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Document JOL_2010_335_R_0001_01

2010/783/EU: Beschluss des Rates vom 29. November 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren
Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

OJ L 335, 18.12.2010, p. 1–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. November 2010

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

(2010/783/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. Oktober 2006 die Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (1) angenommen.

(2)

Das dem genannten Abkommen beigefügte Protokoll läuft am 31. Dezember 2010 aus.

(3)

Die Europäische Union hat mit der Union der Komoren (im Folgenden „Komoren“) ein neues Protokoll ausgehandelt, mit dem den EU-SchiffenFangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Komoren unterliegen. Damit die EU-Schiffe weiterhin ihre Fangtätigkeit ausüben können, sieht Artikel 13 des neuen Protokolls vor, dass es vorläufig angewandt wird.

(4)

Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 21. Mai 2010 das neue Protokoll paraphiert und am 16. September 2010 im Wege eines Briefwechsels geändert.

(5)

Das neue Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Gemäß Artikel 13 des Protokolls wird es bis zur Vollendung der für den Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 6.


PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Für einen Zeitraum von drei Jahren werden den Schiffen der Europäischen Union folgende Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumt:

Thunfisch-Wadenfänger: 45 Schiffe,

Oberflächen-Langleinenfischer: 25 Schiffe.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 8 und 9 dieses Protokolls.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 1 845 750 EUR festgesetzt.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)

einem jährlichen Betrag in Höhe von 315 250 EUR für den Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone der Komoren als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 4 850 t Fisch pro Jahr, und

b)

einem spezifischen Betrag von jährlich 300 000 EUR, der für die Stützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Komoren bestimmt ist.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Protokolls und der Artikel 12 und 13 des Abkommens.

(4)   Die Europäische Union zahlt die in Absatz 1 genannte finanzielle Gegenleistung während der Laufzeit dieses Protokolls als jährlichen Betrag von 615 250 EUR, das entspricht der Summe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten jährlichen Beträge.

(5)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Schiffen der Europäischen Union in den komorischen Gewässern getätigten Fänge 4 850 Tonnen jährlich, so wird der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen (630 500 EUR). Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(6)   Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten des Protokolls und in den folgenden Jahres spätestens zum Jahrestag des Protokolls.

(7)   Die komorischen Behörden entscheiden uneingeschränkt über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a.

(8)   Der gesamte Betrag der in Absatz 2 genannten finanziellen Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank der Komoren überwiesen.

(9)   Von diesem einzigen Konto wird der Betrag, der der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe b entspricht, auf das Konto TR 5006 des für Fischerei zuständigen Ministeriums bei der Zentralbank überwiesen.

Artikel 3

Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den komorischen Gewässern

(1)   Die Parteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjährigen sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die am Ende zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Komoren auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(2)   Vorschläge für die Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Parteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(3)   Die Komoren beschließen jedes Jahr gegebenenfalls über die Verwendung eines Betrags zusätzlich zu dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Diese Verwendung muss der Europäischen Union mitgeteilt werden.

(4)   Die Kommission behält sich das Recht vor, nach Anhörung der beiden Parteien im gemischten Ausschuss den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil der finanziellen Gegenleistung zu kürzen, um den für die Durchführung des Programms vorgesehenen Betrag an die Ergebnisse anzupassen, wenn dies durch die jährliche Bewertung der Ergebnisse der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programm gerechtfertigt wird.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei

(1)   Die beiden Parteien verpflichten sich, in den komorischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen die Europäische Union und die Union der Komoren den Zustand der Bestände in der komorischen Fischereizone.

(3)   Die beiden Parteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und verpflichten sich, die Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereien auf Ebene der Unterregion zu fördern.

(4)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander gemäß Artikel 4 des Abkommens im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Schiffe der Europäischen Union auswirken.

Artikel 5

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der IOTC bestätigen, dass diese Anpassung die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Komoren garantiert. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig entsprechend angepasst. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Europäischen Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Sollten die Schiffe der Europäischen Union an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultieren die Parteien einander vor einer eventuellen Genehmigung durch die komorischen Behörden. Die Parteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

(2)   Die Parteien fördern die Versuchsfischerei. Zu diesem Zweck konsultieren sie einander auf Wunsch einer Partei und entscheiden fallweise über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen sachdienlichen Parameter.

(3)   Die Parteien üben die Versuchsfischerei nach Maßgabe geltenden komorischen Rechts und gegebenenfalls der vereinbarten administrativen und wissenschaftlichen Bestimmungen aus. Die Versuchsfischerei darf nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.

(4)   Gelangen die Parteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so können die komorischen Behörden auf einer Sitzung des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses bis zum Ablaufen dieses Protokolls der Flotte der Europäischen Union Fangmöglichkeiten für neue Arten einräumen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird entsprechend angehoben.

Artikel 7

Voraussetzungen für die Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel

(1)   Unbeschadet Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den komorischen Gewässern Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in dessen Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

(2)   Die komorischen Behörden können den Schiffen der Europäischen Union Genehmigungen für die Fischereizweige, die nicht unter dieses Protokoll fallen, und für die Versuchsfischerei ausstellen. Mit Einverständnis beider Partien unterliegt die Erteilung dieser Genehmigungen allerdings dem Recht und den Vorschriften der Union der Komoren.

Artikel 8

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann nach Konsultationen im gemischten Ausschuss angepasst oder ausgesetzt werden, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturphänomene, den Ablauf der Fangtätigkeiten in der komorischen AWZ verhindern;

b)

im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine Partei eine Überprüfung der Bestimmungen mit Blick auf eine mögliche Änderung verlangt;

c)

die Europäische Union auf den Komoren einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt.

(2)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vollständig oder teilweise auszusetzen:

a)

Die erzielten Ergebnisse entsprechen nach einer Bewertung durch den gemischten Ausschuss nicht der Planung;

b)

die finanzielle Gegenleistung wird nicht zweckentsprechend verwendet.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Parteien wieder aufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 genannten Ereignissen bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten finanziellen Durchführung dies rechtfertigen.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Die Anwendung dieses Protokolls kann nach Konsultation im gemischten Ausschuss auf Initiative einer Partei ausgesetzt werden, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturphänomene, den Ablauf der Fangtätigkeiten in der komorischen AWZ verhindern;

b)

im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine Partei eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt;

c)

die Europäische Union auf den Komoren einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt;

d)

die Europäische Union die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen Gründen als den in Artikel 8 genannten nicht leistet;

e)

zwischen den beiden Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Protokolls herrschen;

f)

eine Partei gegen die Bestimmungen dieses Protokolls verstößt.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer Partei ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und bei den Konsultationen im gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, indem die betreffende Partei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Parteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 10

Anwendbares nationales Recht

(1)   Für die Tätigkeit der Schiffe der Europäischen Union in den komorischen Gewässern gilt komorisches Recht, sofern das partnerschaftliche Fischereiabkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.

(2)   Die komorischen Behörden setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft.

Artikel 11

Laufzeit

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von drei Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 13, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.

Artikel 12

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Partei die andere Partei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Der Versand der in Absatz 1 genannten Benachrichtigung leitet die Konsultationen zwischen den Parteien ein.

Artikel 13

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll und sein Anhang werden ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Parteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

ANHANG

Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Schiffe der Europäischen Union in den Gewässern der Komoren

KAPITEL I

FORMALITÄTEN FÜR DIE BEANTRAGUNG UND DIE AUSSTELLUNG DER FANGGENEHMIGUNGEN

ABSCHNITT 1

Erteilung der Fanggenehmigungen

1.

Eine Fanggenehmigung für die komorischen Gewässer können nur die zugelassenen Schiffe der Europäischen Union erhalten.

2.

Zum Fischfang zugelassen werden nur Schiffe, über die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in den Komoren verhängt worden ist. Sie müssen sich in einer ordnungsgemäßen Lage im Verhältnis zu den komorischen Behörden befinden, d. h. sie müssen allen früheren Verpflichtungen in den Komoren aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Europäischen Union geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. Außerdem müssen sie die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 über Fanggenehmigungen beachten.

3.

Jedes Schiff der Europäischen Union, das eine Fanggenehmigung beantragt, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in den Komoren vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Antrag auf eine Fanggenehmigung anzugeben.

4.

Die zuständigen Behörden der Europäischen Union beantragen bei den zuständigen komorischen Behörden die Fanggenehmigung für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.

5.

Die Anträge werden bei den zuständigen komorischen Behörden unter Verwendung des Formulars gemäß dem Muster in Anlage I eingereicht.

6.

Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Genehmigung,

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

7.

Die Gebühren sind auf das von den Behörden der Komoren angegebene Konto zu überweisen.

8.

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

9.

Die Genehmigungen für sämtliche Schiffe werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Union in Mauritius durch die zuständigen komorischen Behörden binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt.

10.

Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Genehmigung geschlossen sein, so wird die Genehmigung direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt und die Delegation erhält eine Kopie.

11.

Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

12.

Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung für ein Schiff jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist.

13.

Der Reeder des zu ersetzenden Schiffs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation der Europäischen Union an die zuständigen komorischen Behörden zurück.

14.

Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder den zuständigen komorischen Behörden die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Union in Mauritius wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet.

15.

Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VI Nummer 1 jederzeit an Bord mitzuführen.

ABSCHNITT 2

Regelung der Fanggenehmigungen — Gebühren und Vorauszahlungen

1.

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

2.

Die Gebühren sind auf 35 EUR je Tonne festgesetzt, die in den Gewässern der Komoren gefangen wird.

3.

Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind:

3 700 EUR jährlich je Thunfisch-Wadenfänger als Gebühr für 106 Tonnen gefangenen Thunfisch im Jahr;

2 200 EUR jährlich je Oberflächen-Langleinenfischer als Gebühr für 63 Tonnen gefangenen Thunfisch im Jahr.

4.

Die Endabrechnung der für die Fangreise fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), bestätigt worden sind.

5.

Diese Abrechnung wird der zuständigen Behörde der Komoren und den Reedern gleichzeitig zugestellt.

6.

Die Reeder überweisen den zuständigen komorischen Behörden etwaige offenstehende Beträge bis spätestens 30. August des darauf folgenden Jahres auf das in Abschnitt 1 Nummer 7 genannte Konto.

7.

Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

ABSCHNITT 3

Versorgungsschiffe

1.

Die Versorgungsschiffe müssen nach den Bestimmungen und Bedingungen des komorischen Rechts zugelassen sein.

2.

Für den Versorgungsschiffen ausgestellte Zulassungen dürfen keine Gebühren erhoben werden. Die Versorgungsschiffe müssen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren oder zu einem europäischen Unternehmen gehören.

3.

Die zuständigen Behörden der Komoren übermitteln der Kommission über die Delegation der EU in Mauritius regelmäßig die Liste dieser Zulassungen.

KAPITEL II

FISCHEREIZONEN

Um der handwerklichen Fischerei in den komorischen Gewässern nicht zu schaden, ist die Fangtätigkeit von Schiffen der Europäischen Union innerhalb eines Umkreises von zehn Seemeilen um jede Insel sowie innerhalb eines Umkreises von drei Seemeilen um die von dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren kenntlich gemachten Fischsammelplätze, deren geografische Position dem Vertreter der Europäischen Union in Mauritius mitgeteilt wurde, nicht zulässig.

Diese Bestimmungen können von dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss überprüft werden.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

ABSCHNITT I

Aufzeichnung der Fänge

1.

Alle Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in den komorischen Gewässern fischen dürfen, müssen dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren ihre Fänge wie folgt mitteilen:

1.1.

Die EU-Schiffe, die in den komorischen Gewässern fischen dürfen, müssen bei jeder Fangreise in den komorischen Gewässern täglich ein Logbuch der IOTC für den Thunfischfang führen (Anlagen 2 und 3). Auch wenn nichts gefangen wird, muss das Logbuch ausgefüllt werden.

1.2.

Die Kopien des Logbuchs der IOTC für den Thunfischfang müssen außerdem an die wissenschaftlichen Institute gesandt werden, die in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 genannt sind.

2.

Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den komorischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch der Vermerk „Außerhalb der AWZ der Komoren“ einzutragen.

3.

Die Vordrucke werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Schiffs unterzeichnet.

4.

Die Regierung der Komoren behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder die nach geltendem komorischen Recht anwendbare Geldbuße zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet.

5.

Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Schiffs während einer Fangreise. Sie werden dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren am Ende der Fangreise, auf jeden Fall aber vor Verlassen der komorischen Gewässer, elektronisch mit Kopie an die Europäische Kommission übermittelt. Die beiden Empfänger senden dem Schiff unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung und einander eine Kopie der Bestätigung.

6.

Die auf einem physischen Träger befindlichen Originale der Meldungen, die während eines Gültigkeitsjahres der Fanggenehmigung im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 elektronisch übermittelt wurden, werden dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Der Europäischen Kommission werden gleichzeitig Kopien auf einem physischen Träger übermittelt.

7.

Die beiden Parteien bemühen sich nach Kräften, ein Fangmeldesystem einzurichten, damit künftig alle Daten ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können: Die beiden Parteien müssen sich daher vornehmen, die Papierfassung der Fangerklärung zügig durch eine elektronische Version zu ersetzen.

8.

Nach Einrichtung des elektronischen Fangmeldesystems werden die Fangmeldungen im Falle eines technischen Versagens des Systems gemäß den Nummern 5 und 6 vorgenommen, bis das System wieder betriebsfähig ist.

ABSCHNITT 2

Mitteilung der Fänge: Einfahrt in und Ausfahrt aus den komorischen Gewässern

1.

Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer der Fangreise eines Schiffs der Europäischen Union wie folgt definiert:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in und einer Ausfahrt aus den komorischen Gewässern oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die komorischen Gewässer und einer Umladung oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die komorischen Gewässer und einer Anlandung auf den Komoren.

2.

Die EU-Schiffe teilen den Fischereiaufsichtsbehörden der Komoren mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die komorischen Gewässer einzufahren oder sie zu verlassen.

3.

Bei der Mitteilung der Einfahrt bzw. Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise elektronisch nach dem Muster in der Anlage 4 oder in Ermangelung dessen per Fax mit Empfangsbestätigung ans Schiff. Im Falle einer Panne erfolgen diese Mitteilungen per Funk.

4.

Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne die zuständige komorische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.

5.

Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern sowie die Funk-Rufnummer werden auch bei Erteilung der Fanggenehmigung mitgeteilt.

ABSCHNITT 3

Umladungen und Anlandungen

1.

Alle EU-Schiffe, die Fänge in den komorischen Gewässern umladen oder anlanden wollen, führen diese Umladungen oder Anlandungen in den komorischen Häfen durch.

1.1.

Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen komorischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen oder anlanden wollen;

den Namen des übernehmenden Frachtschiffs;

die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten;

das Datum der Umladung oder Anlandung;

den Empfänger der angelandeten Fänge.

2.

Die Umladung und die Anlandung gelten als Verlassen der komorischen Gewässer. Die Schiffe müssen den zuständigen komorischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die komorischen Gewässer zu verlassen.

3.

Alle hier nicht aufgeführten Umlade- oder Anlandevorgänge sind in den komorischen Gewässern verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe des geltenden komorischen Rechts geahndet.

ABSCHNITT 4

Satellitenüberwachung

Die EU-Schiffe werden ohne Diskriminierung nach den folgenden Verfahrensvorschriften, unter anderem mit dem Satellitenüberwachungssystem, überwacht:

1.

Für die Zwecke der Satellitenüberwachung wurden den Vertretern oder Schiffsagenten der Reeder sowie den Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten die Koordinaten der komorischen Fischereizone mitgeteilt.

2.

Die Parteien tauschen Informationen über die https-Adressen und die Spezifikationen für die elektronischen Mitteilungen zwischen ihren Fischereiüberwachungszentren nach den Bedingungen der Nummern 4 und 6 aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern sowie die E-Mail-Adressen, die für allgemeine Mitteilungen zwischen den Fischereiüberwachungszentren verwendet werden können.

3.

Die Position der Schiffe wird auf weniger als 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % bestimmt.

4.

Fährt ein Schiff, das im Rahmen des Abkommens EG/Komoren Fischfang betreibt und nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union satellitengestützt überwacht wird, in die Fischereizone der Komoren ein, so teilt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats anschließend dem Fischereiüberwachungszentrum der Komoren (CNCSP) unverzüglich und mindestens alle zwei Stunden Positionsmeldungen mit. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

4.1.

Die Übermittlungsfrequenz kann auf höchstens 30 Minuten reduziert werden, wenn es ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Schiff einen Verstoß begeht.

4.2.

Das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren übermittelt diese Anhaltspunkte dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats sowie der Europäischen Kommission. Der Antrag auf Änderung der Übermittlungsfrequenz ist beizufügen. Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats übermittelt die angeforderten Daten unmittelbar nach Eingang des Antrags automatisch und in Echtzeit an das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren.

4.3.

Das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren benachrichtigt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Europäische Kommission unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens.

4.4.

Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Europäische Kommission sind über die Folgemaßnahmen zu etwaigen Kontrollen zu unterrichten, die auf den besonderen Antrag hin durchgeführt wurden.

5.

Die Mitteilungen gemäß Nummer 4 werden elektronisch im https-Format ohne zusätzliches Protokoll übermittelt. Alle Mitteilungen werden in Echtzeit gemäß dem Format der Anlage 4 übermittelt.

5.1.

Schiffe, die in den komorischen Gewässern tätig sind, dürfen ihr Satellitenüberwachungsgerät nicht ausschalten.

6.

Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des Satellitenüberwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs teilt der Kapitän dieses Schiffs dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben baldmöglichst mit. In diesem Fall ist alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln, solange sich das Schiff in komorischen Gewässern befindet.

6.1.

Diese Positionsmeldung umfasst auch die vom Kapitän des Schiffs während dieser vier Stunden aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen.

6.2.

Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats oder das Schiff selbst leitet diese Mitteilungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren weiter.

6.3.

Sofern notwendig oder im Zweifelsfall können die zuständigen Behörden der Komoren das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats um ergänzende Informationen zu einem gegebenen Schiff bitten.

7.

Das defekte Gerät ist nach der Fangreise sofort, spätestens aber innerhalb eines Monats, zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist darf das betreffende Schiff erst zu einer neuen Fangreise auslaufen, wenn das Gerät repariert oder ausgetauscht wurde.

8.

Die Hardware und die Software des Satellitenüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h., es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder Positionen zu manipulieren. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

8.1.

Der Kapitän des Schiffs trägt insbesondere dafür Sorge, dass

die Daten nicht manipuliert werden,

die Antenne(n) des Satellitenüberwachungsgeräts nicht obstruiert ist (sind),

die Stromversorgung des Satellitenüberwachungsgeräts keinesfalls unterbrochen wird,

das Satellitenüberwachungsgerät nicht vom Schiff oder der Stelle, an der es ursprünglich eingebaut wurde, entfernt wird,

jeder Austausch des Satellitenüberwachungsgeräts der zuständigen Behörde der Komoren unverzüglich mitgeteilt wird.

8.2.

Bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen kann der Kapitän nach komorischem Recht zur Verantwortung gezogen werden, sofern das Schiff in komorischen Gewässern tätig ist.

9.

Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten überwachen die Ortung ihrer Schiffe in den komorischen Gewässern. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgesehen geortet, so ist das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 6 findet Anwendung.

10.

Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten und das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren arbeiten zusammen, um die Umsetzung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Stellt das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren fest, dass ein Flaggenstaat die Daten gemäß Nummer 4 nicht übermittelt, so wird dies der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt. Nach Erhalt dieser Mitteilung teilt der Flaggenstaat dem Fischereiüberwachungszentrum der Komoren binnen 24 Stunden mit, warum die Daten nicht übermittelt wurden, und gibt eine angemessene Frist für die Erfüllung der Bestimmungen an. Wird diese Frist nicht eingehalten, so lösen die beiden Parteien die betreffenden Probleme schriftlich oder nach dem Verfahren gemäß Nummer 14.

11.

Die Behörden der Komoren verwenden die gemäß diesen Bestimmungen der anderen Partei übermittelten Überwachungsdaten ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Fangflotte der Europäischen Union, die im Rahmen des Abkommens EG/Komoren Fischfang betreibt. Die Daten dürfen keinesfalls an Dritte weitergegeben werden.

12.

Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer Partei Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte auszutauschen, um sicherzustellen, dass alle Geräte den Anforderungen der jeweils anderen Partei für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang entsprechen.

13.

Die Parteien vereinbaren, diese Bestimmungen gegebenenfalls, insbesondere im Falle von Störungen oder Fehlfunktionen, zu überprüfen. Die komorischen Behörden melden dem Flaggenstaat alle derartigen Fälle mindestens 15 Tage vor der Überprüfungssitzung.

14.

Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen finden im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens EG/Komoren Konsultationen zwischen den Parteien statt.

KAPITEL IV

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.

Jedes Schiff der Europäischen Union nimmt auf seine Fangreise in komorischen Gewässern auf eigene Kosten mindestens einen Seemann von den Komoren an Bord.

2.

Die Reeder bemühen sich, noch weitere Seeleute aus AKP-Staaten anzuheuern.

3.

Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei aus einer Liste auswählen, die die zuständige Behörde der Komoren übermittelt hat.

4.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt der zuständigen Behörde der Komoren die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten komorischen Seeleute mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste.

5.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

6.

Die Heuerverträge der komorischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (den) Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Komoren ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u.a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

7.

Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen von Schiffen ihres jeweiligen Herkunftslandes und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

8.

Alle von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

9.

Werden aus anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine komorischen Seeleute angeheuert, so müssen die Reeder der betreffenden Schiffe für jeden Tag der Fangreise in den komorischen Gewässern einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Tag und Schiff zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb der in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 6 festgesetzten Frist zu zahlen.

10.

Diese Summe wird für die Ausbildung von komorischen Seeleuten/Fischern verwendet und ist auf ein von den komorischen Behörden bezeichnetes Konto zu zahlen.

KAPITEL V

BEOBACHTER

1.

Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den komorischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von den komorischen Fischereibehörden benannten Beobachter an Bord.

1.1.

Die Thunfischfänger nehmen auf Wunsch des für Fischerei zuständigen Ministeriums der Komoren einen von diesem benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern der Komoren getätigten Fänge an Bord.

1.2.

Die zuständige Behörde der Komoren erstellt die Liste der Schiffe, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Erstellung und anschließend alle drei Monate mit etwaigen Aktualisierungen an die Kommission weitergeleitet.

1.3.

Die zuständige Behörde der Komoren teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffs zu nehmenden Beobachters bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder mindestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.

2.

Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Jedoch kann auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen komorischen Behörden dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Schiffs auf mehrere Fangreisen ausgedehnt werden. Die zuständigen komorischen Behörden äußern dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilen, der an Bord des betreffenden Schiffs gehen soll.

3.

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den komorischen Behörden einvernehmlich festgelegt.

4.

Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den komorischen Gewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

5.

Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Termine und komorischen Häfen mit.

6.

Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Gewässer der Komoren mit einem komorischen Beobachter an Bord, so wird auf Kosten des Reeders für dessen unverzügliche Rückkehr auf die Komoren gesorgt.

7.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.

Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben:

8.1.

Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2.

Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3.

Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.4.

Überprüfung der Angaben zu den in den komorischen Gewässern getätigten Fängen im Logbuch;

8.5.

Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren und Kopffüßern;

8.6.

Übermittlung der Fangdaten einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen per Funk.

9.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um die Sicherheit und das Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Schiffes unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11.

Während seines Aufenthalts an Bord

11.1.

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2.

geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

12.

Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden der Komoren mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

13.

Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für die Unterbringung und Verpflegung der Beobachter zu gleichen Bedingungen wie für Offiziere.

14.

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörden der Komoren.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG

Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union müssen die Maßnahmen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) für Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen einhalten.

1.   Liste der Schiffe

1.1.

Die Europäische Union führt eine aktuelle Liste der Schiffe, denen nach den Bestimmungen dieses Protokolls eine Fanggenehmigung ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen komorischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung umgehend übermittelt.

1.2.

Die Schiffe der Europäischen Union können in die unter Nummer 1.1 genannte Liste eingetragen werden, sobald die Benachrichtigung über die Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 eingegangen ist. In diesem Fall kann der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Erteilung der Fanggenehmigung an Bord mitzuführen ist.

2.   Kontrollverfahren

2.1.

Die Kapitäne der Schiffe der Europäischen Union, die in den komorischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten der Komoren, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

2.2.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

2.3.

Nach Abschluss der Kontrolle und Überwachung wird dem Schiffskapitän eine Kopie des Kontrollberichts ausgehändigt.

2.4.

Um sichere Kontrollverfahren zu erleichtern, ohne gegen komorisches Recht zu verstoßen, sind die Inspektionsschiffe und die Inspektoren bei einer Durchsuchung als von den Komoren bevollmächtigt auszuweisen.

2.5.

Die Kapitäne der Schiffe der Europäischen Union, die in einem komorischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die komorischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

KAPITEL VII

DURCHSUCHUNG

1.   Durchsuchung

1.1.

Die zuständigen Behörden der Komoren informieren die Europäische Kommission und den Flaggenstaat binnen 24 Stunden, wenn in den komorischen Gewässern ein Schiff der Europäischen Union durchsucht und mit einer Sanktion belegt wurde.

1.2.

Gleichzeitig wird der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Durchsuchung übermittelt.

2.   Durchsuchungsprotokoll

2.1.

Nach Aufnahme des Sachverhalts in das Protokoll, das von der zuständigen komorischen Behörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

2.2.

Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

2.3.

Der Kapitän muss sein Schiff in den von den komorischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige Behörde der Komoren dem durchsuchten Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

3.   Konzertierungssitzung im Fall einer Durchsuchung

3.1.

Bevor mögliche Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen komorischen Behörden eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

3.2.

Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Durchsuchung getroffenen Maßnahmen informiert.

4.   Verfahren im Fall einer Durchsuchung

4.1.

Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Durchsuchung abgeschlossen.

4.2.

Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den komorischen Rechtsvorschriften festgesetzt. Dieser Betrag wird registriert und der Beleg dafür wird unterzeichnet und der Europäischen Kommission und dem Flaggenstaat übermittelt

4.3.

Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen Behörden der Komoren bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Durchsuchung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

4.4.

Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso geben die zuständigen Behörden der Komoren bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, den Restbetrag frei.

4.5.

Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Vergleichs nachgekommen wurde oder

bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Nummer 4.3 hinterlegt und von den zuständigen Behörden der Komoren akzeptiert wurde.

Anlagen

1.   

Formular für die Beantragung einer Fanggenehmigung

2.   

Logbuch für Wadenfänger

3.   

Logbuch für Langleinenfänger

4.   

Formular für die Meldung der Einfahrt in die Fischereizone und der Ausfahrt daraus

5.   

Übermittlung von VMS-Meldungen an die Komoren — Positionsmeldung

Anlage 1

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGGENEHMIGUNG FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE

Name des Antragstellers: …

Anschrift des Antragstellers: …

Name und Anschrift des Befrachters (falls nicht Antragsteller): …

Name und Anschrift eines Vertreters (Schiffsagenten) auf den Komoren: …

Schiffsname: …

Schiffstyp: …

Registrierland: …

Registriernummer und -hafen: …

Äußere Kennzeichnung des Schiffes: …

Rufzeichen und Frequenz: …

Schiffslänge: …

Schiffsbreite: …

Maschinentyp und -leistung: …

Bruttoregistertonnen: …

Nettoregistertonnen: …

Mindeststärke der Besatzung: …

Art des Fischfangs: …

Zielarten: …

Beantragte Geltungsdauer: …

Der Unterzeichner bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.

Datum … Unterschrift …

Anlage 2

MUSTER FÜR FANGMELDUNGEN FÜR THUNFISCH-WADENFÄNGER

Image 1

DEPART/SALIDA/DEPARTURE

ARRIVEE/LLEGADA/ARRIVAL

NAVIRE/BARCO/VESSEL

PATRON/PATRON/MASTER

FEUILLE

PORT/PUERTO/PORT

DATE/FECHA/DATE

HEURE/HORA/HOUR

LOCH/CORREDERA/LOCH

PORT/PUERTO/PORT

DATE/FECHA/DATE

HEURE/HORA/HOUR

LOCH/CORREDERA/LOCH

HOJA/SHEET No

DATE

FECHA

DATE

POSITION (chaque calée ou midi)

POSICIÓN (cada lance o mediodia)

POSITION (each set or midday)

CALEE

LANCE

SET

CAPTURE ESTIMEE

ESTIMACIÓN DE LA CAPTURA

ESTIMATED CATCH

ASSOCIATION

ASSOCIACIÓN

ASSOCIATION

COMMENTAIRES

OBSERVACIONES

COMMENTS

COURANT

CORRIENTE

CURRENT

1

ALBACORE

RABIL

YELLOWFIN

2

LISTAO

LISTADO

SKIPJACK

3

PATUDO

PATUDO

BIGEYE

AUTRE ESPECE préciser le/les nom(s)

OTRA ESPECIE dar el/los nombre(s)

OTHER SPECIES give name(s)

REJETS préciser le/les nom(s)

DESCARTES dar el/los nombre(s)

DISCARDS give name(s)

Route/Recherche, problèmes divers, type d’épave (naturelle/artificielle, balisée, bateau), prise accessoire, taille du banc, autres associations, …

Ruta/Busca, problemas varios, tipo de objeto (natural/artificial, con baliza, barco), captura accesoria, talla del banco, otras asociaciones, …

Steaming/Searching, miscellaneous problems, log type (natural/artificial, with radio beacon, vessel), by catch, school size, other associations, …

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Nom

Nombre

Name

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Nom

Nombre

Name

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Une calée par ligne/Un lance cada línea/One set by line

UNTERSCHRIFT

DATUM

Anlage 3

MUSTER FÜR FANGMELDUNGEN VON THUNFISCH-LANGLEINENFÄNGERN

Image 2

Flag country/Pavilion

Name of boat/nom du navire

Date reported/Date de déclaration †

Name of captain/Nom du capitaine

Vessel size/Taille du navire

GT (tons)/TB (tonnes)

LOA (m)/LHT (m)

Reporting person/Personne déclarante

Name/Nom

Phone/Téléphone

License number/Numéro de licence

Departure date/Date de départ †

Departure port/Port de départ

Call sign/Indicatif radio

Arrival date/Date d’arrivée †

Arrival port/Port d’arrivée

Number of crew/Effectif équipage

† use YYYY/MM/DD for dates/utilisez AAAA/MM/JJ pour les dates

Gear configuration/configuration de l'engin

Branch line length/Longueur des avancons (m)

Float line length/longueur des ralingues de flotteurs (m)

Type of weight/type de poids

Length between branch lines/longueur entre les avancons

whole/entier

processed/transformé

Für jedes Ausbringen sind die Fänge in Zahl und Gewicht (kg) in die oberen bzw. unteren Zeilen einzutragen.

Image 3

Date

Position

Tunas/thons

Billfishes / Aiguilles de mer

Sharks/requins

Latitude

Longitude

southern bluefin/thon rouge

albacore/german

bigeye/patudo

yellowfin/albacore

skipjack/listao

Swordfish/espadon

Stripped marlin/marlin ray

blue marlin/marlin bleu

black marlin/marlin noir

Sailfish/voilier

Shortbill spearfish/marlin rostre court

Blue shark/Peau bleue

Porbeagle/requin taupe

Mako/petite taupe

Other/autres

Degree/Degrs ą

N S

Degree/Degrs ą

E W

N S

E W

N S

E W

N S

E W

N S

E W

for dates, use the YYYY/MM/DD format/pour les dates, utiliser le format AAAA/MM/JJ

ą for positions, use the format/pour les positions, utiliser le formatŹ: XXXX'

** for SST, use a value with one decimal point/pour la SST, utiliser une valeur une dcimale

Anlage 4

MUSTER EINER TABELLE FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER FANGTÄTIGKEIT VON EU-FISCHEREIFAHRZEUGEN IN DEN KOMORISCHEN GEWÄSSERN

Flaggenstaat

Schiffsname

Rufzeichen des Schiffs

Jahr

Kategorie

(Wadenfänger, Langleiner)

Fanggenehmigung

Einfahrt in das Gebiet

Ausfahrt aus dem Gebiet

Fangtage

(VMS)

Fänge

VMS-Überwachung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 5

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN DIE KOMOREN

Positionsmeldung

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FS

O

Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Art der Meldung

TM

O

Angabe zur Meldung — Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer der Partei

IR

F

Angabe zum Schiff — Nummer der Partei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer

XR

F

Angabe zur Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffes

Flaggenstaat

FS

F

Angabe zum Flaggenstaat

Breitengrad

LA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS 84)

Längengrad

LO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS84)

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ bedeuten den Beginn eines Mitteilung.

Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds.

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Datenpaare werden durch Leertaste getrennt.

Die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.


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