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Document 32007D0340

2007/340/EG: Beschluss des Rates vom 19. April 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt

OJ L 129, 17.5.2007, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 013 P. 294 - 295

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/340/oj

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17.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. April 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt

(2007/340/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 25. Mai 2006 gemäß einem am 22. Mai 2006 angenommenen Beschluss des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Verwaltungsausschuss für das Abkommen eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten somit nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor (1).

Artikel 3

Die Kommission vertritt mit Unterstützung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten die Gemeinschaft in dem gemäß Artikel 13 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss der Sachverständigen.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss der Sachverständigen zur Annahme von dessen in Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festlegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 19. April 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ZYPRIES


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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