen-Besitzstand aufbauen oder anderweitig damit zusammenhängen:

das Übereinkommen vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einschließlich der Anhänge, seiner Schlussakte und der Erklärungen sowie des dem Übereinkommen beigefügten Briefwechsels, genehmigt durch den Beschluss 1999/439/EG des Rates (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35)

das Übereinkommen vom 30. Juni 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands, genehmigt durch den Beschluss 2000/29/EG des Rates (ABl. L 15 vom 20.1.2000, S. 1)

das am 26. Oktober 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, genehmigt durch den Beschluss 2008/146/EG des Rates und den Beschluss 2008/149/JI des Rates (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1 und S. 50)

das am 28. Februar 2008 unterzeichnete Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, genehmigt durch Beschluss 2011/349/EU des Rates und Beschluss 2011/350/EU des Rates (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1 und S. 19)

die am 1. Februar 2007 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich der dieser Vereinbarung beigefügten gemeinsamen Erklärung, genehmigt durch den Beschluss 2007/511/EG des Rates (ABl. L 188 vom 20.7.2007, S. 15)

die am 30. September 2009 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich des dieser Vereinbarung beigefügten Anhangs und der dieser Vereinbarung beigefügten gemeinsamen Erklärungen, genehmigt durch den Beschluss 2010/490/EU des Rates (ABl. L 243 vom 16.9.2010, S. 2)

das am 19. März 2010 unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013, einschließlich der dieser Vereinbarung beigefügten gemeinsamen Erklärungen, genehmigt durch Beschluss 2011/305/EU des Rates (ABl. L 137 vom 25.5.2011, S. 1) (3).

5.

Bestimmungen der folgenden Beschlüsse (vgl. ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 1) des gemäß dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen eingesetzten Exekutivausschusses, geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte:

SCH/Com-ex (93) 10 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre

SCH/Com-ex (93) 14 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln

SCH/Com-ex (94) 16 rev. — Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. November 1994 bezüglich der Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel

SCH/Com-ex (94) 28 rev. — Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75

SCH/Com-ex (94) 29, rev. 2 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 über das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990

SCH/Com-ex (95) 21 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 20. Dezember 1995 bezüglich eines schnelleren Austausches statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten

SCH/Com-ex (98) 1, rev. 2 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich des Tätigkeitsberichtes der Task Force, soweit er mit den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Anhangs in Zusammenhang steht

SCH/Com-ex (98) 26 def. — Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen

SCH/Com-ex (98) 37, def. 2 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, soweit er mit den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Anhangs in Zusammenhang steht

SCH/Com-ex (98) 52 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit, soweit er mit den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Anhangs in Zusammenhang steht

SCH/Com-ex (98) 59 rev. — Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des koordinierten Einsatzes von Dokumentenberatern

SCH/Com-ex (99) 1 rev. 2 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 über den Standard im Betäubungsmittelbereich

SCH/Com-ex (99) 6 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des Besitzstands Telecom

SCH/Com-ex (99) 7, rev. 2 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 über Verbindungsbeamte

SCH/Com-ex (99) 8, rev. 2 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Entlohnung von Informanten

SCH/Com-ex (99) 10 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des illegalen Waffenhandels.

6.

Folgende Erklärungen (vgl. ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 1) des gemäß dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen eingesetzten Exekutivausschusses, soweit sie mit den Bestimmungen der Nummer 2 dieses Anhangs in Zusammenhang stehen:

SCH/Com-ex (96) decl. 6, rev. 2 — Erklärung des Exekutivausschusses vom 26. Juni 1996 zur Auslieferung

SCH/Com-ex (97) decl. 13, rev. 2 — Erklärung des Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen.

7.

Folgende Beschlüsse (vgl. ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 1) der mit dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen eingesetzten Zentralen Gruppe, soweit sie mit den Bestimmungen der Nummer 2 dieses Anhangs in Zusammenhang stehen:

SCH/C (98) 117 — Beschluss der Zentralen Gruppe vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung

SCH/C (99) 25 — Beschluss der Zentralen Gruppe vom 22. März 1999 bezüglich der allgemeinen Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen.

8.

Folgende Rechtsakte, die auf dem Schengen-Besitzstand aufbauen oder anderweitig damit zusammenhängen:

Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1)

Entscheidung 1999/307/EG des Rates vom 1. Mai 1999 über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 49)

Beschluss 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1)

Beschluss 1999/436/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17)

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31)

Beschluss 1999/848/EG des Rates vom 13. Dezember 1999 über die vollständige Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Griechenland (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 58)

Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43)

Beschluss 2000/586/JI des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 248 vom 3.10.2000, S. 1)

Beschluss 2000/777/EG des Rates vom 1. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Dänemark, Finnland und Schweden sowie in Island und Norwegen (ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 24)

Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1)

Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45)

Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4)

Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20)

Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1)

Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1)

Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17)

Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 27)

Beschluss 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 37)

Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 26)

Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1)

Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24)

Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28)

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5 und ABl. L 142 M vom 30.5.2006, S. 60)

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1 und ABl. L 153 M vom 7.6.2006, S. 136)

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1 und ABl. L 153 M vom 7.6.2006, S. 375)

Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70)

Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48 und ABl. L 159 M vom 13.6.2006, S. 288)

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1), mit Ausnahme des Artikels 1 Satz 1, des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe a, des Titels III und der Bestimmungen des Titels II und der Anhänge, die sich auf das Schengener Informationssystem (SIS) beziehen

Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89)

Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1), mit Ausnahme des Artikels 4 Buchstabe b und des Artikels 9 Buchstabe c

Beschluss 2007/471/EG des Rates vom 12. Juni 2007 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 46)

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30), mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 8 und 9, soweit sie sich auf den Zugang zum Schengener Informationssystem beziehen

Beschluss 2007/801/EG des Rates vom 6. Dezember 2007 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 34)

Beschluss 2008/421/EG des Rates vom 5. Juni 2008 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 74)

Artikel 6 des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129)

Beschluss 2008/903/EG des Rates vom 27. November 2008 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 15)

Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60)

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1)

Beschluss 2010/252/EU des Rates vom 26. April 2010 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 111 vom 4.5.2010, S. 20)

Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).


(1)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 13.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(3)  Insofern als dieses Abkommen vorläufig angewandt wird, nur solange es noch nicht abgeschlossen ist.

ANHANG III

Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe

1.   FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)

a)

Artikel 23 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung

a)

im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und

b)

im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991

aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 43b diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden der vorgenannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 – sowie des Architekten – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 – in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.“

b)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 43b

Erworbene Rechte für die Tätigkeit als Hebamme/Geburtshelfer gelten nicht für die folgenden Ausbildungsnachweise, die in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben wurden: viša medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Oberschwester/Oberpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), viša medicinska sestra primaljskog smjera (Oberschwester/Oberpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss), medicinska sestra primaljskog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss), ginekološko-opstetrička primalja (Hebamme/Geburtshelfer für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) und primalja (Hebamme/Geburtshelfer).“

2.   VORSCHRIFTEN ÜBER GEISTIGES EIGENTUM

I.   GEMEINSCHAFTSMARKE

32009 R 0207: Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)

Artikel 165 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden ‚neuer Mitgliedstaat‘ oder ‚neue Mitgliedstaaten‘) wird eine gemäß dieser Verordnung vor dem Tag des jeweiligen Beitritts eingetragene oder angemeldete Gemeinschaftsmarke auf das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit sie dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft hat.“

II.   ERGÄNZENDE SCHUTZZERTIFIKATE

1.

31996 R 1610: Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30)

a)

Dem Artikel 19a wird folgender Buchstabe angefügt:

„m)

Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das nach dem 1. Januar 2003 eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann in Kroatien ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts eingereicht wird.“

b)

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Diese Verordnung findet auf ergänzende Schutzzertifikate Anwendung, die vor dem jeweiligen Tag des Beitritts nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei erteilt wurden.“

2.

32009 R 0469: Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1)

a)

Dem Artikel 20 wird folgender Buchstabe angefügt:

„m)

Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Arzneimittel, für das nach dem 1. Januar 2003 eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel erlangt wurde, kann in Kroatien ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts eingereicht wird.“

b)

Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Diese Verordnung findet auf ergänzende Schutzzertifikate Anwendung, die vor dem jeweiligen Tag des Beitritts nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei erteilt wurden.“

III.   GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER

32002 R 0006: Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1)

Artikel 110a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden ‚neuer Mitgliedstaat‘ oder ‚neue Mitgliedstaaten‘) wird ein vor dem jeweiligen Tag des Beitritts gemäß dieser Verordnung geschütztes oder angemeldetes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit es dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft hat.“

3.   FINANZDIENSTLEISTUNGEN

32006 L 0048: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1)

In Artikel 2 wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„—

in Kroatien die ‚kreditne unije‘ und die ‚Hrvatska banka za obnovu i razvitak‘,“

4.   LANDWIRTSCHAFT

1.

1991 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1)

In Anhang II wird nach der geografischen Angabe „Nürnberger Glühwein“ Folgendes eingefügt:

„Samoborski bermet“.

2.

32007 R 1234: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)

a)

In Artikel 66 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(4a)   Für Kroatien ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Anhang IX Nummer 2 zu bilden. Diese Reserve wird ab dem 1. April des ersten Quotenjahres nach dem Beitritt in dem Maße freigegeben, wie der eigenbetriebliche Verbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in Kroatien im Zeitraum 2008-2012 zurückgegangen ist.

Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 und auf der Grundlage der Bewertung eines Berichts, den Kroatien bis 31. Dezember 2013 vorlegen muss, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des tatsächlichen Umstrukturierungsprozesses im kroatischen Milchsektor enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den eigenbetrieblichen Verbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.“

b)

In Artikel 103k Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Dieser Absatz gilt für das Haushaltsjahr 2013 nicht für Kroatien. Kroatien reicht bei der Kommission einen Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren für den Programmplanungszeitraum 2014-2018 ein.“

c)

Anhang III Teil II Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.

‚Vollzeitraffinerie‘: eine Produktionseinheit,

deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren,

oder

die im Wirtschaftsjahr 2004/05 eine Menge von mindestens 15 000 Tonnen eingeführtem rohem Rohrzucker raffiniert hat. Für die Zwecke dieses Gedankenstrichs ist im Falle Kroatiens das Wirtschaftsjahr 2007/2008 maßgeblich.“

d)

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN

ab dem Wirtschaftsjahr 2010/11

(in Tonnen)

Mitgliedstaat oder Region

Zucker

Isoglucose

Inulinsirup

Belgien

676 235,0

114 580,2

0

Bulgarien

0

89 198,0

 

Tschechische Republik

372 459,3

 

 

Dänemark

372 383,0

 

 

Deutschland

2 898 255,7

56 638,2

 

Irland

0

 

 

Griechenland

158 702,0

0

 

Spanien

498 480,2

53 810,2

 

Frankreich

(Mutterland)

3 004 811,15

 

0

Französische überseeische Departements

432 220,05

 

 

Kroatien

192 877,0

 

 

Italien

508 379,0

32 492,5

 

Lettland

0

 

 

Litauen

90 252,0

 

 

Ungarn

105 420,0

220 265,8

 

Niederlande

804 888,0

0

0

Österreich

351 027,4

 

 

Polen

1 405 608,1

42 861,4

 

Portugal

(Festland)

0

12 500,0

 

Autonome Region Azoren

9 953,0

 

 

Rumänien

104 688,8

0

 

Slowenien

0

 

 

Slowakei

112 319,5

68 094,5

 

Finnland

80 999,0

0

 

Schweden

293 186,0

 

 

Vereinigtes Königreich

1 056 474,0

0

 

INSGESAMT

13 529 618,20

690 440,8

0“

e)

In Anhang IX Nummer 1 wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Mitgliedstaat

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

2012/13

2013/14

2014/15

Kroatien

 

 

 

 

 

765 000

765 000“

f)

In Anhang IX Nummer 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Mitgliedstaat

Tonnen

Bulgarien

39 180

Kroatien

15 000

Rumänien

188 400“

g)

In Anhang X wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

40,70“

h)

In Anhang Xb wird folgende Tabelle hinzugefügt:

in 1000 EUR

„Haushaltsjahr

2013

2014

2015

2016

ab 2017

HR

0

11 885

11 885

11 885

10 832“

i)

In der Anlage zu Anhang XIb Nummer 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

in Kroatien die Rebflächen in den folgenden Unterregionen: Moslavina, PrigorjeBilogora, Plešivica, Pokuplje und ZagorjeMeđimurje.“

j)

In der Anlage zu Anhang XIb Nummer 3 wird folgender Buchstabeangefügt:

„h)

in Kroatien Rebflächen in den folgenden Unterregionen: Hrvatsko Podunavlje und Slavonija.“

k)

In der Anlage zu Anhang XIb Nummer 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

in Kroatien Rebflächen in den folgenden Unterregionen: Hrvatska Istra, Hrvatsko primorje, Dalmatinska zagora, Sjeverna Dalmacija und Srednja i Južna Dalmacija.“

3.

32008 R 0110: Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16)

a)

In Artikel 20 wird der folgende Absatz angefügt:

„(4)   Die in Absatz 1 genannte Frist für die Vorlage der technischen Unterlagen gilt auch für die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben für Kroatien.“

b)

In Anhang III Nummer 9 werden die folgenden geografischen Angaben angefügt:

 

„Hrvatska loza

Kroatien

 

Hrvatska stara šljivovica

Kroatien

 

Slavonska šljivovica

Kroatien“

c)

In Anhang III Nummer 32 wird die folgende geografische Angabe angefügt:

 

„Hrvatski pelinkovac

Kroatien“

d)

In Anhang III wird folgende Nummer eingefügt:

„39.

Maraschino, Marrasquino oder Maraskino

Zadarski maraschino

Kroatien“

e)

In Anhang III wird unter der Produktkategorie „Sonstige Spirituosen“ folgende geografische Angabe hinzugefügt:

 

„Hrvatska travarica

Kroatien“

4.

32009 R 0073: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16)

a)

Artikel 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

‚neue Mitgliedstaaten‘ Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei;“

b)

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die nicht zu den neuen Mitgliedstaaten zählenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Beihilfeanträge ‚Flächen‘ für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Die neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Kroatien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Mai 2004 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Januar 2007 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Kroatien stellt sicher, dass Flächen, die zum 1. Juli 2013 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben.“

c)

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57a und Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c.“

d)

In Artikel 51 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Kroatien kann beschließen, die in Artikel 52 und in Artikel 53 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Dieser Beschluss ist der Kommission bis 15. Juli 2013 zu notifizieren.“

e)

In Artikel 51 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 2 wird diese Obergrenze im Falle Kroatiens auf der Grundlage der in Artikel 104 Absatz 4 und Artikel 112 Absatz 5 genannten nationalen Obergrenzen für Zahlungen für Schaffleisch und Ziegenfleisch bzw. Zahlungen für Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 52 und 53 bestimmt, wobei das in Artikel 121 festgelegte Schema für die Einführung der Direktzahlungen zu berücksichtigen ist.“

f)

In Artikel 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

„Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien bis zu 50 % des Betrags, der sich aufgrund der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Obergrenze ergibt, einbehalten, um den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung zu gewähren.“

g)

In Artikel 53 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 kann Kroatien den Betrag, der sich aufgrund der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Obergrenze ergibt, ganz oder teilweise einbehalten, um den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung zu gewähren.“

h)

Die Überschrift des Titels III Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

i)

Die Überschrift des Artikels 55 erhält folgende Fassung:

„Einführung der Betriebsprämienregelung in den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, und in Kroatien“

j)

Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieser Titel für die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 angewendet haben, und für Kroatien.“

k)

In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle Kroatiens beträgt die Kürzung höchstens 20 % der jährlichen Obergrenze gemäß Anhang VIII Tabelle 3.“

l)

In Artikel 57 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„In Kroatien bedarf die Verwendung der nationalen Reserve der Genehmigung durch die Kommission, die im Wege eines Durchführungsrechtsakts ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 141 erteilt wird. Die Kommission prüft insbesondere, ob nationale Regelungen für Direktzahlungen eingeführt wurden, die vor dem Tag des Beitritts anwendbar waren, und unter welchen Bedingungen sie angewendet wurden. Kroatien muss der Kommission den Antrag auf Genehmigung der nationalen Reserve bis zum 15. Juli 2013 übermitteln.“

m)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 57a

Nationale kroatische Sonderreserve für die Minenräumung

(1)   Kroatien bildet eine nationale Sonderreserve für die Minenräumung, die verwendet wird, um Betriebsinhabern mit Flächen, auf denen eine Minenräumung durchgeführt wurde und die wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sollen, im Einklang mit objektiven Kriterien sowie unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Beitritt Zahlungsansprüche zuzuweisen.

(2)   Flächen, die für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach diesem Artikel in Frage kommen, kommen nicht für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach den Artikeln 59 und 61 in Frage.

(3)   Der Wert der Zahlungsansprüche nach diesem Artikel darf nicht höher sein als der Wert der Zahlungsansprüche nach Artikel 59 bzw. Artikel 61.

(4)   Der Höchstbetrag, der der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung zugewiesen wird, beläuft sich auf 9 600 000 EUR und unterliegt dem in Artikel 121 festgelegten Schema für die Einführung der Direktzahlungen. Es gelten folgende jährliche Höchstbeträge:

(in 1000 EUR)

Kroatien

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Höchstbetrag für die nationale Sonderreserve für die Minenräumung

2 400

2 880

3 360

3 840

4 800

5 760

6 720

7 680

8 640

9 600

(5)   Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung weist Kroatien Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Flächen zu, auf denen eine Minenräumung durchgeführt wurde und die von den Betriebsinhabern in den im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung eingereichten Beihilfeanträgen angegeben und zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2012 wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden.

(6)   In den Jahren 2013 bis 2022 werden Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der geräumten Flächen zugewiesen, die von den Betriebsinhabern in dem betreffenden Jahr angegeben werden, sofern diese Flächen im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden, was der Kommission gemäß Absatz 9 notifiziert wurde.

(7)   Um eine ordnungsgemäße Verwendung der Finanzmittel der Union zu gewährleisten, ändert die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 die Obergrenze in Anhang VIII Tabelle 3, um darin die Beträge der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung aufzunehmen, die bis zum 31. Dezember 2022 zugewiesen wurden.

(8)   Alle Flächen, die für die Zwecke dieses Artikels angegeben wurden, müssen der Definition des Begriffs ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ gemäß Artikel 34 Absatz 2 entsprechen.

(9)   Bis zum 15. Juli 2013 notifiziert Kroatien der Kommission die nach Absatz 5 beihilfefähigen Flächen, wobei es sowohl Flächen angibt, die für die Stützungsniveaus nach Artikel 59 infrage kommen, als auch Flächen, die für die Stützungsniveaus nach Artikel 61 infrage kommen. Diese Notifizierung enthält auch Informationen über die entsprechenden Haushaltsrahmen und die nicht verwendeten Beträge. Ab dem Jahr 2014 wird der Kommission jeweils spätestens am 31. Januar jedes Jahres eine Mitteilung mit den gleichen Informationen übermittelt, die sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht und in der die Flächen, die wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden, und die entsprechenden Haushaltsrahmen angegeben sind.

(10)   Bis zum 31. Dezember 2012 werden alle verminten und von Minen geräumten Flächen, für die Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus dieser nationalen Sonderreserve für die Minenräumung erhalten könnten, im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, das in Einklang mit Titel II Kapitel 4 eingerichtet wird, erfasst.“

n)

Dem Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Kommission erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 Vorschriften für die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Kroatien.“

o)

Dem Artikel 61 wird folgender Absatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Daten der 30. Juni 2011.“

p)

Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„Kroatien kann bis zum Tag des Beitritts beschließen, ab dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 bis zu 10 % der in Artikel 40 genannten nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII Tabelle 3 zu verwenden.“

q)

In Artikel 69 Absatz 9 wird in Unterabsatz 1 nach Buchstabe a folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

für das Jahr 2022 im Falle Kroatiens;“

r)

Artikel 104 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die folgenden nationalen Obergrenzen finden Anwendung:

Mitgliedstaat

Nationale Obergrenze

Bulgarien

2 058 483

Tschechische Republik

66 733

Dänemark

104 000

Estland

48 000

Spanien

19 580 000

Frankreich

7 842 000

Kroatien

542 651

Zypern

472 401

Lettland

18 437

Litauen

17 304

Ungarn

1 146 000

Polen

335 880

Portugal

2 690 000

Rumänien

5 880 620

Slowenien

84 909

Slowakei

305 756

Finnland

80 000

Insgesamt

41 273 174“

s)

In Artikel 112 Absatz 5 wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

105 270“

t)

Artikel 121 erhält folgende Fassung:

„Artikel 121

Einführung der Direktzahlungen

In den neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Kroatien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:

60 % im Jahr 2009,

70 % im Jahr 2010,

80 % im Jahr 2011,

90 % im Jahr 2012,

100 % ab dem Jahr 2013.

In Bulgarien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:

35 % im Jahr 2009,

40 % im Jahr 2010,

50 % im Jahr 2011,

60 % im Jahr 2012,

70 % im Jahr 2013,

80 % im Jahr 2014,

90 % im Jahr 2015,

100 % ab dem Jahr 2016.

In Kroatien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:

25 % im Jahr 2013,

30 % im Jahr 2014,

35 % im Jahr 2015,

40 % im Jahr 2016,

50 % im Jahr 2017,

60 % im Jahr 2018,

70 % im Jahr 2019,

80 % im Jahr 2020,

90 % im Jahr 2021,

100 % ab dem Jahr 2022.“

u)

In Artikel 132 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hat Kroatien die Möglichkeit, Direktzahlungen auf bis zu 100 % des in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten geltenden Niveaus aufzustocken.“

v)

In Anhang VII wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

100

1“

w)

In Anhang VIII wird folgende Tabelle angefügt:

Tabelle 3  (1)

Mitgliedstaat

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Kroatien

93 250

111 900

130 550

149 200

186 500

223 800

261 100

298 400

335 700

373 000

5.   FISCHEREI

1.

32002 R 2371: Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59)

In Anhang I werden die folgende Teile angefügt:

„11.   KÜSTENGEWÄSSER KROATIENS (2)

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

Slowenien

Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen


12.   KÜSTENGEWÄSSER SLOWENIENS (3)

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

Kroatien

Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

2.

32006 R 1198: Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1)

a)

Dem Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Der EEF kann zur Finanzierung einer Regelung von individuellen Prämien für diejenigen Fischer beitragen, die in den Genuss der Zugangsregelung kommen werden, die in Anhang I Teil 11 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 in der durch die Beitrittsakte Kroatiens geänderten Fassung festgelegt ist. Diese Prämienregelung darf nur im Zeitraum von 2014 bis 2015 oder, falls dies früher geschieht, bis zum Tag der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt, angewandt werden.“

b)

Artikel 29 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 können in den Regionen in äußerster Randlage, auf den abgelegenen griechischen Inseln sowie auf den kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo allen Unternehmen Zuschüsse gewährt werden.“

c)

Artikel 35 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Absatz 3 können in den Regionen in äußerster Randlage, auf den abgelegenen griechischen Inseln sowie auf den kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo allen Unternehmen Zuschüsse gewährt werden.“

d)

Artikel 53 Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(9)   Werden Vorhaben auf wegen ihrer Abgelegenheit benachteiligten griechischen Inseln und in Gebieten in äußerster Randlage sowie auf den kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo aus dem EFF finanziert, so wird die Obergrenze für die Beteiligung des EFF an jeder Prioritätsachse in den Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 10 Prozentpunkte und in den Regionen, die nicht unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben.“

e)

In Anhang II Buchstabe a erhält die Tabelle folgende Fassung:

 

Gruppe 1

Gruppe 2

Gruppe 3

Gruppe 4

„Unter das Konvergenzziel fallende Regionen und abgelegene griechische Inseln sowie die kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo

A ≤ 100 %

B ≥ 0 %

A ≤ 40 %

B ≥ 60 % (4)  (5)

A ≤ 80 %

B ≥ 20 %

A ≤ 60 %

B ≥ 40 % (6)

Regionen außerhalb des Konvergenzziels

A ≤ 100 %

B ≥ 0 %

A ≤ 40 %

B ≥ 60 % (4)  (5)

A ≤ 60 %

B ≥ 40 %

A ≤ 40 %

B ≥ 60 % (6)

Regionen in äußerster Randlage

A ≤ 100 %

B ≥ 0 %

A ≤ 50 %

B ≥ 50 % (4)  (5)

A ≤ 80 %

B ≥ 20 %

A ≤ 75 %

B ≥ 25 %

f)

In Anhang II erhält unter Buchstabe a der zweite Absatz unter der Überschrift „Gruppe 2“ folgende Fassung:

„In den Fällen, in denen der EFF Vorhaben nach Artikel 25 Absatz 3 zugunsten von Schiffen der kleinen Küstenfischerei finanziert, werden nach Anwendung von (*) und (**) die B-Sätze der Gruppe 2

für die unter das Konvergenzziel fallenden Regionen, die abgelegenen griechischen Inseln, die kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo und die nicht unter das Konvergenzziel fallenden Regionen größer oder gleich 60 % (B ≥ 60 %) sein

und

für die Regionen in äußerster Randlage größer oder gleich 50 % (B ≥ 50 %) sein.“

6.   STEUERLICHE VORSCHRIFTEN

1.

32006 L 0112: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1)

In Artikel 287 wird folgender Buchstabe angefügt:

„19.

Kroatien: EUR 35 000“.

2.

32008 L 0118: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12)

Artikel 46 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet des Artikels 32 können die Mitgliedstaaten, die im dritten und vierten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/79/EWG nicht aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2014 für Zigaretten, die ohne zusätzliche Zahlung von Verbrauchsteuern aus einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 dieser Richtlinie niedrigere als die Verbrauchsteuern nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 anwendet, in ihr Gebiet eingeführt werden, eine Mengenbeschränkung von mindestens 300 Zigaretten verhängen.

Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 92/79/EWG genannten Mitgliedstaaten, die je 1 000 Zigaretten unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis eine Verbrauchsteuer von mindestens 77 EUR anwenden, können ab dem 1. Januar 2014 für Zigaretten, die ohne zusätzliche Zahlung von Verbrauchsteuern aus einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie eine niedrigere Verbrauchsteuer anwendet, in ihr Gebiet eingeführt werden, eine Mengenbeschränkung von mindestens 300 Zigaretten verhängen.

Die Mitgliedstaaten, die eine Mengenbeschränkung gemäß Unterabsatz 1 bzw. Unterabsatz 2 dieses Absatzes anwenden, teilen dies der Kommission mit. Sie können die erforderlichen Kontrollen durchführen, sofern dadurch das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt wird.“

7.   REGIONALPOLITIK UND KOORDINIERUNG DER STRUKTURELLEN INSTRUMENTE

1.

32006 R 1083: Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25)

a)

In Artikel 15 Absatz 4 wird in Unterabsatz 2 folgender Satz angefügt:

„Im Falle Kroatiens ist das Datum dieser Überprüfung der 31. Dezember 2017.“

b)

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die den Fonds für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 308 417 037 817 EUR zu Preisen von 2004; die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang I angegeben.“

c)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Haushaltsmittel für das Ziel „Konvergenz“

Die Gesamtmittel für das Ziel „Konvergenz“ betragen 81,56 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 251 529 800 379 EUR) und werden zwischen den verschiedenen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)

70,50 % (d. h. insgesamt 177 324 921 223 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

b)

4,98 % (d. h. insgesamt 12 521 289 405 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

c)

23,23 % (d. h. insgesamt 58 433 589 750 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 2, wobei die Bevölkerungszahl, der nationale Wohlstand und die Fläche als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

d)

1,29 % (d. h. insgesamt 3 250 000 000 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 3.“

d)

In Artikel 20 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Gesamtmittel für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ betragen 15,93 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 49 127 784 318 EUR) und werden zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:“

e)

Artikel 21 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Gesamtmittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ betragen 2,52 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 7 759 453 120 EUR) und werden, ausgenommen den in Anhang II Nummer 22 genannten Betrag, zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)

73,86 % (d. h. insgesamt 5 583 386 893 EUR) für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl als Kriterium für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird;

b)

20,95 % (d. h. insgesamt 1 583 594 654 EUR) für die Förderung der transnationalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl als Kriterium für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird;

c)

5,19 % (d. h. insgesamt 392 471 574 EUR) für die Förderung der interregionalen Zusammenarbeit, der Kooperationsnetze und des Erfahrungsaustauschs gemäß Artikel 7 Absatz 3.

(2)   Der Beitrag aus dem EFRE zur Finanzierung der grenzüberschreitenden und die Seebecken betreffenden Programme nach dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument und dem Instrument für Heranführungshilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 beträgt 817 691 234 EUR; dieser Betrag ergibt sich aus den von den einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen Beträgen, die von den ihnen nach Absatz 1 Buchstabe a zugeteilten Beträgen abgezogen werden. Diese EFRE-Beiträge unterliegen keiner Neuzuweisung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.“

f)

In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

„Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien zum Zwecke der Erreichung einer hohen Effizienz und Vereinfachung seine Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ auf die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten drei Komponenten aufteilen.“

g)

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Mittelzuweisungen für die leistungsbezogene Reserve

Drei Prozent der in Artikel 19 Buchstaben a und b und in Artikel 20 genannten Mittel können von den Mitgliedstaaten — mit Ausnahme Kroatiens — nach Maßgabe des Artikels 50 zugewiesen werden.“

h)

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Im Falle Kroatiens gilt der nationale strategische Rahmenplan für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum 31. Dezember 2013.“

ii)

In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Kroatien übermittelt seinen nationalen strategischen Rahmenplan der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Beitritts.“

i)

In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Kroatien.“

j)

In Artikel 32 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens nimmt die Kommission den Beschluss zur Billigung eines im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu finanzierenden operationellen Programms spätestens bis zum 31. Dezember 2013 an. In diesem operationellen Programm trägt Kroatien allen Bemerkungen der Kommission Rechnung und legt es der Kommission spätestens binnen drei Monaten ab dem Tag des Beitritts vor.“

k)

In Artikel 33 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens dürfen vor dem Tag des Beitritts angenommene operationelle Programme lediglich zum Zwecke der besseren Abstimmung auf die vorliegende Verordnung überarbeitet werden.“

l)

In Artikel 49 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle der operationellen Programme Kroatiens muss diese Ex-post-Bewertung bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein.“

m)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 51a

Die Artikel 50 und 51 gelten nicht für Kroatien.“

n)

Artikel 53 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, bei denen mindestens ein Teilnehmer zu einem Mitgliedstaat gehört, dessen durchschnittliches Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2001-2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat, oder bei entsprechenden Programmen, an denen Kroatien teilnimmt, darf die Beteiligung des EFRE 85 % der zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Bei allen anderen operationellen Programmen darf die Beteiligung des EFRE 75 % der vom EFRE kofinanzierten zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen.“

o)

In Artikel 56 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens kommen für eine Beteiligung der Fonds Ausgaben in Betracht, die zwischen dem Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben, der gemäß den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 angenommenen Instrumenten festgelegt wurde, und dem 31. Dezember 2016 getätigt werden. Für operationelle Programme, die nach dem Beitritt angenommen werden, kommen Ausgaben jedoch ab dem Tag des Beitritts für eine Beteiligung der Fonds in Betracht, es sei denn, in dem Beschluss über das operationelle Programm ist ein späterer Termin festgelegt.“

p)

In Artikel 56 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ungeachtet der in Artikel 105a festgelegten Sonderbestimmungen über die Förderfähigkeit gelten die vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien der operationellen Programme für Kroatien nicht für Vorhaben, für die der Genehmigungsbeschluss vor dem Tag des Beitritts erlassen wurde und die Teil der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 angenommenen Instrumente waren.“

q)

Artikel 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe c wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Im Falle Kroatiens legt die für ein operationelles Programm zuständige Prüfbehörde der Kommission binnen drei Monaten nach dem Tag des Beitritts eine aktuelle Fassung des jährlichen Prüfungsplans gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (7) vor.

ii)

In Buchstabe d Ziffer i wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens ist der erste jährliche Kontrollbericht, der den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013 abdeckt, bis zum 31. Dezember 2013 zu übermitteln. Die darauf folgenden Berichte, die die Zeiträume vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014, vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 und vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 abdecken, werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2014, bis zum 31. Dezember 2015 bzw. bis zum 31. Dezember 2016 übermittelt. Die Angaben zu den nach dem 1. Juli 2016 durchgeführten Prüfungen werden zur Unterstützung der unter Buchstabe e genannten Abschlusserklärung in den abschließenden Kontrollbericht aufgenommen;“

iii)

In Buchstabe e wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens ist der Kommission bis 31. März 2018 eine Abschlusserklärung vorzulegen, die durch den abschließenden Kontrollbericht bestätigt wird.“

r)

In Artikel 67 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens legt die Verwaltungsbehörde bis zum 31. März 2018 einen abschließenden Bericht über die Durchführung des operationellen Programms vor.“

s)

Artikel 71 wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Ungeachtet des Absatzes 1 legt Kroatien der Kommission so bald wie möglich nach dem Beitritt und in jedem Fall vor etwaigen Zahlungen der Kommission eine Beschreibung der Systeme vor, die sich auf die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Elemente erstreckt.“

ii)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Absatz 2 gilt sinngemäß für Kroatien. Der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Bericht gilt unter den gleichen Bedingungen als angenommen, wie sie in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegt sind. Die Annahme ist jedoch eine Voraussetzung für den Vorschuss nach Artikel 82.“

t)

In Artikel 75 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Im Falle Kroatiens erfolgen die entsprechenden Mittelbindungen aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF für das Jahr 2013 auf der Grundlage der Entscheidung nach Artikel 28 Absatz 3, bevor die Kommission eine Entscheidung über die Überprüfung eines angenommenen operationellen Programms trifft. Die in Artikel 28 Absatz 3 genannte Entscheidung stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 für alle Mittelbindungen zugunsten Kroatiens dar.“

u)

In Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe c wird folgender Satz hinzugefügt:

„Im Falle Kroatiens werden sie durch von den Begünstigten im Rahmen der Durchführung der Vorhaben getätigte Ausgaben gedeckt, die durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege spätestens drei Jahre nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder am 31. Dezember 2016 — je nachdem, welches der frühere Termin ist — nachgewiesen werden; falls nicht, ist die folgende Ausgabenerklärung entsprechend zu berichtigen.“

v)

In Artikel 82 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Für Kroatien wird nach Billigung des in Artikel 71 Absatz 2a genannten Berichts und nach Bindung der entsprechenden Haushaltsmittel gemäß Artikel 75 Absatz 1a in einer einzigen Tranche ein einmaliger Vorschuss für den verbleibenden Teil des Zeitraums 2007-2013 gezahlt, und zwar in Höhe von 30 % der Beteiligung der Strukturfonds und von 40 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds am operationellen Programm.“

w)

In Artikel 89 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens ist ein Antrag auf Zahlung einschließlich der unter Buchstabe a Ziffern i bis iii genannten Unterlagen bis 31. März 2018 zu übermitteln.“

x)

In Artikel 93 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wendet die Kommission im Falle Kroatiens den in Absatz 1 beschriebenen Mechanismus zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung wie folgt an:

i)

die Frist für alle noch offenen Teile der Mittelbindung für 2010 ist der 31. Dezember 2013;

ii)

die Frist für alle noch offenen Teile der Mittelbindung für 2011 ist der 31. Dezember 2014;

iii)

die Frist für alle noch offenen Teile der Mittelbindung für 2012 ist der 31. Dezember 2015;

iv)

alle am 31. Dezember 2016 noch offenen Teile der Mittelbindungen aus dem Haushaltsjahr 2013 werden automatisch aufgehoben, wenn bis zum 31. März 2018 für diese kein zulässiger Zahlungsantrag bei der Kommission eingegangen ist.“

y)

Nach Artikel 95 Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden im Falle Kroatiens die in Artikel 93 Absatz 3a genannten Fristen unter den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Umständen in Bezug auf den Betrag unterbrochen, der den betreffenden Vorhaben entspricht.“

z)

In Artikel 98 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens können die auf diese Weise freigesetzten Mittel aus dem Fonds bis zum 31. Dezember 2016 von Kroatien wieder eingesetzt werden.“

za)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 105a

Sonderbestimmungen aufgrund des Beitritts Kroatiens

(1)   Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, werden als von der Kommission nach der vorliegenden Verordnung genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Überdies werden die folgenden, unter die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannte Komponente fallenden Programme ebenfalls ausgenommen:

a)

das IPA-Programm „grenzüberschreitende Kooperation im Adriaraum“

b)

das grenzüberschreitende Programm „Kroatien — Bosnien und Herzegowina“;

c)

das grenzüberschreitende Programm „Kroatien — Montenegro“;

d)

das grenzüberschreitende Programm „Kroatien — Serbien“.

Unbeschadet der Absätze 2 bis 7 gelten für diese Vorhaben und Großprojekte die Bestimmungen, die die Umsetzung von nach der vorliegenden Verordnung genehmigten Vorhaben und Großprojekten regeln.

(2)   Vergabeverfahren für Vorhaben im Rahmen der Programme oder Großprojekte nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts bereits Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den in der Ausschreibung enthaltenen Regeln durchgeführt. Artikel 165 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 findet keine Anwendung.

Vergabeverfahren für Vorhaben im Rahmen der Programme oder Großprojekte nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts noch nicht Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den Verträgen oder den auf Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakte sowie gemäß Artikel 9 dieser Verordnung durchgeführt.

Vorhaben, die nicht in den Unterabsätzen 1 und 2 genannt sind und für die gemäß Artikel 158 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ergangen sind oder für die bei den zuständigen Behörden vor dem Tag des Beitritts Anträge eingereicht wurden und für die die Vergabe erst nach dem Tag des Beitritts abgeschlossen werden konnte, werden nach den Bedingungen und den Regeln für die Förderfähigkeit durchgeführt, die in der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht oder potenziellen Begünstigten vorab mitgeteilt wurden.

(3)   Zahlungen, die die Kommission im Rahmen von Programmen nach Absatz 1 tätigt, werden als ein Beitrag aus den Fonds nach dieser Verordnung angesehen und der ältesten offenen Mittelbindung, einschließlich IPA-Mittelbindungen, zugeordnet.

Für alle Mittelbindungen, die die Kommission im Rahmen der in Absatz 1 genannten Programme vorgenommen hat und die am Tag des Beitritts noch offen sind, gilt ab dem Tag des Beitritts die vorliegende Verordnung.

(4)   Im Falle von Vorhaben, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt wurden und für die die Genehmigung vor dem Tag des Beitritts erteilt wurde oder die jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen mit den Endbegünstigten vor dem Tag des Beitritts unterzeichnet wurden, bleiben die Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben nach beziehungsweise auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 weiterhin anwendbar, außer in hinreichend begründeten Fällen, über die die Kommission auf Antrag Kroatiens befindet.

Die Vorschriften über die Förderfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten auch für in Absatz 1 genannte Großprojekte, für die vor dem Tag des Beitritts bilaterale Projektvereinbarungen unterzeichnet wurden.

(5)   Im Falle Kroatiens wird jede Bezugnahme auf die Fonds nach Artikel 1 Absatz 1 dahin gehend ausgelegt, dass auch das Instrument für Heranführungshilfe, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 geschaffen wurde, umfasst ist.

(6)   Besondere für Kroatien geltende Fristen gelten auch für die folgenden grenzüberschreitenden Programme, die unter die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannte Komponente fallen und an denen Kroatien beteiligt ist:

a)

das grenzüberschreitende Programm „Ungarn — Kroatien“ und

b)

das grenzüberschreitende Programm „Slowenien — Kroatien“.

Besondere für Kroatien im Rahmen dieser Verordnung geltende Fristen gelten nicht für operationelle Programme im Rahmen der transnationalen und interregionalen Komponenten im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, an denen Kroatien beteiligt ist.

(7)   Werden Maßnahmen erforderlich, um den Übergang Kroatiens von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, zu erleichtern, so werden die erforderlichen Maßnahmen von der Kommission erlassen.“

zb)

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2007-2013

(gemäß Artikel 18)

(EUR, zu Preisen von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

42 863 000 000

43 318 000 000

43 862 000 000

43 860 000 000

44 073 000 000

44 723 000 000

45 718 037 817“

zc)

Anhang II wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer 5 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„c)

für Kroatien belaufen sich die Mittel zur Finanzierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf 7 028 744 EUR zu Preisen von 2004;

d)

für Kroatien belaufen sich die Mittel zur Finanzierung der transnationalen Zusammenarbeit auf 1 874 332 EUR zu Preisen von 2004.“

ii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„7a.

Für Kroatien beläuft sich die Obergrenze für Transfers aus den Fonds auf 3,5240 % seines BIP.“

iii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„9a.

Im Falle Kroatiens beruht die Berechnung des BIP durch die Kommission auf den im Mai 2011 veröffentlichten Statistiken und Prognosen.“

zd)

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Auf Kofinanzierungssätze anzuwendende Obergrenzen

(gemäß Artikel 53)

Kriterien

Mitgliedstaaten

EFRE und ESF

Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben

Kohäsionsfonds

Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben

1.

Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BIP in den Jahren 2001-2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat

Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei

85 % für die Ziele ‚Konvergenz‘ und ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

85 %

2.

Andere nicht unter Nummer 1 fallende Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2007 für die Übergangsregelung im Rahmen des Kohäsionsfonds in Frage kommen

Spanien

80 % für das Ziel ‚Konvergenz‘ und für die schrittweise in die Förderung einbezogenen Regionen im Rahmen des Ziels ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

50 % für das Ziel ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘ für die Regionen, die nicht zu den schrittweise in die Förderung einbezogenen Regionen gehören

85 %

3.

Andere, nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende Mitgliedstaaten

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich

75 % für das Ziel ‚Konvergenz‘

4.

Andere, nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende Mitgliedstaaten

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich

50 % für das Ziel ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

5.

Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV, die die in Anhang II Nummer 20 für diese Regionen vorgesehene zusätzliche Zuweisung erhalten

Spanien, Frankreich und Portugal

50 %

6.

Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV

Spanien, Frankreich und Portugal

85 % für die Ziele ‚Konvergenz‘ und ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

—“

2.

32006 R 1084: Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Sonderbestimmungen aufgrund des Beitritts Kroatiens

(1)   Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens Gegenstand von Kommissionsbeschlüssen über Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (8) waren und deren Durchführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, gelten als von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt.

Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 gelten für die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt wurden.

(2)   Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts bereits Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den in der Ausschreibung enthaltenen Regeln durchgeführt. Artikel 165 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) findet keine Anwendung.

Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts noch nicht Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den Verträgen oder den auf Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakten sowie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt.

(3)   Zahlungen, die die Kommission im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 tätigt, gelten als Beitrag des Fonds im Rahmen dieser Verordnung.

Zahlungen, die die Kommission im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 tätigt, werden der ältesten offenen Mittelbindung zunächst gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 und danach gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zugeordnet.

Für Zwischenzahlungen oder die Zahlung des Restbetrags gelten die Voraussetzungen gemäß Anhang II Artikel D Absatz 2 Buchstaben b bis d sowie Absätze 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94.

(4)   Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, über die die Kommission auf Antrag Kroatiens befindet — weiterhin die in der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 oder speziell in einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen festgelegten Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben.

(5)   Werden Maßnahmen erforderlich, um den Übergang Kroatiens von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, zu erleichtern, so werden die erforderlichen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

8.   UMWELT

1.

32003 L 0087: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)

a)

In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die gemeinschaftsweite Menge der Zertifikate wird infolge des Beitritts Kroatiens lediglich um die Menge der Zertifikate erhöht, die Kroatien gemäß Artikel 10 Absatz 1 versteigern muss.“

b)

In Anhang IIa wird nach dem Eintrag für Spanien Folgendes eingefügt:

„Kroatien

26 %“

2.

32009 D 0406: Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136)

In Anhang II wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

11 %“


(1)  Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 121 berechnet.“

(2)  Die obenstehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

(3)  Die obenstehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.“

(4)  Für Vorhaben nach Artikel 25 Absatz 3 werden die B-Sätze in Gruppe 2 um 20 % erhöht. Die A-Sätze werden entsprechend verringert

(5)  Für Vorhaben nach Artikel 26 Absatz 2 (Investitionen im Sinne von Artikel 25 an Bord von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei) können die B-Sätze in Gruppe 2 um 20 % gesenkt werden. Die A-Sätze werden entsprechend erhöht.

(6)  Im Falle von Vorhaben nach den Artikeln 29 und 35, die von nicht unter die Definition in Artikel 3 Buchstabe f fallenden Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von unter 200 Mio. EUR durchgeführt werden, werden die B-Sätze in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen mit Ausnahme der abgelegenen griechischen Inseln sowie der kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo um 30 % und in den nicht unter das Konvergenzziel fallenden Regionen um 20 % erhöht. Die A-Sätze werden entsprechend verringert.“

(7)  ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.“

(8)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“

ANHANG IV

Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Sonstige ständige Bestimmungen

1.   SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel II — Der freie Warenverkehr

SPEZIELLER MECHANISMUS

In Bezug auf Kroatien kann sich der Inhaber bzw. der Begünstigte des Inhabers eines Patents oder eines Ergänzenden Schutzzertifikats für ein Arzneimittel, das in einem Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt beantragt wurde, als ein Patent bzw. Schutzzertifikat für das Erzeugnis in Kroatien nicht erlangt werden konnte, auf die durch das Patent bzw. das Ergänzende Schutzzertifikat begründeten Rechte berufen, um zu verhindern, dass das Erzeugnis in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen das betreffende Erzeugnis durch ein Patent oder Ergänzendes Schutzzertifikat geschützt ist, eingeführt und in den Verkehr gebracht wird, auch dann, wenn das Erzeugnis in Kroatien erstmalig vom Inhaber oder mit Einwilligung des Inhabers in den Verkehr gebracht wurde.

Jede Person, die beabsichtigt, ein unter Absatz 1 fallendes Arzneimittel in einen Mitgliedstaat, in dem das Arzneimittel durch ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat geschützt ist, einzuführen oder dort zu vermarkten, muss gegenüber den zuständigen Behörden in ihrem Antrag für die betreffende Einfuhr nachweisen, dass der Inhaber dieser Schutzrechte oder dessen Begünstigter einen Monat im Voraus unterrichtet wurde.

2.   WETTBEWERBSPOLITIK

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel VII Kapitel 1 — Wettbewerbsregeln

1.

Die folgenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in Kroatien vor dem Tag des Beitritts durchgeführt worden und auch nach diesem Tag noch anwendbar sind, gelten als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV:

a)

Beihilfenmaßnahmen, die vor dem 1. März 2002 eingeführt worden sind;

b)

Beihilfemaßnahmen, die in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt sind;

c)

Beihilfemaßnahmen, die vor dem Tag des Beitritts von der kroatischen Wettbewerbsbehörde überprüft und als mit dem Besitzstand der Union vereinbar beurteilt wurden und gegen die die Kommission keine Einwände aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß dem in Nummer 2 vorgesehenen Verfahren erhoben hat.

Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV als neue Beihilfen anzusehen.

Die genannten Bestimmungen gelten nicht für Beihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I des EUV und AEUV aufgeführt sind.

2.

Sofern Kroatien wünscht, dass die Kommission eine Beihilfemaßnahme nach dem in Nummer 1 Buchstabe c beschriebenen Verfahren prüft, übermittelt es der Kommission regelmäßig Folgendes:

a)

eine Liste der bestehenden Beihilfemaßnahmen, die von der kroatischen Wettbewerbsbehörde bewertet und von ihr als mit dem Besitzstand der Union vereinbar erachtet wurden, sowie

b)

jede sonstige Information, die für die Bewertung der Vereinbarkeit der zu prüfenden Beihilfemaßnahmen mit dem Besitzstand wesentlich ist.

Dabei folgt es dem von der Kommission vorgegebenen Format für diese konkrete Berichterstattung.

Erhebt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Informationen zu der bestehenden Beihilfemaßnahme oder nach dem Eingang einer Erklärung Kroatiens, in der es der Kommission mitteilt, dass es die gelieferten Informationen für vollständig erachtet, da die angeforderte zusätzliche Information nicht verfügbar ist oder bereits geliefert wurde, keine Einwände gegen die Maßnahme aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände erhoben hat.

Auf alle vor dem Tag des Beitritts nach dem Verfahren der Nummer 1 Buchstabe c der Kommission mitgeteilten Beihilfemaßnahmen findet das vorstehend genannte Verfahren Anwendung, ungeachtet der Tatsache, dass Kroatien während des Überprüfungszeitraums Mitglied der Union geworden ist.

3.

Eine Entscheidung der Kommission, Einwände gegen eine Maßnahme nach Nummer 1 Buchstabe c zu erheben, gilt als Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) (jetzt Artikel 108 AEUV).

Ergeht eine solche Entscheidung vor dem Tag des Beitritts, so wird die Entscheidung erst zum Tag des Beitritts wirksam.

3.   LANDWIRTSCHAFT

a)   Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel III — Die Landwirtschaft und die Fischerei

1.

Von Kroatien zum Zeitpunkt des Beitritts gehaltene öffentliche Bestände, die auf die Marktstützungspolitik Kroatiens zurückzuführen sind, werden von der Union zu einem Wert übernommen, der sich aus der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (2) ergibt. Diese Bestände werden nur unter der Bedingung übernommen, dass in der Union öffentliche Interventionsmaßnahmen für die betreffenden Erzeugnisse durchgeführt werden und dass die Bestände die Anforderungen der Union für die Intervention erfüllen.

2.

Für alle am Tag des Beitritts Kroatiens im freien Verkehr befindlichen Bestände, ob private oder öffentliche, die über die Menge der als normal anzusehenden Übertragsbestände hinausgehen, wird eine Zahlung Kroatiens zugunsten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union fällig.

Bei der Festlegung des Betrags ist den im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Überschussbestände auf die Märkte für Agrarerzeugnisse entstehenden Kosten Rechnung zu tragen.

Der Umfang der Überschussbestände wird für jedes Erzeugnis unter Berücksichtigung der Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses und der jeweiligen Märkte sowie der für sie geltenden Rechtsvorschriften der Union ermittelt.

3.

Die in Absatz 1 genannten Bestände werden von der die normalen Übergangsbestände übersteigenden Menge abgezogen.

4.

Die Kommission setzt die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebene Regelung nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3) oder gegebenenfalls nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates oder nach den in den geltenden Rechtsvorschriften hierfür vorgesehenen Ausschussverfahren um und wendet sie an.

b)   Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel VII Kapitel 1 — Wettbewerbsregeln

Unbeschadet der Verfahren für bestehende Beihilfen nach Artikel 108 AEUV werden die in Kroatien vor dem Beitritt durchgeführten und nach dem Beitritt weiterhin anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von und dem Handel mit in Anhang I des EUV und des AEUV (mit Ausnahme von Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen der Fischerei) aufgeführten Erzeugnissen unter nachstehenden Bedingungen als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV betrachtet:

Die Beihilfemaßnahmen werden der Kommission innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält Angaben zur Rechtsgrundlage für jede einzelne Maßnahme. Bestehende Beihilfemaßnahmen und Pläne zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen, die der Kommission vor dem Tag des Beitritts mitgeteilt werden, gelten als zum Tag des Beitritts mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht eine Liste derartiger Beihilfen.

Diese Beihilfemaßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts als „bestehende“ Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV betrachtet.

Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts ändert Kroatien erforderlichenfalls diese Beihilfemaßnahmen, damit sie mit den Leitlinien der Kommission in Einklang gebracht werden. Danach wird jede Beihilfe, die als nicht mit den genannten Leitlinien vereinbar angesehen wird, als neue Beihilfe betrachtet.

4.   FISCHEREI

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel VII Kapitel 1 — Wettbewerbsregeln

Unbeschadet der Verfahren für bestehende Beihilfen nach Artikel 108 AEUV werden die in Kroatien vor dem Beitritt durchgeführten und nach dem Beitritt weiterhin anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von und dem Handel mit in Anhang I des EUV und des AEUV genannten Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen der Fischerei unter nachstehenden Bedingungen als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV betrachtet:

Die Beihilfemaßnahmen werden der Kommission innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts mitgeteilt. Die betreffende Mitteilung enthält Angaben zur Rechtsgrundlage für jede einzelne Maßnahme. Bestehende Beihilfemaßnahmen und Pläne zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen, die der Kommission vor dem Tag des Beitritts mitgeteilt wurden, gelten als am Tag des Beitritts mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht eine Liste derartiger Beihilfen.

Diese Beihilfemaßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts als „bestehende“ Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV betrachtet.

Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts ändert Kroatien erforderlichenfalls diese Beihilfemaßnahmen, damit sie mit den Leitlinien der Kommission in Einklang gebracht werden. Danach wird jede Beihilfe, die als nicht mit den genannten Leitlinien vereinbar angesehen wird, als neue Beihilfe betrachtet.

5.   ZOLLUNION

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel II — Der freie Warenverkehr — Kapitel 1 — Die Zollunion

31992 R 2913: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1)

31993 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten in Kroatien nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen:

NACHWEIS DES UNIONSCHARAKTERS (HANDEL INNERHALB DER ERWEITERTEN UNION)

1.

Ungeachtet des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sind Waren, die am Tag des Beitritts in vorübergehender Verwahrung sind oder in der erweiterten Union unter eine bzw. unter eines der unter Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b und Nummer 16 Buchstaben b bis h dieser Verordnung genannten zollrechtlichen Bestimmungen bzw. Zollverfahren fallen oder nach der Ausfuhrzollabfertigung in der erweiterten Union transportiert werden, bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der erweiterten Union von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen befreit, sofern eine der folgenden Unterlagen vorgelegt wird:

a)

ein Präferenzursprungsnachweis, der vor dem Tag des Beitritts gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ordnungsgemäß ausgestellt oder ausgefertigt wurde;

b)

einer der Nachweise des Unionscharakters gemäß Artikel 314c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission;

c)

ein vor dem Beitritt in einem derzeitigen Mitgliedstaat oder in Kroatien ausgestelltes Carnet ATA.

2.

Für die Zwecke der Ausstellung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Nachweise bezeichnet — unter Hinweis auf die Lage zum Tag des Beitritts und zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates — der Ausdruck „Gemeinschaftswaren“

Waren, die unter Voraussetzungen, die mit denen des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates identisch sind, vollständig im Gebiet Kroatiens gewonnen worden sind, ohne dass ihnen aus anderen Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden,

aus anderen Ländern oder Gebieten als Kroatien eingeführte Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr Kroatiens übergeführt worden sind, oder

Waren, die in Kroatien entweder ausschließlich unter Verwendung von in dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder unter Verwendung von in den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.

3.

Für die Zwecke der Überprüfung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Nachweises gelten die Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung solcher Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen Mitgliedstaaten und Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden.

NACHWEIS DES PRÄFERENZURSPRUNGS (HANDEL MIT DRITTLÄNDERN EINSCHLIESSLICH DER TÜRKEI IM RAHMEN DER PRÄFERENZABKOMMEN BETREFFEND LANDWIRTSCHAFT, KOHLE UND STAHLERZEUGNISSE)

4.

Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik werden Ursprungsnachweise, die ordnungsgemäß von Drittländern ausgestellt oder im Rahmen von Präferenzabkommen Kroatiens mit diesen Drittländern ausgefertigt worden sind, in Kroatien anerkannt, sofern

a)

die Erlangung des Ursprungs die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen bewirkt, die in von der Union mit oder in Bezug auf diese Drittländer oder Gruppen von Drittländern geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d und e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates enthalten sind,

b)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt oder ausgefertigt worden sind und

c)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Wurden Waren vor dem Tag des Beitritts in Kroatien zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, so kann der Ursprungsnachweis, der nach den in Kroatien zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr geltenden Präferenzabkommen rückwirkend ausgestellt oder ausgefertigt worden ist, auch in Kroatien angenommen werden, sofern ein solcher Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

5.

Kroatien ist befugt, die Bewilligungen, mit denen im Rahmen von Abkommen mit Drittländern der Status als „ermächtigte Ausführer“ gewährt wurde, aufrechtzuerhalten, sofern

a)

auch die von der Union mit oder in Bezug auf diese Drittländer oder Gruppen von Drittländern geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen vor dem Tag des Beitritts mit der Union geschlossenen Abkommen eine solche Bestimmung enthalten und

b)

die ermächtigten Ausführer die in diesen Abkommen oder Vereinbarungen vorgesehenen Ursprungsregeln anwenden.

Diese Bewilligungen müssen von Kroatien bis spätestens innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Beitritts durch neue, nach den Unionsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

6.

Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 4 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Abkommen oder Vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung solcher Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen Mitgliedstaaten und Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden.

7.

Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik werden Ursprungsnachweise, die rückwirkend von Drittländern im Rahmen der von der Union mit diesen oder in Bezug auf diese Drittländer geschlossenen bzw. erlassenen Präferenzabkommen oder -vereinbarungen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, in Kroatien für die Überführung von Waren in den freien Verkehr angenommen, die am Tag des Beitritts in einem der betreffenden Drittländer oder in Kroatien befördert werden oder sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden, sofern zwischen Kroatien und dem Drittland für die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung der Beförderungsdokumente kein geltendes Handelsabkommen besteht und sofern

a)

die Erlangung des Ursprungs die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen bewirkt, die in von der Union mit oder in Bezug auf Drittländer oder Gruppen von Drittländer geschlossenen bzw. erlassenen Abkommen oder Vereinbarungen gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d und e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates enthalten sind,

b)

die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt worden sind und

c)

der rückwirkend ausgestellte oder ausgefertigte Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

8.

Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 7 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Abkommen oder Vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

NACHWEIS DES CHARAKTERS NACH MASSGABE DER BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR MIT INDUSTRIEERZEUGNISSEN IM RAHMEN DER ZOLLUNION EU-TÜRKEI

9.

Ursprungsnachweise, die entweder von der Türkei oder Kroatien ausgestellt oder im Rahmen von zwischen ihnen geltenden Präferenzhandelsabkommen — die ein Verbot der Zollrückvergütung oder der Befreiung von Zöllen auf die betreffenden Waren enthalten — ordnungsgemäß ausgefertigt worden sind, werden in den jeweiligen Ländern als Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen nach Maßgabe des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (4) (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/95“) angenommen, sofern

a)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt oder ausgefertigt worden sind und

b)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Wurden Waren vor dem Tag des Beitritts entweder in der Türkei oder in Kroatien im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Präferenzhandelsabkommen zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, so können auch Ursprungsnachweise, die nach Maßgabe dieser Abkommen rückwirkend ausgestellt oder ausgefertigt wurden, angenommen werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

10.

Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 9 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Präferenzabkommen oder -vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung solcher Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen Mitgliedstaaten und Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden.

11.

Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik wird eine nach den Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung A.TR, wie im Beschluss Nr. 1/95 niedergelegt, in Kroatien für die Überführung von Waren in den freien Warenverkehr, die am Tag des Beitritts entweder nach der Ausfuhrzollabfertigung in der Union oder der Türkei befördert werden, in der Türkei oder in Kroatien in vorübergehender Verwahrung sind oder dort unter eines der unter Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates genannten Zollverfahren fallen, angenommen, sofern

a)

keiner der in Absatz 9 genannten Ursprungsnachweise für die betreffenden Waren vorgelegt wird,

b)

die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen erfüllen,

c)

die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt worden sind und

d)

die Warenverkehrsbescheinigung A.TR den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

12.

Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 11 genannten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR gelten die die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung betreffenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. Juli 2006 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG–Türkei (5).

ZOLLVERFAHREN

13.

Die vorübergehende Verwahrung oder die in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates genannten Zollverfahren, die vor dem Beitritt begonnen haben, werden nach den Vorgaben des Unionsrechts beendet oder abgewickelt.

Entsteht bei der Beendigung oder Abwicklung eine Zollschuld, so entspricht der Betrag des zu zahlenden Einfuhrzolls dem Betrag, der zu dem Zeitpunkt zugrunde zu legen ist, an dem die Zollschuld nach dem Gemeinsamen Zolltarif entsteht, und der gezahlte Betrag wird den Eigenmitteln der Union zugerechnet.

14.

Die Zolllagerverfahren gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 98 bis 113 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 496 bis 535 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:

Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit der Einfuhrwaren ermittelt und wurde die Anmeldung zur Überführung in das Zollverfahren vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich die zolltarifliche Einreihung, die Menge, der Zollwert und der Ursprung der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zolllagerverfahren aus den Rechtsvorschriften, die am Tag der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Kroatien gegolten haben.

15.

Die Verfahren für die aktive Veredelung gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 496 bis 523 und 536 bis 550 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:

Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit der Einfuhrwaren ermittelt und wurde die Anmeldung zur Überführung in das Zollverfahren vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich die zolltarifliche Einreihung, die Menge, der Zollwert und der Ursprung der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren für die vorübergehende Einfuhr aus den Rechtsvorschriften, die am Tag der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Kroatien gegolten haben.

Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung der Gleichbehandlung der Inhaber von Bewilligungen in den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Inhaber von Bewilligungen in Kroatien auf die Einfuhrabgaben, die ab dem Tag des Beitritts nach den Unionsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt.

Wurde die Anmeldung zur aktiven Veredelung im Rahmen eines Verfahrens der Zollrückvergütung angenommen, so erfolgt die Zollrückvergütung nach den Unionsvorschriften seitens und zulasten Kroatiens, wenn die Zollschuld, deren Erstattung beantragt wurde, vor dem Beitritt entstanden ist.

16.

Die Verfahren für die vorübergehende Einfuhr gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 496 bis 523 und 553 bis 584 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:

Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit der Einfuhrwaren ermittelt und wurde die Anmeldung zur Überführung in das Zollverfahren vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich die zolltarifliche Einreihung, die Menge, der Zollwert und der Ursprung der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren für die vorübergehende Einfuhr aus den Rechtsvorschriften, die am Tag der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Kroatien gegolten haben.

Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung der Gleichbehandlung der Inhaber von Bewilligungen in den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Inhaber von Bewilligungen in Kroatien auf die Einfuhrabgaben, die ab dem Tag des Beitritts nach den Unionsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt.

17.

Die Verfahren für die passive Veredelung gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 145 bis 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 496 bis 523 und 585 bis 592 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:

Artikel 591 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gilt sinngemäß für Güter der vorübergehenden Ausfuhr, die vor dem Tag des Beitritts vorübergehend aus Kroatien ausgeführt wurden.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

18.

Genehmigungen, die von Kroatien vor dem Tag des Beitritts für die in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates genannten Zollverfahren oder den Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ nach Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates erteilt wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder ein Jahr ab dem Tag des Beitritts gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

19.

Die Verfahren für das Entstehen einer Zollschuld, die buchmäßige Erfassung und Nacherhebung gemäß den Artikeln 201 bis 232 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates und den Artikeln 859 bis 876a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:

Die Nacherhebung erfolgt nach den Vorgaben der Unionsvorschriften. Ist die Zollschuld jedoch vor dem Tag des Beitritts entstanden, so wird die Nacherhebung nach den vor dem Beitritt in Kroatien geltenden Vorschriften durch Kroatien und zu seinen Gunsten vorgenommen.

20.

Die Verfahren für die Erstattung und den Erlass der Abgaben gemäß den Artikeln 235 bis 242 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 877 bis 912 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:

Die Erstattung und der Erlass der Abgaben werden nach den Vorgaben der Unionsvorschriften vorgenommen. Beziehen sich jedoch die Abgaben, deren Erstattung oder Erlass beantragt wird, auf eine vor dem Tag des Beitritts entstandene Zollschuld, so werden die Erstattung und der Erlass nach den vor dem Beitritt in Kroatien geltenden Vorschriften, durch Kroatien und zu seinen Lasten vorgenommen.


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35, und ABl. L 326 M vom 10.12.2010, S. 70.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

(5)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 18.

Anlage zu Anhang IV

Verzeichnis der bestehenden Beihilfemaßnahmen, auf die in Absatz 1 Buchstabe b des Mechanismus für bestehende Beihilfen nach Anhang IV Abschnitt 2 („Wettbewerbspolitik“) verwiesen wird

Hinweis:

Die in dieser Anlage aufgeführten Beihilfemaßnahmen sind nur insoweit für die Zwecke der Anwendung des Systems für bestehende Beihilfen nach Anhang IV Abschnitt 2 als bestehende Beihilfen zu betrachten, als sie unter dessen Absatz 1 fallen.

Registrierungsnummer

Titel (Originalfassung)

Datum der Genehmigung durch die kroatische Wettbewerbsbehörde

Laufzeit

MS

Nr.

Jahr

HR

1

2011

Zakon o slobodnim zonama (NN 44/96, 92/05, 85/08)

17.6.2008

31.12.2016

HR

3

2011

Zakon o Hrvatskoj radioteleviziji (NN 137/10)

21.10.2010

Unbegrenzt

HR

4

2011

Odluka o otvorenosti Zračne luke Osijek d.o.o. u razdoblju od 2009. do 2013. godine, od 20. veljače 2009. i 24. travnja 2009.

25.5.2009

31.12.2013

HR

5

2011

Program financiranja nakladništva od 2011. do 2013.

10.2.2011

31.12.2013

HR

6

2011

Naknadno odobrenje državnih potpora poduzetniku Rockwool Adriatic d.o.o.

30.12.2010

31.12.2015

HR

9

2011

Zakon o znanstvenoj djelatnosti i visokom obrazovanju

(NN 123/03, 198/03, 105/04, 174/04, 46/07)

1.2.2007

31.12. 2014

HR

10

2011

Odluka o obvezi otvorenosti Zračne luke Rijeka d.o.o. za javni zračni promet u razdoblju od 2010. do 2014., od 25. siječnja 2010. i 3. studenoga 2010.

10.3.2011

31.12. 2014

ANHANG V

Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen

1.   FREIER WARENVERKEHR

32001 L 0083: Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67)

Abweichend von den Qualitäts-, Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen gemäß der Richtlinie 2001/83/EG behalten die Genehmigungen für das Inverkehrbringen für nicht unter Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 762/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (1) fallende, aber in dem (von Kroatien übermittelten) Verzeichnis (in der Anlage zu diesem Anhang) aufgeführte Arzneimittel, die vor dem Tag des Beitritts nach kroatischem Recht erteilt wurden, ihre Gültigkeit, bis sie entsprechend dem Besitzstand der Union erneuert werden bzw. bis zum Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

Für die unter diese Ausnahme fallenden Genehmigungen für das Inverkehrbringen wird keine gegenseitige Anerkennung in den Mitgliedstaaten gewährt, solange die betreffenden Erzeugnisse nicht gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sind.

Die nationalen Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die vor dem Beitritt gemäß dem nationalen Recht erteilt wurden und nicht unter diese Ausnahme fallen, und alle neuen Genehmigungen des Inverkehrbringens müssen ab dem Tag des Beitritts mit der Richtlinie 2001/83/EG übereinstimmen.

2.   FREIZÜGIGKEIT

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

31996 L 0071: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1)

32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77)

32011 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1)

1.

Hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG gelten Artikel 45 und Artikel 56 Absatz 1 AEUV zwischen Kroatien einerseits und den derzeitigen Mitgliedstaaten andererseits in vollem Umfang nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nummern 2 bis 13.

2.

Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang kroatischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden.

Kroatische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.

Kroatische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.

Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten kroatischen Staatsangehörigen verlieren die in diesen Unterabsätzen genannten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen.

Kroatischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Rechte nicht gewährt.

3.

Vor Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission die Funktionsweise der in Nummer 2 festgelegten Übergangsregelungen.

Bei Abschluss dieser Überprüfung und spätestens am Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Beitritt teilen die derzeitigen Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob sie weiterhin nationale oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebende Maßnahmen anwenden oder ob sie künftig die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 anwenden möchten. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gelten die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011.

4.

Auf Ersuchen Kroatiens kann eine weitere Überprüfung vorgenommen werden. Dabei findet das unter Nummer 3 genannte Verfahren Anwendung, das innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Ersuchens Kroatiens abzuschließen ist.

5.

Ein Mitgliedstaat, der am Ende des unter Nummer 2 genannten Zeitraums von fünf Jahren nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen beibehält, kann im Falle schwerwiegender Störungen seines Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen nach entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis zum Ende des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gelten die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011.

6.

Während des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Nummern 3, 4 oder 5 die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 für kroatische Staatsangehörige gelten und die während dieses Zeitraums Staatsangehörigen Kroatiens zu Kontrollzwecken Arbeitsgenehmigungen erteilen, dies automatisch vornehmen.

7.

Die Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Nummern 3, 4 oder 5 die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 für kroatische Staatsangehörige gelten, können bis zum Ende eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Beitritt die in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes beschriebenen Verfahren anwenden.

Wenn einer der in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards oder des Beschäftigungsstandes in einem bestimmten Gebiet oder Beruf mit sich bringen könnten, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber und übermittelt diesen alle zweckdienlichen Angaben. Der Mitgliedstaat kann die Kommission auf der Grundlage dieser Unterrichtung um die Erklärung ersuchen, dass die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zur Wiederherstellung der normalen Situation in diesem Gebiet oder Beruf ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Kommission fasst über die Aussetzung und deren Dauer und Geltungsbereich spätestens zwei Wochen, nachdem sie mit dem Ersuchen befasst wurde, einen Beschluss und notifiziert dem Rat ihren Beschluss. Binnen zwei Wochen nach dem Beschluss der Kommission kann jeder Mitgliedstaat beantragen, dass dieser Beschluss vom Rat rückgängig gemacht oder geändert wird. Der Rat beschließt binnen zwei Wochen mit qualifizierter Mehrheit über diesen Antrag.

Ein in Unterabsatz 1 genannter Mitgliedstaat kann in dringenden und außergewöhnlichen Fällen die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 aussetzen und dies der Kommission unter Angabe von Gründen nachträglich mitteilen.

8.

Solange die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 ausgesetzt ist, findet Artikel 23 der Richtlinie 2004/38/EG auf Staatsangehörige der derzeitigen Mitgliedstaaten in Kroatien und auf kroatische Staatsangehörige in den derzeitigen Mitgliedstaaten in Bezug auf das Recht der Familienangehörigen von Arbeitnehmern, eine Beschäftigung aufzunehmen, unter folgenden Bedingungen Anwendung:

Der Ehegatte eines Arbeitnehmers und die Verwandten des Arbeitnehmers und des Ehegatten in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und die am Tag des Beitritts bei dem Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ihren rechtmäßigen Wohnsitz hatten, haben nach dem Beitritt sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats. Dies gilt nicht für die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der weniger als 12 Monate rechtmäßig zu dem Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zugelassen war;

der Ehegatte eines Arbeitnehmers und die Verwandten des Arbeitnehmers und des Ehegatten in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und die ab einem Zeitpunkt nach dem Beitritt, aber während des Zeitraums der Anwendung der oben genannten Übergangsregelungen bei dem Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ihren rechtmäßigen Wohnsitz hatten, haben Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sie mindestens 18 Monate in dem betreffenden Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hatten oder ab dem dritten Jahr nach dem Beitritt, je nachdem welches Ereignis früher eintritt.

Günstigere nationale Maßnahmen oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.

9.

Soweit die Vorschriften der Richtlinie 2004/38/EG, mit denen Vorschriften der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (2) übernommen wurden, nicht von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 getrennt werden können, deren Anwendung gemäß den Nummern 2 bis 5 sowie 7 und 8 aufgeschoben wird, können Kroatien und die derzeitigen Mitgliedstaaten in dem Maße, wie es für die Anwendung der Nummern 2 bis 5 sowie 7 und 8 erforderlich ist, von diesen Vorschriften abweichen.

10.

Werden nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen von den derzeitigen Mitgliedstaaten gemäß den oben genannten Übergangsregelungen angewandt, so kann Kroatien gleichwertige Maßnahmen gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten beibehalten.

11.

Jeder derzeitige Mitgliedstaat, der nationale Maßnahmen gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 bis 9 anwendet, kann im Rahmen seiner nationalen Rechtsvorschriften eine größere Freizügigkeit einführen als sie am Tag des Beitritts bestand, einschließlich des uneingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt. Ab dem dritten Jahr nach dem Beitritt kann jeder derzeitige Mitgliedstaat, der nationale Maßnahmen anwendet, jederzeit beschließen, stattdessen die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 anzuwenden. Die Kommission wird über derartige Beschlüsse unterrichtet.

12.

Um tatsächlichen oder drohenden schwerwiegenden Störungen in bestimmten empfindlichen Dienstleistungssektoren auf den Arbeitsmärkten Deutschlands und Österreichs zu begegnen, die sich in bestimmten Gebieten aus der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG ergeben könnten, können Deutschland und Österreich, solange sie aufgrund der vorstehend festgelegten Übergangsbestimmungen nationale Maßnahmen oder Maßnahmen aufgrund von bilateralen Vereinbarungen über die Freizügigkeit kroatischer Arbeitnehmer anwenden, nach Unterrichtung der Kommission von Artikel 56 Absatz 1 AEUV abweichen, um im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen durch in Kroatien niedergelassene Unternehmen die vorübergehende grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern einzuschränken, deren Recht, in Deutschland oder Österreich eine Arbeit aufzunehmen, nationalen Maßnahmen unterliegt.

Folgende Dienstleistungssektoren können von dieser abweichenden Regelung betroffen sein:

in Deutschland:

Sektor

NACE-Code (3), sofern nicht anders angegeben

Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige

45.1 bis 4;

im Anhang der Richtlinie 96/71/EG aufgeführte Tätigkeiten

Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

74.70 Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

Sonstige Dienstleistungen

74.87 nur Tätigkeiten von Innendekorateuren

in Österreich:

Sektor

NACE-Code (4), sofern nicht anders angegeben

Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen

01.41

Be- und Verarbeitung von Natursteinen a.n.g.

26.7

Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen

28.11

Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige

45.1 bis 4;

im Anhang der Richtlinie 96/71/EG aufgeführte Tätigkeiten

Schutzdienste

74.60

Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

74.70

Hauskrankenpflege

85.14

Sozialwesen a.n.g.

85.32

In dem Maße, wie Deutschland oder Österreich nach Maßgabe der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes von Artikel 56 Absatz 1 AEUV abweichen, kann Kroatien nach Unterrichtung der Kommission gleichwertige Maßnahmen ergreifen.

Die Anwendung dieser Nummer darf nicht zu Bedingungen für die vorübergehende Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen Deutschland bzw. Österreich und Kroatien führen, die restriktiver sind als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen.

13.

Die Anwendung der Nummern 2 bis 5 und 7 bis 11 darf nicht zu Bedingungen für den Zugang kroatischer Staatsangehöriger zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten führen, die restriktiver sind, als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen.

Ungeachtet der Anwendung der Bestimmungen unter den Nummern 1 bis 12 räumen die derzeitigen Mitgliedstaaten während der Dauer der Anwendung nationaler oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebender Maßnahmen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, beim Zugang zu ihren Arbeitsmärkten Vorrang vor Arbeitnehmern ein, die Staatsangehörige eines Drittlands sind.

Kroatische Wanderarbeitnehmer und ihre Familien, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, oder Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten und ihre Familien, die rechtmäßig in Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, werden nicht restriktiver behandelt als dieselben Personen aus Drittländern, die in diesem Mitgliedstaat bzw. Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten. Darüber hinaus dürfen Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, die in Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, gemäß dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz nicht günstiger behandelt werden als kroatische Staatsangehörige.

3.   FREIER KAPITALVERKEHR

Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Unbeschadet der Verpflichtungen aus den Verträgen, auf die sich die Europäische Union gründet, kann Kroatien die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags in seinem Gesetz über landwirtschaftlich genutzte Flächen (OG 152/08) enthaltenen Beschränkungen des Erwerbs von landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, durch Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und durch juristische Personen, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats oder eines EWR-Staats gegründet wurden, ab dem Tag des Beitritts sieben Jahre lang beibehalten. Jedoch dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder juristische Personen, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurden, beim Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen auf keinen Fall ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags oder restriktiver als Staatsangehörige oder juristische Personen aus Drittländern behandelt werden.

Selbständige Landwirte mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, die sich in Kroatien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, dürfen weder den Bestimmungen des Absatzes 1 noch anderen Regelungen und Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für kroatische Staatsangehörige gelten.

Vor Ablauf des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahme vorgenommen. Die Kommission wird dem Rat dazu einen Bericht unterbreiten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließen, den in Absatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden.

Wenn es hinreichende Anzeichen dafür gibt, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Agrargrundstücksmarkts in Kroatien eintreten werden oder zu befürchten sind, so beschließt die Kommission auf Antrag Kroatiens über eine Verlängerung des Übergangszeitraums um drei Jahre. Diese Verlängerung kann auf ausgewählte geografische Gebiete, die besonders betroffen sind, beschränkt werden.

4.   LANDWIRTSCHAFT

I.   ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR KROATIEN

1.

32001 L 0113: Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67)

Abweichend von der Verpflichtung nach Artikel 8 ist die Vermarktung von Erzeugnissen mit den Verkehrsbezeichnungen „domaća marmelada“ und „ekstra domaća marmelada“ auf dem kroatischen Markt zugelassen, bis die am Tag des Beitritts vorhandenen Bestände abgebaut sind.

2.

32006 R 0510: Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12, und ABl. L 335 M vom 13.12.2008, S. 213)

a)

Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bulgarien, Rumänien und Kroatien erlassen die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften spätestens ein Jahr nach dem jeweiligen Tag des Beitritts.“

b)

Artikel 5 Absatz 11 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(11)   Für Bulgarien, Rumänien und Kroatien kann der am jeweiligen Tag des Beitritts bestehende nationale Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen von dem jeweiligen Tag des Beitritts an zwölf Monate lang weiter bestehen.“

3.

32007 R 1234: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)

a)

In Artikel 118m wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 darf Kroatien Weine mit der Bezeichnung ‚Mlado vino portugizac‘ in Kroatien in Verkehr bringen und in Drittländer ausführen, bis die am Tag des Beitritts bestehenden Bestände abgebaut sind. Kroatien richtet eine computergestützte Datenbank mit Angaben zu den am Tag des Beitritts bestehenden Beständen ein und stellt sicher, dass diese Bestände geprüft und der Kommission gemeldet werden.“

b)

In Artikel 118s wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die in Amtsblatt C 116 vom 14. April 2011 veröffentlichten Weinnamen werden für Kroatien nach der vorliegenden Verordnung geschützt, sofern das Ergebnis des Einspruchsverfahrens dem nicht entgegensteht. Die Kommission führt sie in dem in Artikel 118n vorgesehenen Register auf.

Die Absätze 2 bis 4 dieses Artikels gelten unter folgenden Bedingungen: Die Frist gemäß Absatz 3 beträgt ein Jahr ab dem Tag des Beitritts Kroatiens. Die Frist gemäß Absatz 4 beträgt vier Jahre ab dem Tag des Beitritts Kroatiens.“

4.

32009 R 0073: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16)

a)

Abweichend von der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten Pflicht zur Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II der genannten Verordnung beziehen Betriebsinhaber in Kroatien, die Direktzahlungen erhalten, die in Anhang II Buchstaben A, B und C festgelegten Grundanforderungen an die Betriebsführung nach dem folgenden Zeitplan in den Geltungsbereich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“) ein: ab dem 1. Januar 2014 für Buchstabe A, ab dem 1. Januar 2016 für Buchstabe B und ab dem 1. Januar 2018 für Buchstabe C.

b)

Die folgende Kapitelüberschrift und der folgende Artikel werden in Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nach Kapitel 1 eingefügt:

KAPITEL 1a

Betriebsprämienregelung

Artikel 121a

Betriebsprämienregelung in Kroatien

Für Kroatien ist die Anwendung der Artikel 4, 5, 23, 24 und 25 bis zum 31. Dezember 2013 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab dem 1. Januar 2014 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung in Kroatien beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II gemäß dem folgenden Zeitplan erfüllen:

a)

Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe A gelten ab dem 1. Januar 2014;

b)

die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe B gelten ab dem 1. Januar 2016;

c)

die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe C gelten ab dem 1. Januar 2018.“

II.   VORÜBERGEHENDES ZOLLKONTINGENT FÜR ROHZUCKER ZUR RAFFINATION

Für Kroatien wird für einen Zeitraum von bis zu drei Wirtschaftsjahren nach seinem Beitritt eine erga omnes geltende jährliche autonome Einfuhrquote von 40 000 t rohem Rohrzucker zur Raffination mit einem Einfuhrzollsatz von 98,00 EUR/t vorbehalten. Sollten Verhandlungen mit anderen Mitgliedern der Welthandelsorganisation gemäß Artikel XXIV.6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens über Ausgleichsanpassungen aufgrund des Beitritts Kroatiens dazu führen, dass vor Ablauf der Übergangsfrist Ausgleichsquoten für Zucker eröffnet werden, so wird die Quote von 40 000 t für Kroatien zum Zeitpunkt der Eröffnung der Ausgleichsquoten für Zucker ganz oder teilweise aufgehoben. Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsvorschriften entsprechend dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.

III.   DIREKTZAHLUNGEN — BEFRISTETE MASSNAHMEN FÜR KROATIEN

Voraussetzung für die Erstattung von Direktzahlungen, die Betriebsinhabern für das Jahr 2013 gewährt werden, ist, dass Kroatien vor dem Beitritt Vorschriften anwendet, die mit den Vorschriften identisch sind, die in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und in der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5), der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (7) für diese Direktzahlungen festgelegt sind.

5.   LEBENSMITTELSICHERHEIT SOWIE VETERINÄR- UND PFLANZENSCHUTZPOLITIK

I.   LEGEHENNEN

31999 L 0074: Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53)

Abweichend von Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates können — im Falle Kroatiens — Legehennen, die sich am Tag des Beitritts in der Legephase befinden, in Käfigen gehalten werden, die den strukturellen Anforderungen des genannten Artikels nicht genügen. Kroatien sorgt dafür, dass die Verwendung derartiger Käfige spätestens 12 Monate nach dem Beitritt eingestellt wird.

Eier aus solchen nicht ausgestalteten Käfigen dürfen nur auf dem kroatischen Markt in Verkehr gebracht werden. Diese Eier und ihre Verpackungen müssen mit einem besonderen Kennzeichen deutlich erkennbar gemacht werden, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission spätestens ein Jahr vor dem Tag des Beitritts übermittelt werden.

II.   BETRIEBE (FLEISCH-, MILCH- UND FISCHERZEUGNISSE SOWIE TIERISCHE NEBENPRODUKTE)

32004 R 0852: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1)

32004 R 0853: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)

32009 R 1269: Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)

1.

Die strukturellen Anforderungen nach

a)

der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

Anhang II Kapitel II

b)

der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

Anhang III Abschnitt I Kapitel II und III

Anhang III Abschnitt II Kapitel II und III

Anhang III Abschnitt V Kapitel I

c)

der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie (8) von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Anhang IV Kapitel I

Anhang IX Kapitel I, II und III

Anhang X Kapitel I und II

Anhang XIII

gelten unter den nachstehenden Bedingungen bis zum 31. Dezember 2015 nicht für bestimmte Betriebe im Fleisch-, Milch- und Fischsektor sowie im Sektor tierische Nebenprodukte in Kroatien.

2.

Solange für die unter Nummer 1 genannten Betriebe die Nummer 1 gilt, werden Erzeugnisse dieser Betriebe nur auf dem kroatischen Markt oder auf dem Markt von Drittländern und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Verkehr gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in Betrieben in Kroatien verwendet, für die ebenfalls die Nummer 1 gilt, und zwar unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens.

3.

Lebensmittel aus den unter Nummer 1 genannten Betrieben müssen ein anderes Genusstauglichkeitszeichen oder Kennzeichen tragen als das in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte. Eine klare Beschreibung der verschiedenen Genusstauglichkeits- oder Kennzeichen muss der Kommission spätestens ein Jahr vor dem Tag des Beitritts übermittelt werden.

4.

Die Nummern 2 und 3 gelten auch dann für alle Erzeugnisse aus integrierten Fleisch-, Milch- oder Fischereibetrieben, wenn ein Teil des Betriebs der Nummer 1 unterliegt.

5.

Kroatien beobachtet kontinuierlich die Durchführung des nationalen Programms für die Modernisierung der Betriebe und legt der Kommission diesbezüglich einen jährlichen Plan für die zu erzielenden Fortschritte vor. Kroatien sorgt dafür, dass für jeden dieser Betriebe ein individueller Modernisierungsplan, in dem die Stichtage für die Korrekturen zur Anpassung an die strukturellen Anforderungen angegeben sind, ausgearbeitet und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.

6.

Die Kommission erstellt rechtzeitig vor dem Beitritt eine Liste der unter Nummer 1 genannten Betriebe. Diese Liste, in der Name und Adresse jedes dieser Betriebe genannt sind, wird veröffentlicht.

7.

Kroatien sorgt dafür, dass alle Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Beitritts den Besitzstand der Union im Bereich der Lebensmittelsicherheit nicht vollständig einhalten, mit Ausnahme der Betriebe, für die diese Übergangsmaßnahme gilt, ihre Tätigkeiten einstellen.

8.

Durchführungsbestimmungen, die für das reibungslose Funktionieren der Übergangsregelung in Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sorgen sollen, können nach Artikel 12 Absatz 2 bzw. Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnungen erlassen werden.

9.

Durchführungsbestimmungen, die für das reibungslose Funktionieren der Übergangsregelung in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sorgen sollen, können nach Artikel 52 Absatz 4 jener Verordnung erlassen werden.

III.   VERMARKTUNG VON SAATGUT

32002 L 0053: Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1)

32002 L 0055: Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33)

Kroatien darf die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG im Hinblick auf die Vermarktung — in seinem Hoheitsgebiet — von Saatgut von Sorten, die in seinen jeweiligen nationalen Sortenkatalogen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten aufgeführt, aber nicht gemäß diesen Richtlinien amtlich zugelassen worden sind, bis zum 31. Dezember 2014 aussetzen. Während dieses Zeitraums darf derartiges Saatgut jedoch nicht im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten vermarktet werden.

IV.   NEUM

31997 L 0078: Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die Veterinärkontrollen der in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft verbrachten Drittlandserzeugnisse werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt. (9)

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Sendungen von Erzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet Kroatiens, die in Neum (‚Korridor von Neum‘) durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina befördert werden und anschließend über die Eingangsstellen Klek oder Zaton Doli wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen, von Veterinärkontrollen ausgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Kroatien verfügt zum oder vor dem Zeitpunkt des Beitritts nördlich und südlich des Korridors von Neum über Eingangsstellen, die materiell und personell ausgestattet und vorbereitet sind, um die Erfüllung der Bedingungen dieses Absatzes gewährleisten zu können.

b)

Kroatien gewährleistet, dass

i)

für die Beförderung der Sendungen ausschließlich geschlossene Fahrzeuge verwendet werden;

ii)

Fahrzeuge, die die Sendungen befördern, vor der Durchfahrt durch den Korridor von Neum mit einzeln nummerierten Plomben verplombt werden;

iii)

ein Register erstellt wird, aus dem hervorgeht, welche nummerierten Plomben an welchen Fahrzeugen angebracht wurden, um die notwendigen Kontrollen zu ermöglichen;

iv)

das Datum und der Zeitpunkt, zu dem die die Sendungen befördernden Fahrzeuge das kroatische Hoheitsgebiet verlassen und wieder dorthin zurückkehren, erfasst werden, damit die Gesamtdauer der Durchfahrt berechnet werden kann.

c)

Kroatien gewährleistet, dass eine Sendung nicht wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens verbracht werden darf, wenn

i)

die Plombe eines Fahrzeugs während der Durchfahrt durch den Korridor von Neum aufgebrochen oder ersetzt wurde und/oder

ii)

die Gesamtdauer der Durchfahrt die in Anbetracht der Gesamtstrecke der Durchfahrt annehmbare Gesamtdauer der Durchfahrt beträchtlich übersteigt, es sei denn, dass die zuständige Behörde eine Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durchgeführt und aufgrund dieser Bewertung wirksame, verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen ergriffen hat.

d)

Kroatien unterrichtet die Kommission regelmäßig und bei Bedarf über jede Nichterfüllung der unter Buchstabe b genannten Bedingungen und über die Maßnahmen, die es gemäß Buchstabe c ergriffen hat.

e)

Erforderlichenfalls ist ein Beschluss über die Aussetzung oder Aufhebung der Abweichung von Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 29 zu erlassen.

f)

Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz können, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen werden.

6.   FISCHEREI

32006 R 1967: Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. Berichtigte Fassung in ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6)

a)

Abweichend von Artikel 13 Absätze 1 und 2 dürfen in der Region Westistrien registrierte und nur dort eingesetzte Schiffe in Tiefen von weniger als 50 m vorübergehend bis zum 30. Juni 2014 in einer Mindestentfernung von 1,5 Seemeilen vor den Küsten Grundschleppnetze einsetzen.

Diese Abweichung gilt für ein als Westistrien bezeichnetes Gebiet, das ab dem Punkt mit den geografischen Koordinaten φ=44,52135 und λ=14,29244 mit einer Linie in nördlicher Richtung und einer Linie in westlicher Richtung ausgewiesen ist.

Kroatien ist es bis zum 30. Juni 2014 vorübergehend gestattet, dass Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 m in Tiefen von über 50 m in einer Mindestentfernung von 1 Seemeile vor den Küsten Grundschleppnetze einsetzen, wobei alle anderen räumlichen und zeitlichen Beschränkungen, die am Tag des Beitritts gelten, aufrechterhalten werden.

b)

Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 darf eine begrenzte Zahl von höchstens 2 000 Schiffen der spezifischen Kategorie „kleine Küstenfischerei für den persönlichen Bedarf“ des nicht kommerziellen Fischfangs bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 200 m Kiemennetze einsetzen, sofern alle am Tag des Beitritts geltenden Beschränkungen weiterhin Anwendung finden. Kroatien wird der Kommission spätestens am Tag des Beitritts eine Liste der Schiffe mit ihren Eigenschaften und ihrer in BRZ und kW ausgedrückten Fangkapazität vorlegen, für die dieser Übergangszeitraum gilt.

7.   VERKEHRSPOLITIK

1.

31992 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7)

In Artikel 6 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 können Verträge über öffentliche Verkehrsdienste, die vor dem Tag des Beitritts Kroatiens geschlossen wurden, noch bis zum 31. Dezember 2016 angewandt werden.

(5)   In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 2014 Kreuzfahrten zwischen kroatischen Häfen auf Schiffen mit einer BRZ von weniger als 650 Schiffen vorbehalten, die in Kroatien registriert sind, unter der Flagge Kroatiens fahren und von Schifffahrtunternehmen betrieben werden, die nach kroatischem Recht errichtet wurden und die ihre Hauptniederlassung in Kroatien haben und über die die tatsächliche Aufsicht in Kroatien ausgeübt wird.

(6)   In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 kann die Kommission während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2014 auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des betreffenden Antrags beschließen, dass Schiffe, die unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 5 fallen, keine Kreuzfahrten zwischen Häfen bestimmter Gebiete eines anderen Mitgliedstaats als Kroatien durchführen dürfen, wenn nachgewiesen ist, dass diese Dienste den Verkehrsbinnenmarkt in den betreffenden Gebieten ernsthaft behindern oder ernsthaft zu behindern drohen. Hat die Kommission nach Ablauf der Frist von 30 Arbeitstagen keinen Beschluss gefasst, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, so lange Schutzmaßnahmen anzuwenden, bis die Kommission ihren Beschluss gefasst hat. In Dringlichkeitsfällen kann der Mitgliedstaat einseitig angemessene vorläufige Maßnahmen ergreifen, die nicht länger als drei Monate lang in Kraft bleiben dürfen. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich darüber. Die Kommission kann die Maßnahmen aufheben oder sie bestätigen, solange ihr endgültiger Beschluss noch aussteht. Die Mitgliedstaaten werden laufend darüber unterrichtet.“

2.

32009 R 1072: Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)

Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt Folgendes:

Während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Tag des Beitritts Kroatiens sind in Kroatien ansässige Unternehmen von der Kabotage in den anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen;

während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Tag des Beitritts Kroatiens können andere Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, ob sie die unter dem ersten Gedankenstrich genannte Übergangsfrist um höchstens weitere zwei Jahre verlängern oder Artikel 8 in Bezug auf in Kroatien ansässige Unternehmen anwenden wollen. Geht keine Mitteilung ein, so wird Artikel 8 angewendet;

jeder der derzeitigen Mitgliedstaaten kann der Kommission während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Tag des Beitritts Kroatiens jederzeit mitteilen, dass er auf in Kroatien ansässige Unternehmen Artikel 8 anwenden will;

nur Verkehrsunternehmen, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen auf in Kroatien ansässige Unternehmen Artikel 8 angewendet wird, sind in Kroatien zur Durchführung von Kabotage berechtigt;

während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Tag des Beitritts Kroatiens kann jeder Mitgliedstaat, der Artikel 8 anwendet, bei schweren Störungen seines innerstaatlichen Markts oder von Teilen desselben, die durch Kabotage verursacht oder verstärkt werden, wenn beispielsweise ein erhebliches Überangebot besteht oder die finanzielle Stabilität oder das Überleben einer beträchtlichen Anzahl von Güterkraftverkehrsunternehmen bedroht sind, die Kommission ersuchen, die Anwendung des Artikels 8 auf in Kroatien ansässige Unternehmen ganz oder teilweise auszusetzen. In diesem Fall findet Artikel 10 Anwendung.

Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich genannte Übergangsmaßnahme anwenden, können auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen mit Kroatien schrittweise Kabotagezulassungen austauschen.

Durch die Übergangsregelungen nach den Absätzen 1 und 2 darf der Zugang kroatischer Verkehrsunternehmer zu den Kabotagemärkten in den Mitgliedstaaten nicht stärker eingeschränkt werden, als dies zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags der Fall war.

8.   STEUERLICHE VORSCHRIFTEN

1.

31992 L 0079: Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8)

In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Kroatien wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zugestanden, um den in den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nachzukommen. Die Verbrauchsteuer beträgt jedoch ab dem 1. Januar 2014 unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 77 EUR je 1 000 Zigaretten.“

2.

32006 L 0112: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1)

a)

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach den Artikeln 132, 135, 136 und 371, den Artikeln 374 bis 377, dem Artikel 378 Absatz 2, dem Artikel 379 Absatz 2 oder den Artikeln 380 bis 390c von der Mehrwertsteuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.“

b)

Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sofern die Gegenleistung niedriger als der Normalwert ist, der Lieferer oder Dienstleistungserbringer nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 167 bis 171 sowie 173 bis 177 berechtigt ist und der Umsatz einer Befreiung gemäß den Artikeln 132, 135, 136, 371, 375, 376, 377, des Artikels 378 Absatz 2, des Artikels 379 Absatz 2 sowie der Artikel 380 bis 390c unterliegt;“

c)

Artikel 136 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund der Artikel 132, 135, 371, 375, 376, 377, des Artikels 378 Absatz 2, des Artikels 379 Absatz 2 sowie der Artikel 380 bis 390c von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat;“

d)

Artikel 221 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige von der Pflicht nach Artikel 220 Absatz 1 oder Artikel 220a befreien, eine Rechnung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Gebiet bewirken und die mit oder ohne Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 110, 111, dem Artikel 125 Absatz 1, dem Artikel 127, dem Artikel 128 Absatz 1, dem Artikel 132, dem Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben h bis l, den Artikeln 136, 371, 375, 376, 377, dem Artikel 378 Absatz 2 und dem Artikel 379 Absatz 2 sowie den Artikeln 380 bis 390c befreit sind.“

e)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 390c

Kroatien darf weiterhin die folgenden Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen von der Steuer befreien:

a)

die Lieferung von Baugrundstücken, mit darauf errichteten Gebäuden oder ohne solche Gebäude, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe j und Anhang X Teil B Nummer 9, nicht verlängerbar, bis zum 31. Dezember 2014;

b)

die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der vor dem Beitritt Kroatiens Mitglied der Union war.“

f)

Artikel 391 erhält folgende Fassung:

„Artikel 391

Die Mitgliedstaaten, die die in den Artikeln 371, 375, 376 und 377, in Artikel 378 Absatz 2, Artikel 379 Absatz 2 und den Artikeln 380 bis 390c genannten Umsätze von der Steuer befreien, können den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, sich für die Besteuerung der betreffenden Umsätze zu entscheiden.“

g)

Der Titel des Anhangs X erhält folgende Fassung (dementsprechend auch im Inhaltsverzeichnis):

„VERZEICHNIS DER UMSÄTZE, FÜR DIE DIE AUSNAHMEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 370 UND 371 SOWIE 375 BIS 390c GELTEN“

9.   FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

32006 R 0562: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 19a

Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung über die Errichtung von Grenzübertrittsstellen und bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses des Rates über die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte oder bis zu einer Änderung dieser Verordnung in dem Sinne, dass Bestimmungen zur Regelung der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzübertrittsstellen aufgenommen werden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, darf Kroatien die gemeinsamen Grenzübertrittsstellen an seiner Grenze zu Bosnien und Herzegowina beibehalten. An diesen gemeinsamen Grenzübertrittsstellen nehmen die Grenzschutzbeamten einer Partei die Ein- und Ausreisekontrollen im Hoheitsgebiet der anderen Partei vor. Die kroatischen Grenzschutzbeamten müssen alle Ein- und Ausreisekontrollen im Einklang mit dem Besitzstand der Union vornehmen, einschließlich der Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich des internationalen Schutzes und der Nichtzurückweisung. Die einschlägigen bilateralen Abkommen zur Errichtung der betreffenden gemeinsamen Grenzübertrittsstellen müssen erforderlichenfalls dahin gehend geändert werden.“

10.   UMWELT

I.   HORIZONTALE RECHTSVORSCHRIFTEN

1.

32003 L 0087: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)

a)

In Bezug auf die Einbeziehung aller Flüge zwischen zwei Flughäfen im Hoheitsgebiet Kroatiens und aller Flüge zwischen einem Flughafen im Hoheitsgebiet Kroatiens und einem Flughafen in einem Land außerhalb des EWR (im Folgenden „zusätzliche Luftverkehrstätigkeiten“) gilt Folgendes:

i)

Abweichend von Artikel 3c Absatz 2 beginnt der in Artikel 13 Absatz 1 genannte Zeitraum für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten nicht am 1. Januar 2013, sondern am 1. Januar 2014.

ii)

Abweichend von Artikel 3c Absatz 4 entscheidet die Kommission nach dem in demselben Absatz festgelegten Verfahren über die historischen Luftverkehrsemissionen für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Beitritt.

iii)

Abweichend von Artikel 3d Absatz 2 entspricht ab dem 1. Januar 2014 der Prozentsatz der Zertifikate, die für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten zu versteigern sind, dem Anteil der Zertifikate, die nach der Berechnung der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d kostenfrei zugeteilt werden müssen, und nach der Berechnung der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 3f in eine Sonderreserve einzustellen sind, übrig bleiben.

iv)

Abweichend von Artikel 3d Absatz 3 entscheidet die Kommission für das Bezugsjahr 2010 anhand der besten verfügbaren Daten über die zugeteilten Luftverkehrsemissionen aus den zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten. Die Zahl der von denjenigen Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate, deren gesamte zugeteilte Luftverkehrsemissionen die Luftverkehrsemissionen der von einem kroatischen Flughafen kommenden Flüge enthalten, wird ab dem 1. Juli 2013 angepasst, um die mit diesen Luftverkehrsemissionen verbundenen Versteigerungsrechte Kroatien zuzuteilen.

v)

Abweichend von Artikel 3e Absatz 1 ist das Überprüfungsjahr für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2012, und jeder Antrag auf Zuteilung von Zertifikaten muss den zuständigen kroatischen Behörden bis zum 31. März 2013 vorliegen.

vi)

Abweichend von Artikel 3e Absatz 2 muss Kroatien der Kommission die Anträge in Bezug auf die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten bis zum 1. Juli 2013 übermitteln.

vii)

Abweichend von Artikel 3e Absatz 3 erlässt die Kommission einen Beschluss über die in Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Angaben in Bezug auf die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten bis 30. September 2013.

viii)

Abweichend von Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d wird die Zahl der Zertifikate für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten, die kostenfrei zuzuteilen sind, durch Multiplikation des in Buchstabe e genannten Richtwerts mit der Summe der Tonnenkilometer, die in den der Kommission gemäß Artikel 3e Absatz 2 übermittelten Anträgen angegeben sind, berechnet, wobei eine Anpassung zur Berücksichtigung der durchschnittlichen Änderung des Wertes der unter das Emissionshandelssystem der EU fallenden Tonnenkilometer aus Luftverkehrstätigkeiten gegenüber dem Niveau von 2010 vorgenommen wird. Erforderlichenfalls wendet die Kommission einen einheitlichen Korrekturfaktor auf den Richtwert an.

ix)

Abweichend von Artikel 3e Absatz 3 ist für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten der in Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e aufgeführte Richtwert identisch mit demjenigen, der für die unter das Emissionshandelssystem der EU fallenden Luftverkehrstätigkeiten ab 1. Januar 2012 berechnet wird.

x)

Abweichend von Artikel 3e Absatz 5 ist der Zeitpunkt für die Ausgabe der Zertifikate für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten der 28. Februar 2014.

xi)

Abweichend von Artikel 3f gilt für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten jeder Verweis auf das zweite Kalenderjahr der 2013 beginnenden Periode als Verweis auf das Jahr 2014 und jeder Verweis auf das dritte Kalenderjahr dieser Periode als Verweis auf das Jahr 2015.

xii)

Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 gilt für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten als der dort festgesetzte Zeitpunkt der 1. Juli 2013.

xiii)

Abweichend von Artikel 18a Absatz 1 werden die verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeiten für Luftfahrzeugbetreiber im Jahr 2014 an Kroatien zurückübertragen, nachdem die Luftfahrzeugbetreiber ihre Verpflichtungen für 2013 erfüllt haben, es sei denn, dass die vorherige Verwaltungsbehörde und Kroatien sich auf Antrag des Luftfahrzeugbetreibers innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der aktualisierten Auflistung der Luftfahrzeugbetreiber, die den Beitritt Kroatiens berücksichtigt, durch die Kommission, auf einen anderen Zeitpunkt einigen. In diesem Fall erfolgt die Neuzuordnung spätestens im Jahr 2020 im Hinblick auf die 2021 beginnende Handelsperiode.

xiv)

Abweichend von Anhang I Nummer 6 werden die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten ab dem 1. Januar 2014 einbezogen.

b)

Unbeschadet der vorstehenden Ausnahmeregelungen setzt Kroatien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass es der Richtlinie ab dem Tag des Beitritts für das gesamte Jahr 2013 nachkommen kann.

2.

32010 R 0920: Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1)

Die Artikel 16, 29, 41, 46 und 54 sowie Anhang VIII in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten gelten in Kroatien ab dem 1. Januar 2014.

II.   LUFTQUALITÄT

32008 L 0050: Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1)

a)

Abweichend von Anhang XIV ist das Bezugsjahr für Abschnitt A Absatz 1 das zweite Jahr nach Ablauf des Jahres des Beitritts Kroatiens. Der Indikator für die durchschnittliche Exposition für dieses Bezugsjahr ist die mittlere Konzentration im Beitrittsjahr und im ersten und zweiten Jahr nach dem Jahr des Beitritts.

b)

Abweichend von Anhang XIV Abschnitt B Absatz 1 wird das Ziel für die Reduzierung der Exposition in Bezug auf den Indikator für die durchschnittliche Exposition in dem Bezugsjahr berechnet, wobei es sich dabei um das zweite Jahr nach Ablauf des Jahres des Beitritts Kroatiens handelt.

III.   ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG

31999 L 0031: Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1)

a)

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c gilt die Anforderung einer Verringerung der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle auf 75, 50 bzw. 35 (Gewichts)Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle, die 1997 erzeugt wurde, für Kroatien nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Fristen.

Kroatien sorgt für eine schrittweise Verringerung der zu deponierenden Menge biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle nach Maßgabe folgender Regelung:

i)

Bis 31. Dezember 2013 wird der Anteil der deponierten biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle auf 75 (Gewichts-)Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle verringert, die 1997 erzeugt wurde;

ii)

bis 31. Dezember 2016 wird der Anteil der deponierten biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle auf 50 (Gewichts-)Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle verringert, die 1997 erzeugt wurde;

iii)

bis 31. Dezember 2020 wird der Anteil der deponierten biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle auf 35 (Gewichts-)Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle verringert, die 1997 erzeugt wurde.

b)

Abweichend von Artikel 14 Buchstabe c müssen alle bestehenden Deponien in Kroatien bis 31. Dezember 2018 den Anforderungen der Richtlinie — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 festgelegten Anforderungen — entsprechen.

Kroatien trägt dafür Sorge, dass die Deponierung der in den bestehenden nicht bestimmungsgemäßen Deponien gelagerten Abfälle schrittweise reduziert wird, wobei folgende jährliche Höchstmengen gelten:

bis 31. Dezember 2013: 1 710 000 Tonnen,

bis 31. Dezember 2014: 1 410 000 Tonnen,

bis 31. Dezember 2015: 1 210 000 Tonnen,

bis 31. Dezember 2016: 1 010 000 Tonnen,

bis 31. Dezember 2017: 800 000 Tonnen.

Kroatien legt der Kommission zum 31. Dezember jedes Jahres, beginnend mit dem Jahr des Beitritts, einen Bericht über die schrittweise Umsetzung der Richtlinie und die Einhaltung der genannten Zwischenziele vor.

IV.   WASSERQUALITÄT

1.

31991 L 0271: Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)

Abweichend von den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 gelten die Anforderungen an Kanalisationen und an die Behandlung von kommunalem Abwasser in Kroatien ab dem 1. Januar 2024, wobei jedoch folgende Zwischenziele gelten:

a)

Bis 31. Dezember 2018 ist in Gemeinden mit einem EW von mehr als 15 000 die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten; ausgenommen hiervon sind die folgenden Küstengemeinden:

 

Bibinje — Sukošan,

 

Biograd,

 

Jelsa — Vrboska,

 

Makarska,

 

Mali Lošinj,

 

Malinska — Njivice,

 

Nin,

 

Pirovac — Tisno — Jezera,

 

Pula — sjever,

 

Vela Luka,

 

Vir.

b)

Bis 31. Dezember 2020 ist in Gemeinden mit einem EW von mehr als 10 000, deren Abwässer in empfindliche Gebiete eingeleitet werden, sowie für diejenigen Abwasserbehandlungsanlagen in den jeweiligen Wassereinzugsgebieten der Donau und anderer empfindlicher Gebiete, die zur Verschmutzung dieser Gebiete beitragen, und in den 11 unter Buchstabe a aufgeführten Küstengemeinden die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten.

c)

Bis 31. Dezember 2023 ist in Gemeinden mit einem EW von mehr als 2 000 die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten.

2.

31998 L 0083: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32)

Abweichend von der Richtlinie gelten die jeweils in Anhang I Teile A und C festgelegten mikrobiologischen Parameter bzw. Indikatorparameter für die folgenden Wasserversorgungszonen in Kroatien ab dem 1. Januar 2019:

Wasserversorgungszone

Zone Nr.

Einwohnerzahl

NUTS-Code

DA BJELOVAR

107

51 921

HR02

DA DARUVAR

125

25 608

HR02

DA ĐURĐEVAC

204

30 079

HR01

DA GORSKI KOTAR

306

26 430

HR03

DA HRVATSKO ZAGORJE

101

143 093

HR01

DA ISTOČNA SLAVONIJA - SLAVONSKI BROD

129

124 349

HR02

DA ISTRA

301

97 046

HR03

DA JASTREBARSKO-KLINČA SELA

114

23 213

HR01

DA KARLOVAC-DUGA RESA

116

91 511

HR02

DA KNIN

404

17 187

HR03

DA KOPRIVNICA

203

58 050

HR01

DA KRIŽEVCI

103

36 338

HR01

DA LAPAC

311

1 880

HR03

DA LIČKA JESENICA

118

13 893

HR02

DA NAŠICE

210

37 109

HR02

DA NERETVA-PELJEŠAC-KORČULA-LASTOVO-MLJET

407

58 246

HR03

DA OGULIN

117

25 192

HR02

DA OPATIJA-RIJEKA-KRK

304

238 088

HR03

DA OTOČAC

309

15 434

HR03

DA OZALJ

113

11 458

HR02

DA PETRINJA-SISAK

121

84 528

HR02

DA PISAROVINA

115

3 910

HR01

DA PITOMAČA

205

10 465

HR02

DA POŽEŠTINE

128

70 302

HR02

DA SVETI IVAN ZELINA

102

17 790

HR01

DA UDBINA-KORENICA

310

6 747

HR03

DA VARAŽDIN

201

184 769

HR01

DA VELIKA GORICA

503

75 506

HR01

DA ZAGREB

501

831 047

HR01

DA ZAPREŠIĆ

502

50 379

HR01

DA ZRMANJA-ZADAR

401

158 122

HR03

DA ŽRNOVNICA

307

20 160

HR03

V.   INTEGRIERTE VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG DER UMWELTVERSCHMUTZUNG (IVU)

1.

31999 L 0013: Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1)

a)

Abweichend von Artikel 5 und den Anhängen IIA und IIB, gelten die Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für die nachstehend aufgeführten Anlagen in Kroatien ab dem jeweils angegebenen Zeitpunkt:

i)

Ab dem 1. Januar 2014:

1.

ČATEKS, dioničko društvo za proizvodnju tkanine, umjetne kože, kućanskog rublja i proizvoda za šport i rekreaciju (ČATEKS d.d.), Čakovec, Ulica Zrinsko-Frankopanska 25

2.

Drvna industrija KLANA d.d. (DI KLANA d.d.), Klana, Klana 264.

ii)

Ab dem 1. Januar 2015:

1.

HEMPEL društvo s ograničenom odgovornošću Prerađivačka kemijska industrija (HEMPEL d.o.o.), Umag, Novigradska ulica 32

2.

ALUFLEXPACK, proizvodno, trgovačko, export-import društvo s ograničenom odgovornošću (ALUFLEXPACK, d.o.o.), Zadar, Murvica bb — pogon Zadar (Zadar Anlage, Ort: Zadar, Murvica bb)

3.

ALUFLEXPACK, proizvodno, trgovačko, export-import društvo s ograničenom odgovornošću (ALUFLEXPACK, d.o.o.), Zadar, Murvica bb — pogon Umag (Umag Anlage, Ort: Umag, Ungarija bb)

iii)

Ab dem 1. Januar 2016:

1.

PALMA društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju pogrebnih potrepština (PALMA d.o.o.), Jastrebarsko, Donja Reka 24

2.

FERRO-PREIS društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju lijevanih, kovanih i prešanih metalnih proizvoda (FERRO-PREIS d.o.o.), Čakovec, Dr. Tome Bratkovića 2

3.

AD PLASTIK dioničko društvo za proizvodnju dijelova i pribora za motorna vozila i proizvoda iz plastičnih masa (AD PLASTIK d.d.), Solin, Matoševa ulica 8 — Ort: Zagreb, Jankomir 5

4.

REMONT ŽELJEZNIČKIH VOZILA BJELOVAR društvo s ograničenom odgovornošću (RŽV d.o.o.), Bjelovar, Trg kralja Tomislava 2

5.

FEROKOTAO d.o.o. za proizvodnju transformatorskih kotlova i ostalih metalnih konstrukcija (FEROKOTAO d.o.o.), Kolodvorska bb, Donji Kraljevec

6.

SAME DEUTZ-FAHR Žetelice, društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju i usluge (SAME DEUTZ-FAHR Žetelice d.o.o.), Županja, Industrijska 5

7.

CMC Sisak d.o.o. za proizvodnju i usluge (CMC Sisak d.o.o.), Sisak, Braće Kavurića 12

8.

METALSKA INDUSTRIJA VARAŽDIN dioničko društvo (MIV d.d.), Varaždin, Fabijanska ulica 33

9.

CHROMOS BOJE I LAKOVI, dioničko društvo za proizvodnju boja i lakova (CHROMOS BOJE I LAKOVI, d.d.), Zagreb, Radnička cesta 173/d

10.

CHROMOS-SVJETLOST, Tvornica boja i lakova, društvo s ograničenom odgovornošću (CHROMOS-SVJETLOST d.o.o.), Lužani, Mijata Stojanovića 13

11.

MURAPLAST društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju i preradu plastičnih masa (MURAPLAST d.o.o.), Kotoriba, Industrijska zona bb

12.

ISTRAPLASTIKA dioničko društvo za proizvodnju ambalaže (ISTRAPLASTIKA d.d.), Pazin, Dubravica 2/a

13.

GRUDINA društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju i usluge (GRUDINA d.o.o.), Županja, Aleja Matice hrvatske 21

14.

SLAVICA — KEMIJSKA ČISTIONICA, vlasnik Slavica Hinek, Beli Manastir, J. J. Strossmayera 17

15.

MIDA d.o.o. za usluge i ugostiteljstvo (MIDA d.o.o.), Osijek, Ivana Gundulića 206

16.

EXPRESS KEMIJSKA ČISTIONA, vlasnik Ivanka Drčec, Križevci, Ulica Petra Preradovića 14

17.

Kemijska čistionica „BISER“, vlasnik Gojko Miletić, Dubrovnik, Nikole Tesle 20

18.

Kemijska čistionica „ELEGANT“, vlasnik Frane Miletić, Dubrovnik, Andrije Hebranga 106

19.

KOLAR obrt za kemijsko čišćenje odjeće, vlasnik Svjetlana Kolar, Žakanje, Kamanje 70/a

20.

MM d.o.o. za trgovinu i usluge (MM d.o.o.), Draganić, Lug 112

21.

KEMIJSKA ČISTIONA „AGATA“, vlasnik Branko Szabo, Virovitica, S. Radića 66

22.

Obrt za kemijsko čišćenje odjeća „KEKY“, vlasnik Jovita Malek-Milovanović, Pula, Dubrovačke bratovštine 29

23.

LORNA d.o.o. za pranje i kemijsko čišćenje tekstila i krznenih proizvoda (LORNA d.o.o.), Pula, Valdebečki put 3

24.

KEMIJSKA ČISTIONICA I KOPIRANJE KLJUČEVA „ŠUPER“, vlasnik Ivan Šuper, Virovitica, J.J. Strossmayera 5

25.

KEMIJSKO ČIŠĆENJE ŠTEFANEC kemijsko čišćenje tekstila i krznenih proizvoda, vlasnik Nadica Štefanec, Koprivnica, Ledinska 1a

26.

ARIES društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju glazbala i usluge (ARIES d.o.o.), Varaždin, Creska 3

27.

OBRT ZA PRANJE I ČIŠĆENJE TEKSTILA I ODJEĆE ĐORĐEVIĆ, vlasnik Javorka Đorđević, Makarska, Ante Starčevića 2

28.

OBRT ZA USLUGE PRANJA I KEMIJSKOG ČIŠĆENJA „KORDIĆ“, vlasnik Pero Kordić, Makarska, Kipara Rendića 2

29.

Kemijsko čišćenje tekstila i krznenih proizvoda ČISTIONICA GALEB, vlasnik Stipan Radović, Zadar, Varoška 6

30.

KEMIJSKA ČISTIONICA, vlasnik Krešimir Borovec, Varaždin, Juraja Habdelića 2

31.

KEMIJSKA ČISTIONICA „VBM“, vlasnik Biserka Posavec, Maruševec, Biljevec 47

32.

OBRT ZA KEMIJSKO ČIŠĆENJE I PRANJE RUBLJA „PLITVICE“, vlasnik Momirka Ninić, Pula, Rizzijeva 34

33.

„ANA“ KEMIJSKA ČISTIONA, vlasnik Saša Dadić, Pula, Zagrebačka 18

34.

Kemijska čistionica, vlasnik Gordana Bralić, Trogir, Put Demunta 16

35.

„ECONOMATIC“ - PRAONICA RUBLJA, vlasnik Marino Bassanese, Umag, Savudrijska cesta 9

36.

SERVIS ZA ČIŠĆENJE „SJAJ“, vlasnik Danijela Brković, Virovitica, Golo Brdo 2A

b)

Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b gilt die Verpflichtung für den Betreiber, gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachzuweisen, dass die beste verfügbare Technik verwendet wird, für Beschichtungsverfahren im Schiffbau in Bezug auf folgende Anlagen in Kroatien ab dem 1. Januar 2016:

1.

BRODOTROGIR d.d., Trogir, Put brodograditelja 16

2.

NCP-NAUTIČKI CENTAR PRGIN-REMONTNO BRODOGRADILIŠTE ŠIBENIK d.o.o. za remont i proizvodnju brodova (NCP - REMONTNO BRODOGRADILIŠTE ŠIBENIK d.o.o.), Šibenik, Obala Jerka Šižgorića 1

3.

BRODOGRADILIŠTE VIKTOR LENAC dioničko društvo (BRODOGRADILIŠTE VIKTOR LENAC d.d.), Rijeka, Martinšćica bb

4.

3. MAJ BRODOGRADILIŠTE d.d., Rijeka, Liburnijska 3

5.

BRODOSPLIT-BRODOGRADILIŠTE društvo s ograničenom odgovornošću (BRODOSPLIT-BRODOGRADILIŠTE d.o.o.), Split, Put Supavla 21

6.

ULJANIK Brodogradilište, d.d., Pula, Flaciusova 1.

2.

32001 L 0080: Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1)

Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 3 gelten die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub für die nachstehend aufgeführten Anlagen in Kroatien ab dem 1. Januar 2018:

1.

BELIŠĆE d.d., Belišće: Dampferzeuger K3+K4 (240 MW)

2.

DIOKI d.d., Zagreb: Dampferzeuger SG 6401C (86 MW)

3.

HEP-Proizvodnja d.o.o., Zagreb, TE Plomin 1: Dampferzeuger (338 MW)

4.

TE PLOMIN d.o.o., Plomin, TE Plomin 2: Dampferzeuger (544 MW)

5.

HEP-Proizvodnja d.o.o., Zagreb, TE Rijeka: Dampferzeuger (800 MW)

6.

HEP-Proizvodnja d.o.o., Zagreb, TE Sisak — Block 1: Dampferzeuger 1A+1B (548 MW)

7.

HEP-Proizvodnja d.o.o., Zagreb, TE Sisak — Block 2: Dampferzeuger 2A+2B (548 MW)

8.

HEP-Proizvodnja d.o.o., Zagreb, TE-TO Zagreb: bestehend aus Block C Dampferzeuger K3, Wassererhitzer VK 3, VK 4, VK 5, VK 6 und Dampferzeuger PK 3 (insgesamt: 828 MW)

9.

HEP-Proizvodnja d.o.o., Zagreb, EL-TO Zagreb: bestehend aus Block 30 MW mit Dampferzeugern K4 (K8) und K5 (K9), Block 12 MW mit Dampferzeuger K3 (K6), Wassererhitzern WK 1 und WK 3 sowie Dampferzeuger K2 (K7) (insgesamt: 510 MW)

10.

HEP-Proizvodnja d.o.o, Zagreb, TE-TO Osijek: Dampferzeuger K1+K2 (insgesamt: 196 MW)

3.

32008 L 0001: Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8)

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 gelten die Auflagen für die Erteilung von Genehmigungen für bestehende Anlagen für die nachstehend aufgeführten Anlagen in Kroatien ab dem jeweils angegebenen Datum, soweit es um die Pflicht geht, diese Anlagen in Übereinstimmung mit den Emissionsgrenzwerten, äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 2 Nummer 12 zu betreiben:

a)

Ab dem 1. Januar 2014:

1.

NAŠICECEMENT Tvornica cementa, dioničko društvo (NAŠICECEMENT d.d. Našice), Našice, Tajnovac 1, IVU — Tätigkeit 3.1.

2.

LIPIK GLAS za proizvodnju stakla društvo s ograničenom odgovornošću (LIPIK GLAS d.o.o.), Lipik, Staklanska b.b., IVU — Tätigkeit 3.3.

3.

KOKA peradarsko prehrambena industrija dioničko društvo (KOKA d.d.), Varaždin, Jalkovečka ulica bb — farma br. 18 (Landwirtschaftlicher Betrieb No. 18, Ort: Čakovec, Totovec), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

4.

ŽITO d.o.o. za proizvodnju i trgovinu (ŽITO d.o.o.), Osijek, Đakovština 3 — farma Forkuševci (Landwirtschaftlicher Betrieb Forkuševci), IVU — Tätigkeit 6.6.c.

5.

ŽITO d.o.o. za proizvodnju i trgovinu (ŽITO d.o.o.), Osijek, Đakovština 3 — farma V. Branjevina (Landwirtschaftlicher Betrieb V. Branjevina), IVU — Tätigkeit 6.6.c.

6.

Drvna industrija KLANA d.d. (DI KLANA d.d.), Klana, Klana 264, IVU — Tätigkeit 6.7.

7.

ČATEKS, dioničko društvo za proizvodnju tkanine, umjetne kože, kućanskog rublja i proizvoda za šport i rekreaciju (ČATEKS d.d.), Čakovec, Ulica Zrinsko-Frankopanska 25, IVU — Tätigkeit 6.7.

b)

Ab dem 1. Januar 2015:

1.

CIMOS LJEVAONICA ROČ d.o.o. proizvodnja aluminijskih odljevaka (CIMOS LJEVAONICA ROČ d.o.o.), Roč, Stanica Roč 21, IVU — Tätigkeit 2.5.b.

2.

P. P. C. BUZET društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju, trgovinu i usluge (P. P. C. BUZET d.o.o.), Buzet, Most 24, IVU — Tätigkeit 2.5.b.

3.

Vetropack Straža tvornica stakla d.d. Hum na Sutli (Vetropack Straža d.d. Hum na Sutli), Hum na Sutli, Hum na Sutli 203, IVU — Tätigkeit 3.3.

4.

KOKA peradarsko prehrambena industrija dioničko društvo (KOKA d.d.), Varaždin, Jalkovečka ulica bb — pogon mesa (Fleischanlage), IVU — Tätigkeit 6.4.a.

5.

SLADORANA TVORNICA ŠEĆERA dioničko društvo (SLADORANA d.d.), Županja, Šećerana 63, IVU — Tätigkeit 6.4.b.

6.

KOKA peradarsko prehrambena industrija dioničko društvo (KOKA d.d.), Varaždin, Jalkovečka ulica bb — farma br. 19 (Landwirtschaftlicher Betrieb No. 19, Ort: Donji Martijanec, Vrbanovec), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

7.

ŽITO d.o.o. za proizvodnju i trgovinu (ŽITO d.o.o.), Osijek, Đakovština 3 — farma Slaščak (Landwirtschaftlicher Betrieb Slaščak), IVU — Tätigkeit 6.6.b.

8.

ŽITO d.o.o. za proizvodnju i trgovinu (ŽITO d.o.o.), Osijek, Đakovština 3 — farma Magadenovac (Landwirtschaftlicher Betrieb Magadenovac), IVU — Tätigkeit 6.6.c.

9.

ALUFLEXPACK, proizvodno, trgovačko, export-import društvo s ograničenom odgovornošću (ALUFLEXPACK, d.o.o.), Zadar, Murvica bb — pogon Umag (Umag Anlage, Ort: Umag, Ungarija bb), IVU — Tätigkeit 6.7.

10.

ALUFLEXPACK, proizvodno, trgovačko, export-import društvo s ograničenom odgovornošću (ALUFLEXPACK, d.o.o.), Zadar, Murvica bb — pogon Zadar (Zadar Anlage, Ort: Zadar, Murvica bb), IVU — Tätigkeit 6.7.

11.

HEMPEL društvo s ograničenom odgovornošću Prerađivačka kemijska industrija (HEMPEL d.o.o.), Umag, Novigradska ulica 32, IVU — Tätigkeit 6.7.

12.

BELIŠĆE dioničko društvo za proizvodnju papira, kartonske ambalaže, strojeva, primarnu i finalnu preradu drva i suhu destilaciju drva (BELIŠĆE d.d.), Belišće, Trg Ante Starčevića 1 — mit Ausnahme der Dampferzeuger K3 und K4 (Übergangsfrist bis 31. Dezember 2017, siehe unten), IVU — Tätigkeit 6.1.b.

13.

MAZIVA-ZAGREB d.o.o. za proizvodnju i trgovinu mazivima i srodnim proizvodima (MAZIVA-ZAGREB d.o.o.), Zagreb, Radnička cesta 175, IVU — Tätigkeit 1.2.

c)

Ab dem 1. Juli 2015:

GAVRILOVIĆ Prva hrvatska tvornica salame, sušena mesa i masti M. Gavrilovića potomci, d.o.o. (GAVRILOVIĆ d.o.o.), Petrinja, Gavrilovićev trg 1 — pogon klaonice: papkari, rezanje i prerada mesa i proizvodnja prerađevina od peradi i papkara, te skladištenje mesa (Tierschlachtanlage: Huftiere, Zerlegen und Verarbeiten von Fleisch sowie Herstellung von Fleischverarbeitungsprodukten aus Geflügel und Huftieren und Lagerung von Fleisch), IVU — Tätigkeit 6.4.a.

d)

Ab dem 1. Januar 2016:

1.

FERRO-PREIS društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju lijevanih, kovanih i prešanih metalnih proizvoda (FERRO-PREIS d.o.o.), Čakovec, Dr. Tome Bratkovića 2, IVU — Tätigkeit 2.4.

2.

CEMEX Hrvatska dioničko društvo za proizvodnju i prodaju cementa i drugih građevinskih materijala (CEMEX Hrvatska d.d.), Kaštel Sućurac, Cesta dr. Franje Tuđmana bb — pogon Sv. Kajo (Sv. Kajo Anlage), IVU — Tätigkeit 3.1.

3.

CEMEX Hrvatska dioničko društvo za proizvodnju i prodaju cementa i drugih građevinskih materijala (CEMEX Hrvatska d.d.), Kaštel Sućurac, Cesta dr. Franje Tuđmana bb — pogon Sv. Juraj (Sv. Juraj Anlage), IVU — Tätigkeit 3.1.

4.

CEMEX Hrvatska dioničko društvo za proizvodnju i prodaju cementa i drugih građevinskih materijala (CEMEX Hrvatska d.d.), Kaštel Sućurac, Cesta dr. Franje Tuđmana bb — pogon 10. kolovoza (10. kolovoza Anlage), IVU — Tätigkeit 3.1.

5.

KIO KERAMIKA d.o.o. za proizvodnju keramičkih pločica — „u stečaju“ (KIO KERAMIKA d.o.o. — „u stečaju“), Orahovica, V. Nazora bb — pogon Orahovica (Orahovica Anlage, Ort: Orahovica, V. Nazora bb), IVU — Tätigkeit 3.5.

6.

KIO KERAMIKA d.o.o. za proizvodnju keramičkih pločica — „u stečaju“ (KIO KERAMIKA d.o.o. — „u stečaju“), Orahovica, V. Nazora bb — pogon Rujevac (Rujevac Anlage, Ort: Dvor, Rujevac bb), IVU — Tätigkeit 3.5.

7.

PLIVA HRVATSKA d.o.o. za razvoj, proizvodnju i prodaju lijekova i farmaceutskih proizvoda (PLIVA HRVATSKA d.o.o.), Zagreb, Prilaz baruna Filipovića 25 — pogon Savski Marof (Savski Marof Anlage, Ort: Prigorje Brdovečko, Prudnička 98), IVU — Tätigkeit 4.5.

8.

PURIS, poljoprivredna, prehrambena, trgovačka i ugostiteljska djelatnost, dioničko društvo (PURIS d.d.), Pazin, Hrvatskog narodnog preporoda 2 — mesna industrija (Fleischindustrie, Ort: Sv. Petar u Šumi), IVU — Tätigkeiten 6.4.a und 6.4.b.

9.

KOKA peradarsko prehrambena industrija dioničko društvo (KOKA d.d.), Varaždin, Jalkovečka ulica bb — farma br. 20 (Landwirtschaftlicher Betrieb Nr. 20, Ort: Petrijanec-Nova Ves), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

10.

PURIS, poljoprivredna, prehrambena, trgovačka i ugostiteljska djelatnost, dioničko društvo (PURIS d.d.), Pazin, Hrvatskog narodnog preporoda 2 — farma Sv. Petar u Šumi 8 (Landwirtschaftlicher Betrieb Sv. Petar u Šumi 8, Ort: Sveti Petar u Šumi), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

11.

PURIS, poljoprivredna, prehrambena, trgovačka i ugostiteljska djelatnost, dioničko društvo (PURIS d.d.), Pazin, Hrvatskog narodnog preporoda 2 — farma Sv. Petar u Šumi 9 (Landwirtschaftlicher Betrieb Sv. Petar u Šumi 9, Ort: Sveti Petar u Šumi), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

12.

PURIS, poljoprivredna, prehrambena, trgovačka i ugostiteljska djelatnost, dioničko društvo (PURIS d.d.), Pazin, Hrvatskog narodnog preporoda 2 — farma Barban (Landwirtschaftlicher Betrieb Barban, Ort: Barban), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

13.

PURIS, poljoprivredna, prehrambena, trgovačka i ugostiteljska djelatnost, dioničko društvo (PURIS d.d.), Pazin, Hrvatskog narodnog preporoda 2 — farma Muntrilj (Landwirtschaftlicher Betrieb Muntrilj, Ort: Muntrilj), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

14.

PURIS, poljoprivredna, prehrambena, trgovačka i ugostiteljska djelatnost, dioničko društvo (PURIS d.d.), Pazin, Hrvatskog narodnog preporoda 2 — farma Šikuti (Landwirtschaftlicher Betrieb Šikuti, Ort: Svetvinčenat), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

15.

PURIS, poljoprivredna, prehrambena, trgovačka i ugostiteljska djelatnost, dioničko društvo (PURIS d.d.), Pazin, Hrvatskog narodnog preporoda 2 — farma Žminj 2 (Landwirtschaftlicher Betrieb Žminj 2, Ort: Žminj), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

16.

PURIS, poljoprivredna, prehrambena, trgovačka i ugostiteljska djelatnost, dioničko društvo (PURIS d.d.), Pazin, Hrvatskog narodnog preporoda 2 — farma Surani 2 (Landwirtschaftlicher Betrieb Surani 2, Ort: Tinjani, Surani), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

17.

PURIS, poljoprivredna, prehrambena, trgovačka i ugostiteljska djelatnost, dioničko društvo (PURIS d.d.), Pazin, Hrvatskog narodnog preporoda 2 — farma Pilati (Landwirtschaftlicher Betrieb Pilati, Ort: Lovrin, Pilati), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

18.

PURIS, poljoprivredna, prehrambena, trgovačka i ugostiteljska djelatnost, dioničko društvo (PURIS d.d.), Pazin, Hrvatskog narodnog preporoda 2 — farma Škropeti 2 (Landwirtschaftlicher Betrieb Škropeti 2, Ort: Škropeti), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

19.

PURIS, poljoprivredna, prehrambena, trgovačka i ugostiteljska djelatnost, dioničko društvo (PURIS d.d.), Pazin, Hrvatskog narodnog preporoda 2 — farma Katun 2 (Landwirtschaftlicher Betrieb Katun 2, Ort: Trviz, Katun Trviski), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

20.

PURIS, poljoprivredna, prehrambena, trgovačka i ugostiteljska djelatnost, dioničko društvo (PURIS d.d.), Pazin, Hrvatskog narodnog preporoda 2 — farma Srbinjak (Landwirtschaftlicher Betrieb Srbinjak, Ort: Jakovici, Srbinjak), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

21.

AD PLASTIK dioničko društvo za proizvodnju dijelova i pribora za motorna vozila i proizvoda iz plastičnih masa (AD PLASTIK d.d.), Solin, Matoševa ulica 8 — Ort: Zagreb, Jankomir 5, IVU — Tätigkeit 6.7.

22.

BRODOSPLIT-BRODOGRADILIŠTE društvo s ograničenom odgovornošću (BRODOSPLIT-BRODOGRADILIŠTE d.o.o.), Split, Put Supavla 21, IVU — Tätigkeit 6.7.

23.

CHROMOS BOJE I LAKOVI, dioničko društvo za proizvodnju boja i lakova (CHROMOS BOJE I LAKOVI, d.d.), Zagreb, Radnička cesta 173/d, IVU — Tätigkeit 6.7.

24.

MURAPLAST društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju i preradu plastičnih masa (MURAPLAST d.o.o.), Kotoriba, Industrijska zona bb, IVU — Tätigkeit 6.7.

25.

3. MAJ BRODOGRADILIŠTE d.d., Rijeka, Liburnijska 3, IVU — Tätigkeit 6.7.

26.

CHROMOS-SVJETLOST, Tvornica boja i lakova, društvo s ograničenom odgovornošću (CHROMOS-SVJETLOST d.o.o.), Lužani, Mijata Stojanovića 13, IVU — Tätigkeit 6.7.

27.

BRODOTROGIR d.d., Trogir, Put Brodograditelja 16, IVU — Tätigkeit 6.7.

28.

ULJANIK Brodogradilište, d.d., Pula, Flaciusova 1, IVU — Tätigkeit 6.7.

e)

Ab dem 1. Januar 2017:

1.

METALSKA INDUSTRIJA VARAŽDIN dioničko društvo (MIV d.d.), Varaždin, Fabijanska ulica 33, IVU — Tätigkeit 2.4.

2.

KANDIT PREMIJER d.o.o. za proizvodnju, promet i usluge (KANDIT PREMIJER d.o.o.), Osijek, Frankopanska 99, IVU — Tätigkeit 6.4.b.

3.

KOKA peradarsko prehrambena industrija dioničko društvo (KOKA d.d.), Varaždin, Jalkovečka ulica bb — farma br. 21 (Landwirtschaftlicher Betrieb Nr. 21, Ort: Čakovec, Totovec), IVU — Tätigkeit 6.6.a.

4.

ŽITO d.o.o. za proizvodnju i trgovinu (ŽITO d.o.o.), Osijek, Đakovština 3 — farma Lužani (Landwirtschaftlicher Betrieb Lužani), IVU — Tätigkeit 6.6.b.

f)

Ab dem 1. Januar 2018:

1.

BELIŠĆE dioničko društvo za proizvodnju papira, kartonske ambalaže, strojeva, primarnu i finalnu preradu drva i suhu destilaciju drva (BELIŠĆE d.d.), Belišće, Trg Ante Starčevića 1 — parni kotao K3, parni kotao K4 (Dampferzeuger K3, Dampferzeuger K4), IVU — Tätigkeit 1.1 (betrifft nur die Dampferzeuger K3 und K4).

2.

HEP-Proizvodnja d.o.o. za proizvodnju električne i toplinske energije (HEP-Proizvodnja d.o.o.), Zagreb, Ulica grada Vukovara 37 — KTE Jertovec (Jertovec GuD Kraftwerk, Ort: Konjšćina, Jertovec, Jertovec 151), IVU — Tätigkeit 1.1.

3.

HEP-Proizvodnja d.o.o. za proizvodnju električne i toplinske energije (HEP-Proizvodnja d.o.o.), Zagreb, Ulica grada Vukovara 37 — TE Plomin 1 (Wärmekraftanlage Plomin 1, Ort: Plomin, Plomin bb), IVU — Tätigkeit 1.1.

4.

TE PLOMIN društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju električne energije (TE PLOMIN d.o.o.), Plomin, Plomin bb — TE Plomin 2 (Wärmekraftanlage Plomin 2, Ort: Plomin, Plomin bb), IVU — Tätigkeit 1.1.

5.

HEP-Proizvodnja d.o.o. za proizvodnju električne i toplinske energije (HEP-Proizvodnja d.o.o.), Zagreb, Ulica grada Vukovara 37 — EL-TO Zagreb (Zagreb Kraftanlage — Heizstation, Ort: Zagreb, Zagorska 1), IVU — Tätigkeit 1.1.

6.

HEP-Proizvodnja d.o.o. za proizvodnju električne i toplinske energije (HEP-Proizvodnja d.o.o.), Zagreb, Ulica grada Vukovara 37 — TE-TO Zagreb (Zagreb Wärmekraftanlage — Heizstation, Ort: Zagreb, Kuševačka 10 a), IVU — Tätigkeit 1.1.

7.

HEP-Proizvodnja d.o.o. za proizvodnju električne i toplinske energije (HEP-Proizvodnja d.o.o.), Zagreb, Ulica grada Vukovara 37 — TE Sisak (Sisak Wärmekraftanlage, Ort: Sisak, Čret bb), IVU — Tätigkeit 1.1.

8.

HEP-Proizvodnja d.o.o. za proizvodnju električne i toplinske energije (HEP-Proizvodnja d.o.o.), Zagreb, Ulica grada Vukovara 37 — TE-TO Osijek (Osijek Wärmekraftanlage — Heizstation, Ort: Osijek, Martina Divalta 203), IVU — Tätigkeit 1.1.

9.

HEP-Proizvodnja d.o.o. za proizvodnju električne i toplinske energije (HEP-Proizvodnja d.o.o.), Zagreb, Ulica grada Vukovara 37 — TE Rijeka (Rijeka Wärmekraftanlage, Ort: Kostrena, Urinj bb), IVU — Tätigkeit 1.1.

10.

DIOKI Organska petrokemija dioničko društvo (DIOKI d.d.), Zagreb, Čulinečka cesta 252, IVU — Tätigkeit 1.1.

11.

INA-INDUSTRIJA NAFTE, d.d. (INA, d.d.), Zagreb, Avenija V. Holjevca 10 — Rafinerija nafte Rijeka — Urinj (Rijeka Ölraffinerie — Urinj, Ort: Kostrena, Urinj), IVU — Tätigkeit 1.2.

12.

INA-INDUSTRIJA NAFTE, d.d. (INA, d.d.), Zagreb, Avenija V. Holjevca 10 — Rafinerija nafte Sisak (Sisak Ölraffinerie, Ort: Sisak, Ante Kovačića 1), IVU — Tätigkeit 1.2.

13.

ŽELJEZARA SPLIT poduzeće za proizvodnju i preradu čelika d.d. „u stečaju“ (ŽELJEZARA SPLIT d.d. „u stečaju“), Kaštel Sućurac, Cesta dr. F. Tuđmana bb, IVU — Tätigkeit 2.2.

14.

PETROKEMIJA, d.d. tvornica gnojiva (PETROKEMIJA, d.d.), Kutina, Aleja Vukovar 4, IVU — Tätigkeit 4.2.b.

VI.   CHEMIKALIEN

32006 R 1907: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1)

a)

Abweichend von Artikel 23 Absätze 1 und 2 und Artikel 28, in denen die Frist für die Registrierung und die Vorregistrierung der dort aufgeführten Stoffe bestimmt ist, wird in Kroatien niedergelassenen Herstellern, Einführern und Produzenten von Erzeugnissen ein Anpassungszeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts für die Vorregistrierung von Phase-in-Stoffen gewährt. Als Zeitpunkt für die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 festgelegte erste und zweite Registrierungsfrist gilt der 12 Monate nach dem Tag des Beitritts liegende Zeitpunkt.

b)

Die Artikel 6, 7, 9, 17, 18 und 33 gelten für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts nicht für Kroatien.

c)

Abweichend von den spezifischen Übergangsregelungen für jeden der in Anhang XIV aufgenommenen Stoffe wird Antragstellern, die in Kroatien niedergelassen sind, falls der letztmögliche Beantragungszeitpunkt vor dem Tag des Beitritts oder weniger als sechs Monate nach diesem Tag liegt, ein Anpassungszeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts gewährt; Zulassungsanträge müssen vor Ablauf dieses Zeitraums eingehen.


(1)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 13. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33) und mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(3)  NACE: siehe 31990 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1).

(4)  NACE: siehe 31990 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1).

(5)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.

(7)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(8)  ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(9)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.“

Anlage des Anhangs V

Von Kroatien vorgelegtes Verzeichnis  (1) der Arzneimittel, für die eine vor dem Tag des Beitritts nach kroatischem Recht erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen bis zu ihrer Erneuerung im Einklang mit dem Besitzstand der Union bzw. bis zum 30. Juni 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, gültig bleibt

Eine Aufnahme in das Verzeichnis allein gibt keine Auskunft darüber, ob das betreffende Arzneimittel über eine mit dem Besitzstand der Union in Einklang stehende Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt.


(1)  Siehe ABl. C 119 E vom 24.4.2012.

ANHANG VI

Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 35 Absatz 2 der Beitrittsakte)

BEFRISTETE ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS FÜR KROATIEN

A.   Unterstützung der Semi-Subsistenzbetriebe im Umstrukturierungsprozess

Im Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung wird im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in Bezug auf Kroatien Betriebsinhabern, deren Anträge bis 31. Dezember 2017 bewilligt wurden, besondere Unterstützung für Semi-Subsistenzbetriebe in Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates gewährt, sofern in der neuen Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 keine vergleichbaren allgemeinen Maßnahmen und/oder Unterstützungen vorgesehen sind.

B.   Erzeugergemeinschaften

Im Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung wird im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in Bezug auf Kroatien Erzeugergemeinschaften, die von der zuständigen kroatischen Behörde spätestens am 31. Dezember 2017 anerkannt sind, eine besondere Unterstützung zur Erleichterung der Gründung und der Verwaltung von Erzeugergemeinschaften in Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates gewährt, sofern in der neuen Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 keine vergleichbaren allgemeinen Maßnahmen und/oder Unterstützungen vorgesehen sind.

C.   Leader

Im Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung wird im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in Bezug auf Kroatien der Mindestbeitrag des ELER zum Leader-Programm für die ländliche Entwicklung durchschnittlich auf einer Höhe festgesetzt, die mindestens der Hälfte des Prozentsatzes der Mittelausstattung für die übrigen Mitgliedstaaten entspricht, wenn eine derartige Anforderung festgelegt ist.

D.   Ergänzung zu Direktzahlungen

1.

Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates Anspruch auf ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen oder Beihilfen haben, kann Unterstützung gewährt werden.

2.

Die einem Betriebsinhaber für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gewährte Unterstützung überschreitet nicht die Differenz zwischen

a)

dem Betrag der in Kroatien für das betreffende Jahr gemäß Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates gewährten Direktzahlungen und

b)

45 % des Betrags der in der Union in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 in dem betreffenden Jahr gewährten Direktzahlungen.

3.

Der Beitrag der Union zu der Kroatien nach diesem Buchstaben D in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils zu gewährenden Unterstützung überschreitet nicht 20 % der jeweiligen jährlichen ELER-Mittelausstattung.

4.

Der Satz des Beitrags der Union für Ergänzungen zu Direktzahlungen beträgt höchstens 80 %.

E.   Instrument zur Heranführungshilfe — Entwicklung des ländlichen Raums

1.

Kroatien kann im Rahmen des IPARD-Programms nach der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (1) weiterhin Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen, bis es beginnt, im Rahmen der einschlägigen Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums Verträge zu schließen oder Verpflichtungen einzugehen. Kroatien teilt der Kommission das Datum mit, an dem es beginnt, im Rahmen der einschlägigen Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums Verträge zu schließen oder Verpflichtungen einzugehen.

2.

Die Kommission erlässt die hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem Verfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Dabei wird sie von dem in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates genannten IPA-Ausschuss unterstützt.

F.   Ex-post-Evaluierung des IPARD-Programms

Nach dem Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 können in Bezug auf die Durchführung des IPARD-Programms für Kroatien Ausgaben im Zusammenhang mit der Ex-post-Evaluierung des IPARD-Programms gemäß Artikel 191 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe zuschussfähig sein.

G.   Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Nach dem Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 beträgt der Höchstsatz für eine Beihilfe zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf Kroatien 75 % der zuschussfähigen Investitionen für die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (2); im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie beträgt die Höchstförderdauer vier Jahre ab dem Tag des Beitritts.

H.   Einhaltung der Normen

Nach dem Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sind die für den genannten Programmplanungszeitraum geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates in Bezug auf Kroatien nach folgendem Zeitplan zu erfüllen: Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe A gelten ab dem 1. Januar 2014; die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe B gelten ab dem 1. Januar 2016; die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe C gelten ab dem 1. Januar 2018.


(1)  ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

ANHANG VII

Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte)

1.

Die wirksame Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für die Justizreform wird weiterhin gewährleistet.

2.

Die Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Unparteilichkeit und Professionalität der Justiz werden weiterhin verstärkt.

3.

Die Effizienz der Justiz wird weiter verbessert.

4.

Die Bearbeitung der Fälle der im Inland begangenen Kriegsverbrechen wird weiter verbessert.

5.

Es wird weiterhin gewährleistet, dass eine kontinuierlich fortzuschreibende Bilanz der wesentlichen Ergebnisse auf der Grundlage effizienter, wirksamer und unvoreingenommener Ermittlung, Strafverfolgung und Gerichtsurteile bei Straftaten der organisierten Kriminalität und bei Korruptionsstraftaten auf allen Ebenen, einschließlich der höchsten Ebene, und in anfälligen Sektoren wie dem öffentlichen Auftragswesen, erfolgt.

6.

Die Bilanz der verstärkten Präventionsmaßnahmen bei der Korruptionsbekämpfung und bei Interessenkonflikten wird weiterhin verbessert.

7.

Der Schutz von Minderheiten wird weiterhin verstärkt, insbesondere durch die wirksame Umsetzung des Verfassungsgesetzes über die Rechte nationaler Minderheiten.

8.

Es wird weiterhin an der Klärung noch offener Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Flüchtlingen gearbeitet.

9.

Der Schutz der Menschenrechte wird weiterhin verbessert.

10.

Es wird weiterhin uneingeschränkt mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zusammengearbeitet.

ANHANG VIII

Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)

Die folgenden Schiffbauunternehmen (im Folgenden „Unternehmen“) müssen umstrukturiert werden:

Brodograđevna industrija 3 MAJ dioničko društvo, Rijeka (im Folgenden „3. MAJ“)

BRODOTROGIR d.d., Trogir (im Folgenden „Brodotrogir“)

BRODOGRAĐEVNA INDUSTRIJA SPLIT, dioničko društvo, Split (im Folgenden „Brodosplit“)

BRODOSPLIT-BRODOGRADILIŠTE SPECIJALNIH OBJEKATA društvo s ograničenom odgovornošću, Split (im Folgenden „BSO“)

BRODOGRADILIŠTE KRALJEVICA dioničko društvo za izgradnju i popravak brodova, Kraljevica (im Folgenden „Kraljevica“).

Kroatien hat zugesagt, die Umstrukturierung dieser Schiffbauunternehmen durchzuführen, indem diese Unternehmen auf der Grundlage einer wettbewerblichen Ausschreibung privatisiert werden. Die Umstruktukturierungspläne für diese Unternehmen sind von den Ausschreibungsteilnehmern vorgelegt und von der kroatischen Wettbewerbsbehörde und der Kommission genehmigt worden. Die Umstrukturierungspläne werden in die jeweiligen Privatisierungsverträge aufgenommen, die zwischen Kroatien und den Käufern der Unternehmen zu schließen sind.

In den für jedes dieser Unternehmen vorgelegten Umstrukturierungsplänen werden die folgenden zentralen Bedingungen angegeben, die bei der Umstrukturierung einzuhalten sind:

Alle staatlichen Beihilfen, die diese Unternehmen seit dem 1. Mai 2006 erhalten haben, müssen als Umstrukturierungsbeihilfen gezählt werden. Die Unternehmen leisten zum Umstrukturierungsplan aus ihren eigenen Mitteln einen Beitrag, der tatsächlich existieren und frei von staatlicher Beihilfe sein muss und mindestens 40 % der gesamten Umstrukturierungskosten ausmacht.

Die Gesamtproduktionskapazität der Unternehmen wird gegenüber den Kapazitätsniveaus vom 1. Juni 2011 von einer GBRZ von 471 324 auf eine GBRZ von 372 346 verringert. Die Unternehmen müssen ihre Produktionskapazität spätestens zwölf Monate nach der Unterzeichnung des Privatisierungsvertrags verringern. Die Kapazitätsverringerung wird durch die dauerhafte Schließung von Hellingen, durch die Ausweisung von ausschließlich für die Erzeugung vom Kriegsmaterial im Sinne des Artikels 346 AEUV bestimmten Hellingen und/oder durch Flächenverringerung umgesetzt. Die GBRZ ist die gemäß den geltenden OECD-Regeln berechnete Einheit für die Messung der Produktion.

Die gesamte Jahresproduktion der Unternehmen ist für einen Zeitraum von zehn Jahren, der am 1. Januar 2011 beginnt, auf eine GBRZ von 323 600 begrenzt. Die Produktion der Unternehmen wird auf die folgenden Niveaus begrenzt (1):

3. MAJ: 109 570 (GBRZ)

Brodotrogir: 54 955 (GBRZ)

Brodosplit und BSO: 132 078 (GBRZ)

Kraljevica: 26 997 (GBRZ);

Die Unternehmen können eine Überprüfung ihrer individuellen Produktionsobergrenzen vereinbaren. Über bindende Vereinbarungen können sie ausdrücklich festlegen, welchen Teil ihrer individuellen Produktionsquote (ausgedrückt als GBRZ) sie einander abtreten. Die für die jährliche Gesamtproduktion festgelegte Obergrenze von 323 600 (GBRZ) muss eingehalten werden.

In den Umstrukturierungsplänen werden auch einige andere Maßnahmen angegeben, die jedes Unternehmen umsetzen wird, um die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität zu gewährleisten.

Jede weitere Änderung dieser Pläne muss sich mit den oben aufgeführten zentralen Bedingungen für die Umstrukturierung vereinbaren lassen und muss der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden.

Die Unternehmen dürfen während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung des Privatisierungsvertrags keine neue Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten. Zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens weist die Kommission Kroatien an, jede Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, die unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährt wurde, einschließlich Zinseszinsen zurückzufordern.

Die von der kroatischen Wettbewerbsbehörde und von der Kommission akzeptierten Umstrukturierungspläne werden in die jeweils zwischen Kroatien und den Käufern der Unternehmen zu schließenden Privatisierungsverträge aufgenommen. Die Privatisierungsverträge müssen der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und vor dem Beitritt Kroatiens unterzeichnet werden.

Die Kommission überwacht sorgfältig die Durchführung der Umstrukturierungspläne und die Einhaltung der in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen hinsichtlich der Höhe der staatlichen Beihilfe, des Eigenbeitrags, der Kapazitätsverringerungen, der Produktionsbeschränkungen und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Wiederherstellung der Rentabilität ergriffen wurden.

Diese Überwachung wird während des Umstrukturierungszeitraums jedes Jahr durchgeführt. Kroatien respektiert umfassend alle Überwachungsregelungen. Insbesondere gilt Folgendes:

Kroatien legt der Kommission bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums halbjährlich, spätestens zum 15. Januar und zum 15. Juli jedes Jahres, Berichte über die Umstrukturierung der begünstigten Unternehmen vor.

Die Berichte beinhalten alle für die Überwachung des Umstrukturierungsprozesses erforderlichen Informationen, den Eigenbeitrag, die Kapazitätsverringerungen, die Produktionsbeschränkungen und die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Wiederherstellung der Rentabilität ergriffen wurden.

Kroatien legt bis Ende 2020 spätestens zum 15. Juli jedes Jahres Berichte über die jährliche Produktion der in Umstrukturierung befindlichen Unternehmen vor.

Kroatien verpflichtet die Unternehmen, alle einschlägigen Daten offen zu legen, die unter anderen Umständen als vertraulich eingestuft werden könnten. Die Kommission stellt sicher, dass unternehmensspezifische vertrauliche Informationen nicht offen gelegt werden.

Die Kommission kann jederzeit beschließen, einen unabhängigen Experten damit zu beauftragen, die Überwachungsergebnisse zu bewerten, jede erforderliche Untersuchung anzustellen und der Kommission Bericht zu erstatten. Kroatien wird mit dem von der Kommission benannten unabhängigen Experten umfassend zusammenarbeiten und sicherstellen, dass ein solcher Experte uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen erhält, die zur Ausführung der ihm von der Kommission übertragenen Aufgaben benötigt werden.

Zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens weist die Kommission Kroatien an, jede Hilfe oder Umstrukturierungsbeihilfe, die einem bestimmten Unternehmen seit dem 1. März 2006 gewährt wurde, einschließlich Zinseszinsen zurückzufordern, falls

der Privatisierungsvertrag für dieses Unternehmen noch nicht unterzeichnet worden ist oder nicht alle Bedingungen enthält, die in dem von der kroatischen Wettbewerbsbehörde und von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan aufgeführt sind, oder

das Unternehmen keinen tatsächlich existierenden, von staatlicher Beihilfe freien Beitrag aus eigenen Mitteln geleistet hat, der mindestens 40 % der gesamten Umstrukturierungskosten ausmacht, oder

die Verringerung der Gesamtproduktionskapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab der Unterzeichnung des Privatisierungsvertrags umgesetzt worden ist. In diesem Fall wird die Rückzahlung der Beihilfe nur von jenen Unternehmen gefordert, welche die folgenden individuellen Kapazitätsverringerungen nicht erreicht haben:

3. MAJ: um 46 543 (GBRZ)

Brodotrogir: um 15 101 (GBRZ)

Brodosplit und BSO: um 29 611 (GBRZ)

Kraljevica: um 9 636 (GBRZ) oder

die für die Unternehmen festgelegte Obergrenze für die Gesamtproduktion (d. h. eine GBRZ von 323 600) im Zeitraum zwischen 2011 und 2020 in einem einzelnen Kalenderjahr überschritten worden ist. In diesem Fall wird die Rückzahlung der Beihilfe von jenen Unternehmen verlangt, die ihre individuellen Produktionsobergrenzen (wie sie gegebenenfalls durch eine rechtlich bindende Vereinbarung mit einem anderen Schiffbauunternehmen geändert wurden) überschritten haben.


(1)  Die jährliche Produktion eines bestimmten Unternehmens wird wie folgt berechnet: Die Produktion eines Schiffs beginnt zum geplanten Zeitpunkt des Stahlschneidens und endet zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Lieferung des Schiffs wie in dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag angegeben (oder dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Lieferung des unfertigen Schiffs, wenn der Bau eines Schiffs auf zwei Unternehmen aufgeteilt ist). Die einem Schiff entsprechende GBRZ wird linear auf die Kalenderjahre verteilt, in denen der Bau stattfindet. Die Gesamtproduktion eines Unternehmens in einem bestimmten Jahr wird durch Addition der in diesem Jahr erzeugten GBRZ berechnet.

ANHANG IX

Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)

Kroatien hat die Kommission mit Schreiben vom 23. Mai 2011 davon in Kenntnis gesetzt, dass Kroatien von dem Stahl erzeugenden Unternehmen CMC Sisak d.o.o. die Bestätigung erhalten hat, dass das genannte Unternehmen die Forderungen, die der Umstrukturierungsbeihilfe entsprechen, die es im Zeitraum vom 1. März 2002 bis zum 28. Februar 2007 erhalten hat, einschließlich Zinseszinsen anerkennt (1). Die erhaltenen staatlichen Beihilfen belaufen sich ohne Zinseszinsen auf 19 117 572,36 HRK.

Für den Fall, dass der Gesamtbetrag dieser Beihilfe einschließlich Zinseszinsen von CMC Sisak d.o.o. zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens nicht zurückgezahlt worden ist, weist die Kommission Kroatien an, jede Hilfe oder Umstrukturierungsbeihilfe, die diesem Unternehmen seit dem 1. März 2006 gewährt wurde, einschließlich Zinseszinsen zurückzufordern.


(1)  Die Berechnung hat gemäß den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/2009 der Kommission (ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 5), zu erfolgen.

PROTOKOLL

über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

UNTER HINWEIS DARAUF, dass in Anbetracht der besonderen historischen Umstände, die sich auf Kroatien ausgewirkt haben, vereinbart worden ist, die Bereitschaft zur Unterstützung Kroatiens durch eine einmalige Übertragung Einheiten der zugeteilten Menge, die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Protokoll von Kyoto“) vergeben wurden, zum Ausdruck zu bringen;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass eine solche Übertragung nur ein einziges Mal erfolgen würde, keinesfalls ein Präzedenzfall wäre und die einmalige und außergewöhnliche Lage Kroatiens widerspiegeln würde;

UNTER BETONUNG des Umstands, dass Kroatien eine solche Übertragung durch eine Anpassung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (1) so ausgleichen müsste, dass ein Anstieg der zulässigen Gesamtemissionsmenge der Union und Kroatiens bis 2020 vermieden wird, damit die Umweltintegrität gewährleistet wird —

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

TEIL I

ÜBERTRAGUNG

Artikel 1

Dieser Teil findet Anwendung auf Maßnahmen im Zusammenhang mit einer etwaigen einmaligen Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units — AAU), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an Kroatien.

Artikel 2

Eine Übertragung findet nur statt, wenn Kroatien seinen Einspruch gegen die Entscheidung des Durchsetzungszweigs des Ausschusses für Erfüllungskontrolle im Rahmen des Protokolls von Kyoto gemäß den einschlägigen Bestimmungen und Fristen für die Rücknahme von Einsprüchen zurücknimmt, bevor die UNFCCC-Konferenz in Durban beginnt (28. November bis 9. Dezember 2011).

Eine Übertragung ist an die Voraussetzung gebunden, dass die UNFCCC-Sachverständigengruppe für Revisionen nach dem Angleichungszeitraum feststellt, dass Kroatien seine Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto nicht erfüllt hat.

Eine Übertragung erfolgt nur, wenn Kroatien alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um seine Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erfüllen, einschließlich der uneingeschränkten Nutzung von Gutschriften aus Senken (RMU) im Zusammenhang mit Flächennutzung, Flächennutzungsänderung und Forstwirtschaft.

Artikel 3

Ein Beschluss über die Übertragung von AAU wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2) angenommen. Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (3) eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Ein Beschluss wird nicht erlassen, wenn keine Stellungnahme abgegeben wird.

Die zu übertragenden AAU werden der Menge der AAU nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 2006/944/EG vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden (4) entnommen.

Eine Übertragung darf die Gesamtmenge von 7 000 000 AAU nicht überschreiten.

TEIL II

AUSGLEICHSLEISTUNG

Artikel 4

Dieser Teil findet Anwendung auf den Ausgleich, den Kroatien im Falle einer Übertragung von AAU nach Maßgabe von Teil I zu leisten hat.

Artikel 5

(1)   Kroatien leistet einen Ausgleich für an Kroatien übertragene AAU, indem es seine Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Sinne dieses Artikels anpasst.

Insbesondere wird die den übertragenen AAU entsprechende Emissionsmenge, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, im Sinne dieses Artikels von den jährlichen Emissionszuweisungen Kroatiens abgezogen, sobald die jährlichen Emissionszuweisungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt worden sind.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die Zahlen, die sich für die jährlichen Emissionszuweisungen Kroatiens aus dem Abzug nach Absatz 1 ergeben.


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 87, Entscheidung geändert durch den Beschluss 2010/778/EU der Kommission (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 41).

SCHLUSSAKTE

I.   WORTLAUT DER SCHLUSSAKTE

1.

Die Bevollmächtigten

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BULGARIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND,

DES PRÄSIDENTEN IRLANDS,

DES PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON SPANIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK KROATIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LETTLAND,

DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,

SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN

DES PRÄSIDENTEN MALTAS

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN,

DES PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN RUMÄNIENS,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

die in Brüssel am neunten Dezember zweitausendelf anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zusammengetreten sind,

haben festgestellt, dass die folgenden Texte im Rahmen der Konferenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union erstellt und angenommen worden sind:

I.

der Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „der Beitrittsvertrag“);

II.

die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „die Beitrittsakte“);

III.

die nachstehend aufgeführten und der Beitrittsakte beigefügten Texte:

A.

Anhang I

:

Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte)

Anhang II

:

Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte)

Anhang III

:

Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe

Anhang IV

:

Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Andere ständige Bestimmungen

Anhang V

:

Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen

Anhang VI

:

Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 35 Absatz 2 der Beitrittsakte)

Anhang VII

:

Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte)

Anhang VIII

:

Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)

Anhang IX

:

Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)

B.

Protokoll über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung

C.

die Wortlaute des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Verträge zu deren Änderung oder Ergänzung, einschließlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland, des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sowie des Vertrags über den Beitritt Rumäniens und der Republik Bulgarien, in kroatischer Sprache.

2.

Die Hohen Vertragsparteien haben über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, politische Einigung erzielt und ersuchen den Rat und die Kommission, diese Anpassungen vor dem Beitritt gemäß Artikel 50 der Beitrittsakte — dies ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 4 des Beitrittsvertrags — zu erlassen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

3.

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, der Kommission sowie untereinander alle Informationen mitzuteilen, die für die Anwendung der Beitrittsakte erforderlich sind. Diese Informationen sind, soweit erforderlich, so rechtzeitig vor dem Tag des Beitritts vorzulegen, dass die uneingeschränkte Anwendung der Beitrittsakte ab dem Tag des Beitritts erfolgen kann; insbesondere gilt dies für das Funktionieren des Binnenmarktes. In diesem Zusammenhang ist eine frühzeitige Mitteilung der von der Republik Kroatien erlassenen Maßnahmen nach Artikel 47 der Beitrittsakte von höchster Bedeutung. Die Kommission kann der Republik Kroatien gegebenenfalls den von ihr für angemessen erachteten Zeitpunkt für den Eingang oder die Übermittlung anderer spezieller Informationen mitteilen.

Eine Liste der Informationspflichten für den Veterinärbereich ist den Hohen Vertragsparteien am heutigen Tag der Unterzeichnung überreicht worden.

4.

Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

A.

Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten

Gemeinsame Erklärung zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands

B.

Gemeinsame Erklärung verschiedener derzeitiger Mitgliedstaaten

Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Kroatien

C.

Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

Gemeinsame Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds

D.

Erklärung der Republik Kroatien

Erklärung der Republik Kroatien zu der Übergangsregelung für die Liberalisierung des kroatischen Marktes für landwirtschaftliche Flächen

5.

Die Bevollmächtigten haben Kenntnis genommen von dem Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt, der dieser Schlussakte beigefügt ist.

Съставено в Брюксел на девети декември две хиляди и единадесета година.

Hecho en Bruselas, el nueve de diciembre de dos mil once.

V Bruselu dne devátého prosince dva tisíce jedenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den niende december to tusind og elleve.

Geschehen zu Brüssel am neunten Dezember zweitausendelf.

Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta detsembrikuu üheksandal päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις εννέα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες έντεκα.

Done at Brussels on the ninth day of December in the year two thousand and eleven.

Fait à Bruxelles, le neuf décembre deux mille onze.

Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an naoú lá de mhí na Nollag an bhliain dhá mhíle agus a haon déag.

Sastavljeno u Bruxellesu dana devetog prosinca godine dvije tisuće jedanaeste.

Fatto a Bruxelles, addì nove dicembre duemilaundici.

Briselē, divtūkstoš vienpadsmitā gada devītajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų gruodžio devintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év december havának kilencedik napján.

Magħmul fi Brussell, fid-disa jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u ħdax.

Gedaan te Brussel, de negende december tweeduizend elf.

Sporządzono w Brukseli dnia dziewiątego grudnia roku dwa tysiące jedenastego.

Feito em Bruxelas, em nove de Dezembro de dois mil e onze.

Întocmit la Bruxelles la nouă decembrie două mii unsprezece.

V Bruseli dňa deviateho decembra dvetisícjedenásť.

V Bruslju, dne devetega decembra leta dva tisoč enajst.

Tehty Brysselissä yhdeksäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattayksitoista.

Som skedde i Bryssel den nionde december tjugohundraelva.

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Für Seine Majestät den König der Belgier

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za prezidenta České republiky

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For Hendes Majestæt Danmarks Dronning

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Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi Presidendi nimel

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Thar ceann Uachtarán na hÉireann

For the President of Ireland

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Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας

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Por Su Majestad el Rey de España

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Pour le Président de la République française

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Za Republiku Hrvatsku

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Per il Presidente della Repubblica italiana

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Για τον Πρόεδρο της Κυπριακής Δημοκρατίας

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Latvijas Republikas Valsts prezidenta vārdā –

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Lietuvos Respublikos Prezidentės vardu

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Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság Elnöke részéről

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Għall-President ta' Malta

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Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

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Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

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Za Prezydenta Rzeczypospolitej Polskiej

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Pelo Presidente da República Portuguesa

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Pentru Președintele României

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Za predsednika Republike Slovenije

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Za prezidenta Slovenskej republiky

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Suomen Tasavallan Presidentin puolesta

För Republiken Finlands President

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För Konungariket Sveriges regering

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For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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II.   ERKLÄRUNGEN

A.   GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER DERZEITIGEN MITGLIEDSTAATEN

Gemeinsame Erklärung zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands

Die für die künftige vollständige Anwendung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Kroatien vereinbarten Verfahren — wie sie in den Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Union aufgenommen (im Folgenden „Beitrittsvertrag Kroatiens“) werden — greifen dem vom Rat zu erlassenden Beschluss über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und Rumänien nicht vor und haben keine Auswirkung auf diesen Beschluss.

Der Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien wird nach dem hierfür im Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Union festgelegten Verfahren und in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2011 über den Abschluss der Bewertung des Stands der Vorbereitung Bulgariens und Rumäniens in Bezug auf die Umsetzung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erlassen.

Die vereinbarten Verfahren für die künftige vollständige Anwendung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien — wie sie in den Beitrittsvertrag Kroatiens zur Union aufgenommen werden — begründen keinerlei rechtliche Verpflichtung außerhalb des vom Beitrittsvertrag Kroatiens gesteckten Rahmens.

B.   GEMEINSAME ERKLÄRUNG VERSCHIEDENER DERZEITIGER MITGLIEDSTAATEN

Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Kroatien

Die Formulierung des Absatzes 12 der Übergangsmaßnahmen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 96/71/EG in Anhang V, Abschnitt 2 der Beitrittsakte wird von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Einvernehmen mit der Kommission in dem Sinne aufgefasst, dass der Ausdruck „bestimmte Gebiete“ gegebenenfalls auch das gesamte nationale Hoheitsgebiet umfassen kann.

C.   GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER DERZEITIGEN MITGLIEDSTAATEN UND DER REPUBLIK KROATIEN

Gemeinsame Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds

Nach ihrem Beitritt zur Union tritt die Republik Kroatien dem Europäischen Entwicklungsfonds ab dem Inkrafttreten des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit bei und wird ab dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahrs nach ihrem Beitritt einen Beitrag dazu leisten.

D.   ERKLÄRUNG DER REPUBLIK KROATIEN

Erklärung der Republik Kroatien zu der Übergangsregelung für die Liberalisierung des kroatischen Marktes für landwirtschaftliche Flächen

Gestützt auf die Übergangsregelung für den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Republik Kroatien durch natürliche und juristische Personen aus EU-/EWR-Ländern gemäß Anhang V der Beitrittsakte,

gestützt auf die Bestimmung, nach der die Kommission auf Antrag der Republik Kroatien über eine Verlängerung des siebenjährigen Übergangszeitraums um weitere drei Jahre befindet, wenn es hinreichende Anzeichen dafür gibt, dass nach Ablauf des siebenjährigen Übergangszeitraums schwere Störungen des Agrargrundstücksmarkts in der Republik Kroatien eintreten werden oder zu befürchten sind,

erklärt die Republik Kroatien, dass sie, sollte die genannte Verlängerung des Übergangszeitraums gewährt werden, darum bemüht sein wird, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Flächen in den angegebenen Gebieten noch vor Ablauf der Dreijahresfrist zu liberalisieren.

III.   BRIEFWECHSEL

zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt

Sehr geehrter Herr,

ich nehme Bezug auf die Frage betreffend ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde.

Ich bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen in der Anlage zu diesem Schreiben zuzustimmen; dieses Verfahren könnte in Bezug auf die Republik Kroatien ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem die Beitrittskonferenz erklärt, dass die Beitrittsverhandlungen endgültig abgeschlossen sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.

Hochachtungsvoll

 

ANLAGE

Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstiger Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt

I.

1.

Zur Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtung der Republik Kroatien werden alle Vorschläge, Mitteilungen, Empfehlungen oder Initiativen, die zum Erlass von eines Rechtsaktes des Europäischen Parlaments und des Rates, des Rates oder des Europäischen Rates führen können, nach ihrer Übermittlung an den Rat oder den Europäischen Rat Kroatien zur Kenntnis gebracht.

2.

Es finden Konsultationen auf begründeten Antrag Kroatiens statt, das dabei seine Interessen als künftiges Mitglied der Union ausdrücklich darlegt und seine Bemerkungen vorbringt.

3.

Verwaltungsbeschlüsse sind im Allgemeinen nicht Gegenstand von Konsultationen.

4.

Die Konsultationen finden in einem Interimsausschuss statt, der sich aus Vertretern der Union und Kroatiens zusammensetzt. Außer im Falle eines begründeten Einwandes der Union oder Kroatiens können die Konsultationen auch in Form eines Austauschs von Mitteilungen auf elektronischem Wege erfolgen; dies gilt insbesondere bei Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

5.

Mitglieder des Interimsausschusses sind auf Seiten der Union die Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter oder die hierfür von ihnen benannten Personen. Soweit angebracht, können die Mitglieder des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees die Mitglieder des Interimsausschusses sein. Die Kommission ist angemessen vertreten.

6.

Der Interimsausschuss wird von einem Sekretariat — der Beitrittskonferenz — unterstützt, das zu diesem Zweck bestehen bleibt.

7.

Die Konsultationen finden statt, sobald bei den Vorarbeiten der Union im Hinblick auf den Erlass der unter Nummer 1 genannten Rechtsakte gemeinsame Leitlinien ausgearbeitet worden sind, welche die Aufnahme solcher Konsultationen als sinnvoll erscheinen lassen.

8.

Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwierigkeiten, so kann die Frage auf Antrag Kroatiens auf Ministerebene erörtert werden.

9.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank.

10.

Das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Verfahren gilt auch für alle künftigen Beschlüsse Kroatiens, die sich auf die Verpflichtungen auswirken könnten, die sich aus seiner Stellung als künftiges Mitglied der Union ergeben.

II.

11.

Die Union und Kroatien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Beitritt Kroatiens zu den Abkommen oder Übereinkommen und Protokollen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im Folgenden „die Beitrittsakte“) nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erfolgt.

12.

Zu den Verhandlungen mit den Vertragsparteien der in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte genannten Protokolle werden die Vertreter Kroatiens als Beobachter an der Seite der Vertreter der derzeitigen Mitgliedstaaten hinzugezogen.

13.

Bestimmte von der Union geschlossene nichtpräferenzielle Abkommen, deren Geltungsdauer über den Tag des Beitritts hinausgeht, können angepasst oder geändert werden, um der Erweiterung der Union Rechnung zu tragen. Diese Anpassungen oder Änderungen werden von der Union ausgehandelt; die Vertreter Kroatiens werden nach dem im Nummer 12 vorgesehenen Verfahren hinzugezogen.

III.

14.

Die Organe legen rechtzeitig die Texte nach Artikel 52 der Beitrittsakte fest. Zu diesem Zweck stellt Kroatien den Organen rechtzeitig Übersetzungen dieser Texte zur Verfügung.

Sehr geehrter Herr,

ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens mit folgendem Wortlaut:

„Ich nehme Bezug auf die Frage betreffend ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde.

Ich bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen in der Anlage zu diesem Schreiben zuzustimmen; dieses Verfahren könnte in Bezug auf die Republik Kroatien ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem die Beitrittskonferenz erklärt, dass die Beitrittsverhandlungen endgültig abgeschlossen sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.“

Ich bestätige Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.

Hochachtungsvoll

 


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