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Document JOL_2012_112_R_0006_01
Decision of the Council of the European Union of 5 December 2011 on the admission of the Republic of Croatia to the European Union#Table of Contents#Treaty between the Kingdom of Belgium, the Republic of Bulgaria, the Czech Republic, the Kingdom of Denmark, the Federal Republic of Germany, the Republic of Estonia, Ireland, the Hellenic Republic, the Kingdom of Spain, the French Republic, the Italian Republic, the Republic of Cyprus, the Republic of Latvia, the Republic of Lithuania, the Grand Duchy of Luxembourg, the Republic of Hungary, the Republic of Malta, the Kingdom of the Netherlands, the Republic of Austria, the Republic of Poland, the Portuguese Republic, Romania, the Republic of Slovenia, the Slovak Republic, the Republic of Finland, the Kingdom of Sweden, the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland (Member States of the European Union) and the Republic of Croatia concerning the accession of the Republic of Croatia to the European Union#Act concerning the conditions of accession of the Republic of Croatia and the adjustments to the Treaty on European Union, the Treaty on the Functioning of the European Union and the Treaty establishing the European Atomic Energy Community#ANNEX I List of conventions and protocols to which the Republic of Croatia accedes upon accession (referred to in Article 3(4) of the Act of Accession)#ANNEX II List of provisions of the Schengen acquis as integrated into the framework of the European Union and the acts building upon it or otherwise related to it, to be binding on, and applicable in, the Republic of Croatia as of accession (referred to in Article 4(1) of the Act of Accession)#ANNEX III List referred to in Article 15 of the Act of Accession: adaptations to acts adopted by the institutions#ANNEX IV List referred to in Article 16 of the Act of Accession: other permanent provisions#ANNEX V List referred to in Article 18 of the Act of Accession: transitional measures#ANNEX VI Rural development (referred to in Article 35(2) of the Act of Accession)#ANNEX VII Specific commitments undertaken by the Republic of Croatia in the accession negotiations (referred to in Article 36(1), second subparagraph, of the Act of Accession)#ANNEX VIII Commitments undertaken by the Republic of Croatia on the restructuring of the Croatian shipbuilding industry (referred to in Article 36(1), third subparagraph, of the Act of Accession)#ANNEX IX Commitments undertaken by the Republic of Croatia on the restructuring of the steel sector (referred to in Article 36(1), third subparagraph, of the Act of Accession)#Protocol on certain arrangements concerning a possible one-off transfer of assigned amount units issued under the Kyoto Protocol to the United Nations Framework Convention on Climate Change to the Republic of Croatia, as well as the related compensation#Final Act#I. Text of the Final Act#II. Declarations#III. Exchange of Letters between the European Union and the Republic of Croatia on an information and consultation procedure for the adoption of certain decisions and other measures to be taken during the period preceding accession
Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union
Inhalt
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
ANHANG I Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte)
ANHANG II Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte)
ANHANG III Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe
ANHANG IV Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Sonstige ständige Bestimmungen
ANHANG V Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen
ANHANG VI Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 35 Absatz 2 der Beitrittsakte)
ANHANG VII Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte)
ANHANG VIII Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)
ANHANG IX Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)
Protokoll über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung
Schlussakte
I. Wortlaut der Schlussakte
II. Erklärungen
III. Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt
Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union
Inhalt
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
ANHANG I Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte)
ANHANG II Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte)
ANHANG III Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe
ANHANG IV Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Sonstige ständige Bestimmungen
ANHANG V Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen
ANHANG VI Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 35 Absatz 2 der Beitrittsakte)
ANHANG VII Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte)
ANHANG VIII Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)
ANHANG IX Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)
Protokoll über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung
Schlussakte
I. Wortlaut der Schlussakte
II. Erklärungen
III. Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt
OJ L 112, 24.4.2012, p. 6–110
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 112/6 |
BESCHLUSS DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION
vom 5. Dezember 2011
über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 49,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (1),
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),
in der Erwägung, dass die Republik Kroatien beantragt hat, Mitglied der Europäischen Union zu werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Rat gibt diesem Aufnahmeantrag statt; die Aufnahmebedingungen und die durch diese Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien geregelt.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.
(2) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.
INHALT
A. |
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union |
B. |
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft |
Erster Teil: |
Grundsätze |
Zweiter Teil: |
Anpassungen der Verträge |
Titel I: |
Institutionelle Bestimmungen |
Titel II: |
Sonstige Änderungen |
Dritter Teil: |
Ständige Bestimmungen |
Vierter Teil: |
Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer |
Titel I: |
Übergangsmaßnahmen |
Titel II: |
Institutionelle Bestimmungen |
Titel III: |
Finanzbestimmungen |
Titel IV: |
Sonstige Bestimmungen |
Fünfter Teil: |
Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte |
Titel I: |
Anpassungen der Geschäftsordnungen der Organe und der Satzungen und Geschäftsordnungen der Ausschüsse |
Titel II: |
Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe |
Titel III: |
Schlussbestimmungen |
ANHÄNGE
ANHANG I: |
Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte) |
ANHANG II: |
Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte) |
ANHANG III: |
Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe |
1. |
Freier Dienstleistungsverkehr |
2. |
Vorschriften über geistiges Eigentum |
I. |
Gemeinschaftsmarke |
II. |
Ergänzende Schutzzertifikate |
III. |
Gemeinschaftsgeschmacksmuster |
3. |
Finanzdienstleistungen |
4. |
Landwirtschaft |
5. |
Fischerei |
6. |
Steuerliche Vorschriften |
7. |
Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente |
8. |
Umwelt |
ANHANG IV: |
Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Andere ständige Bestimmungen |
1. |
Schutz der Rechte des geistigen Eigentums |
2. |
Wettbewerbspolitik |
3. |
Landwirtschaft |
4. |
Fischerei |
5. |
Zollunion |
Anlage zu Anhang IV
ANHANG V: |
Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen |
1. |
Freier Warenverkehr |
2. |
Freizügigkeit |
3. |
Freier Kapitalverkehr |
4. |
Landwirtschaft |
I. |
Übergangsmaßnahmen für Kroatien |
II. |
Vorübergehendes Zollkontingent für Rohzucker zur Raffination |
III. |
Direktzahlungen — Befristete Maßnahmen für Kroatien |
5. |
Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik |
I. |
Legehennen |
II. |
Betriebe (Fleisch-, Milch- und Fischerzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte) |
III. |
Vermarktung von Saatgut |
IV. |
Neum |
6. |
Fischerei |
7. |
Verkehrspolitik |
8. |
Steuerliche Vorschriften |
9. |
Freiheit, Sicherheit und Recht |
10. |
Umwelt |
I. |
Horizontale Rechtsvorschriften |
II. |
Luftqualität |
III. |
Abfallbewirtschaftung |
IV. |
Wasserqualität |
V. |
Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) |
VI. |
Chemikalien |
Anlage zu Anhang V
ANHANG VI: |
Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 35 Absatz 2 der Beitrittsakte) |
ANHANG VII: |
Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte). |
ANHANG VIII: |
Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte) |
ANHANG IX: |
Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte) |
PROTOKOLL
Protokoll über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung
SCHLUSSAKTE
I. |
Wortlaut der Schlussakte |
II. |
Erklärungen |
A. |
Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten |
Gemeinsame Erklärung zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
B. |
Gemeinsame Erklärung verschiedener derzeitiger Mitgliedstaaten |
Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Kroatien
C. |
Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien |
Gemeinsame Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds
D. |
Erklärung der Republik Kroatien |
Erklärung der Republik Kroatien zu der Übergangsregelung für die Liberalisierung des kroatischen Marktes für landwirtschaftliche Flächen
III. |
Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt |
VERTRAG
ZWISCHEN
DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DER REPUBLIK BULGARIEN, DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DER HELLENISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN, DEM GROßHERZOGTUM LUXEMBURG, DER REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK MALTA, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK POLEN, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, RUMÄNIEN, DER REPUBLIK SLOWENIEN, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND
(MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION)
UND
DER REPUBLIK KROATIEN
ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK KROATIEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN,
DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,
DER PRÄSIDENT IRLANDS,
DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND,
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,
DER PRÄSIDENT MALTAS,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT RUMÄNIENS,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND —
EINIG in dem Willen, die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union fortzuführen,
ENTSCHLOSSEN, auf den bereits geschaffenen Grundlagen einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker herbeizuführen,
IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union den europäischen Staaten die Möglichkeit eröffnet, Mitglieder der Union zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Kroatien beantragt hat, Mitglied der Europäischen Union zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass sich der Rat nach Einholung der Stellungnahme der Kommission und der Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Aufnahme der Republik Kroatien ausgesprochen hat —
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
Elio DI RUPO
Premierminister
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN,
Boyko BORISSOV
Premierminister
DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
Petr NECAS
Ministerpräsident
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
Helle THORNING-SCHMIDT
Ministerpräsidentin
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
Dr. Angela MERKEL
Bundeskanzlerin
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,
Andrus ANSIP
Premierminister
DER PRÄSIDENT IRLANDS,
Enda KENNY
Premierminister (Taoiseach)
DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
Lucas PAPADEMOS
Premierminister
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,
José Luis RODRIGUEZ ZAPATERO
Ministerpräsident
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
Jean LEONETTI
Minister für europäische Angelegenheiten
DIE REPUBLIK KROATIEN,
Ivo JOSIPOVIĆ,
Präsident
Jadranka KOSOR
Premierministerin
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
Sen. Prof. Mario MONTI
Ministerpräsident
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,
Demetris CHRISTOFIAS
Präsident
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND,
Valdis DOMBROVSKIS
Premierminister
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,
Dalia GRYBAUSKAITĖ
Präsidentin
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
Jean-Claude JUNCKER
Premierminister, Ministre d'Etat
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,
Viktor ORBÁN
Ministerpräsident
DER PRÄSIDENT MALTAS,
Lawrence GONZI
Premierminister
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
Mark RUTTE
Ministerpräsident, Minister für allgemeine Angelegenheiten
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
Werner FAYMANN
Bundeskanzler
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,
Donald TUSK
Premierminister
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
Pedro PASSOS COELHO
Premierminister
DER PRÄSIDENT RUMÄNIENS,
Traian BĂSESCU
Präsident
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,
Borut PAHOR
Premierminister
DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
Iveta RADICOVA
Premierministerin
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,
Jyrki KATAINEN
Premierminister
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
Fredrik REINFELDT
Ministerpräsident
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
The Rt. Hon. David CAMERON
Premierminister
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Die Republik Kroatien wird Mitglied der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
(2) Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung.
(3) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der in Absatz 2 genannten Verträge sind in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.
Artikel 2
Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, denen die Republik Kroatien aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 beitritt, gelten auch für diesen Vertrag.
Artikel 3
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bis zum 30. Juni 2013 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Durch die Ratifizierung dieses Vertrags durch die Republik Kroatien gelten auch alle Änderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Verträge, die zum Zeitpunkt der Ratifizierung dieses Vertrags durch die Republik Kroatien gemäß Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union zur Ratifizierung oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten auflagen, sowie alle zu dem genannten Zeitpunkt oder davor angenommenen Rechtsakte der Organe, die erst nach Genehmigung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft treten, als durch die Republik Kroatien ratifiziert oder genehmigt.
(3) Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in Artikel 3 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 3, Artikel 17, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 35 Absätze 3 und 4, den Artikeln 38, 39, 41, 42, 43, 44, 49, 50 und 51 und in den Anhängen IV bis VI der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Akte genannt sind.
Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
(5) Ungeachtet des Absatzes 3 gilt Artikel 36 der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Akte ab der Unterzeichnung dieses Vertrags.
Artikel 4
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Съставено в Брюксел на девети декември две хиляди и единадесета година.
Hecho en Bruselas, el nueve de diciembre de dos mil once.
V Bruselu dne devátého prosince dva tisíce jedenáct.
Udfærdiget i Bruxelles den niende december to tusind og elleve.
Geschehen zu Brüssel am neunten Dezember zweitausendelf.
Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta detsembrikuu üheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εννέα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες έντεκα.
Done at Brussels on the ninth day of December in the year two thousand and eleven.
Fait à Bruxelles, le neuf décembre deux mille onze.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an naoú lá de mhí na Nollag an bhliain dhá mhíle agus a haon déag.
Sastavljeno u Bruxellesu dana devetog prosinca godine dvije tisuće jedanaeste.
Fatto a Bruxelles, addì nove dicembre duemilaundici.
Briselē, divtūkstoš vienpadsmitā gada devītajā decembrī.
Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų gruodžio devintą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év december havának kilencedik napján.
Magħmul fi Brussell, fid-disa jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u ħdax.
Gedaan te Brussel, de negende december tweeduizend elf.
Sporządzono w Brukseli dnia dziewiątego grudnia roku dwa tysiące jedenastego.
Feito em Bruxelas, em nove de Dezembro de dois mil e onze.
Întocmit la Bruxelles la nouă decembrie două mii unsprezece.
V Bruseli dňa deviateho decembra dvetisícjedenásť.
V Bruslju, dne devetega decembra leta dva tisoč enajst.
Tehty Brysselissä yhdeksäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattayksitoista.
Som skedde i Bryssel den nionde december tjugohundraelva.
Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen
Pour Sa Majesté le Roi des Belges
Für Seine Majestät den König der Belgier
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaams Gewest, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
За Република България
Za prezidenta České republiky
For Hendes Majestæt Danmarks Dronning
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi Presidendi nimel
Thar ceann Uachtarán na hÉireann
For the President of Ireland
Για τον Пρόεδρο της Еλληνικής Δημοκρατίας
Por Su Majestad el Rey de España
Pour le Président de la République française
Za Republiku Hrvatsku
Per il Presidente della Repubblica italiana
Για τον Пρόεδρο της Кνπριαкής Δημοκρατίας
Latvijas Republikas Valsts prezidenta vārdā –
Lietuvos Respublikos Prezidentės vardu
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg
A Magyar Köztársaság Elnöke részéről
Għall-President ta' Malta
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden
Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich
Za Prezydenta Rzeczypospolitej Polskiej
Pelo Presidente da República Portuguesa
Pentru Președintele României
Za predsednika Republike Slovenije
Za prezidenta Slovenskej republiky
Suomen Tasavallan Presidentin puolesta
För Republiken Finlands President
För Konungariket Sveriges regering
For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
AKTE
über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Im Sinne dieser Akte bezeichnet
— |
der Ausdruck „ursprüngliche Verträge“
|
— |
der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“ das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland; |
— |
der Ausdruck „Union“ die durch den EUV und den AEUV geschaffene Europäische Union und/oder je nach Sachlage die Europäische Atomgemeinschaft; |
— |
der Ausdruck „Organe“ die durch den EUV geschaffenen Organe. |
Artikel 2
Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Kroatien verbindlich und gelten in Kroatien nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.
Sind nach der Ratifizierung des Vertrags über den Beitritt durch Kroatien Änderungen an den ursprünglichen Verträgen von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 Absatz 4 EUV vereinbart worden und sind diese Änderungen bis zum Zeitpunkt des Beitritts nicht in Kraft getreten, so werden diese Änderungen von Kroatien nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert.
Artikel 3
(1) Kroatien tritt den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten bei.
(2) Kroatien tritt den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei.
(3) Kroatien befindet sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der die Union betreffenden Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten. Kroatien wird demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4) Kroatien tritt den in Anhang I aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Kroatien an dem Tag in Kraft, den der Rat in den in Absatz 5 genannten Beschlüssen festlegt.
(5) Der Rat beschließt einstimmig auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, alle Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund des Beitritts zu den in Absatz 4 genannten Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind, und veröffentlicht den angepassten Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6) Kroatien verpflichtet sich in Bezug auf die in Absatz 4 genannten Übereinkünfte und Protokolle, Verwaltungs- und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat bis zum Tag des Beitritts angenommen wurden, und die praktische Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen und Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
(7) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission in Anhang I die einschlägigen Übereinkünfte, Abkommen und Protokolle aufnehmen, die vor dem Tag des Beitritts unterzeichnet werden.
Artikel 4
(1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden „Schengen-Protokoll“) aufgeführt sind, und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie alle weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem Tag des Beitritts für Kroatien bindend und in Kroatien anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind zwar für Kroatien ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in Kroatien jeweils nur nach einem entsprechenden Beschluss anzuwenden, den der Rat nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des einschlägigen Besitzstands — einschließlich der wirksamen Anwendung aller Schengen-Bestimmungen im Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Standards und mit den grundlegenden Prinzipien — in Kroatien gegeben sind, gefasst hat. Dieser Beschluss wird vom Rat gemäß den geltenden Schengen-Verfahren und unter Berücksichtigung eines Berichts der Kommission gefasst, in dem bestätigt wird, dass Kroatien weiterhin die bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, die für den Schengen-Besitzstand von Belang sind, erfüllt.
Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des Vertreters der Regierung der Republik Kroatien. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen insoweit an einem derartigen Beschluss teil, als er sich auf die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte bezieht, an denen diese Mitgliedstaaten teilnehmen.
Artikel 5
Kroatien nimmt ab dem Tag des Beitritts als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 AEUV gilt, an der Wirtschafts- und Währungsunion teil.
Artikel 6
(1) Die von der Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines Drittlandes geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen sind für Kroatien nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte bindend.
(2) Kroatien verpflichtet sich, den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern oder mit einer internationalen Organisation geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen nach Maßgabe dieser Akte beizutreten.
Soweit in spezifischen in Unterabsatz 1 genannten Abkommen nichts anderes festgelegt ist, wird dem Beitritt Kroatiens zu diesen Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern bzw. der betreffenden internationalen Organisation, zugestimmt. Die Kommission oder, wenn sich das Abkommen ausschließlich oder hauptsächlich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“), handelt diese Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Rat einstimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in Abstimmung mit einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss aus. Die Kommission bzw. der Hohe Vertreter, je nachdem, was angemessen ist, unterbreitet dem Rat einen Entwurf der Protokolle für deren Abschluss.
Dieses Verfahren gilt unbeschadet der Ausübung der eigenen Zuständigkeiten der Union und berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in Bezug auf den künftigen Abschluss derartiger Abkommen oder in Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende Änderungen.
(3) Ab dem Tag des Beitritts und bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten erforderlichen Protokolle wendet Kroatien die Bestimmungen der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Abkommen an, die vor dem Beitritt geschlossen oder vorläufig angewendet wurden, mit Ausnahme des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1).
Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Protokolle ergreifen die Union und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemeinsam im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle geeigneten Maßnahmen.
(4) Kroatien tritt dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2), sowie den beiden Abkommen zur Änderung dieses Abkommens, die am 25. Juni 2005 in Luxemburg (3) unterzeichnet bzw. am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (4) zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, bei.
(5) Kroatien verpflichtet sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (5) gemäß Artikel 128 jenes Abkommens beizutreten.
(6) Ab dem Tag des Beitritts wendet Kroatien die zwischen der Union und Drittländern geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder -vereinbarungen an.
Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen werden angepasst, um dem Beitritt Kroatiens zur Union Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck können Änderungen der in Unterabsatz 1 genannten bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen von der Union mit den betreffenden Drittländern vor dem Beitritt ausgehandelt werden.
Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen bis zum Tag des Beitritts nicht in Kraft getreten sein, so nimmt die Union an ihren Vorschriften für die Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus Drittländern die notwendigen Anpassungen vor, um dem Beitritt Kroatiens Rechnung zu tragen.
(7) Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen werden auf der Grundlage der in den letzten Jahren erfolgten Einfuhren von Stahl und Stahlerzeugnissen aus den betreffenden Lieferländern nach Kroatien angepasst.
Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Änderungen an den zwischen der Union und den betreffenden Drittländern geschlossenen bilateralen Stahlabkommen und -vereinbarungen vor dem Beitritt ausgehandelt.
Sollten die Änderungen der bilateralen Stahlabkommen und -vereinbarungen bis zum Beitritt nicht in Kraft getreten sein, so gilt Unterabsatz 1.
(8) Ab dem Tag des Beitritts werden Fischereiabkommen, die zwischen Kroatien und Drittländern vor diesem Tag geschlossen wurden, von der Union verwaltet.
Die Rechte und Pflichten Kroatiens, die aus diesen Abkommen erwachsen, werden während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht berührt.
So bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen, erlässt der Rat in jedem Einzelfall auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die geeigneten Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkommen ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte Abkommen um höchstens ein Jahr zu verlängern.
(9) Kroatien tritt von allen Freihandelsabkommen mit Drittländern zurück; dies gilt auch für das geänderte Mitteleuropäische Freihandelsübereinkommen.
Insoweit Abkommen zwischen Kroatien einerseits und einem Drittland oder mehreren Drittländern andererseits nicht mit den Pflichten aus dieser Akte vereinbar sind, trifft Kroatien alle geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beseitigen. Stößt Kroatien bei der Anpassung eines mit einem Drittland oder mehreren Drittländern geschlossenen Abkommens auf Schwierigkeiten, so tritt es von dem Abkommen zurück.
Kroatien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Absatz ab dem Tag des Beitritts sicherzustellen.
(10) Kroatien tritt zu den in dieser Akte vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen im Sinne der Absätze 2 und 4 geschlossen haben.
(11) Kroatien ergreift geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls seine Stellung gegenüber internationalen Organisationen oder denjenigen internationalen Abkommen, denen auch die Union oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus dem Beitritt Kroatiens zur Union ergeben.
Kroatien tritt insbesondere von den internationalen Fischereiabkommen zurück, denen auch die Union als Vertragspartei angehört, und beendet seine Mitgliedschaft in den internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die Union als Mitglied angehört, sofern seine Mitgliedschaft nicht andere Angelegenheiten als die Fischerei betrifft.
Kroatien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Absatz ab dem Tag des Beitritts sicherzustellen.
Artikel 7
(1) Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Änderung dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.
(2) Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.
(3) Die Bestimmungen dieser Akte, die eine Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe zum Gegenstand haben oder bewirken, haben — es sei denn, es handelt sich um Übergangsbestimmungen — denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.
Artikel 8
Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.
ZWEITER TEIL
ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE
TITEL I
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 9
Das dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügte Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
(1) |
In Artikel 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft vierzehn Richter.“ |
(2) |
Artikel 48 erhält folgende Fassung: „Artikel 48 Das Gericht besteht aus achtundzwanzig Mitgliedern.“ |
Artikel 10
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1:
|
(2) |
In Artikel 9 Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Der Verwaltungsrat besteht aus neunundzwanzig ordentlichen und neunzehn stellvertretenden Mitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure bestellt, wobei die einzelnen Mitgliedstaaten und die Kommission jeweils ein ordentliches Mitglied benennen. Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
|
Artikel 11
Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags über die Zusammensetzung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik erhält folgende Fassung:
„(2) Der Ausschuss besteht aus zweiundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.“
TITEL II
SONSTIGE ÄNDERUNGEN
Artikel 12
In Artikel 64 Absatz 1 AEUV wird folgender Satz angefügt:
„Für in Kroatien nach innerstaatlichem Recht bestehende Beschränkungen ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 2002.“
Artikel 13
Artikel 52 Absatz 1 EUV erhält folgende Fassung:
„(1) Die Verträge gelten für das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“
Artikel 14
1. Artikel 55 Absatz 1 EUV erhält folgende Fassung:
„(1) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.“
2. Artikel 225 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.“
DRITTER TEIL
STÄNDIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 15
Die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte werden nach Maßgabe jenes Anhangs angepasst.
Artikel 16
Die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen werden unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen angewandt.
Artikel 17
Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die aufgrund einer Änderung der Unionsregelung gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Bestimmungen dieser Akte über die Gemeinsame Agrarpolitik vornehmen.
VIERTER TEIL
BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER
TITEL I
ÜBERGANGSMASSNAHMEN
Artikel 18
Die in Anhang V aufgeführten Maßnahmen gelten für Kroatien unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
TITEL II
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 19
(1) Abweichend von Artikel 2 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen und abweichend von der Höchstzahl der Sitze nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 EUV wird die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments um 12 Mitglieder aus Kroatien erhöht, um dem Beitritt Kroatiens Rechnung zu tragen; dies gilt für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende der Wahlperiode 2009–2014 des Europäischen Parlaments.
(2) Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 EUV hält Kroatien vor dem Tag des Beitritts nach Maßgabe des Besitzstands der Union allgemeine unmittelbare Ad-hoc-Wahlen seines Volkes zum Europäischen Parlament ab, bei denen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Anzahl von Abgeordneten gewählt wird. Liegt das Datum des Beitritts jedoch weniger als sechs Monate vor dem Termin der nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament, so können die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die die Bürger Kroatiens vertreten, vom nationalen Parlament Kroatiens aus dessen Mitte benannt werden, sofern die betreffenden Personen in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt wurden.
Artikel 20
Artikel 3 Absatz 3 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen erhält folgende Fassung:
„(3) Bis zum 31. Oktober 2014 gelten unbeschadet des Artikels 235 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die nachstehenden Bestimmungen.
Ist für die Beschlussfassung im Europäischen Rat und im Rat eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewichtet:
Belgien |
12 |
Bulgarien |
10 |
Tschechische Republik |
12 |
Dänemark |
7 |
Deutschland |
29 |
Estland |
4 |
Irland |
7 |
Griechenland |
12 |
Spanien |
27 |
Frankreich |
29 |
Kroatien |
7 |
Italien |
29 |
Zypern |
4 |
Lettland |
4 |
Litauen |
7 |
Luxemburg |
4 |
Ungarn |
12 |
Malta |
3 |
Niederlande |
13 |
Österreich |
10 |
Polen |
27 |
Portugal |
12 |
Rumänien |
14 |
Slowenien |
4 |
Slowakei |
7 |
Finnland |
7 |
Schweden |
10 |
Vereinigtes Königreich |
29 |
In den Fällen, in denen Beschlüsse nach den Verträgen auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 260 Stimmen zustande, die die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 260 Stimmen zustande, die die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst.
Ein Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates kann beantragen, dass beim Erlass eines Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird der betreffende Rechtsakt nicht erlassen.“
Artikel 21
(1) Für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum 31. Oktober 2014 wird ein kroatischer Staatsangehöriger zum Mitglied der Kommission ernannt. Das neue Mitglied der Kommission wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 EUV ernannt.
(2) Die Amtszeit des nach Absatz 1 ernannten Mitglieds endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 22
(1) Die Amtszeit des Richters des Gerichtshofs und des Richters des Gerichts, die Kroatien anlässlich seines Beitritts gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 EUV ernennt, endet am 6. Oktober 2015 bzw. am 31. August 2013.
(2) Bei der Entscheidung über die am Tag des Beitritts beim Gerichtshof und dem Gericht anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht bei Vollsitzungen sowie deren Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am Tag vor dem Tag des Beitritts geltenden Verfahrensordnungen an.
Artikel 23
(1) Abweichend von Artikel 301 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses festlegt, erhält Artikel 7 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen folgende Fassung:
„Artikel 7
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 301 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wie folgt:
Belgien |
12 |
Bulgarien |
12 |
Tschechische Republik |
12 |
Dänemark |
9 |
Deutschland |
24 |
Estland |
7 |
Irland |
9 |
Griechenland |
12 |
Spanien |
21 |
Frankreich |
24 |
Kroatien |
9 |
Italien |
24 |
Zypern |
6 |
Lettland |
7 |
Litauen |
9 |
Luxemburg |
6 |
Ungarn |
12 |
Malta |
5 |
Niederlande |
12 |
Österreich |
12 |
Polen |
21 |
Portugal |
12 |
Rumänien |
15 |
Slowenien |
7 |
Slowakei |
9 |
Finnland |
9 |
Schweden |
12 |
Vereinigtes Königreich |
24“ |
(2) Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird vorübergehend auf 353 angehoben, um dem Beitritt Kroatiens für den Zeitraum vom Tag des Beitritts bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, oder bis zum Inkrafttreten des in Artikel 301 Absatz 2 AEUV genannten Beschlusses, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, Rechnung zu tragen.
(3) Ist der in Artikel 301 Absatz 2 AEUV genannte Beschluss zum Zeitpunkt des Beitritts bereits erlassen, so wird Kroatien abweichend von Artikel 301 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses festlegt, bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, vorübergehend eine angemessene Zahl von Mitgliedern zugeteilt.
Artikel 24
(1) Abweichend von Artikel 305 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen festlegt, erhält Artikel 8 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen folgende Fassung:
„Artikel 8
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 305 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Ausschusses der Regionen wie folgt:
Belgien |
12 |
Bulgarien |
12 |
Tschechische Republik |
12 |
Dänemark |
9 |
Deutschland |
24 |
Estland |
7 |
Irland |
9 |
Griechenland |
12 |
Spanien |
21 |
Frankreich |
24 |
Kroatien |
9 |
Italien |
24 |
Zypern |
6 |
Lettland |
7 |
Litauen |
9 |
Luxemburg |
6 |
Ungarn |
12 |
Malta |
5 |
Niederlande |
12 |
Österreich |
12 |
Polen |
21 |
Portugal |
12 |
Rumänien |
15 |
Slowenien |
7 |
Slowakei |
9 |
Finnland |
9 |
Schweden |
12 |
Vereinigtes Königreich |
24“ |
(2) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird vorübergehend auf 353 angehoben, um dem Beitritt Kroatiens für den Zeitraum vom Tag des Beitritts bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, oder bis zum Inkrafttreten des in Artikel 305 Absatz 2 AEUV genannten Beschlusses, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, Rechnung zu tragen.
(3) Ist der in Artikel 305 Absatz 2 AEUV genannte Beschluss zum Zeitpunkt des Beitritts bereits erlassen, so wird Kroatien abweichend von Artikel 305 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen festlegt, bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, vorübergehend eine angemessene Zahl von Mitgliedern zugeteilt.
Artikel 25
Die Amtszeit des ordentlichen Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank, das von Kroatien benannt und gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank unmittelbar nach dem Beitritt bestellt wird, endet mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure, in welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2017 geprüft wird.
Artikel 26
(1) Die neuen Mitglieder der durch die ursprünglichen Verträge oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien werden unter den Bedingungen und nach den Verfahren ernannt, die für die Ernennung von Mitgliedern dieser Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien gelten. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
(2) Sämtliche Mitglieder der durch die ursprünglichen Verträge oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien, deren Mitgliederzahl unabhängig von der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten unveränderlich bleibt, werden zum Zeitpunkt des Beitritts neu ernannt, es sei denn, die Amtszeit der im Amt befindlichen Mitglieder endet innerhalb von zwölf Monaten ab dem Beitritt.
TITEL III
FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 27
(1) Ab dem Tag des Beitritts zahlt Kroatien den folgenden Betrag entsprechend seinem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 der Satzung der Europäischen Investitionsbank festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde:
Kroatien |
EUR 42 720 000 |
Der Beitrag wird in acht gleichen Raten gezahlt, die am 30. November 2013, 30. November 2014, 30. November 2015, 31. Mai 2016, 30. November 2016, 31. Mai 2017, 30. November 2017 und 31. Mai 2018 fällig werden.
(2) Kroatien leistet zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Europäischen Investitionsbank ausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe des folgenden Prozentsatzes der Rücklagen und Rückstellungen:
Kroatien |
0,368 % |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kapitalbeiträge und Einzahlungen werden von Kroatien in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt.
(4) Die für Kroatien in Absatz 1 und in Artikel 10 Nummer 1 genannten Beträge können durch Beschluss der Leitungsgremien der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage der neuesten endgültigen Daten zum BIP, die Eurostat vor dem Beitritt veröffentlicht hat, angepasst werden.
Artikel 28
(1) Kroatien überweist den folgenden Betrag an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (6):
(in EUR zu jeweiligen Preisen)
Kroatien |
494 000. |
(2) Der Beitrag zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird beginnend mit dem Jahr 2015 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen:
— |
2015: 15 %, |
— |
2016: 20 %, |
— |
2017: 30 %, |
— |
2018: 35 %. |
Artikel 29
(1) Vom Tag des Beitritts an werden die Vergabe von Aufträgen und von Zuschüssen sowie Zahlungen im Rahmen der finanziellen Heranführungshilfe gemäß der Komponente Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen und der Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), die durch den Beschluss (EG) Nr. 1085/2006 vom 17. Juli 2006 geschaffen wurde (7), im Rahmen von vor dem Beitritt gebundenen Mitteln mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Programme Kroatien-Ungarn und Kroatien-Slowenien sowie im Rahmen von Finanzhilfen nach der in Artikel 30 genannten Übergangsfazilität von kroatischen Durchführungsstellen verwaltet.
Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für die Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen wird mit einem entsprechenden Beschluss der Kommission aufgehoben, nachdem sich die Kommission gemäß den in Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) und in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (9) festgelegten Kriterien und Bedingungen davon überzeugt hat, dass das betreffende Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert.
Wird der Kommissionsbeschluss zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle nicht vor dem Tag des Beitritts erlassen, so können für keinen der Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet werden, Finanzhilfen nach den in Unterabsatz 1 genannten finanzielle Heranführungshilfen bzw. nach der Übergangsfazilität gewährt werden.
(2) Mittelbindungen, die vor dem Tag des Beitritts im Rahmen der in Absatz 1 genannten finanziellen Heranführungshilfe und Übergangsfazilität erfolgt sind, einschließlich des Abschlusses und der Verbuchung späterer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach dem Beitritt, unterliegen weiterhin den für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente geltenden Regelungen und werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und Projekte in den entsprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt.
(3) Die Bestimmungen über die Durchführung der Mittelbindungen im Rahmen der Finanzierungsabkommen betreffend die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte finanzielle Heranführungshilfe und die IPA-Komponente Entwicklung des ländlichen Raums gelten in Bezug auf vor dem Beitritt getroffene Finanzentscheidungen nach dem Beitritt weiterhin. Sie unterliegen den für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente geltenden Regelungen. Dessen ungeachtet werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die nach dem Beitritt eingeleitet werden, im Einklang mit den einschlägigen Richtlinien der Union durchgeführt.
(4) Die Heranführungshilfen zur Deckung der in Artikel 44 genannten Verwaltungsausgaben können in den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt gebunden werden. Für Audit- und Evaluierungskosten können Heranführungshilfen für die Dauer von fünf Jahren nach dem Beitritt gebunden werden.
Artikel 30
(1) Für das erste Jahr nach dem Beitritt stellt die Union Kroatien eine vorübergehende Finanzhilfe (nachstehend „Übergangsfazilität“ genannt) bereit, um seine Justiz- und Verwaltungskapazitäten zur Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts zu entwickeln und zu stärken und den gegenseitigen Austausch bewährter Praktiken zu fördern. Mit dieser Finanzhilfe werden Projekte zum Aufbau von Institutionen und damit verbundene kleinere Investitionen finanziert.
(2) Die Hilfe dient dazu, dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen zu entsprechen, die nicht von den Strukturfonds oder dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden können.
(3) Für Partnerschaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum Zweck des Aufbaus von Institutionen gilt weiterhin das Verfahren für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen über das Netz der Kontaktstellen der Mitgliedstaaten.
(4) Die Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität für Kroatien betragen im Jahr 2013 insgesamt 29 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen und werden nationalen und horizontalen Prioritäten zugewiesen.
(5) Die Hilfe im Rahmen der Übergangsfazilität soll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates oder auf der Grundlage anderer, von der Kommission zu erlassender technischer Bestimmungen, die für den Betrieb der Übergangsfazilität erforderlich sind, beschlossen und umgesetzt werden.
(6) Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, dass eine angemessene Komplementarität mit der Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds für die Verwaltungsreform und den Aufbau der institutionellen Kapazitäten sichergestellt ist.
Artikel 31
(1) Es wird eine Schengen-Fazilität (im Folgenden „zeitlich befristete Schengen-Fazilität“) eingerichtet, um Kroatien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2014 bei der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Durchführung des Schengen-Besitzstandes und der Kontrollen an den Außengrenzen zu unterstützen.
(2) Im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 werden Kroatien die folgenden Beträge (jeweilige Preise) in Form von Pauschalbeträgen aus der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität bereitgestellt:
(in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) |
||
|
2013 |
2014 |
Kroatien |
40 |
80 |
(3) Der Jahresbetrag für 2013 wird Kroatien am 1. Juli 2013, der Jahresbetrag für 2014 am ersten Arbeitstag nach dem 1. Januar 2014 bereitgestellt.
(4) Die Pauschalbeträge sind innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zahlung zu verwenden. Kroatien legt spätestens sechs Monate nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums einen umfassenden Bericht über die endgültige Verwendung der aus der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität gezahlten Beträge mit einer Begründung der Ausgaben vor. Nicht verwendete oder ungerechtfertigt ausgegebene Mittel werden von der Kommission wieder eingezogen.
(5) Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die für das Funktionieren der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität erforderlich sind.
Artikel 32
(1) Es wird eine Cashflow-Fazilität (im Folgenden „zeitlich befristete Cashflow-Fazilität“) eingerichtet, um Kroatien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2014 bei der Verbesserung der Liquidität im nationalen Haushaltsplan zu unterstützen.
(2) Im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 werden Kroatien die folgenden Beträge (jeweilige Preise) in Form von Pauschalbeträgen aus der zeitlich befristeten Cashflow-Fazilität bereitgestellt:
(in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) |
||
|
2013 |
2014 |
Kroatien |
75 |
28,6 |
(3) Jeder Jahresbetrag ist in gleiche Monatsraten aufzuteilen, die jeweils am ersten Arbeitstag jedes Monats zahlbar sind.
Artikel 33
(1) Im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds wird im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 449,4 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) als Verpflichtungsermächtigungen für Kroatien vorbehalten.
(2) Ein Drittel des in Absatz 1 genannten Betrags wird für den Kohäsionsfonds vorbehalten.
(3) Für den Zeitraum, der vom nächsten Finanzrahmen abgedeckt wird, werden die Beträge, die Kroatien als Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Strukturfonds und der Kohäsionsfonds zur Verfügung zu stellen sind, auf Grundlage des zu jenem Zeitpunkt geltenden Besitzstands der Union berechnet. Diese Beträge werden nach dem folgenden Zeitplan für die schrittweise Einführung der Zahlungen angepasst:
— |
70 % im Jahr 2014, |
— |
90 % im Jahr 2015, |
— |
100 % ab dem Jahr 2016. |
(4) Soweit die Grenzen des neuen Besitzstands der Union dies zulassen, wird eine Anpassung vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Mittel für Kroatien im Jahr 2014 auf das 2,33-fache des Betrags für 2013 und im Jahr 2015 auf das Dreifache des Betrags für 2013 aufgestockt werden.
Artikel 34
(1) Der Gesamtbetrag, der Kroatien im Rahmen des Europäischen Fischereifonds im Jahr 2013 zur Verfügung zu stellen ist, beträgt 8,7 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) als Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Die Heranführungshilfe aus dem Europäischen Fischereifonds beläuft sich auf 25 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags und wird in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt.
(3) Für den Zeitraum, der vom nächsten Finanzrahmen abgedeckt wird, werden die Beträge, die Kroatien als Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung zu stellen sind, auf der Grundlage des zu jenem Zeitpunkt geltenden Besitzstands der Union berechnet. Diese Beträge werden nach dem folgenden Zeitplan für die schrittweise Einführung der Zahlungen angepasst:
— |
70 % im Jahr 2014, |
— |
90 % im Jahr 2015, |
— |
100 % ab dem Jahr 2016. |
(4) Soweit die Grenzen des neuen Besitzstands der Union dies zulassen, wird eine Anpassung vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Mittel für Kroatien im Jahr 2014 auf das 2,33-fache des Betrags für 2013 und im Jahr 2015 auf das Dreifache des Betrags für 2013 aufgestockt werden.
Artikel 35
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (10) gilt für Kroatien nicht für den gesamten Programmplanungszeitraum 2007-2013.
Im Jahr 2013 erhält Kroatien 27,7 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) im Rahmen der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates.
(2) Weitere zeitlich befristete Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind in Anhang VI festgelegt.
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen, die für die Anwendung des Anhangs VI erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren, das in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (11), festgelegt ist oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen.
(4) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments etwaige Anpassungen des Anhangs VI, wenn dies erforderlich ist, um die Kohärenz mit den Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen.
TITEL IV
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 36
(1) Die Kommission überwacht aufmerksam alle von Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die vor oder zum Tag des Beitritts erfüllt sein müssen. Die Überwachung durch die Kommission umfasst regelmäßig aktualisierte Überwachungstabellen, den Dialog im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (12) (im Folgenden „SAA“), Missionen zur gegenseitigen Begutachtung, das Wirtschaftsprogramm für die Zeit vor dem Beitritt, Haushaltsmitteilungen und erforderlichenfalls frühzeitige Warnschreiben an die kroatischen Behörden. Im Herbst 2011 legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament ein Sachstandsbericht vor. Im Herbst 2012 legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Überwachungsbericht vor. Die Kommission stützt sich während des gesamten Überwachungsprozesses auch auf Beiträge der Mitgliedstaaten und trägt gegebenenfalls Beiträgen internationaler und zivilgesellschaftlicher Organisationen Rechnung.
Die Kommission legt den Schwerpunkt der Überwachung vor allem auf die Verpflichtungen Kroatiens im Bereich Justiz und Grundrechte (Anhang VII), einschließlich weiterer Leistungen bei der Justizreform und der Effizienz der Justiz, der unparteiischen Bearbeitung der Fälle von Kriegsverbrechen und der Korruptionsbekämpfung.
Weitere Schwerpunkte der Überwachung durch die Kommission bilden der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich der Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen der Union in Bezug auf den Schutz der Außengrenzen, die polizeiliche Zusammenarbeit, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie die Verpflichtungen im Bereich der Wettbewerbspolitik einschließlich der Umstrukturierung der Schiffbauindustrie (Anhang VIII) und der Stahlindustrie (Anhang IX).
Als Bestandteil ihrer regelmäßigen Überwachungstabellen und -berichte gibt die Kommission bis zum Beitritt Kroatiens halbjährliche Bewertungen zu den von Kroatien in diesen Bereichen eingegangenen Verpflichtungen ab.
(2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn im Verlauf des Überwachungsprozesses Problempunkte festgestellt werden. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt erforderlich beibehalten und in jedem Fall vom Rat nach demselben Verfahren aufgehoben, wenn die betreffenden Punkte wirksam angegangen wurden.
Artikel 37
(1) Ergeben sich bis zum Ende eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, so kann Kroatien die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Binnenmarkts anzupassen.
Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber Kroatien beantragen.
(2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die auf diese anwendbaren Bedingungen und Vorkehrungen fest.
Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.
(3) Die im Rahmen dieses Artikels genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EUV, des AEUV und von dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die Ziele dieser Schutzklausel zu erreichen. Es sind vorrangig solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören.
Artikel 38
Erfüllt Kroatien im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangene Verpflichtungen, einschließlich Verpflichtungen in sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen, nicht und ruft dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts oder eine Bedrohung der finanziellen Interessen der Union hervor oder besteht die unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung oder Bedrohung, so kann die Kommission bis zum Ende eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative geeignete Maßnahmen treffen.
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Die Schutzmaßnahmen gemäß diesem Artikel dürfen nicht als willkürliche Diskriminierung oder als versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden, und die Maßnahmen treten am Tag des Beitritts in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten Kroatiens bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen kann die Kommission die Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.
Artikel 39
Treten bei der Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten, die die Organe im Rahmen des Dritten Teils Titel V des AEUV erlassen haben, oder von Rechtsakten, die die Organe vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Rahmen des Titels VI des EUV oder im Rahmen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen haben, in Kroatien ernste Mängel auf oder besteht die Gefahr solcher ernsten Mängel, so kann die Kommission bis zum Ende eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und nach Konsultation der Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen und die auf diese Maßnahmen anwendbaren Bedingungen und Vorkehrungen festlegen.
Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen Kroatien und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erfolgen; die Fortsetzung einer engen justiziellen Zusammenarbeit bleibt hiervon unberührt. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden, und die angenommenen Maßnahmen treten am Tag des Beitritts in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschritten Kroatiens bei der Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnahmen nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.
Artikel 40
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften Kroatiens während der in Anhang V vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten führen.
Artikel 41
Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in Kroatien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Akte genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (13) in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Diese Maßnahmen können jederzeit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig verlängern.
Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 können auch vor dem Tag des Beitritts erlassen werden, wenn dies erforderlich ist. Diese Maßnahmen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder, wenn sie ursprünglich von der Kommission erlassene Rechtsakte betreffen, von der Kommission nach den Verfahren erlassen, die für den Erlass der betreffenden Rechtsakte erforderlich sind.
Artikel 42
Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in Kroatien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts sowie des Lebensmittelsicherheitsrechts der Union ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Diese Maßnahmen werden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts erlassen und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken.
Artikel 43
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Bedingungen fest, unter denen
a) |
auf das Erfordernis einer summarischen Ausgangsanmeldung für die in Artikel 28 Absatz 2 AEUV genannten Waren, die das Hoheitsgebiet Kroatiens zwecks Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum („Korridor von Neum“) verlassen, verzichtet werden kann; |
b) |
auf das Erfordernis einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren, die in den Anwendungsbereich des Buchstaben a fallen, verzichtet werden kann, wenn diese Waren nach Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen. |
Artikel 44
Die Kommission kann alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das erforderliche Statutspersonal in Kroatien für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach dem Beitritt beibehalten wird. In diesem Zeitraum gelten für Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete, die vor dem Beitritt Planstellen in Kroatien zugewiesen wurden und die ihren Dienst nach dem Beitritt weiterhin in Kroatien zu verrichten haben, die gleichen finanziellen und materiellen Bedingungen, wie sie vor dem Beitritt gemäß dem Statut der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften — der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) des Rates Nr. 259/68 (15) — angewandt wurden. Die Verwaltungsausgaben einschließlich der Gehälter für weiteres notwendiges Personal werden aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.
FÜNFTER TEIL
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE
TITEL I
ANPASSUNGEN DER GESCHÄFTSORDNUNGEN DER ORGANE UND DER SATZUNGEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN DER AUSSCHÜSSE
Artikel 45
Die Organe nehmen nach den jeweiligen Verfahren, die in den ursprünglichen Verträgen vorgesehen sind, die Anpassungen ihrer Geschäftsordnungen vor, die durch den Beitritt notwendig werden.
Infolge des Beitritts erforderliche Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen.
TITEL II
ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE
Artikel 46
Richtlinien und Beschlüsse im Sinne des Artikels 288 AEUV gelten vom Tag des Beitritts an gemäß den ursprünglichen Verträgen als an Kroatien gerichtet. Außer im Fall der Richtlinien und Beschlüsse, die nach Artikel 297 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 297 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV in Kraft getreten sind, wird Kroatien so behandelt, als wären ihm diese Richtlinien und Entscheidungen am Tage seines Beitritts notifiziert worden.
Artikel 47
(1) Sofern in dieser Akte nicht eine andere Frist vorgesehen ist, setzt Kroatien die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Beschlüssen im Sinne des Artikels 288 AEUV vom Tag des Beitritts an nachzukommen. Kroatien teilt der Kommission diese Maßnahmen bis zum Tage seines Beitritts oder gegebenenfalls innerhalb der in dieser Akte festgelegten Frist mit.
(2) Machen Änderungen an Richtlinien im Sinne des Artikels 288 AEUV, die aufgrund dieser Akte erfolgen, Änderungen an den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der derzeitigen Mitgliedstaaten erforderlich, so setzen die derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den geänderten Richtlinien ab dem Tag des Beitritts Kroatiens nachzukommen, sofern in dieser Akte nicht eine andere Frist vorgesehen ist. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum Tag des Beitritts oder, sollte dies der spätere Zeitpunkt sein, innerhalb der in dieser Akte festgelegten Frist mit.
Artikel 48
Kroatien teilt der Kommission nach Artikel 33 des EAG-Vertrags innerhalb von drei Monaten ab dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet Kroatiens den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.
Artikel 49
Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag Kroatiens, der der Kommission spätestens am Tag des Beitritts vorliegen muss, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission — oder kann die Kommission, sofern der ursprüngliche Rechtsakt von ihr erlassen wurde — vorübergehende Ausnahmeregelungen zu Rechtsakten beschließen, die die Organe zwischen dem 1. Juli 2011 und dem Tag des Beitritts erlassen haben. Diese Maßnahmen werden nach den Abstimmungsregeln erlassen, die für die Annahme des Rechtsakts gelten, zu dem eine befristete Ausnahmeregelung gewährt werden soll. Werden solche Ausnahmeregelungen nach dem Beitritt erlassen, so können sie ab dem Tag des Beitritts angewendet werden.
Artikel 50
Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt entweder der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder die Kommission, sofern sie selbst den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat, die erforderlichen Rechtsakte. Werden solche Rechtsakte nach dem Beitritt erlassen, so können sie ab dem Tag des Beitritts angewendet werden.
Artikel 51
Sofern in dieser Akte nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieser Akte erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 52
Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe in den von diesen Organen in kroatischer Sprache abgefassten Wortlauten sind vom Zeitpunkt des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den derzeitigen Amtssprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den derzeitigen Amtssprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind.
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 53
Die Anhänge I bis IX, die Anlagen dazu und das Protokoll sind Bestandteil dieser Akte.
Artikel 54
Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt der Regierung der Republik Kroatien eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland, des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sowie des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache.
Die in kroatischer Sprache abgefassten Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind unter den gleichen Bedingungen verbindlich wie die Wortlaute dieser Verträge in den derzeitigen Amtssprachen.
Artikel 55
Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates hinterlegten internationalen Abkommen wird der Regierung der Republik Kroatien vom Generalsekretär übermittelt.
(1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.
(2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(3) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27, ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4, und ABl. L 168M vom 21.6.2006, S. 33.
(4) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(5) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(6) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.
(7) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.
(10) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1, und ABl. L 286M vom 4.11.2010, S. 26.
(11) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(12) ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3.
(13) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(14) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(15) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
ANHANG I
Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte)
1. |
Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10)
|
2. |
Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49)
|
3. |
Übereinkommen vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2) |
4. |
Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2) |
5. |
Übereinkommen vom 17. Juni 1998 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis (ABl. C 216 vom 10.7.1998, S. 2) |
6. |
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3)
|
ANHANG II
Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte)
1. |
Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (1). |
2. |
Folgende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und zugehörige Schlussakte und gemeinsame Erklärungen (2), geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte: Artikel 1, soweit er mit den Bestimmungen dieser Nummer in Zusammenhang steht; Artikel 26; Artikel 39; Artikel 44 bis 49 (mit Ausnahme von Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 49 Buchstabe a), Artikel 51, Artikel 54 bis 58; Artikel 62 Absatz 3; Artikel 67 bis 69; Artikel 71 und 72; Artikel 75 und 76; Artikel 82; Artikel 91; Artikel 126 bis 130, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Absatzes in Zusammenhang stehen; und Artikel 136; gemeinsame Erklärungen 1 und 3 der Schlussakte. |
3. |
Folgende Bestimmungen der Übereinkommen über den Beitritt zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Schlussakten dieser Übereinkommen und zugehörige gemeinsame Erklärungen, geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte:
|
4. |
Folgende Abkommen und Vereinbarungen, die auf dem Schengen-Besitzstand aufbauen oder anderweitig damit zusammenhängen:
|
5. |
Bestimmungen der folgenden Beschlüsse (vgl. ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 1) des gemäß dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen eingesetzten Exekutivausschusses, geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte:
|
6. |
Folgende Erklärungen (vgl. ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 1) des gemäß dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen eingesetzten Exekutivausschusses, soweit sie mit den Bestimmungen der Nummer 2 dieses Anhangs in Zusammenhang stehen:
|
7. |
Folgende Beschlüsse (vgl. ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 1) der mit dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen eingesetzten Zentralen Gruppe, soweit sie mit den Bestimmungen der Nummer 2 dieses Anhangs in Zusammenhang stehen:
|
8. |
Folgende Rechtsakte, die auf dem Schengen-Besitzstand aufbauen oder anderweitig damit zusammenhängen:
|
(1) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 13.
(2) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(3) Insofern als dieses Abkommen vorläufig angewandt wird, nur solange es noch nicht abgeschlossen ist.
ANHANG III
Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe
1. FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)
a) |
Artikel 23 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung
aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 43b diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden der vorgenannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 – sowie des Architekten – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 – in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.“ |
b) |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 43b Erworbene Rechte für die Tätigkeit als Hebamme/Geburtshelfer gelten nicht für die folgenden Ausbildungsnachweise, die in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben wurden: viša medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Oberschwester/Oberpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), viša medicinska sestra primaljskog smjera (Oberschwester/Oberpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss), medicinska sestra primaljskog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss), ginekološko-opstetrička primalja (Hebamme/Geburtshelfer für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) und primalja (Hebamme/Geburtshelfer).“ |
2. VORSCHRIFTEN ÜBER GEISTIGES EIGENTUM
I. GEMEINSCHAFTSMARKE
32009 R 0207: Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)
Artikel 165 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden ‚neuer Mitgliedstaat‘ oder ‚neue Mitgliedstaaten‘) wird eine gemäß dieser Verordnung vor dem Tag des jeweiligen Beitritts eingetragene oder angemeldete Gemeinschaftsmarke auf das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit sie dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft hat.“
II. ERGÄNZENDE SCHUTZZERTIFIKATE
1. |
31996 R 1610: Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30)
|
2. |
32009 R 0469: Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1)
|
III. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER
32002 R 0006: Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1)
Artikel 110a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden ‚neuer Mitgliedstaat‘ oder ‚neue Mitgliedstaaten‘) wird ein vor dem jeweiligen Tag des Beitritts gemäß dieser Verordnung geschütztes oder angemeldetes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit es dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft hat.“
3. FINANZDIENSTLEISTUNGEN
32006 L 0048: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1)
In Artikel 2 wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:
„— |
in Kroatien die ‚kreditne unije‘ und die ‚Hrvatska banka za obnovu i razvitak‘,“ |
4. LANDWIRTSCHAFT
1. |
1991 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1) In Anhang II wird nach der geografischen Angabe „Nürnberger Glühwein“ Folgendes eingefügt: „Samoborski bermet“. |
2. |
32007 R 1234: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)
|
3. |
32008 R 0110: Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16)
|
4. |
32009 R 0073: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16)
|
5. FISCHEREI
1. |
32002 R 2371: Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59) In Anhang I werden die folgende Teile angefügt: „11. KÜSTENGEWÄSSER KROATIENS (2)
12. KÜSTENGEWÄSSER SLOWENIENS (3)
|
2. |
32006 R 1198: Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1)
|
6. STEUERLICHE VORSCHRIFTEN
1. |
32006 L 0112: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) In Artikel 287 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
2. |
32008 L 0118: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) Artikel 46 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Unbeschadet des Artikels 32 können die Mitgliedstaaten, die im dritten und vierten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/79/EWG nicht aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2014 für Zigaretten, die ohne zusätzliche Zahlung von Verbrauchsteuern aus einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 dieser Richtlinie niedrigere als die Verbrauchsteuern nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 anwendet, in ihr Gebiet eingeführt werden, eine Mengenbeschränkung von mindestens 300 Zigaretten verhängen. Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 92/79/EWG genannten Mitgliedstaaten, die je 1 000 Zigaretten unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis eine Verbrauchsteuer von mindestens 77 EUR anwenden, können ab dem 1. Januar 2014 für Zigaretten, die ohne zusätzliche Zahlung von Verbrauchsteuern aus einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie eine niedrigere Verbrauchsteuer anwendet, in ihr Gebiet eingeführt werden, eine Mengenbeschränkung von mindestens 300 Zigaretten verhängen. Die Mitgliedstaaten, die eine Mengenbeschränkung gemäß Unterabsatz 1 bzw. Unterabsatz 2 dieses Absatzes anwenden, teilen dies der Kommission mit. Sie können die erforderlichen Kontrollen durchführen, sofern dadurch das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt wird.“ |
7. REGIONALPOLITIK UND KOORDINIERUNG DER STRUKTURELLEN INSTRUMENTE
1. |
32006 R 1083: Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25)
|
2. |
32006 R 1084: Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79) Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Sonderbestimmungen aufgrund des Beitritts Kroatiens (1) Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens Gegenstand von Kommissionsbeschlüssen über Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (8) waren und deren Durchführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, gelten als von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt. Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 gelten für die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt wurden. (2) Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts bereits Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den in der Ausschreibung enthaltenen Regeln durchgeführt. Artikel 165 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) findet keine Anwendung. Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts noch nicht Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den Verträgen oder den auf Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakten sowie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt. (3) Zahlungen, die die Kommission im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 tätigt, gelten als Beitrag des Fonds im Rahmen dieser Verordnung. Zahlungen, die die Kommission im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 tätigt, werden der ältesten offenen Mittelbindung zunächst gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 und danach gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zugeordnet. Für Zwischenzahlungen oder die Zahlung des Restbetrags gelten die Voraussetzungen gemäß Anhang II Artikel D Absatz 2 Buchstaben b bis d sowie Absätze 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94. (4) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, über die die Kommission auf Antrag Kroatiens befindet — weiterhin die in der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 oder speziell in einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen festgelegten Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben. (5) Werden Maßnahmen erforderlich, um den Übergang Kroatiens von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, zu erleichtern, so werden die erforderlichen Maßnahmen von der Kommission erlassen. |
8. UMWELT
1. |
32003 L 0087: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)
|
2. |
32009 D 0406: Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136) In Anhang II wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:
|
(1) Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 121 berechnet.“
(2) Die obenstehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.
(3) Die obenstehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.“
(4) Für Vorhaben nach Artikel 25 Absatz 3 werden die B-Sätze in Gruppe 2 um 20 % erhöht. Die A-Sätze werden entsprechend verringert
(5) Für Vorhaben nach Artikel 26 Absatz 2 (Investitionen im Sinne von Artikel 25 an Bord von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei) können die B-Sätze in Gruppe 2 um 20 % gesenkt werden. Die A-Sätze werden entsprechend erhöht.
(6) Im Falle von Vorhaben nach den Artikeln 29 und 35, die von nicht unter die Definition in Artikel 3 Buchstabe f fallenden Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von unter 200 Mio. EUR durchgeführt werden, werden die B-Sätze in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen mit Ausnahme der abgelegenen griechischen Inseln sowie der kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo um 30 % und in den nicht unter das Konvergenzziel fallenden Regionen um 20 % erhöht. Die A-Sätze werden entsprechend verringert.“
(7) ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.“
ANHANG IV
Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Sonstige ständige Bestimmungen
1. SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel II — Der freie Warenverkehr
SPEZIELLER MECHANISMUS
In Bezug auf Kroatien kann sich der Inhaber bzw. der Begünstigte des Inhabers eines Patents oder eines Ergänzenden Schutzzertifikats für ein Arzneimittel, das in einem Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt beantragt wurde, als ein Patent bzw. Schutzzertifikat für das Erzeugnis in Kroatien nicht erlangt werden konnte, auf die durch das Patent bzw. das Ergänzende Schutzzertifikat begründeten Rechte berufen, um zu verhindern, dass das Erzeugnis in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen das betreffende Erzeugnis durch ein Patent oder Ergänzendes Schutzzertifikat geschützt ist, eingeführt und in den Verkehr gebracht wird, auch dann, wenn das Erzeugnis in Kroatien erstmalig vom Inhaber oder mit Einwilligung des Inhabers in den Verkehr gebracht wurde.
Jede Person, die beabsichtigt, ein unter Absatz 1 fallendes Arzneimittel in einen Mitgliedstaat, in dem das Arzneimittel durch ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat geschützt ist, einzuführen oder dort zu vermarkten, muss gegenüber den zuständigen Behörden in ihrem Antrag für die betreffende Einfuhr nachweisen, dass der Inhaber dieser Schutzrechte oder dessen Begünstigter einen Monat im Voraus unterrichtet wurde.
2. WETTBEWERBSPOLITIK
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel VII Kapitel 1 — Wettbewerbsregeln
1. |
Die folgenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in Kroatien vor dem Tag des Beitritts durchgeführt worden und auch nach diesem Tag noch anwendbar sind, gelten als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV:
Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV als neue Beihilfen anzusehen. Die genannten Bestimmungen gelten nicht für Beihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I des EUV und AEUV aufgeführt sind. |
2. |
Sofern Kroatien wünscht, dass die Kommission eine Beihilfemaßnahme nach dem in Nummer 1 Buchstabe c beschriebenen Verfahren prüft, übermittelt es der Kommission regelmäßig Folgendes:
Dabei folgt es dem von der Kommission vorgegebenen Format für diese konkrete Berichterstattung. Erhebt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Informationen zu der bestehenden Beihilfemaßnahme oder nach dem Eingang einer Erklärung Kroatiens, in der es der Kommission mitteilt, dass es die gelieferten Informationen für vollständig erachtet, da die angeforderte zusätzliche Information nicht verfügbar ist oder bereits geliefert wurde, keine Einwände gegen die Maßnahme aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände erhoben hat. Auf alle vor dem Tag des Beitritts nach dem Verfahren der Nummer 1 Buchstabe c der Kommission mitgeteilten Beihilfemaßnahmen findet das vorstehend genannte Verfahren Anwendung, ungeachtet der Tatsache, dass Kroatien während des Überprüfungszeitraums Mitglied der Union geworden ist. |
3. |
Eine Entscheidung der Kommission, Einwände gegen eine Maßnahme nach Nummer 1 Buchstabe c zu erheben, gilt als Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) (jetzt Artikel 108 AEUV). Ergeht eine solche Entscheidung vor dem Tag des Beitritts, so wird die Entscheidung erst zum Tag des Beitritts wirksam. |
3. LANDWIRTSCHAFT
a) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel III — Die Landwirtschaft und die Fischerei
1. |
Von Kroatien zum Zeitpunkt des Beitritts gehaltene öffentliche Bestände, die auf die Marktstützungspolitik Kroatiens zurückzuführen sind, werden von der Union zu einem Wert übernommen, der sich aus der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (2) ergibt. Diese Bestände werden nur unter der Bedingung übernommen, dass in der Union öffentliche Interventionsmaßnahmen für die betreffenden Erzeugnisse durchgeführt werden und dass die Bestände die Anforderungen der Union für die Intervention erfüllen. |
2. |
Für alle am Tag des Beitritts Kroatiens im freien Verkehr befindlichen Bestände, ob private oder öffentliche, die über die Menge der als normal anzusehenden Übertragsbestände hinausgehen, wird eine Zahlung Kroatiens zugunsten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union fällig. Bei der Festlegung des Betrags ist den im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Überschussbestände auf die Märkte für Agrarerzeugnisse entstehenden Kosten Rechnung zu tragen. Der Umfang der Überschussbestände wird für jedes Erzeugnis unter Berücksichtigung der Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses und der jeweiligen Märkte sowie der für sie geltenden Rechtsvorschriften der Union ermittelt. |
3. |
Die in Absatz 1 genannten Bestände werden von der die normalen Übergangsbestände übersteigenden Menge abgezogen. |
4. |
Die Kommission setzt die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebene Regelung nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3) oder gegebenenfalls nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates oder nach den in den geltenden Rechtsvorschriften hierfür vorgesehenen Ausschussverfahren um und wendet sie an. |
b) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel VII Kapitel 1 — Wettbewerbsregeln
Unbeschadet der Verfahren für bestehende Beihilfen nach Artikel 108 AEUV werden die in Kroatien vor dem Beitritt durchgeführten und nach dem Beitritt weiterhin anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von und dem Handel mit in Anhang I des EUV und des AEUV (mit Ausnahme von Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen der Fischerei) aufgeführten Erzeugnissen unter nachstehenden Bedingungen als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV betrachtet:
— |
Die Beihilfemaßnahmen werden der Kommission innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält Angaben zur Rechtsgrundlage für jede einzelne Maßnahme. Bestehende Beihilfemaßnahmen und Pläne zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen, die der Kommission vor dem Tag des Beitritts mitgeteilt werden, gelten als zum Tag des Beitritts mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht eine Liste derartiger Beihilfen. |
Diese Beihilfemaßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts als „bestehende“ Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV betrachtet.
Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts ändert Kroatien erforderlichenfalls diese Beihilfemaßnahmen, damit sie mit den Leitlinien der Kommission in Einklang gebracht werden. Danach wird jede Beihilfe, die als nicht mit den genannten Leitlinien vereinbar angesehen wird, als neue Beihilfe betrachtet.
4. FISCHEREI
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel VII Kapitel 1 — Wettbewerbsregeln
Unbeschadet der Verfahren für bestehende Beihilfen nach Artikel 108 AEUV werden die in Kroatien vor dem Beitritt durchgeführten und nach dem Beitritt weiterhin anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von und dem Handel mit in Anhang I des EUV und des AEUV genannten Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen der Fischerei unter nachstehenden Bedingungen als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV betrachtet:
— |
Die Beihilfemaßnahmen werden der Kommission innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts mitgeteilt. Die betreffende Mitteilung enthält Angaben zur Rechtsgrundlage für jede einzelne Maßnahme. Bestehende Beihilfemaßnahmen und Pläne zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen, die der Kommission vor dem Tag des Beitritts mitgeteilt wurden, gelten als am Tag des Beitritts mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht eine Liste derartiger Beihilfen. Diese Beihilfemaßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts als „bestehende“ Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV betrachtet. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts ändert Kroatien erforderlichenfalls diese Beihilfemaßnahmen, damit sie mit den Leitlinien der Kommission in Einklang gebracht werden. Danach wird jede Beihilfe, die als nicht mit den genannten Leitlinien vereinbar angesehen wird, als neue Beihilfe betrachtet. |
5. ZOLLUNION
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel II — Der freie Warenverkehr — Kapitel 1 — Die Zollunion
31992 R 2913: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1)
31993 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten in Kroatien nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen:
NACHWEIS DES UNIONSCHARAKTERS (HANDEL INNERHALB DER ERWEITERTEN UNION)
1. |
Ungeachtet des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sind Waren, die am Tag des Beitritts in vorübergehender Verwahrung sind oder in der erweiterten Union unter eine bzw. unter eines der unter Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b und Nummer 16 Buchstaben b bis h dieser Verordnung genannten zollrechtlichen Bestimmungen bzw. Zollverfahren fallen oder nach der Ausfuhrzollabfertigung in der erweiterten Union transportiert werden, bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der erweiterten Union von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen befreit, sofern eine der folgenden Unterlagen vorgelegt wird:
|
2. |
Für die Zwecke der Ausstellung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Nachweise bezeichnet — unter Hinweis auf die Lage zum Tag des Beitritts und zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates — der Ausdruck „Gemeinschaftswaren“
|
3. |
Für die Zwecke der Überprüfung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Nachweises gelten die Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung solcher Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen Mitgliedstaaten und Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden. |
NACHWEIS DES PRÄFERENZURSPRUNGS (HANDEL MIT DRITTLÄNDERN EINSCHLIESSLICH DER TÜRKEI IM RAHMEN DER PRÄFERENZABKOMMEN BETREFFEND LANDWIRTSCHAFT, KOHLE UND STAHLERZEUGNISSE)
4. |
Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik werden Ursprungsnachweise, die ordnungsgemäß von Drittländern ausgestellt oder im Rahmen von Präferenzabkommen Kroatiens mit diesen Drittländern ausgefertigt worden sind, in Kroatien anerkannt, sofern
Wurden Waren vor dem Tag des Beitritts in Kroatien zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, so kann der Ursprungsnachweis, der nach den in Kroatien zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr geltenden Präferenzabkommen rückwirkend ausgestellt oder ausgefertigt worden ist, auch in Kroatien angenommen werden, sofern ein solcher Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. |
5. |
Kroatien ist befugt, die Bewilligungen, mit denen im Rahmen von Abkommen mit Drittländern der Status als „ermächtigte Ausführer“ gewährt wurde, aufrechtzuerhalten, sofern
Diese Bewilligungen müssen von Kroatien bis spätestens innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Beitritts durch neue, nach den Unionsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden. |
6. |
Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 4 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Abkommen oder Vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung solcher Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen Mitgliedstaaten und Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden. |
7. |
Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik werden Ursprungsnachweise, die rückwirkend von Drittländern im Rahmen der von der Union mit diesen oder in Bezug auf diese Drittländer geschlossenen bzw. erlassenen Präferenzabkommen oder -vereinbarungen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, in Kroatien für die Überführung von Waren in den freien Verkehr angenommen, die am Tag des Beitritts in einem der betreffenden Drittländer oder in Kroatien befördert werden oder sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden, sofern zwischen Kroatien und dem Drittland für die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung der Beförderungsdokumente kein geltendes Handelsabkommen besteht und sofern
|
8. |
Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 7 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Abkommen oder Vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. |
NACHWEIS DES CHARAKTERS NACH MASSGABE DER BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR MIT INDUSTRIEERZEUGNISSEN IM RAHMEN DER ZOLLUNION EU-TÜRKEI
9. |
Ursprungsnachweise, die entweder von der Türkei oder Kroatien ausgestellt oder im Rahmen von zwischen ihnen geltenden Präferenzhandelsabkommen — die ein Verbot der Zollrückvergütung oder der Befreiung von Zöllen auf die betreffenden Waren enthalten — ordnungsgemäß ausgefertigt worden sind, werden in den jeweiligen Ländern als Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen nach Maßgabe des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (4) (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/95“) angenommen, sofern
Wurden Waren vor dem Tag des Beitritts entweder in der Türkei oder in Kroatien im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Präferenzhandelsabkommen zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, so können auch Ursprungsnachweise, die nach Maßgabe dieser Abkommen rückwirkend ausgestellt oder ausgefertigt wurden, angenommen werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt werden. |
10. |
Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 9 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Präferenzabkommen oder -vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung solcher Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen Mitgliedstaaten und Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden. |
11. |
Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik wird eine nach den Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung A.TR, wie im Beschluss Nr. 1/95 niedergelegt, in Kroatien für die Überführung von Waren in den freien Warenverkehr, die am Tag des Beitritts entweder nach der Ausfuhrzollabfertigung in der Union oder der Türkei befördert werden, in der Türkei oder in Kroatien in vorübergehender Verwahrung sind oder dort unter eines der unter Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates genannten Zollverfahren fallen, angenommen, sofern
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12. |
Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 11 genannten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR gelten die die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung betreffenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. Juli 2006 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG–Türkei (5). |
ZOLLVERFAHREN
13. |
Die vorübergehende Verwahrung oder die in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates genannten Zollverfahren, die vor dem Beitritt begonnen haben, werden nach den Vorgaben des Unionsrechts beendet oder abgewickelt. Entsteht bei der Beendigung oder Abwicklung eine Zollschuld, so entspricht der Betrag des zu zahlenden Einfuhrzolls dem Betrag, der zu dem Zeitpunkt zugrunde zu legen ist, an dem die Zollschuld nach dem Gemeinsamen Zolltarif entsteht, und der gezahlte Betrag wird den Eigenmitteln der Union zugerechnet. |
14. |
Die Zolllagerverfahren gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 98 bis 113 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 496 bis 535 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:
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15. |
Die Verfahren für die aktive Veredelung gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 496 bis 523 und 536 bis 550 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:
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16. |
Die Verfahren für die vorübergehende Einfuhr gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 496 bis 523 und 553 bis 584 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:
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17. |
Die Verfahren für die passive Veredelung gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 145 bis 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 496 bis 523 und 585 bis 592 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:
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SONSTIGE BESTIMMUNGEN
18. |
Genehmigungen, die von Kroatien vor dem Tag des Beitritts für die in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates genannten Zollverfahren oder den Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ nach Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates erteilt wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder ein Jahr ab dem Tag des Beitritts gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. |
19. |
Die Verfahren für das Entstehen einer Zollschuld, die buchmäßige Erfassung und Nacherhebung gemäß den Artikeln 201 bis 232 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates und den Artikeln 859 bis 876a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:
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20. |
Die Verfahren für die Erstattung und den Erlass der Abgaben gemäß den Artikeln 235 bis 242 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 877 bis 912 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:
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(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(2) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35, und ABl. L 326 M vom 10.12.2010, S. 70.
(3) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(4) ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.
(5) ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 18.
Anlage zu Anhang IV
Verzeichnis der bestehenden Beihilfemaßnahmen, auf die in Absatz 1 Buchstabe b des Mechanismus für bestehende Beihilfen nach Anhang IV Abschnitt 2 („Wettbewerbspolitik“) verwiesen wird
Hinweis: |
Die in dieser Anlage aufgeführten Beihilfemaßnahmen sind nur insoweit für die Zwecke der Anwendung des Systems für bestehende Beihilfen nach Anhang IV Abschnitt 2 als bestehende Beihilfen zu betrachten, als sie unter dessen Absatz 1 fallen. |
Registrierungsnummer |
Titel (Originalfassung) |
Datum der Genehmigung durch die kroatische Wettbewerbsbehörde |
Laufzeit |
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MS |
Nr. |
Jahr |
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HR |
1 |
2011 |
Zakon o slobodnim zonama (NN 44/96, 92/05, 85/08) |
17.6.2008 |
31.12.2016 |
HR |
3 |
2011 |
Zakon o Hrvatskoj radioteleviziji (NN 137/10) |
21.10.2010 |
Unbegrenzt |
HR |
4 |
2011 |
Odluka o otvorenosti Zračne luke Osijek d.o.o. u razdoblju od 2009. do 2013. godine, od 20. veljače 2009. i 24. travnja 2009. |
25.5.2009 |
31.12.2013 |
HR |
5 |
2011 |
Program financiranja nakladništva od 2011. do 2013. |
10.2.2011 |
31.12.2013 |
HR |
6 |
2011 |
Naknadno odobrenje državnih potpora poduzetniku Rockwool Adriatic d.o.o. |
30.12.2010 |
31.12.2015 |
HR |
9 |
2011 |
Zakon o znanstvenoj djelatnosti i visokom obrazovanju (NN 123/03, 198/03, 105/04, 174/04, 46/07) |
1.2.2007 |
31.12. 2014 |
HR |
10 |
2011 |
Odluka o obvezi otvorenosti Zračne luke Rijeka d.o.o. za javni zračni promet u razdoblju od 2010. do 2014., od 25. siječnja 2010. i 3. studenoga 2010. |
10.3.2011 |
31.12. 2014 |
ANHANG V
Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen
1. FREIER WARENVERKEHR
32001 L 0083: Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67)
Abweichend von den Qualitäts-, Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen gemäß der Richtlinie 2001/83/EG behalten die Genehmigungen für das Inverkehrbringen für nicht unter Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 762/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (1) fallende, aber in dem (von Kroatien übermittelten) Verzeichnis (in der Anlage zu diesem Anhang) aufgeführte Arzneimittel, die vor dem Tag des Beitritts nach kroatischem Recht erteilt wurden, ihre Gültigkeit, bis sie entsprechend dem Besitzstand der Union erneuert werden bzw. bis zum Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
Für die unter diese Ausnahme fallenden Genehmigungen für das Inverkehrbringen wird keine gegenseitige Anerkennung in den Mitgliedstaaten gewährt, solange die betreffenden Erzeugnisse nicht gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sind.
Die nationalen Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die vor dem Beitritt gemäß dem nationalen Recht erteilt wurden und nicht unter diese Ausnahme fallen, und alle neuen Genehmigungen des Inverkehrbringens müssen ab dem Tag des Beitritts mit der Richtlinie 2001/83/EG übereinstimmen.
2. FREIZÜGIGKEIT
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
31996 L 0071: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1)
32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77)
32011 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1)
1. |
Hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG gelten Artikel 45 und Artikel 56 Absatz 1 AEUV zwischen Kroatien einerseits und den derzeitigen Mitgliedstaaten andererseits in vollem Umfang nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nummern 2 bis 13. |
2. |
Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang kroatischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Kroatische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden. Kroatische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte. Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten kroatischen Staatsangehörigen verlieren die in diesen Unterabsätzen genannten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen. Kroatischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Rechte nicht gewährt. |
3. |
Vor Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission die Funktionsweise der in Nummer 2 festgelegten Übergangsregelungen. Bei Abschluss dieser Überprüfung und spätestens am Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Beitritt teilen die derzeitigen Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob sie weiterhin nationale oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebende Maßnahmen anwenden oder ob sie künftig die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 anwenden möchten. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gelten die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011. |
4. |
Auf Ersuchen Kroatiens kann eine weitere Überprüfung vorgenommen werden. Dabei findet das unter Nummer 3 genannte Verfahren Anwendung, das innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Ersuchens Kroatiens abzuschließen ist. |
5. |
Ein Mitgliedstaat, der am Ende des unter Nummer 2 genannten Zeitraums von fünf Jahren nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen beibehält, kann im Falle schwerwiegender Störungen seines Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen nach entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis zum Ende des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gelten die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011. |
6. |
Während des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Nummern 3, 4 oder 5 die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 für kroatische Staatsangehörige gelten und die während dieses Zeitraums Staatsangehörigen Kroatiens zu Kontrollzwecken Arbeitsgenehmigungen erteilen, dies automatisch vornehmen. |
7. |
Die Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Nummern 3, 4 oder 5 die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 für kroatische Staatsangehörige gelten, können bis zum Ende eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Beitritt die in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes beschriebenen Verfahren anwenden. Wenn einer der in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards oder des Beschäftigungsstandes in einem bestimmten Gebiet oder Beruf mit sich bringen könnten, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber und übermittelt diesen alle zweckdienlichen Angaben. Der Mitgliedstaat kann die Kommission auf der Grundlage dieser Unterrichtung um die Erklärung ersuchen, dass die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zur Wiederherstellung der normalen Situation in diesem Gebiet oder Beruf ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Kommission fasst über die Aussetzung und deren Dauer und Geltungsbereich spätestens zwei Wochen, nachdem sie mit dem Ersuchen befasst wurde, einen Beschluss und notifiziert dem Rat ihren Beschluss. Binnen zwei Wochen nach dem Beschluss der Kommission kann jeder Mitgliedstaat beantragen, dass dieser Beschluss vom Rat rückgängig gemacht oder geändert wird. Der Rat beschließt binnen zwei Wochen mit qualifizierter Mehrheit über diesen Antrag. Ein in Unterabsatz 1 genannter Mitgliedstaat kann in dringenden und außergewöhnlichen Fällen die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 aussetzen und dies der Kommission unter Angabe von Gründen nachträglich mitteilen. |
8. |
Solange die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 ausgesetzt ist, findet Artikel 23 der Richtlinie 2004/38/EG auf Staatsangehörige der derzeitigen Mitgliedstaaten in Kroatien und auf kroatische Staatsangehörige in den derzeitigen Mitgliedstaaten in Bezug auf das Recht der Familienangehörigen von Arbeitnehmern, eine Beschäftigung aufzunehmen, unter folgenden Bedingungen Anwendung:
Günstigere nationale Maßnahmen oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. |
9. |
Soweit die Vorschriften der Richtlinie 2004/38/EG, mit denen Vorschriften der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (2) übernommen wurden, nicht von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 getrennt werden können, deren Anwendung gemäß den Nummern 2 bis 5 sowie 7 und 8 aufgeschoben wird, können Kroatien und die derzeitigen Mitgliedstaaten in dem Maße, wie es für die Anwendung der Nummern 2 bis 5 sowie 7 und 8 erforderlich ist, von diesen Vorschriften abweichen. |
10. |
Werden nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen von den derzeitigen Mitgliedstaaten gemäß den oben genannten Übergangsregelungen angewandt, so kann Kroatien gleichwertige Maßnahmen gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten beibehalten. |
11. |
Jeder derzeitige Mitgliedstaat, der nationale Maßnahmen gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 bis 9 anwendet, kann im Rahmen seiner nationalen Rechtsvorschriften eine größere Freizügigkeit einführen als sie am Tag des Beitritts bestand, einschließlich des uneingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt. Ab dem dritten Jahr nach dem Beitritt kann jeder derzeitige Mitgliedstaat, der nationale Maßnahmen anwendet, jederzeit beschließen, stattdessen die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 anzuwenden. Die Kommission wird über derartige Beschlüsse unterrichtet. |
12. |
Um tatsächlichen oder drohenden schwerwiegenden Störungen in bestimmten empfindlichen Dienstleistungssektoren auf den Arbeitsmärkten Deutschlands und Österreichs zu begegnen, die sich in bestimmten Gebieten aus der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG ergeben könnten, können Deutschland und Österreich, solange sie aufgrund der vorstehend festgelegten Übergangsbestimmungen nationale Maßnahmen oder Maßnahmen aufgrund von bilateralen Vereinbarungen über die Freizügigkeit kroatischer Arbeitnehmer anwenden, nach Unterrichtung der Kommission von Artikel 56 Absatz 1 AEUV abweichen, um im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen durch in Kroatien niedergelassene Unternehmen die vorübergehende grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern einzuschränken, deren Recht, in Deutschland oder Österreich eine Arbeit aufzunehmen, nationalen Maßnahmen unterliegt. Folgende Dienstleistungssektoren können von dieser abweichenden Regelung betroffen sein:
In dem Maße, wie Deutschland oder Österreich nach Maßgabe der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes von Artikel 56 Absatz 1 AEUV abweichen, kann Kroatien nach Unterrichtung der Kommission gleichwertige Maßnahmen ergreifen. Die Anwendung dieser Nummer darf nicht zu Bedingungen für die vorübergehende Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen Deutschland bzw. Österreich und Kroatien führen, die restriktiver sind als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen. |
13. |
Die Anwendung der Nummern 2 bis 5 und 7 bis 11 darf nicht zu Bedingungen für den Zugang kroatischer Staatsangehöriger zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten führen, die restriktiver sind, als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen. Ungeachtet der Anwendung der Bestimmungen unter den Nummern 1 bis 12 räumen die derzeitigen Mitgliedstaaten während der Dauer der Anwendung nationaler oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebender Maßnahmen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, beim Zugang zu ihren Arbeitsmärkten Vorrang vor Arbeitnehmern ein, die Staatsangehörige eines Drittlands sind. Kroatische Wanderarbeitnehmer und ihre Familien, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, oder Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten und ihre Familien, die rechtmäßig in Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, werden nicht restriktiver behandelt als dieselben Personen aus Drittländern, die in diesem Mitgliedstaat bzw. Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten. Darüber hinaus dürfen Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, die in Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, gemäß dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz nicht günstiger behandelt werden als kroatische Staatsangehörige. |
3. FREIER KAPITALVERKEHR
Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Unbeschadet der Verpflichtungen aus den Verträgen, auf die sich die Europäische Union gründet, kann Kroatien die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags in seinem Gesetz über landwirtschaftlich genutzte Flächen (OG 152/08) enthaltenen Beschränkungen des Erwerbs von landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, durch Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und durch juristische Personen, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats oder eines EWR-Staats gegründet wurden, ab dem Tag des Beitritts sieben Jahre lang beibehalten. Jedoch dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder juristische Personen, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurden, beim Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen auf keinen Fall ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags oder restriktiver als Staatsangehörige oder juristische Personen aus Drittländern behandelt werden.
Selbständige Landwirte mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, die sich in Kroatien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, dürfen weder den Bestimmungen des Absatzes 1 noch anderen Regelungen und Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für kroatische Staatsangehörige gelten.
Vor Ablauf des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahme vorgenommen. Die Kommission wird dem Rat dazu einen Bericht unterbreiten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließen, den in Absatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden.
Wenn es hinreichende Anzeichen dafür gibt, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Agrargrundstücksmarkts in Kroatien eintreten werden oder zu befürchten sind, so beschließt die Kommission auf Antrag Kroatiens über eine Verlängerung des Übergangszeitraums um drei Jahre. Diese Verlängerung kann auf ausgewählte geografische Gebiete, die besonders betroffen sind, beschränkt werden.
4. LANDWIRTSCHAFT
I. ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR KROATIEN
1. |
32001 L 0113: Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67) Abweichend von der Verpflichtung nach Artikel 8 ist die Vermarktung von Erzeugnissen mit den Verkehrsbezeichnungen „domaća marmelada“ und „ekstra domaća marmelada“ auf dem kroatischen Markt zugelassen, bis die am Tag des Beitritts vorhandenen Bestände abgebaut sind. |
2. |
32006 R 0510: Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12, und ABl. L 335 M vom 13.12.2008, S. 213)
|
3. |
32007 R 1234: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)
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4. |
32009 R 0073: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16)
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II. VORÜBERGEHENDES ZOLLKONTINGENT FÜR ROHZUCKER ZUR RAFFINATION
Für Kroatien wird für einen Zeitraum von bis zu drei Wirtschaftsjahren nach seinem Beitritt eine erga omnes geltende jährliche autonome Einfuhrquote von 40 000 t rohem Rohrzucker zur Raffination mit einem Einfuhrzollsatz von 98,00 EUR/t vorbehalten. Sollten Verhandlungen mit anderen Mitgliedern der Welthandelsorganisation gemäß Artikel XXIV.6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens über Ausgleichsanpassungen aufgrund des Beitritts Kroatiens dazu führen, dass vor Ablauf der Übergangsfrist Ausgleichsquoten für Zucker eröffnet werden, so wird die Quote von 40 000 t für Kroatien zum Zeitpunkt der Eröffnung der Ausgleichsquoten für Zucker ganz oder teilweise aufgehoben. Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsvorschriften entsprechend dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.
III. DIREKTZAHLUNGEN — BEFRISTETE MASSNAHMEN FÜR KROATIEN
Voraussetzung für die Erstattung von Direktzahlungen, die Betriebsinhabern für das Jahr 2013 gewährt werden, ist, dass Kroatien vor dem Beitritt Vorschriften anwendet, die mit den Vorschriften identisch sind, die in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und in der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5), der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (7) für diese Direktzahlungen festgelegt sind.
5. LEBENSMITTELSICHERHEIT SOWIE VETERINÄR- UND PFLANZENSCHUTZPOLITIK
I. LEGEHENNEN
31999 L 0074: Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53)
Abweichend von Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates können — im Falle Kroatiens — Legehennen, die sich am Tag des Beitritts in der Legephase befinden, in Käfigen gehalten werden, die den strukturellen Anforderungen des genannten Artikels nicht genügen. Kroatien sorgt dafür, dass die Verwendung derartiger Käfige spätestens 12 Monate nach dem Beitritt eingestellt wird.
Eier aus solchen nicht ausgestalteten Käfigen dürfen nur auf dem kroatischen Markt in Verkehr gebracht werden. Diese Eier und ihre Verpackungen müssen mit einem besonderen Kennzeichen deutlich erkennbar gemacht werden, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission spätestens ein Jahr vor dem Tag des Beitritts übermittelt werden.
II. BETRIEBE (FLEISCH-, MILCH- UND FISCHERZEUGNISSE SOWIE TIERISCHE NEBENPRODUKTE)
32004 R 0852: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1)
32004 R 0853: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)
32009 R 1269: Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)
1. |
Die strukturellen Anforderungen nach
gelten unter den nachstehenden Bedingungen bis zum 31. Dezember 2015 nicht für bestimmte Betriebe im Fleisch-, Milch- und Fischsektor sowie im Sektor tierische Nebenprodukte in Kroatien. |
2. |
Solange für die unter Nummer 1 genannten Betriebe die Nummer 1 gilt, werden Erzeugnisse dieser Betriebe nur auf dem kroatischen Markt oder auf dem Markt von Drittländern und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Verkehr gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in Betrieben in Kroatien verwendet, für die ebenfalls die Nummer 1 gilt, und zwar unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens. |
3. |
Lebensmittel aus den unter Nummer 1 genannten Betrieben müssen ein anderes Genusstauglichkeitszeichen oder Kennzeichen tragen als das in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte. Eine klare Beschreibung der verschiedenen Genusstauglichkeits- oder Kennzeichen muss der Kommission spätestens ein Jahr vor dem Tag des Beitritts übermittelt werden. |
4. |
Die Nummern 2 und 3 gelten auch dann für alle Erzeugnisse aus integrierten Fleisch-, Milch- oder Fischereibetrieben, wenn ein Teil des Betriebs der Nummer 1 unterliegt. |
5. |
Kroatien beobachtet kontinuierlich die Durchführung des nationalen Programms für die Modernisierung der Betriebe und legt der Kommission diesbezüglich einen jährlichen Plan für die zu erzielenden Fortschritte vor. Kroatien sorgt dafür, dass für jeden dieser Betriebe ein individueller Modernisierungsplan, in dem die Stichtage für die Korrekturen zur Anpassung an die strukturellen Anforderungen angegeben sind, ausgearbeitet und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. |
6. |
Die Kommission erstellt rechtzeitig vor dem Beitritt eine Liste der unter Nummer 1 genannten Betriebe. Diese Liste, in der Name und Adresse jedes dieser Betriebe genannt sind, wird veröffentlicht. |
7. |
Kroatien sorgt dafür, dass alle Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Beitritts den Besitzstand der Union im Bereich der Lebensmittelsicherheit nicht vollständig einhalten, mit Ausnahme der Betriebe, für die diese Übergangsmaßnahme gilt, ihre Tätigkeiten einstellen. |
8. |
Durchführungsbestimmungen, die für das reibungslose Funktionieren der Übergangsregelung in Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sorgen sollen, können nach Artikel 12 Absatz 2 bzw. Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnungen erlassen werden. |
9. |
Durchführungsbestimmungen, die für das reibungslose Funktionieren der Übergangsregelung in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sorgen sollen, können nach Artikel 52 Absatz 4 jener Verordnung erlassen werden. |
III. VERMARKTUNG VON SAATGUT
32002 L 0053: Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1)
32002 L 0055: Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33)
Kroatien darf die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG im Hinblick auf die Vermarktung — in seinem Hoheitsgebiet — von Saatgut von Sorten, die in seinen jeweiligen nationalen Sortenkatalogen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten aufgeführt, aber nicht gemäß diesen Richtlinien amtlich zugelassen worden sind, bis zum 31. Dezember 2014 aussetzen. Während dieses Zeitraums darf derartiges Saatgut jedoch nicht im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten vermarktet werden.
IV. NEUM
31997 L 0078: Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
(1) Die Veterinärkontrollen der in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft verbrachten Drittlandserzeugnisse werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt. (9)
(2) Abweichend von Absatz 1 können Sendungen von Erzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet Kroatiens, die in Neum (‚Korridor von Neum‘) durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina befördert werden und anschließend über die Eingangsstellen Klek oder Zaton Doli wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen, von Veterinärkontrollen ausgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Kroatien verfügt zum oder vor dem Zeitpunkt des Beitritts nördlich und südlich des Korridors von Neum über Eingangsstellen, die materiell und personell ausgestattet und vorbereitet sind, um die Erfüllung der Bedingungen dieses Absatzes gewährleisten zu können. |
b) |
Kroatien gewährleistet, dass
|
c) |
Kroatien gewährleistet, dass eine Sendung nicht wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens verbracht werden darf, wenn
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d) |
Kroatien unterrichtet die Kommission regelmäßig und bei Bedarf über jede Nichterfüllung der unter Buchstabe b genannten Bedingungen und über die Maßnahmen, die es gemäß Buchstabe c ergriffen hat. |
e) |
Erforderlichenfalls ist ein Beschluss über die Aussetzung oder Aufhebung der Abweichung von Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 29 zu erlassen. |
f) |
Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz können, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen werden. |
6. FISCHEREI
32006 R 1967: Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. Berichtigte Fassung in ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6)
a) |
Abweichend von Artikel 13 Absätze 1 und 2 dürfen in der Region Westistrien registrierte und nur dort eingesetzte Schiffe in Tiefen von weniger als 50 m vorübergehend bis zum 30. Juni 2014 in einer Mindestentfernung von 1,5 Seemeilen vor den Küsten Grundschleppnetze einsetzen. Diese Abweichung gilt für ein als Westistrien bezeichnetes Gebiet, das ab dem Punkt mit den geografischen Koordinaten φ=44,52135 und λ=14,29244 mit einer Linie in nördlicher Richtung und einer Linie in westlicher Richtung ausgewiesen ist. Kroatien ist es bis zum 30. Juni 2014 vorübergehend gestattet, dass Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 m in Tiefen von über 50 m in einer Mindestentfernung von 1 Seemeile vor den Küsten Grundschleppnetze einsetzen, wobei alle anderen räumlichen und zeitlichen Beschränkungen, die am Tag des Beitritts gelten, aufrechterhalten werden. |
b) |
Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 darf eine begrenzte Zahl von höchstens 2 000 Schiffen der spezifischen Kategorie „kleine Küstenfischerei für den persönlichen Bedarf“ des nicht kommerziellen Fischfangs bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 200 m Kiemennetze einsetzen, sofern alle am Tag des Beitritts geltenden Beschränkungen weiterhin Anwendung finden. Kroatien wird der Kommission spätestens am Tag des Beitritts eine Liste der Schiffe mit ihren Eigenschaften und ihrer in BRZ und kW ausgedrückten Fangkapazität vorlegen, für die dieser Übergangszeitraum gilt. |
7. VERKEHRSPOLITIK
1. |
31992 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7) In Artikel 6 werden folgende Absätze angefügt: „(4) In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 können Verträge über öffentliche Verkehrsdienste, die vor dem Tag des Beitritts Kroatiens geschlossen wurden, noch bis zum 31. Dezember 2016 angewandt werden. (5) In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 2014 Kreuzfahrten zwischen kroatischen Häfen auf Schiffen mit einer BRZ von weniger als 650 Schiffen vorbehalten, die in Kroatien registriert sind, unter der Flagge Kroatiens fahren und von Schifffahrtunternehmen betrieben werden, die nach kroatischem Recht errichtet wurden und die ihre Hauptniederlassung in Kroatien haben und über die die tatsächliche Aufsicht in Kroatien ausgeübt wird. (6) In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 kann die Kommission während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2014 auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des betreffenden Antrags beschließen, dass Schiffe, die unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 5 fallen, keine Kreuzfahrten zwischen Häfen bestimmter Gebiete eines anderen Mitgliedstaats als Kroatien durchführen dürfen, wenn nachgewiesen ist, dass diese Dienste den Verkehrsbinnenmarkt in den betreffenden Gebieten ernsthaft behindern oder ernsthaft zu behindern drohen. Hat die Kommission nach Ablauf der Frist von 30 Arbeitstagen keinen Beschluss gefasst, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, so lange Schutzmaßnahmen anzuwenden, bis die Kommission ihren Beschluss gefasst hat. In Dringlichkeitsfällen kann der Mitgliedstaat einseitig angemessene vorläufige Maßnahmen ergreifen, die nicht länger als drei Monate lang in Kraft bleiben dürfen. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich darüber. Die Kommission kann die Maßnahmen aufheben oder sie bestätigen, solange ihr endgültiger Beschluss noch aussteht. Die Mitgliedstaaten werden laufend darüber unterrichtet.“ |
2. |
32009 R 1072: Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt Folgendes:
Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich genannte Übergangsmaßnahme anwenden, können auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen mit Kroatien schrittweise Kabotagezulassungen austauschen. Durch die Übergangsregelungen nach den Absätzen 1 und 2 darf der Zugang kroatischer Verkehrsunternehmer zu den Kabotagemärkten in den Mitgliedstaaten nicht stärker eingeschränkt werden, als dies zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags der Fall war. |
8. STEUERLICHE VORSCHRIFTEN
1. |
31992 L 0079: Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8) In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Kroatien wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zugestanden, um den in den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nachzukommen. Die Verbrauchsteuer beträgt jedoch ab dem 1. Januar 2014 unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 77 EUR je 1 000 Zigaretten.“ |
2. |
32006 L 0112: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1)
|
9. FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT
32006 R 0562: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1)
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 19a
Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung über die Errichtung von Grenzübertrittsstellen und bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses des Rates über die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte oder bis zu einer Änderung dieser Verordnung in dem Sinne, dass Bestimmungen zur Regelung der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzübertrittsstellen aufgenommen werden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, darf Kroatien die gemeinsamen Grenzübertrittsstellen an seiner Grenze zu Bosnien und Herzegowina beibehalten. An diesen gemeinsamen Grenzübertrittsstellen nehmen die Grenzschutzbeamten einer Partei die Ein- und Ausreisekontrollen im Hoheitsgebiet der anderen Partei vor. Die kroatischen Grenzschutzbeamten müssen alle Ein- und Ausreisekontrollen im Einklang mit dem Besitzstand der Union vornehmen, einschließlich der Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich des internationalen Schutzes und der Nichtzurückweisung. Die einschlägigen bilateralen Abkommen zur Errichtung der betreffenden gemeinsamen Grenzübertrittsstellen müssen erforderlichenfalls dahin gehend geändert werden.“
10. UMWELT
I. HORIZONTALE RECHTSVORSCHRIFTEN
1. |
32003 L 0087: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)
|
2. |
32010 R 0920: Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1) Die Artikel 16, 29, 41, 46 und 54 sowie Anhang VIII in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten gelten in Kroatien ab dem 1. Januar 2014. |
II. LUFTQUALITÄT
32008 L 0050: Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1)
a) |
Abweichend von Anhang XIV ist das Bezugsjahr für Abschnitt A Absatz 1 das zweite Jahr nach Ablauf des Jahres des Beitritts Kroatiens. Der Indikator für die durchschnittliche Exposition für dieses Bezugsjahr ist die mittlere Konzentration im Beitrittsjahr und im ersten und zweiten Jahr nach dem Jahr des Beitritts. |
b) |
Abweichend von Anhang XIV Abschnitt B Absatz 1 wird das Ziel für die Reduzierung der Exposition in Bezug auf den Indikator für die durchschnittliche Exposition in dem Bezugsjahr berechnet, wobei es sich dabei um das zweite Jahr nach Ablauf des Jahres des Beitritts Kroatiens handelt. |
III. ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG
31999 L 0031: Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1)
a) |
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c gilt die Anforderung einer Verringerung der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle auf 75, 50 bzw. 35 (Gewichts)Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle, die 1997 erzeugt wurde, für Kroatien nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Fristen. Kroatien sorgt für eine schrittweise Verringerung der zu deponierenden Menge biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle nach Maßgabe folgender Regelung:
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b) |
Abweichend von Artikel 14 Buchstabe c müssen alle bestehenden Deponien in Kroatien bis 31. Dezember 2018 den Anforderungen der Richtlinie — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 festgelegten Anforderungen — entsprechen. Kroatien trägt dafür Sorge, dass die Deponierung der in den bestehenden nicht bestimmungsgemäßen Deponien gelagerten Abfälle schrittweise reduziert wird, wobei folgende jährliche Höchstmengen gelten:
Kroatien legt der Kommission zum 31. Dezember jedes Jahres, beginnend mit dem Jahr des Beitritts, einen Bericht über die schrittweise Umsetzung der Richtlinie und die Einhaltung der genannten Zwischenziele vor. |
IV. WASSERQUALITÄT
1. |
31991 L 0271: Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) Abweichend von den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 gelten die Anforderungen an Kanalisationen und an die Behandlung von kommunalem Abwasser in Kroatien ab dem 1. Januar 2024, wobei jedoch folgende Zwischenziele gelten:
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2. |
31998 L 0083: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) Abweichend von der Richtlinie gelten die jeweils in Anhang I Teile A und C festgelegten mikrobiologischen Parameter bzw. Indikatorparameter für die folgenden Wasserversorgungszonen in Kroatien ab dem 1. Januar 2019:
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V. INTEGRIERTE VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG DER UMWELTVERSCHMUTZUNG (IVU)
1. |
31999 L 0013: Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1)
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2. |
32001 L 0080: Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1) Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 3 gelten die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub für die nachstehend aufgeführten Anlagen in Kroatien ab dem 1. Januar 2018:
|
3. |
32008 L 0001: Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 gelten die Auflagen für die Erteilung von Genehmigungen für bestehende Anlagen für die nachstehend aufgeführten Anlagen in Kroatien ab dem jeweils angegebenen Datum, soweit es um die Pflicht geht, diese Anlagen in Übereinstimmung mit den Emissionsgrenzwerten, äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 2 Nummer 12 zu betreiben:
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VI. CHEMIKALIEN
32006 R 1907: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1)
a) |
Abweichend von Artikel 23 Absätze 1 und 2 und Artikel 28, in denen die Frist für die Registrierung und die Vorregistrierung der dort aufgeführten Stoffe bestimmt ist, wird in Kroatien niedergelassenen Herstellern, Einführern und Produzenten von Erzeugnissen ein Anpassungszeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts für die Vorregistrierung von Phase-in-Stoffen gewährt. Als Zeitpunkt für die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 festgelegte erste und zweite Registrierungsfrist gilt der 12 Monate nach dem Tag des Beitritts liegende Zeitpunkt. |
b) |
Die Artikel 6, 7, 9, 17, 18 und 33 gelten für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts nicht für Kroatien. |
c) |
Abweichend von den spezifischen Übergangsregelungen für jeden der in Anhang XIV aufgenommenen Stoffe wird Antragstellern, die in Kroatien niedergelassen sind, falls der letztmögliche Beantragungszeitpunkt vor dem Tag des Beitritts oder weniger als sechs Monate nach diesem Tag liegt, ein Anpassungszeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts gewährt; Zulassungsanträge müssen vor Ablauf dieses Zeitraums eingehen. |
(1) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 13. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33) und mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(3) NACE: siehe 31990 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1).
(4) NACE: siehe 31990 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1).
(5) ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.
(6) ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.
(7) ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.
(8) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(9) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.“
Anlage des Anhangs V
Von Kroatien vorgelegtes Verzeichnis (1) der Arzneimittel, für die eine vor dem Tag des Beitritts nach kroatischem Recht erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen bis zu ihrer Erneuerung im Einklang mit dem Besitzstand der Union bzw. bis zum 30. Juni 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, gültig bleibt
Eine Aufnahme in das Verzeichnis allein gibt keine Auskunft darüber, ob das betreffende Arzneimittel über eine mit dem Besitzstand der Union in Einklang stehende Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt.
(1) Siehe ABl. C 119 E vom 24.4.2012.
ANHANG VI
Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 35 Absatz 2 der Beitrittsakte)
BEFRISTETE ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS FÜR KROATIEN
A. Unterstützung der Semi-Subsistenzbetriebe im Umstrukturierungsprozess
Im Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung wird im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in Bezug auf Kroatien Betriebsinhabern, deren Anträge bis 31. Dezember 2017 bewilligt wurden, besondere Unterstützung für Semi-Subsistenzbetriebe in Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates gewährt, sofern in der neuen Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 keine vergleichbaren allgemeinen Maßnahmen und/oder Unterstützungen vorgesehen sind.
B. Erzeugergemeinschaften
Im Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung wird im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in Bezug auf Kroatien Erzeugergemeinschaften, die von der zuständigen kroatischen Behörde spätestens am 31. Dezember 2017 anerkannt sind, eine besondere Unterstützung zur Erleichterung der Gründung und der Verwaltung von Erzeugergemeinschaften in Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates gewährt, sofern in der neuen Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 keine vergleichbaren allgemeinen Maßnahmen und/oder Unterstützungen vorgesehen sind.
C. Leader
Im Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung wird im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in Bezug auf Kroatien der Mindestbeitrag des ELER zum Leader-Programm für die ländliche Entwicklung durchschnittlich auf einer Höhe festgesetzt, die mindestens der Hälfte des Prozentsatzes der Mittelausstattung für die übrigen Mitgliedstaaten entspricht, wenn eine derartige Anforderung festgelegt ist.
D. Ergänzung zu Direktzahlungen
1. |
Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates Anspruch auf ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen oder Beihilfen haben, kann Unterstützung gewährt werden. |
2. |
Die einem Betriebsinhaber für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gewährte Unterstützung überschreitet nicht die Differenz zwischen
|
3. |
Der Beitrag der Union zu der Kroatien nach diesem Buchstaben D in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils zu gewährenden Unterstützung überschreitet nicht 20 % der jeweiligen jährlichen ELER-Mittelausstattung. |
4. |
Der Satz des Beitrags der Union für Ergänzungen zu Direktzahlungen beträgt höchstens 80 %. |
E. Instrument zur Heranführungshilfe — Entwicklung des ländlichen Raums
1. |
Kroatien kann im Rahmen des IPARD-Programms nach der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (1) weiterhin Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen, bis es beginnt, im Rahmen der einschlägigen Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums Verträge zu schließen oder Verpflichtungen einzugehen. Kroatien teilt der Kommission das Datum mit, an dem es beginnt, im Rahmen der einschlägigen Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums Verträge zu schließen oder Verpflichtungen einzugehen. |
2. |
Die Kommission erlässt die hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem Verfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Dabei wird sie von dem in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates genannten IPA-Ausschuss unterstützt. |
F. Ex-post-Evaluierung des IPARD-Programms
Nach dem Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 können in Bezug auf die Durchführung des IPARD-Programms für Kroatien Ausgaben im Zusammenhang mit der Ex-post-Evaluierung des IPARD-Programms gemäß Artikel 191 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe zuschussfähig sein.
G. Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
Nach dem Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 beträgt der Höchstsatz für eine Beihilfe zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf Kroatien 75 % der zuschussfähigen Investitionen für die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (2); im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie beträgt die Höchstförderdauer vier Jahre ab dem Tag des Beitritts.
H. Einhaltung der Normen
Nach dem Rechtsrahmen für die ländliche Entwicklung für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sind die für den genannten Programmplanungszeitraum geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates in Bezug auf Kroatien nach folgendem Zeitplan zu erfüllen: Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe A gelten ab dem 1. Januar 2014; die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe B gelten ab dem 1. Januar 2016; die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe C gelten ab dem 1. Januar 2018.
ANHANG VII
Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte)
1. |
Die wirksame Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für die Justizreform wird weiterhin gewährleistet. |
2. |
Die Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Unparteilichkeit und Professionalität der Justiz werden weiterhin verstärkt. |
3. |
Die Effizienz der Justiz wird weiter verbessert. |
4. |
Die Bearbeitung der Fälle der im Inland begangenen Kriegsverbrechen wird weiter verbessert. |
5. |
Es wird weiterhin gewährleistet, dass eine kontinuierlich fortzuschreibende Bilanz der wesentlichen Ergebnisse auf der Grundlage effizienter, wirksamer und unvoreingenommener Ermittlung, Strafverfolgung und Gerichtsurteile bei Straftaten der organisierten Kriminalität und bei Korruptionsstraftaten auf allen Ebenen, einschließlich der höchsten Ebene, und in anfälligen Sektoren wie dem öffentlichen Auftragswesen, erfolgt. |
6. |
Die Bilanz der verstärkten Präventionsmaßnahmen bei der Korruptionsbekämpfung und bei Interessenkonflikten wird weiterhin verbessert. |
7. |
Der Schutz von Minderheiten wird weiterhin verstärkt, insbesondere durch die wirksame Umsetzung des Verfassungsgesetzes über die Rechte nationaler Minderheiten. |
8. |
Es wird weiterhin an der Klärung noch offener Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Flüchtlingen gearbeitet. |
9. |
Der Schutz der Menschenrechte wird weiterhin verbessert. |
10. |
Es wird weiterhin uneingeschränkt mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zusammengearbeitet. |
ANHANG VIII
Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)
Die folgenden Schiffbauunternehmen (im Folgenden „Unternehmen“) müssen umstrukturiert werden:
— |
Brodograđevna industrija 3 MAJ dioničko društvo, Rijeka (im Folgenden „3. MAJ“) |
— |
BRODOTROGIR d.d., Trogir (im Folgenden „Brodotrogir“) |
— |
BRODOGRAĐEVNA INDUSTRIJA SPLIT, dioničko društvo, Split (im Folgenden „Brodosplit“) |
— |
BRODOSPLIT-BRODOGRADILIŠTE SPECIJALNIH OBJEKATA društvo s ograničenom odgovornošću, Split (im Folgenden „BSO“) |
— |
BRODOGRADILIŠTE KRALJEVICA dioničko društvo za izgradnju i popravak brodova, Kraljevica (im Folgenden „Kraljevica“). |
Kroatien hat zugesagt, die Umstrukturierung dieser Schiffbauunternehmen durchzuführen, indem diese Unternehmen auf der Grundlage einer wettbewerblichen Ausschreibung privatisiert werden. Die Umstruktukturierungspläne für diese Unternehmen sind von den Ausschreibungsteilnehmern vorgelegt und von der kroatischen Wettbewerbsbehörde und der Kommission genehmigt worden. Die Umstrukturierungspläne werden in die jeweiligen Privatisierungsverträge aufgenommen, die zwischen Kroatien und den Käufern der Unternehmen zu schließen sind.
In den für jedes dieser Unternehmen vorgelegten Umstrukturierungsplänen werden die folgenden zentralen Bedingungen angegeben, die bei der Umstrukturierung einzuhalten sind:
— |
Alle staatlichen Beihilfen, die diese Unternehmen seit dem 1. Mai 2006 erhalten haben, müssen als Umstrukturierungsbeihilfen gezählt werden. Die Unternehmen leisten zum Umstrukturierungsplan aus ihren eigenen Mitteln einen Beitrag, der tatsächlich existieren und frei von staatlicher Beihilfe sein muss und mindestens 40 % der gesamten Umstrukturierungskosten ausmacht. |
— |
Die Gesamtproduktionskapazität der Unternehmen wird gegenüber den Kapazitätsniveaus vom 1. Juni 2011 von einer GBRZ von 471 324 auf eine GBRZ von 372 346 verringert. Die Unternehmen müssen ihre Produktionskapazität spätestens zwölf Monate nach der Unterzeichnung des Privatisierungsvertrags verringern. Die Kapazitätsverringerung wird durch die dauerhafte Schließung von Hellingen, durch die Ausweisung von ausschließlich für die Erzeugung vom Kriegsmaterial im Sinne des Artikels 346 AEUV bestimmten Hellingen und/oder durch Flächenverringerung umgesetzt. Die GBRZ ist die gemäß den geltenden OECD-Regeln berechnete Einheit für die Messung der Produktion. |
— |
Die gesamte Jahresproduktion der Unternehmen ist für einen Zeitraum von zehn Jahren, der am 1. Januar 2011 beginnt, auf eine GBRZ von 323 600 begrenzt. Die Produktion der Unternehmen wird auf die folgenden Niveaus begrenzt (1):
Die Unternehmen können eine Überprüfung ihrer individuellen Produktionsobergrenzen vereinbaren. Über bindende Vereinbarungen können sie ausdrücklich festlegen, welchen Teil ihrer individuellen Produktionsquote (ausgedrückt als GBRZ) sie einander abtreten. Die für die jährliche Gesamtproduktion festgelegte Obergrenze von 323 600 (GBRZ) muss eingehalten werden. |
— |
In den Umstrukturierungsplänen werden auch einige andere Maßnahmen angegeben, die jedes Unternehmen umsetzen wird, um die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität zu gewährleisten. |
Jede weitere Änderung dieser Pläne muss sich mit den oben aufgeführten zentralen Bedingungen für die Umstrukturierung vereinbaren lassen und muss der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Unternehmen dürfen während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung des Privatisierungsvertrags keine neue Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten. Zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens weist die Kommission Kroatien an, jede Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, die unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährt wurde, einschließlich Zinseszinsen zurückzufordern.
Die von der kroatischen Wettbewerbsbehörde und von der Kommission akzeptierten Umstrukturierungspläne werden in die jeweils zwischen Kroatien und den Käufern der Unternehmen zu schließenden Privatisierungsverträge aufgenommen. Die Privatisierungsverträge müssen der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und vor dem Beitritt Kroatiens unterzeichnet werden.
Die Kommission überwacht sorgfältig die Durchführung der Umstrukturierungspläne und die Einhaltung der in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen hinsichtlich der Höhe der staatlichen Beihilfe, des Eigenbeitrags, der Kapazitätsverringerungen, der Produktionsbeschränkungen und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Wiederherstellung der Rentabilität ergriffen wurden.
Diese Überwachung wird während des Umstrukturierungszeitraums jedes Jahr durchgeführt. Kroatien respektiert umfassend alle Überwachungsregelungen. Insbesondere gilt Folgendes:
— |
Kroatien legt der Kommission bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums halbjährlich, spätestens zum 15. Januar und zum 15. Juli jedes Jahres, Berichte über die Umstrukturierung der begünstigten Unternehmen vor. |
— |
Die Berichte beinhalten alle für die Überwachung des Umstrukturierungsprozesses erforderlichen Informationen, den Eigenbeitrag, die Kapazitätsverringerungen, die Produktionsbeschränkungen und die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Wiederherstellung der Rentabilität ergriffen wurden. |
— |
Kroatien legt bis Ende 2020 spätestens zum 15. Juli jedes Jahres Berichte über die jährliche Produktion der in Umstrukturierung befindlichen Unternehmen vor. |
— |
Kroatien verpflichtet die Unternehmen, alle einschlägigen Daten offen zu legen, die unter anderen Umständen als vertraulich eingestuft werden könnten. Die Kommission stellt sicher, dass unternehmensspezifische vertrauliche Informationen nicht offen gelegt werden. |
Die Kommission kann jederzeit beschließen, einen unabhängigen Experten damit zu beauftragen, die Überwachungsergebnisse zu bewerten, jede erforderliche Untersuchung anzustellen und der Kommission Bericht zu erstatten. Kroatien wird mit dem von der Kommission benannten unabhängigen Experten umfassend zusammenarbeiten und sicherstellen, dass ein solcher Experte uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen erhält, die zur Ausführung der ihm von der Kommission übertragenen Aufgaben benötigt werden.
Zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens weist die Kommission Kroatien an, jede Hilfe oder Umstrukturierungsbeihilfe, die einem bestimmten Unternehmen seit dem 1. März 2006 gewährt wurde, einschließlich Zinseszinsen zurückzufordern, falls
— |
der Privatisierungsvertrag für dieses Unternehmen noch nicht unterzeichnet worden ist oder nicht alle Bedingungen enthält, die in dem von der kroatischen Wettbewerbsbehörde und von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan aufgeführt sind, oder |
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das Unternehmen keinen tatsächlich existierenden, von staatlicher Beihilfe freien Beitrag aus eigenen Mitteln geleistet hat, der mindestens 40 % der gesamten Umstrukturierungskosten ausmacht, oder |
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die Verringerung der Gesamtproduktionskapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab der Unterzeichnung des Privatisierungsvertrags umgesetzt worden ist. In diesem Fall wird die Rückzahlung der Beihilfe nur von jenen Unternehmen gefordert, welche die folgenden individuellen Kapazitätsverringerungen nicht erreicht haben:
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— |
die für die Unternehmen festgelegte Obergrenze für die Gesamtproduktion (d. h. eine GBRZ von 323 600) im Zeitraum zwischen 2011 und 2020 in einem einzelnen Kalenderjahr überschritten worden ist. In diesem Fall wird die Rückzahlung der Beihilfe von jenen Unternehmen verlangt, die ihre individuellen Produktionsobergrenzen (wie sie gegebenenfalls durch eine rechtlich bindende Vereinbarung mit einem anderen Schiffbauunternehmen geändert wurden) überschritten haben. |
(1) Die jährliche Produktion eines bestimmten Unternehmens wird wie folgt berechnet: Die Produktion eines Schiffs beginnt zum geplanten Zeitpunkt des Stahlschneidens und endet zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Lieferung des Schiffs wie in dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag angegeben (oder dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Lieferung des unfertigen Schiffs, wenn der Bau eines Schiffs auf zwei Unternehmen aufgeteilt ist). Die einem Schiff entsprechende GBRZ wird linear auf die Kalenderjahre verteilt, in denen der Bau stattfindet. Die Gesamtproduktion eines Unternehmens in einem bestimmten Jahr wird durch Addition der in diesem Jahr erzeugten GBRZ berechnet.
ANHANG IX
Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)
Kroatien hat die Kommission mit Schreiben vom 23. Mai 2011 davon in Kenntnis gesetzt, dass Kroatien von dem Stahl erzeugenden Unternehmen CMC Sisak d.o.o. die Bestätigung erhalten hat, dass das genannte Unternehmen die Forderungen, die der Umstrukturierungsbeihilfe entsprechen, die es im Zeitraum vom 1. März 2002 bis zum 28. Februar 2007 erhalten hat, einschließlich Zinseszinsen anerkennt (1). Die erhaltenen staatlichen Beihilfen belaufen sich ohne Zinseszinsen auf 19 117 572,36 HRK.
Für den Fall, dass der Gesamtbetrag dieser Beihilfe einschließlich Zinseszinsen von CMC Sisak d.o.o. zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens nicht zurückgezahlt worden ist, weist die Kommission Kroatien an, jede Hilfe oder Umstrukturierungsbeihilfe, die diesem Unternehmen seit dem 1. März 2006 gewährt wurde, einschließlich Zinseszinsen zurückzufordern.
(1) Die Berechnung hat gemäß den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/2009 der Kommission (ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 5), zu erfolgen.
PROTOKOLL
über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —
UNTER HINWEIS DARAUF, dass in Anbetracht der besonderen historischen Umstände, die sich auf Kroatien ausgewirkt haben, vereinbart worden ist, die Bereitschaft zur Unterstützung Kroatiens durch eine einmalige Übertragung Einheiten der zugeteilten Menge, die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Protokoll von Kyoto“) vergeben wurden, zum Ausdruck zu bringen;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass eine solche Übertragung nur ein einziges Mal erfolgen würde, keinesfalls ein Präzedenzfall wäre und die einmalige und außergewöhnliche Lage Kroatiens widerspiegeln würde;
UNTER BETONUNG des Umstands, dass Kroatien eine solche Übertragung durch eine Anpassung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (1) so ausgleichen müsste, dass ein Anstieg der zulässigen Gesamtemissionsmenge der Union und Kroatiens bis 2020 vermieden wird, damit die Umweltintegrität gewährleistet wird —
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
TEIL I
ÜBERTRAGUNG
Artikel 1
Dieser Teil findet Anwendung auf Maßnahmen im Zusammenhang mit einer etwaigen einmaligen Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units — AAU), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an Kroatien.
Artikel 2
Eine Übertragung findet nur statt, wenn Kroatien seinen Einspruch gegen die Entscheidung des Durchsetzungszweigs des Ausschusses für Erfüllungskontrolle im Rahmen des Protokolls von Kyoto gemäß den einschlägigen Bestimmungen und Fristen für die Rücknahme von Einsprüchen zurücknimmt, bevor die UNFCCC-Konferenz in Durban beginnt (28. November bis 9. Dezember 2011).
Eine Übertragung ist an die Voraussetzung gebunden, dass die UNFCCC-Sachverständigengruppe für Revisionen nach dem Angleichungszeitraum feststellt, dass Kroatien seine Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto nicht erfüllt hat.
Eine Übertragung erfolgt nur, wenn Kroatien alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um seine Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erfüllen, einschließlich der uneingeschränkten Nutzung von Gutschriften aus Senken (RMU) im Zusammenhang mit Flächennutzung, Flächennutzungsänderung und Forstwirtschaft.
Artikel 3
Ein Beschluss über die Übertragung von AAU wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2) angenommen. Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (3) eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Ein Beschluss wird nicht erlassen, wenn keine Stellungnahme abgegeben wird.
Die zu übertragenden AAU werden der Menge der AAU nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 2006/944/EG vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden (4) entnommen.
Eine Übertragung darf die Gesamtmenge von 7 000 000 AAU nicht überschreiten.
TEIL II
AUSGLEICHSLEISTUNG
Artikel 4
Dieser Teil findet Anwendung auf den Ausgleich, den Kroatien im Falle einer Übertragung von AAU nach Maßgabe von Teil I zu leisten hat.
Artikel 5
(1) Kroatien leistet einen Ausgleich für an Kroatien übertragene AAU, indem es seine Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Sinne dieses Artikels anpasst.
Insbesondere wird die den übertragenen AAU entsprechende Emissionsmenge, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, im Sinne dieses Artikels von den jährlichen Emissionszuweisungen Kroatiens abgezogen, sobald die jährlichen Emissionszuweisungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt worden sind.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Zahlen, die sich für die jährlichen Emissionszuweisungen Kroatiens aus dem Abzug nach Absatz 1 ergeben.
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
(4) ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 87, Entscheidung geändert durch den Beschluss 2010/778/EU der Kommission (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 41).
SCHLUSSAKTE
I. WORTLAUT DER SCHLUSSAKTE
1. |
Die Bevollmächtigten SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BULGARIEN, DES PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND, DES PRÄSIDENTEN IRLANDS, DES PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON SPANIEN, DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK KROATIEN, DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LETTLAND, DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN, SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN DES PRÄSIDENTEN MALTAS IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN, DES PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN RUMÄNIENS, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN, DES PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND, DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, die in Brüssel am neunten Dezember zweitausendelf anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zusammengetreten sind, haben festgestellt, dass die folgenden Texte im Rahmen der Konferenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union erstellt und angenommen worden sind:
|
2. |
Die Hohen Vertragsparteien haben über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, politische Einigung erzielt und ersuchen den Rat und die Kommission, diese Anpassungen vor dem Beitritt gemäß Artikel 50 der Beitrittsakte — dies ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 4 des Beitrittsvertrags — zu erlassen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen. |
3. |
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, der Kommission sowie untereinander alle Informationen mitzuteilen, die für die Anwendung der Beitrittsakte erforderlich sind. Diese Informationen sind, soweit erforderlich, so rechtzeitig vor dem Tag des Beitritts vorzulegen, dass die uneingeschränkte Anwendung der Beitrittsakte ab dem Tag des Beitritts erfolgen kann; insbesondere gilt dies für das Funktionieren des Binnenmarktes. In diesem Zusammenhang ist eine frühzeitige Mitteilung der von der Republik Kroatien erlassenen Maßnahmen nach Artikel 47 der Beitrittsakte von höchster Bedeutung. Die Kommission kann der Republik Kroatien gegebenenfalls den von ihr für angemessen erachteten Zeitpunkt für den Eingang oder die Übermittlung anderer spezieller Informationen mitteilen. Eine Liste der Informationspflichten für den Veterinärbereich ist den Hohen Vertragsparteien am heutigen Tag der Unterzeichnung überreicht worden. |
4. |
Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
|
5. |
Die Bevollmächtigten haben Kenntnis genommen von dem Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt, der dieser Schlussakte beigefügt ist. |
Съставено в Брюксел на девети декември две хиляди и единадесета година.
Hecho en Bruselas, el nueve de diciembre de dos mil once.
V Bruselu dne devátého prosince dva tisíce jedenáct.
Udfærdiget i Bruxelles den niende december to tusind og elleve.
Geschehen zu Brüssel am neunten Dezember zweitausendelf.
Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta detsembrikuu üheksandal päeval Brüsselis.
'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις εννέα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες έντεκα.
Done at Brussels on the ninth day of December in the year two thousand and eleven.
Fait à Bruxelles, le neuf décembre deux mille onze.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an naoú lá de mhí na Nollag an bhliain dhá mhíle agus a haon déag.
Sastavljeno u Bruxellesu dana devetog prosinca godine dvije tisuće jedanaeste.
Fatto a Bruxelles, addì nove dicembre duemilaundici.
Briselē, divtūkstoš vienpadsmitā gada devītajā decembrī.
Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų gruodžio devintą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év december havának kilencedik napján.
Magħmul fi Brussell, fid-disa jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u ħdax.
Gedaan te Brussel, de negende december tweeduizend elf.
Sporządzono w Brukseli dnia dziewiątego grudnia roku dwa tysiące jedenastego.
Feito em Bruxelas, em nove de Dezembro de dois mil e onze.
Întocmit la Bruxelles la nouă decembrie două mii unsprezece.
V Bruseli dňa deviateho decembra dvetisícjedenásť.
V Bruslju, dne devetega decembra leta dva tisoč enajst.
Tehty Brysselissä yhdeksäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattayksitoista.
Som skedde i Bryssel den nionde december tjugohundraelva.
Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen
Pour Sa Majesté le Roi des Belges
Für Seine Majestät den König der Belgier
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
За Република България
Za prezidenta České republiky
For Hendes Majestæt Danmarks Dronning
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi Presidendi nimel
Thar ceann Uachtarán na hÉireann
For the President of Ireland
Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας
Por Su Majestad el Rey de España
Pour le Président de la République française
Za Republiku Hrvatsku
Per il Presidente della Repubblica italiana
Για τον Πρόεδρο της Κυπριακής Δημοκρατίας
Latvijas Republikas Valsts prezidenta vārdā –
Lietuvos Respublikos Prezidentės vardu
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg
A Magyar Köztársaság Elnöke részéről
Għall-President ta' Malta
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden
Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich
Za Prezydenta Rzeczypospolitej Polskiej
Pelo Presidente da República Portuguesa
Pentru Președintele României
Za predsednika Republike Slovenije
Za prezidenta Slovenskej republiky
Suomen Tasavallan Presidentin puolesta
För Republiken Finlands President
För Konungariket Sveriges regering
For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
II. ERKLÄRUNGEN
A. GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER DERZEITIGEN MITGLIEDSTAATEN
Gemeinsame Erklärung zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
Die für die künftige vollständige Anwendung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Kroatien vereinbarten Verfahren — wie sie in den Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Union aufgenommen (im Folgenden „Beitrittsvertrag Kroatiens“) werden — greifen dem vom Rat zu erlassenden Beschluss über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und Rumänien nicht vor und haben keine Auswirkung auf diesen Beschluss.
Der Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien wird nach dem hierfür im Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Union festgelegten Verfahren und in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2011 über den Abschluss der Bewertung des Stands der Vorbereitung Bulgariens und Rumäniens in Bezug auf die Umsetzung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erlassen.
Die vereinbarten Verfahren für die künftige vollständige Anwendung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien — wie sie in den Beitrittsvertrag Kroatiens zur Union aufgenommen werden — begründen keinerlei rechtliche Verpflichtung außerhalb des vom Beitrittsvertrag Kroatiens gesteckten Rahmens.
B. GEMEINSAME ERKLÄRUNG VERSCHIEDENER DERZEITIGER MITGLIEDSTAATEN
Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Kroatien
Die Formulierung des Absatzes 12 der Übergangsmaßnahmen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 96/71/EG in Anhang V, Abschnitt 2 der Beitrittsakte wird von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Einvernehmen mit der Kommission in dem Sinne aufgefasst, dass der Ausdruck „bestimmte Gebiete“ gegebenenfalls auch das gesamte nationale Hoheitsgebiet umfassen kann.
C. GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER DERZEITIGEN MITGLIEDSTAATEN UND DER REPUBLIK KROATIEN
Gemeinsame Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds
Nach ihrem Beitritt zur Union tritt die Republik Kroatien dem Europäischen Entwicklungsfonds ab dem Inkrafttreten des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit bei und wird ab dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahrs nach ihrem Beitritt einen Beitrag dazu leisten.
D. ERKLÄRUNG DER REPUBLIK KROATIEN
Erklärung der Republik Kroatien zu der Übergangsregelung für die Liberalisierung des kroatischen Marktes für landwirtschaftliche Flächen
Gestützt auf die Übergangsregelung für den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Republik Kroatien durch natürliche und juristische Personen aus EU-/EWR-Ländern gemäß Anhang V der Beitrittsakte,
gestützt auf die Bestimmung, nach der die Kommission auf Antrag der Republik Kroatien über eine Verlängerung des siebenjährigen Übergangszeitraums um weitere drei Jahre befindet, wenn es hinreichende Anzeichen dafür gibt, dass nach Ablauf des siebenjährigen Übergangszeitraums schwere Störungen des Agrargrundstücksmarkts in der Republik Kroatien eintreten werden oder zu befürchten sind,
erklärt die Republik Kroatien, dass sie, sollte die genannte Verlängerung des Übergangszeitraums gewährt werden, darum bemüht sein wird, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Flächen in den angegebenen Gebieten noch vor Ablauf der Dreijahresfrist zu liberalisieren.
III. BRIEFWECHSEL
zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt
Sehr geehrter Herr,
ich nehme Bezug auf die Frage betreffend ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde.
Ich bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen in der Anlage zu diesem Schreiben zuzustimmen; dieses Verfahren könnte in Bezug auf die Republik Kroatien ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem die Beitrittskonferenz erklärt, dass die Beitrittsverhandlungen endgültig abgeschlossen sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.
Hochachtungsvoll
ANLAGE
Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstiger Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt
I.
1. |
Zur Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtung der Republik Kroatien werden alle Vorschläge, Mitteilungen, Empfehlungen oder Initiativen, die zum Erlass von eines Rechtsaktes des Europäischen Parlaments und des Rates, des Rates oder des Europäischen Rates führen können, nach ihrer Übermittlung an den Rat oder den Europäischen Rat Kroatien zur Kenntnis gebracht. |
2. |
Es finden Konsultationen auf begründeten Antrag Kroatiens statt, das dabei seine Interessen als künftiges Mitglied der Union ausdrücklich darlegt und seine Bemerkungen vorbringt. |
3. |
Verwaltungsbeschlüsse sind im Allgemeinen nicht Gegenstand von Konsultationen. |
4. |
Die Konsultationen finden in einem Interimsausschuss statt, der sich aus Vertretern der Union und Kroatiens zusammensetzt. Außer im Falle eines begründeten Einwandes der Union oder Kroatiens können die Konsultationen auch in Form eines Austauschs von Mitteilungen auf elektronischem Wege erfolgen; dies gilt insbesondere bei Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. |
5. |
Mitglieder des Interimsausschusses sind auf Seiten der Union die Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter oder die hierfür von ihnen benannten Personen. Soweit angebracht, können die Mitglieder des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees die Mitglieder des Interimsausschusses sein. Die Kommission ist angemessen vertreten. |
6. |
Der Interimsausschuss wird von einem Sekretariat — der Beitrittskonferenz — unterstützt, das zu diesem Zweck bestehen bleibt. |
7. |
Die Konsultationen finden statt, sobald bei den Vorarbeiten der Union im Hinblick auf den Erlass der unter Nummer 1 genannten Rechtsakte gemeinsame Leitlinien ausgearbeitet worden sind, welche die Aufnahme solcher Konsultationen als sinnvoll erscheinen lassen. |
8. |
Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwierigkeiten, so kann die Frage auf Antrag Kroatiens auf Ministerebene erörtert werden. |
9. |
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank. |
10. |
Das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Verfahren gilt auch für alle künftigen Beschlüsse Kroatiens, die sich auf die Verpflichtungen auswirken könnten, die sich aus seiner Stellung als künftiges Mitglied der Union ergeben. |
II.
11. |
Die Union und Kroatien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Beitritt Kroatiens zu den Abkommen oder Übereinkommen und Protokollen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im Folgenden „die Beitrittsakte“) nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erfolgt. |
12. |
Zu den Verhandlungen mit den Vertragsparteien der in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte genannten Protokolle werden die Vertreter Kroatiens als Beobachter an der Seite der Vertreter der derzeitigen Mitgliedstaaten hinzugezogen. |
13. |
Bestimmte von der Union geschlossene nichtpräferenzielle Abkommen, deren Geltungsdauer über den Tag des Beitritts hinausgeht, können angepasst oder geändert werden, um der Erweiterung der Union Rechnung zu tragen. Diese Anpassungen oder Änderungen werden von der Union ausgehandelt; die Vertreter Kroatiens werden nach dem im Nummer 12 vorgesehenen Verfahren hinzugezogen. |
III.
14. |
Die Organe legen rechtzeitig die Texte nach Artikel 52 der Beitrittsakte fest. Zu diesem Zweck stellt Kroatien den Organen rechtzeitig Übersetzungen dieser Texte zur Verfügung. |
Sehr geehrter Herr,
ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens mit folgendem Wortlaut:
„Ich nehme Bezug auf die Frage betreffend ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde.
Ich bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen in der Anlage zu diesem Schreiben zuzustimmen; dieses Verfahren könnte in Bezug auf die Republik Kroatien ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem die Beitrittskonferenz erklärt, dass die Beitrittsverhandlungen endgültig abgeschlossen sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.“
Ich bestätige Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.
Hochachtungsvoll